Wie man sich gegen Mobbing in der Schule wehrt

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15. September 2015
Wie man sich gegen Mobbing in der Schule wehrt
Von anderen gehänselt, ausgeschlossen und bloßgestellt zu werden, zählt zu den
schlimmsten Erfahrungen, die Schüler machen können. Doch das braucht man nicht zu
erdulden. Wie sich Kinder, Eltern und Lehrer zur Wehr setzen und welche Gesetze Täter
sogar hinter Gitter bringen können.
Fast jeder zweite Schüler ist von Mobbing betroffen. Das ist das Ergebnis einer jüngsten
Befragung der Notrufeinrichtung „147 Rat auf Draht“ und des SOS Kinderdorfs. Besonders
hoch ist die Zahl der Betroffenen unter den Neun- bis 14-Jährigen. Doch viele Jugendliche
trauen sich nicht, um Hilfe zu bitten.
Laut Studie stehen beim Mobbing Beschimpfungen und Beleidigungen auf Platz eins. Bei
Mädchen folgt darauf das systematische Ausschließen einer Person, bei den Burschen ist
körperliche Gewalt der nächste Schritt. Von Cybermobbing sind tendenziell ältere und
weibliche Jugendliche betroffen. Doch unabhängig davon, welche Form der Verunglimpfung
gewählt wird und wer davon betroffen ist, die Betroffenen sollten wissen, wie sie sich dagegen
wehren können und an wen man sich für Hilfe wenden kann.
Die D.A.S. Rechtsschutz AG klärt deshalb zum Thema Mobbing in und außerhalb von Schulen
auf:
Was man unter Mobbing versteht
Generell spricht man von Mobbing, wenn jemand über eine längere Zeit gegenüber einem
bestimmten Menschen negativ agiert und diesen sozusagen „fertigmachen“ will. In der Schule
können sowohl Schüler als auch Lehrer solchen Übergriffen ausgesetzt sein und sowohl Opfer
als auch Täter sein.
Wie sich Mobbing äußert
Mobbing ist in allen Schulstufen gegenwärtig. Burschen und Mädchen sind gleichermaßen
davon betroffen. Besonders gefährdet sind Kinder mit besonderen Merkmalen, die aus der
Norm fallen. Das kann eine andere Sprache sein, eine Behinderung oder anderes. Zwar sind
solche Vorfälle während des Unterrichts eher selten, dafür sind Kinder und Jugendliche
Mobbing vor allem in den Pausen und am Schulweg ausgesetzt.
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Man unterscheidet zwischen aktivem, direktem Mobbing. Darunter fallen beispielsweise
Auslachen, Beleidigen, Hänseln, Drohen, Erpressen, Nötigen oder auch körperliche Übergriffe.
Unter passives, indirektes Mobbing fällt etwa das Verbreiten von Lügen, soziales Ausgrenzen,
Stehlen oder Zerstören von Eigentum des Mobbingopfers.
Was kann man tun, wenn Schüler gemobbt werden?
In einem ersten Schritt ist Aufklärung wichtig. „Lehrer sollten mit Kindern bewusst dieses
Thema anschneiden und darüber aufklären“, rät Ingo Kaufmann, Jurist und Vorstand der
D.A.S. Rechtsschutz AG. Er empfiehlt auch, dass Lehrer und Eltern regelmäßig mit Kindern
über Fälle von Mobbing reden, damit Kinder solche Situationen rasch erkennen. Tritt der Fall
ein, rät Kaufmann, Lehrer oder Beratungsstellen einzuschalten.
Wenn Facebook & Co zum Schauplatz für Mobbing werden
Ein immer häufiger auftretender Fall von Mobbing ist das sogenannte Cybermobbing. Bei
dieser Form des Mobbings benutzen Täter das Internet oder andere
Kommunikationstechnologien dazu, andere beispielsweise einzuschüchtern, mit Fotos
und/oder verbal bloßzustellen.
Nähere Infos zu Cybermobbing, finden Sie auf format.at.
Was können Schüler gegen Mobbing tun:
- Eltern, Lehrer, Sozialarbeiter in Jugendeinrichtungen informieren
- Sich an eine Vertrauensperson wenden und eventuell auch psychologische Hilfe in Anspruch
nehmen
- Nicht lange warten, rasch handeln und Hilfe organisieren
- Bei Cybermobbing die Person, die einen bloßstellt und beispielsweise diskreditierende Fotos
online stellt, dem jeweiligen Betreiber einer Onlineplattform melden, ihn sperren lassen und
- das bei der Datenschutzbehörde melden
- und bei der Polizei eine Anzeige machen.
Schwere Folgen für Cybermobbing: Bis zu drei Jahre Gefängnis
Ab dem 1. Jänner 2016 treten zudem für Cybermobbing verschärfte Strafen in Kraft. Täter
müssen dann damit rechnen, dass sie bis zu drei Jahre ins Gefängnis müssen.
Laut Strafgesetzbuch § 107c betrifft die Strafe jene, die Telekommunikation oder
Computersystems in einer Weise nutzen, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung
unzumutbar zu beeinträchtigen.
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Der Tatbestand des Cybermobbing liegt vor, wenn
- das Mobbing eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wird
- eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar in seiner Ehre verletzt wird
oder
- Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne
deren
Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar gemacht wird.
Dann müssen Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe
von bis zu 720 Tagessätzen rechnen.
Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch mit Verletzung zur Folge, droht
dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Was Sexting bedeutet
Das Versenden von erotischen Selbstaufnahmen per Smartphone oder Internet nennt man im
Fachjargon „Sexting“ – zusammengesetzt aus Sex und Texting. Umfragen zeigen, dass die
Hälfte der Jugendlichen bereits Erfahrung mit dem Verschicken von Nacktbildern hat.
Manchmal gibt es dabei ein böses Erwachen. Neben Erpressung kommt es vor, dass die
Bilder öffentlich gemacht werden und der Abgebildete verspottet wird. Selbst wenn nicht gleich
etwas passiert: Einmal im Internet verbreitet, können freizügige Fotos nur noch schwer entfernt
werden. Und sie können Jahre später wieder im Netz auftauchen. Doch niemand darf
freizügige Fotos von einem anderen einfach weiterleiten. Das kann für den Betreffenden
ebenfalls rechtliche Konsequenzen haben, da auch das Mobbing ist.
Wann Nacktbilder strafbar sind
Der Paragraph 207a des Strafgesetzbuches schützt Kinder und Jugendliche vor genau
solchen pornografischen Darstellungen. Er ist allerdings so formuliert, dass sich auch viele
Jugendliche selbst strafbar machen können, ohne überhaupt zu wissen, dass sie bereits etwas
Verbotenes tun.
Das Gesetz besagt, dass es nicht erlaubt ist,
pornografische Bilder von Personen unter 18 Jahren
herzustellen, zu besitzen (z.B. am Handy, in der Hosentasche, am Computer
im Internet anzuschauen und
weiterzuleiten (z.B. per SMS, Mail, Bluetooth).
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Nicht strafbar ist allerdings pornografische Darstellung mündiger minderjähriger Personen über
14 Jahren mit deren Einwilligung bzw. zum ausschließlich eigenen Gebrauch. Dabei darf keine
Gefahr der Verbreitung bestehen. Ab 1. Jänner 2016 sind auch die eigene pornografische
Darstellung eines mündigen Minderjährigen sowie dessen Verbreitung straffrei. Teenager, die
eigene Fotos an Freunde verschicken, sind daher vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt.
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Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für
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umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter
und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive 24h-Notruf-Hotline an. Der Firmensitz des
Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in
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Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition gefestigt.
2014 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von
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D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für
die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der
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