tarif i

Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich
Muster-Bedingungsstruktur I
(Stand: Oktober 2015)
Industrie, Handel und Gewerbe
V-Schutz im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.
Die Mit-V von Auslandsschäden (AT Ziff. 7.7) ist gesondert zu bewerten. Das gilt in besonderem Maße für die V des Produkthaftpflichtrisikos für Exporte nach USA/US-Territorien und Kanada.
1.
Bau
1.1
1.1.1
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.4
1.1.1.5
Bauhauptgewerbe (einschl. Tätigkeit als Generalunternehmer)
Pauschaltarifierung
Hochbaubetriebe
Tiefbaubetriebe (einschl. Straßenbau und Landschaftsgärtnereien)
Hoch- und Tiefbaubetriebe
Eisen-, Stahl- und Metallbau
 Betriebe für Baumaschinenvermietung
Vermietung mit Bedienungspersonal
 Vermietung ohne Bedienungspersonal
a. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB und Ziff. 7.10 (b) AHB - Haftpflichtansprüche wegen
Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein V-Schutz
über die Umwelthaftpflicht-Basis-V.
b. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.4.
c. Nicht versichert sind Ansprüche aus
 Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener
Bauweise);
 dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
 Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom VN ausgeführt werden.
d. Mitversichert sind Kraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Umfang von MusterBedingungsstruktur AT Ziff. 7.5.
e. Mitversichert sind nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden
f. Eingeschlossen sind – in Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch
Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und
Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
1
Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
1.1.2.
1.1.2.1
1.1.2.2
1.1.2.3
1.1.2.4
1.1.2.5
1.1.2.6
1.1.2.7
1.1.2.8
1.1.2.9
1.1.2.10
Einzeltarifierung
Hochbaubetriebe
Tiefbaubetriebe (einschl. Straßenbau und Landschaftsgärtnereien)
Hoch- und Tiefbaubetriebe
Eisen-, Stahl- und Metallbau
Baggerbetriebe
Bohrbetriebe, Brunnenbau
Betriebe für Gerüst-, Lehrgerüstbau, Gerüstverleih und -vermietung
- entfällt Abbruchbetriebe
Sprengbetriebe, selbständige Sprengmeister
Besondere Berechnung ist erforderlich für Zusatzrisiken gem. Muster-Bedingungsstruktur IZ.
a. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB und Ziff. 7.10 (b) AHB - Haftpflichtansprüche wegen
Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein V-Schutz
über die Umwelthaftpflicht-Basis-V.
b. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT
Ziff. 7.6.4.
c. Nicht versichert sind Ansprüche aus
 Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener
Bauweise);
 dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
 Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom VN ausgeführt werden.
d. Eingeschlossen sind - in Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch
Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und
Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
1.2.
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
1.2.6
1.2.7
Baunebengewerbe
Installateure (Heizungs-, Gas-, Wasser- und Lüftungsinstallation)
Bauklempner, Bauschlosser
Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Bautenschutzbetriebe
Elektroinstallateure
Bodenleger, Parkettleger, Estrichleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Gipser,
Stuckateure, Ofen- und Luftheizungsbauer, Herdsetzer, Pflasterungsbetriebe,
Zimmerer
(Schiffszimmereibetriebe siehe Ziff. 20.5, WNR 1241)
Maler und Lackierer (Autolackierbetriebe siehe Ziff.16.2.1, WNR 6502)
andere Bauhandwerker, z. B. Rollladen- und Jalousiebauer, Glaser
a. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.4.
b. Eingeschlossen sind - in Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch
Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und
Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
2
c. Für Mängelbeseitigungsnebenkosten gilt:
Der V-Schutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst
insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des VN für die Beseitigung des
Mangels an der Werkleistung selbst.
1.3
Handel mit Baustoffen und Baumaterialien
(für Bauhauptgewerbe, z. B. Schüttgut, Sand, Kies, Zement, Eisen, Holz)
1.4
Baubetreuer/Bauträger/Generalübernehmer
(ohne eigene Bauausführung)
Bauträger/Generalübernehmer ohne Architekten- oder Ingenieurleistungen
Bauträger/Generalübernehmer mit Architekten- oder Ingenieurleistungen
Baubetreuer
1.4.1
1.4.2
1.4.3
a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die Gegenstand
der Leistung des VN sind, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
b. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.4.
c. Eingeschlossen sind - in Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch
Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und
Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
2.
Bewachungsgewerbe
2.1
Bewachungsunternehmen*
(siehe Sonderregelung für Landfahrzeugbewachungsunternehmen)
2.1.1
Betriebshaftpflicht-V
In Ergänzung zu Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.1 gilt:
Der V-Schutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die bei Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen. V-Schutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen einer BewachungshaftpflichtV.
2.1.2
Bewachungshaftpflicht-V**
2.1.2.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang
der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten
bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen. Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten,
die über die Bewachungstätigkeit hinaus erbracht werden.
2.1.2.2
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des VN
*
Unternehmen, die gemäß § 6 der BewachungsVO der V-Pflicht unterliegen. Die V-Pflicht erstreckt sich nur auf die unter 2.1.2 aufgeführte
Bewachungshaftpflicht-V.
**
Neben der V-Summe für die Betriebshaftpflicht-V ist eine separate V-Summe für die Bewachungshaftpflicht-V erforderlich. Die Mindest-VSummen betragen je V-Fall
 für Personenschäden
1.000.000,- EUR
 für Sachschäden
250.000,- EUR
 für das Abhandenkommen
bewachter Sachen
15.000,- EUR
 für reine Vermögensschäden
12.500,- EUR
3
a. in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB wegen Abhandenkommens der bewachten
Sachen,
b. abweichend von Ziff. 7.6 AHB und Ziff. 7.7 AHB wegen Beschädigung oder
Vernichtung der bewachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
c. aus dem behördlich erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition zu betrieblichen Zwecken.
a. und b. gelten auch für die dem VN oder seinen Betriebsangehörigen zur Durchführung der Bewachung überlassenen Schlüssel und den erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage.
2.1.2.3
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB aus V-Fällen,
die während der Wirksamkeit der V eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder anderen
Rechtsvorschriften abweichen.
2.1.2.4
Nicht versichert sind Ansprüche
d. aus der Bewachung von Landfahrzeugen einschließlich mitgeführter Gegenstände;
a. wegen Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Gegenständen, die in einer Garderobe in Verwahrung gegeben werden.
(Die V von Garderobenrisiken muss ggf. besonders vereinbart werden)
2.2
Landfahrzeugbewachungsunternehmen
(Unternehmen, die ausschließlich Landfahrzeuge und/oder Landfahrzeuge einschließlich mitgeführter Gegenstände bewachen)
2.2.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb eines Landfahrzeugbewachungsunternehmens.
2.2.2
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Bewegen fremder bewachter Landfahrzeuge auf
dem Betriebsgrundstück
(siehe Hinweis zu Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.5).
Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kfz auf dem Betriebsgrundstück, gilt:
a. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
b. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
2.2.3
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB und Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von
bewachten fremden Landfahrzeugen und deren Zubehör einschließlich zusätzlichem Fahrzeuginhalt - ausgenommen Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen – und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen.
Höchstersatzleistung innerhalb der V-Summe für Sachschäden je Kfz
...... für zusätzlichen Fahrzeuginhalt.
3.
EUR ......, jedoch nicht mehr als EUR
Bürobetriebe
Banken, Versicherungen, Schreibbüros, Unternehmensberater, Büros von Rechtsanwälten, Maklern, Steuerberatern u. a.; vgl. aber Ziff. 18 Kommunikation / Information; nicht in Verbindung mit Handel, Handwerk, Fabrikation, Lagerung, auch nicht Planungs- oder Reisebüros.
(Spezielle Vermögensschadenrisiken sind gesondert zu versichern.)
4
4.
Chemische Betriebe
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.1.5
4.1.6
4.1.7
4.1.8
4.1.9
4.1.10
4.1.11
Industrie
Erdölraffinerien, Erdgasverarbeitung, Hydrierwerke
Kunststoffherstellung (Kunststoffprodukte siehe Ziff 19.)
Gummiherstellung und -verarbeitung (nicht Kunststoff)
Farben-, Lack- und Firnisherstellung
Parfümeriewaren- und Kosmetikaherstellung
Seifen-, Wasch- und Reinigungsmittel-, Stearin-, Talg- und Wachsherstellung
Pulver-, Sprengstoff-, Feuerwerks- und Zündholzherstellung
Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln
Betriebe der Nahrungsmittelchemie
Betriebe der Bauchemie
sonstige Betriebe
4.2
4.2.1
4.2.2
Handwerk
fotochemische Betriebe
sonstige Betriebe (z. B. Wachszieher)
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
Handel
Brennstoffhandel
Chemikalienhandel (z. B. technische Öle und Fette, Düngemittel)
Drogerien und Parfümerien
5.
Eisen-, Stahl- und Metallgewinnung
(auch Halbzeugherstellung; Rohstoffgewinnung siehe Ziff. 30.)
5.1
5.2
5.3
Eisen- und NE-schaffende Industrie (Hütten-, Stahl- und Walzwerke, Hammer-, Press- und Ziehwerke)
Gold- und Silberscheideanstalten
sonstige Betriebe
6.
Eisen-, Stahl- und Metallprodukte
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.1.6
Industrie
Bauprodukte
Lagerbehälter/Tanks, Silos
Gießereien
Teile für Maschinen, Fahrzeuge, sonstige technische Einrichtungen
Metallveredelung und -beschichtung einschl. Galvanik
sonstige Betriebe
6.2
6.2.1
Handwerk
Schlosser, Klempner, Schweißer, Dreher, Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher, Metallbauer, Feinwerkmechaniker, Schneidwerkzeugmechaniker
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
6.2.2
sonstige Betriebe, z. B. Behälter- und Apparatebauer, Metall- und Glockengießer
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
Zuschlag bei Hufbeschlag oder Hufpflege
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Tieren durch
Hufbeschlag oder Hufpflege (z. B. Beschneiden des Horns) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Heilbehandlungen von Tieren. Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und
der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen.
Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
6.3
Handel (Schrotthändler, Altmetallhändler siehe Ziff. 29.)
5
6.3.1
6.3.2
im Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
sonstige Handelsbetriebe
7.
Elektro / Elektronik
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
7.1.7
7.1.8
Industrie
Motoren, Generatoren, Transformatoren, Solaranlagen
Haushaltsgeräte
Unterhaltungselektronik
Informationstechnik, Büro- und Kommunikationsgeräte
Kabelherstellung
Leuchten, Lampen, Röhren
Akkumulatoren, Batterien
Teile für Mess-, Regel- und Steuerungstechnik, Teile für Unterhaltungselektronik und für sonstige elektrische/elektronische Geräte
sonstige Betriebe
7.1.9
7.2
Handwerk
(z. B. Informationstechniker, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Lichtreklamehersteller) einschließlich
Arbeiten auf fremden Grundstücken
7.3
Handel (z. B. Leuchtenhandel, Elektrogerätehandel, Elektrische Haushaltsgeräte, Elektroartikelgeschäfte/Elektrowarenhandel)
Im Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
7.3.1
7.3.2
sonstige Handelsbetriebe
8.
Feinmechanik / Optik / Spielwaren
8.1
8.1.1
8.1.2
8.1.3
Industrie
Feinmechanik /Optik
Spielwaren
Musikinstrumente
8.2
Handwerk
(z. B. Uhrmacher, Hörgeräteakustiker, Optiker, Gold- und Silberschmiede, Graveure, Edelsteinschleifer und graveure, Büchsenmacher, Metallbildner, Vergolder, Holzspielzeugmacher; vgl. aber Ziff. 6.2.1 Feinwerkmechaniker)
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
8.3
8.3.1
Handel (z. B. Spielwaren, Schmuckwaren, Musikinstrumente)
im Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
8.3.2
sonstige Handelsbetriebe
9.
Freie Berufe
(sofern nicht an anderer Stelle der Muster-Bedingungsstruktur genannt)
wie z. B. Journalisten, Grafiker, Detektive, Dolmetscher
(Spezielle Vermögensschadenrisiken sind gesondert zu versichern)
10.
Friseurbetriebe, Schönheitspflege (Kosmetik, Maniküre, Pediküre)
11.
Gärtnereien, Baumschulen, Gartengestaltungsbetriebe
11.1
Friedhofsgärtnereien
6
11.2
11.3
Gartengestaltungsbetriebe
sonstige Gärtnereien, Baumschulen ( Landschaftsgärtnereien siehe Ziff. 1.1.1.2 und Ziff. 1.1.2.2)
a. Besitz und Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
selbstfahrende Arbeitsmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit auf eigenen Betriebsgrundstücken
(Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit auf den eigenen Betriebsgrundstücken: ohne bes. Berechnung)
b. Besitz und Verwendung von selbstfahrenden Zugmaschinen, Geräten und Maschinen außerhalb eigener Betriebsgrundstücke (nichtselbstfahrende Maschinen etc. sind ohne bes. Berechnung mitversichert)
Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Motorsägen, Universalgeräte und sonstige
Arbeitsmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
Einsatz von Baugeräten (z. B. Bagger, Planier- und Laderaupen):
Muster-Bedingungsstruktur IZ Ziff. 2.1
c. Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln
Ansprüche
 wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
 wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,
 wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.
d. Verwendung von fahrbaren Spritz- und Streugeräten außerhalb der Betriebsgrundstücke:
Zusatzprämie nach Ziff. 31.1
e. Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-V und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die
gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
11.4
11.4.1
11.4.2
Blumen- und Pflanzenhandel
mit Schwerpunkt im floristischen Bereich
sonstige Betriebe
Zu Ziff. 11.1, Ziff. 11.3 und Ziff. 11.4:
Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.3.
Zu Ziff. 11.2:
Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.4.
12.
Handelsbetriebe
12.1
12.2
Versandgeschäfte
Kaufhäuser, Warenhäuser, Baumärkte, Heimwerkermärkte, Drogeriemärkte
(Handelsketten)
Waffen und Munition
Handelsvertreter, selbständige (auch mit Auslieferungslager)
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Beschädigung von Kommissionsware.
sonstige Betriebe (z. B. Tapeten, Farben und Lacke, Haushaltswaren, Leih- und
Pfandhäuser, zoologischer Handel)
12.3
12.4
12.5
13.
Heime
13.1
13.2
Alters-, Pflege- und Erholungsheime
Kinder- und Jugendheime
7
Angestellte Ärzte: Beitrag gem. Muster-Bedingungsstruktur V
Bei Abgabe von Speisen oder Getränken auch an andere Personen als an Heimbewohner: MusterBedingungsstruktur IV
14.
Holzbearbeitungs- und ähnliche Betriebe
14.1
14.1.1
14.1.2
14.1.3
14.1.4
Industrie
Säge- und Hobelwerke, Sperrholz- und Furnierherstellung
Möbelherstellung
Korkwarenherstellung
sonstige Betriebe
14.2
14.2.1
14.2.2
14.2.3
Handwerk
Bürsten-, Besen-, Pinsel- und Korbmacher
Holzfäller
handwerkliche Betriebe der Holzbe- und -verarbeitung (z. B. Böttcher, Drechsler, Stellmacher, Schnitzer, Tischler, Holzbildhauer, Modellbauer)
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
14.2.4
Geflechtherstellung
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
14.3
14.3.1
14.3.2
Handel
Holz- und Korkwarenhandel
Möbelhandel, Einrichtungshandel (einschl. Auslieferung)
15.
Kfz und sonstige Fahrzeuge
15.1
15.1.1
15.1.2
15.1.3
Industrie
Herstellung von Kfz, soweit nicht Ziff. 15.1.2
Herstellung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
Luftfahrzeugbau
(Spezielle Luftfahrtrisiken sind gesondert zu versichern)
Schienenfahrzeugbau (auch Waggonbau)
Wasserfahrzeugbau
Karosseriebau
sonstige Betriebe (z. B. Anhänger, Wohnwagen, Fahrräder)
15.1.4
15.1.5
15.1.6
15.1.7
15.2
Handwerk
(Kfz siehe Ziff. 16.)
15.3
Handel
(Kfz siehe Ziff. 16.)
16.
Kfz-Handel / Kfz-Werkstätten
16.1
16.1.1
Kfz-Handel
Betriebs-Haftpflicht-V ohne Zusatzhaftpflicht-V
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom VN durch Freistellungsverpflichtung gegenüber
dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Abgasuntersuchungen gem. Ziff. 4.8.2 Anlage VIII a StVZO, Sicherheitsprüfungen gem. § 29 StVZO, Gasanlagenprüfungen bzw. Gassystemeinbauprüfungen gem. § 41 a StVZO
sowie Prüfungen der Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgeräte gem. § 57 b StVZO.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern,
Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit
fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen
Zwecken in der Obhut des VN befinden oder befunden haben.
8
16.1.2
Zusatzhaftpflicht-V im Umfang der Besonderen Bedingungen für die Zusatzhaftpflicht-V für Kfz-Handel und Handwerk (nur in Verbindung mit einer bestehenden oder gleichzeitig beantragten Betriebs-Haftpflicht-V).
16.1.3
Betriebs-Haftpflicht-V mit Zusatzhaftpflicht-V im Umfang der Besonderen Bedingungen für die ZusatzhaftpflichtV für Kfz-Handel und -Handwerk
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom VN durch Freistellungsverpflichtung gegenüber
dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Abgasuntersuchungen gem. Ziff. 4.8.2 Anlage VIII a StVZO, Sicherheitsprüfungen gem. § 29 StVZO, Gasanlagenprüfungen bzw. Gassystemeinbauprüfungen gem. § 41 a StVZO
sowie Prüfungen der Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgeräte gem. § 57 b StVZO.
Für die Betriebshaftpflicht-V - nicht Zusatzhaftpflicht-V - gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern,
Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit
fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen
Zwecken in der Obhut des VN befinden oder befunden haben.
16.2
16.2.1
Kfz-Werkstätten
(z. B. Autoreparatur-, Autolackier-, Autoelektrik- und Vulkanisierbetriebe, Zweiradbetriebe)
Betriebs-Haftpflicht-V ohne Zusatzhaftpflicht-V
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom VN durch Freistellungsverpflichtung gegenüber
dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Abgasuntersuchungen gem. Ziff. 4.8.2 Anlage VIII a StVZO, Sicherheitsprüfungen gem. § 29 StVZO, Gasanlagenprüfungen bzw. Gassystemeinbauprüfungen gem. § 41 a StVZO
sowie Prüfungen der Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgeräte gem. § 57 b StVZO.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern,
Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit
fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen
Zwecken in der Obhut des VN befinden oder befunden haben.
16.2.2
Zusatzhaftpflicht-V im Umfang der Besonderen Bedingungen für die Zusatzhaftpflicht -V für Kfz-Handel und Handwerk (nur in Verbindung mit einer bestehenden oder gleichzeitig beantragten Betriebshaftpflicht-V).
16.2.3
Betriebs-Haftpflicht-V mit Zusatzhaftpflicht-V im Umfang der Besonderen Bedingungen für die ZusatzhaftpflichtV für Kfz-Handel und -Handwerk
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom VN durch Freistellungsverpflichtung gegenüber
dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Abgasuntersuchungen gem. Ziff. 4.8.2 Anlage VIII a StVZO, Sicherheitsprüfungen gem. § 29 StVZO, Gasanlagenprüfungen bzw. Gassystemeinbauprüfungen gem. § 41 a StVZO
sowie Prüfungen der Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgeräte gem. § 57 b StVZO.
Für die Betriebshaftpflicht-V - nicht Zusatzhaftpflicht-V - gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern,
Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit
fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen
Zwecken in der Obhut des VN befinden oder befunden haben.
Zu Ziff. 16.1.2 und Ziff. 16.2.2:
Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung zu Ziff. 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des VN aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Kfz, Anhängern oder
damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit
diesen Kfz, Anhängern bzw. Fahrzeugteilen ( z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung je V-Fall beträgt EUR......, höchstens das Doppelte für alle V-Fälle eines V-Jahres.
Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
Ausreichender Versicherungsschutz besteht nur zusammen mit einer Kraftfahrt-V für Kfz-Handel und Handwerk (Sonderbedingung 5/Kasko-V).
Zu Ziff. 16.1.3 und Ziff. 16.2.3:
9
Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung zu Ziff 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
VN aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Kfz, Anhängern oder damit
fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen
Kfz, Anhängern bzw. Fahrzeugteilen ( z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung je V-Fall beträgt EUR......, höchstens das Doppelte für alle V-Fälle eines V-Jahres.
Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
Ausreichender Versicherungsschutz besteht nur zusammen mit einer Kraftfahrt-V für Kfz-Handel und Handwerk (Sonderbedingung 5/Kasko-V.
Zu Ziff. 16.1 und Ziff. 16.2:
Falls besonders vereinbart:
Mit-V der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von
in fremden Kfz befindlichem zusätzlichem Wageninhalt. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der V-Summe für Sachschäden EUR ..... je V-Fall und Fahrzeug,
höchstens EUR ...... für alle V-Fälle eines V-Jahres.
17.
Kfz - Dienstleistungsbetriebe
17.1
17.1.1
Tankstellen
Grundrisiko (ohne Mitversicherung des Beschädigungsrisikos)
Beitragsberechnung nach der Anzahl der Zählwerke, auch Münzautomaten (Benzin, Diesel, Autogas). Bei
Tanksäulen mit mehreren Zählwerken wird jedes Zählwerk gerechnet.
Zuschlag für die Mitversicherung des Beschädigungsrisikos gem. lit. b. aa.
Zuschlag für die Mitversicherung des Beschädigungsrisikos beim Zubringen oder Abholen gem. lit. b. bb. (nur
in Verbindung mit Ziff. 17.1.2)
17.1.2
17.1.3
a. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb einer Tankstelle, insbesondere aus
aa. dem Verkauf der zum Betrieb von Kfz benötigten Materialien wie Treibstoffe, Öle, Fette, Reifen, Zündkerzen,
Glühlampen u. ä. (bei Verkauf auch von anderen Artikeln: zusätzlicher Beitrag nach Ziff. 12. bzw. Ziff. 25.);
bb. den Arbeiten, wie sie bei Tankstellen üblich sind (z. B. Betanken, Ölwechsel, Abschmieren, Prüfen des Luftdrucks, Heben, Radwechsel, Reifenmontage, Kerzenwechsel, Starthilfe, Batterieaufladen, Austausch von Glühlampen, Waschen - auch mit stationären Waschanlagen, nicht jedoch automatischen Waschstraßen, siehe
Ziff. 17.3, WNR 6522 - einschließlich dem Bewegen fremder Kfz auf dem Betriebsgrundstück), ohne Schäden
am bearbeiteten/bewegten Fahrzeug.
b. Falls besonders vereinbart:
aa. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von fremden
Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und dem Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen.
Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kfz:
Höchstersatzleistung innerhalb der V-Summe für
Sachschäden je Kfz
EUR......
Gesamtleistung je V-Jahr
EUR......
Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
10
bb. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und
Vernichtung von fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und
Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kfz:
siehe lit. b. aa.
Zu lit. a. und b.:

Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
c. Nicht versichert sind Ansprüche
 aus Anlass von Reparaturen;
 gegen die Personen (VN oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
17.2
Garagenbetriebe, Parkplätze, Parkhäuser
(nur vermietete Stellplätze ohne Bewachung)
Hotelgaragen: Muster-Bedingungsstruktur IV
Bei Übernahme einer Fahrzeugbewachung:
siehe Ziff. 2.2
17.2.1
Grundrisiko (mit Beschädigungsrisiko gem. lit. b.)
Garagenvermietung/Vermietung von Kfz-Einstellplätzen in Parkhäusern
Zuschlag für die Mitversicherung des Beschädigungsrisikos beim Zubringen oder Abholen gem. lit. c.
17.2.2
a. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplätzen
für Kfz in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken.
b. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten
fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem Bewegen dieser Fahrzeuge
auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen.

Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kfz:
siehe Ziff. 17.1 lit. b. aa.
c. Falls besonders vereinbart:
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und
Vernichtung von fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim Zubringen
und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
11
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kfz:
siehe Ziff. 17.1 lit. b. aa.
d. Nicht versichert sind Ansprüche
 aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung i. S. der BewachungsVO,
 aus Anlass von Reparaturen,
 gegen die Personen (VN oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
17.3
Automatische Waschstraßen
(Stationäre Waschanlagen siehe Ziff.17.1.1 lit. a. bb.)
a. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb einer automatischen Waschstraße.
b. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von fremden
Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des Waschens und dem Bewegen dieser
Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen.

Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
Ersatzleistungen bei Schäden an Kfz: siehe Ziff. 17.1 lit. b.
Selbstbeteiligung bei Schäden an Kfz: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
c. Nicht versichert sind Ansprüche
 aus Anlass von Reparaturen,
 gegen die Personen (VN oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
17.4
Waschplätze
17.5
17.5.1
17.5.2
Handel mit Reifen und Kfz-Zubehör
ohne Montage
mit Montage
(V-Schutz im Umfang von Ziff. 16.2)
12
18.
Kommunikation / Information
18.1
18.1.1
18.1.2
Industrie
Großdruckereien, Großfotolabore und Verlage
Großbuchbindereien
18.2
Dienstleistung
(Spezielle Vermögensschadenrisiken sind gesondert zu versichern)
Rundfunk- und Fernsehanstalten
Film- und Rundfunkproduktion, Bild- und Presseagenturen, Tonstudios, Werbeagenturen, Online-Dienste
Telekommunikation und Datennetzbetreiber
IT-Unternehmen
Software-Häuser und EDV-Betriebe
18.2.1
18.2.2
18.2.3
18.2.4
18.2.4.1
V-Schutz im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von IT-Dienstleistern
18.2.4.2
IT-Dienstleister und Providing
V-Schutz im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von IT-Dienstleistern
18.2.4.3
Zertifizierungsdienste-Anbieter
V-Schutz im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Zertifizierungsdienste-Anbietern
18.2.5
Postagenturen
(nur in Verbindung mit einer Privat-, Haus- oder Betriebs-Haftpflicht-V): Zuschlag zum Grundbeitrag
18.3
Handwerk
(z. B. Druckereien, Schriftsetzereien, Siebdruckereien, Flexografen, Schilderhersteller, Vervielfältigungsbetriebe, Repro-Betriebe, Buchbindereien, Fotogeschäfte, Fotolabore)
18.4
Handel
(z. B. Videotheken, Tonträgerhandel, Buch- und Zeitschriftenhandel, Leihbüchereien, Kartenvorverkauf)
19.
Kunststoff- und Gummiprodukte
19.1
19.2
19.3
19.4
Bauprodukte
Lagerbehälter/Tanks, Silos
Teile für Maschinen, Fahrzeuge und sonstige technische Einrichtungen
sonstige Betriebe
20.
Lagerei-, Speditions-, Fuhrbetriebe u. dgl.
20.1
20.1.1
20.1.2
Lagerei- und Speditionsbetriebe
ohne direkten Umschlag vom und zum Schiff
mit direktem Umschlag vom und zum Schiff
20.2
Stauereibetriebe
20.3
Fuhrbetriebe, Frachtführer
20.4
Kühlhausbetriebe
Zu Ziff. 20.1 bis Ziff. 20.4:
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden am eingelagerten Gut.
13
Mitversichert sind Kfz im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.5.
Mitversichert sind Tätigkeitsschäden im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.3.1 (Be- und
Entladeschäden) und Ziff. 7.6.3.2 (Leitungsschäden)
20.5
Schiffszimmereibetriebe, Laschereien
20.6
Ladungskontroll- und sonstige Hafenbetriebe
Selbstbeteiligung des VN an jedem Sachschaden: ...%,
mindestens EUR ......, höchstens EUR ......
21.
Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe,
landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe
Das Grundrisiko umfasst auch die Verwendung von nichtselbstfahrenden Maschinen und Geräten.
Besitz und Verwendung von selbstfahrenden Zugmaschinen, Geräten und Maschinen
Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende
Arbeitsmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden der Genossen / Gesellschafter und ihrer Angehörigen, denen
Maschinen überlassen sind.
Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln
Ansprüche
 wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
 wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,
 wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.
Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-V und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die
gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
22.
Lederwaren u. dgl.
(Bekleidung siehe Textil, Ziff. 34.)
22.1
22.1.1
22.1.2
Industrie
Häutezurichtung, Gerberei, Rauchwarenzurichtung, Lederzuschneiderei
Wachstuch- und Linoleumherstellung sowie Betriebe der Lederwarenherstellung (nicht Kunststoff)
22.2
Handwerk
Sattler- und Feintaschner und handwerksmäßige Herstellung von Lederwaren jeder Art, Schuhmacher, Polstereien, Raumausstatter
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
22.3
Handel
(z. B. Schuh- und Lederwarenhandel)
23.
Maschinen-, Anlagen- und Kesselbau, einschl. Geräte für Mess- und Regeltechnik
23.1
23.1.1
Industrie
Installations- und Lufttechnik (z. B. allg. Lufttechnik, Heizungs-, Klima-, Gebäudeautomation und Gebäudetechnik, Fluidtechnik, Armaturen, Kompressoren und Vakuumpumpen, Pumpen, Schweiß- und Druckgastechnik)
Baumaschinen, Antriebs- und Fördertechnik (z. B. Kraftmaschinen, Bau- und Baustoffmaschinen, Bergbaumaschinen)
Präzisions- und Automationstechnik (z. B. Präzisionswerkzeuge, Werkzeugmaschinen und Fertigungsmaschinen, Waagen, Geräte für Prüf-, Mess-, Regel- und Steuerungstechnik, Robotik und Automation)
Verfahrens- und prozesstechnische Anlagen (z. B. Reinigungssysteme, Wäscherei- und chemische Reinigungsmaschinen, Thermo-, Prozess- und Abfalltechnik, verfahrenstechnische Maschinen und Apparate)
23.1.2
23.1.3
23.1.4
14
23.1.5
23.1.6
Anlagen- und Kesselbau (z. B. Gießereimaschinen, Hütten-, Walzwerk- und Wasserwerkeinrichtungen, Stromerzeugungsanlagen, Windkraftanlagen, sonstige Großanlagen)
allgemeiner Maschinenbau/Spezialmaschinenbau (z. B. Maschinen für Bekleidungs- und Ledertechnik, Textilmaschinen, Gummi- und Kunststoffmaschinen, Mühlen- und Müllereimaschinen, Nahrungsmittelmaschinen und
Verpackungsmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Druck- und Papiertechnik, Laser für Materialbearbeitung)
23.2
Handwerk
(siehe aber z. B. Ziff. 6.2 und 7.2)
23.3
Handel
24.
Medizinprodukte
24.1
24.1.1
Industrie
Diagnosegeräte zum Einsatz am menschlichen Körper (z. B. EKG, EEG, Röntgengeräte, Durchleuchtungsgeräte)
sonstige Diagnosegeräte/Laborgeräte
therapeutische Geräte (z. B. Dialyse, Druckkammern, OP-Kammern)
Hilfsmittel (z. B. Spritzen, Klebebänder, Pflaster, Verbandszeug, Binden, Klemmen, OP-Tische, OP-Stühle,
Bettpfannen, Urinflaschen, Bahren)
orthopädische Geräte
Prothesen, Implantate (z. B. Herzschrittmacher)
Klinische Prüfung von Medizinprodukten gem. MPG (Probanden-V)
(Hinweis: gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung)
24.1.2
24.1.3
24.1.4
24.1.5
24.1.6
24.1.7
V-Schutz im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für versicherungspflichtige klinische Prüfungen von Medizinprodukten (AVB-Prob/MPG-JV und AVB-Prob/MPG-Objekt)
24.2
24.2.1
24.2.2
24.2.3
Handwerk
orthopädische Werkstätten, Bandagisten, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Chirurgiemechaniker
Zahntechnische Laboratorien
sonstige Betriebe
24.3
Handel
(z. B. Sanitätshäuser)
Apotheken siehe Ziff. 27.3
25.
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, Saatgut
25.1
25.1.1
25.1.2
25.1.3
25.1.4
25.1.5
25.1.6
25.1.7
25.1.14
Industrie
Mühlenbetriebe
Brotherstellung, Teigwaren-, Nährmittel- und Stärkemittelherstellung
Futtermittelherstellung für gewerbliche und landwirtschaftliche Tierhaltung
Futtermittelherstellung für private Tierhaltung
Molkereien, Käsereien, Margarine-, Kunstspeisefett- und Speiseölherstellung
Schlachthausbetriebe
Wurst- und Fleischwarenherstellung, Konservenindustrie, Marmeladen- und Speiseeisherstellung, Fern- und
Großküchen
Zuckerherstellung
Zuckerwaren, Kakao-, Schokolade-, Kaffeeersatz- und Malzextraktherstellung, Kaffeeröstereien
Brauereien, Spirituosen-, Wein- und sonstige Getränkeherstellung
Tabakverarbeitung, Tabakwarenherstellung
Saatgut
Nahrungsmittelgrund und -zusatzstoffehersteller, soweit nicht Betriebe der Nahrungsmittelchemie (siehe Ziff.
4.1.9)
sonstige Betriebe
25.2
25.2.1
25.2.2
Handwerk
Bäckereien, Konditoreien (einschl. Stehcafe)
Fleischereien (Metzgereien, Schlachtereien einschl. Stehimbiss), Hausschlachter, Fleischbeschauer
25.1.8
25.1.9
25.1.10
25.1.11
25.1.12
25.1.13
15
Eingeschlossen sind bei Fleischbeschauern im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.5.2 (lit. b.
findet keine Anwendung) Vermögensschäden infolge fahrlässig falscher Beurteilung oder Kennzeichnung von
Fleisch.
25.2.3
sonstige Betriebe (Partyservice siehe Muster-Bedingungsstruktur IV Ziff. 1.1)
25.3
25.3.1
25.3.2
25.3.3
25.3.4
Handel
Großhandel ohne Selbstbedienung
Einzelhandel ohne Selbstbedienung (einschl. Abgabe von Speisen und Getränken; Gaststätten siehe MusterBedingungsstruktur IV)
Groß- und Einzelhandel mit Selbstbedienung
Futtermittel- und Saatguthandel
26.
Papiererzeugung und -verarbeitung
26.1
26.1.1
26.1.2
Industrie
Zellstoff- und Zelluloseherstellung
Papier- und Pappenherstellung und -verarbeitung
26.2
Handwerk
26.3
Handel
27.
Pharma
27.1
27.1.1
27.1.2
Pharmazeutische Industrie
Betriebs-Haftpflicht-V
V der Haftpflicht nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die V der Produkt-Haftpflicht (Inland) pharmazeutischer Unternehmer (AMG-Pharma-ProdH)
(Hinweis: gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung)
V-Summen gem. AMG: 120 Mio. EUR für Personenschäden
Beiträge für die ersten 6 Mio. EUR
rezeptpflichtige Arzneimittel
apothekenpflichtige Arzneimittel
freiverkäufliche Arzneimittel
Beiträge für 114 Mio. EUR nach 6 Mio. EUR: siehe Tarif des Pharmapools
27.1.2.1
27.1.2.2
27.1.3
Klinische Prüfung von Arzneimitteln gem. AMG (Probanden-V)
(Hinweis: gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung)
V-Schutz im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für versicherungspflichtige klinische Prüfungen von Arzneimitteln (AVB-Prob/AMG-JV und AVB-Prob/AMG-Objekt)
27.2
Chemische und pharmazeutische Laboratorien
(medizinische Laboratorien siehe Tarif V)
27.3
27.3.1
Apotheken
Betriebs-Haftpflicht-V
Es gilt Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.
Im Rahmen der Mitversicherung von Vermögensschäden findet Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.5.2 lit.
a. keine Anwendung.
Herstellung von Arzneimittel für Fremdbetriebe siehe Ziff. 27.2 (WNR 1063)
27.3.2
27.3.2.1
27.3.2.2
V der Haftpflicht nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die V der Produkt-Haftpflicht (Inland) pharmazeutischer Unternehmer (AMG-Pharma-ProdH)
(Hinweis: gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung)
V-Summen lt. AMG: 120 Mio. EUR für Personenschäden
Beiträge für die ersten 6 Mio. EUR
rezeptpflichtige Arzneimittel
apothekenpflichtige Arzneimittel
freiverkäufliche Arzneimittel
Beiträge für 114 Mio. EUR nach 6 Mio. EUR: siehe Tarif des Pharmapools
16
27.4
Handel
(nicht Apotheken)
28.
Reinigungsbetriebe
28.1
28.2
28.3
28.4
Fensterreinigung
Haus- und Büroreinigung
Fassadenreinigung, Entrostung, Großanstrich
Kessel- und Tankreinigung, Tankauskleidung, Tankbeschichtung u. dgl.
Zu 28.1. bis 28.4. gilt:
Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.3.
28.5
28.6
28.7
Straßen- und Bürgersteigreinigung
Industriereinigung, Maschinenreinigung
Kanalreinigung
Zu 28.1 bis 28.7 gilt:
Selbstbeteiligung des VN an jedem Sachschaden ...%,
mindestens EUR......, höchstens EUR......
29.
Recycling- und Abfallentsorgungsbetriebe
29.1
Einsammeln/Beförderung/Zwischenlagerung
Zuschlag für Containerdienste
29.2
29.2.1
29.2.2
29.2.3
Beseitigung
Deponien
Abfallverbrennung
Sonstiges
29.3
29.3.1
29.3.2
29.3.3
29.3.4
Behandlung und Verwertung
Rück- und Wiedergewinnung
Kompostierung
Fahrzeugverwertung
Tierkörperverwertung
30.
Rohstoffgewinnung
(Gewinnung von natürlichem Gestein siehe Ziff. 33.1.1; Gewinnung von Wasser
siehe Ziff. 36.3.1)
30.1
30.2
30.3
30.4
30.5
30.6
Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau (auch Kokerei und/oder Brikettherstellung)
Erzbergbau
Salzbergbau
Torf- und Graphitgewinnung
Erdölgewinnung (ohne Offshore)
Erdgasgewinnung (ohne Offshore)
31.
Schädlingsbekämpfungsbetriebe
31.1
land- und forstwirtschaftliche Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzbetriebe
fahrbare Spritz- und Streugeräte
selbstfahrende Spritz- und Streugeräte, soweit sie nicht der V-Pflicht unterliegen
31.2
sonstige Betriebe
17
Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln
Ansprüche
 wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
 wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften,
 wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft.
Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-V und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die
gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmitteln.
32.
Schornsteinfeger
Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
33.
Steine und Erden
33.1
33.1.1
33.1.2
33.1.3
33.1.4
33.1.5
33.1.6
Industrie
Gewinnung von natürlichen Gesteinen (auch Kies, Sand, Ton, Kaolin, Gips)
Zuschlag für Sprengungen
Be- und Verarbeitung von natürlichem Gestein
Kalk-, Gips- und Zementindustrie
Frisch-, Fertig- und Transportbetonbetriebe
Herstellung von Ziegeln und sonst. künstlichen Steinen (z. B. Kalksandstein,
Betonwerkstein und Terrazzo)
Keramik-, Porzellan- und Glasherstellung zur industriellen und gewerblichen Nutzung/Weiterverarbeitung
Keramik-, Porzellan- und Glasherstellung zur privaten Nutzung
33.1.7
33.1.8
33.2
Handwerk
(z. B. Steinmetze und Steinbildhauer, Glasbläser und Glasapparatebauer,
Glasveredler, Glas- und Porzellanmaler, Keramiker)
Bauhandwerker siehe Ziff. 1.2
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
33.3
Handel
(z. B. Sanitärhandel)
34.
Textil
34.1
34.1.1
34.1.2
34.1.3
34.1.4
Industrie
Spinnereien, Webereien, Vlieshersteller
Bekleidungsherstellung
Herstellung von Haustextilien (Teppiche, Handtücher)
Herstellung technischer Textilien, Bautextilien
34.2
34.2.1
Handwerk
Betriebe der Textilherstellung und -verarbeitung (z. B. Sticker, Weber, Seiler,
Segelmacher)
Betriebe der Bekleidungsherstellung (z. B. Schneider, Modisten, Kürschner)
Färbereien, Chem. Reinigungen, Bettfederreinigungen, Wäschereien (einschl. ihrer
Annahmestellen);
Wäschemangel, Büglerei- und Plättereibetriebe
Automatenwäschereien (Selbstbedienung)
34.2.2
34.2.3
34.2.4
34.2.5
34.3
Handel
(z. B. Boutiquen, Bekleidungsgeschäfte, Stoff- und Wollhandel)
35.
Verkehrsbetriebe
35.1
Bahnen
(Bergbahnen siehe Muster-Bedingungsstruktur XII)
18
35.1.1
35.1.1.1
35.1.1.2
35.1.1.3
Eisenbahnbetrieb
Eisenbahnen (öffentliche, nichtöffentliche Eisenbahnen; selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, z. B.
durch schienengebundene selbstfahrende Baufahrzeuge)
Zuschlag für den Betrieb von Gleisanlagen
nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, z. B. Einstellung von Privatgüter- oder Personenwagen
Unternehmen, die der V-Pflicht gem. §§ 26 Nr. 8 AEG i. V. m. EBHaftPflV unterliegen, haben eine V-Summe in
Höhe von 10.225.837,62 EUR nachzuweisen.
Bei Mitversicherung der selbstständigen oder nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gilt:
Mitversichert im Rahmen des Vertrages ist - abweichend von AT Ziff. 7.4.2.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus
der nichtselbstständigen (und/oder selbstständigen) Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
Die V-Summe hierfür beträgt je V-Fall für Personen- und Sachschäden: 10.225.837,62 EUR, höchstens
20.451.675,24 EUR für alle V-Fälle eines V-Jahres.
35.1.2
sonstige Bahnen (z. B. Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen)
35.2
Schifffahrtsbetriebe
Wasserfahrzeuge: Muster-Bedingungsstruktur XIII
Büros siehe Ziff.3
wenn auch Lagerei, Spedition und Stauerei siehe Ziff. 20
35.3
Flughäfen und sonstige genehmigungspflichtige Luftlandeplätze, Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeuge: Luftfahrt-Tarif
36.
Versorgungsbetriebe
36.1
36.1.1
36.1.1.1
36.1.1.2
Elektrizität
Erzeugung
Herkömmliche Erzeugung (z.B. Kohle, Kernenergie) ohne nachfolgende Positionen
Erzeugung mittels Photovoltaik-Anlagen
- Dach-/Fassadenanlagen
- Bodenanlagen
Erzeugung mittels Windenergie-Anlage
- Onshore
- Offshore
36.1.1.3
36.1.1.4
Erzeugung mittels Biogas-Anlagen
Herkömmliche Erzeugung und Verteilung
Verteilung
36.2
36.2.1
36.2.2
Gas
Erzeugung und/oder Verteilung von Gas (ohne Biogas)
Erzeugung und/oder Verteilung von Biogas
36.3
36.3.1
36.3.2
36.3.3
Wasser
Gewinnung
Gewinnung und Verteilung
Verteilung
36.4
36.4.1
36.4.2
Wärme
Fernwärme
Erzeugung mittels Geothermie-Anlagen
- Oberflächennahe Geothermie (bis 400 m)
- Tiefengeothermie
36.5
Gasleitungsbetreiber
36.6
Pipelinebetreiber
Zu Ziff. 36.1.2, 36.1.3, 36.2.2, 36.2.3, 36.3.2 und 36.3.3:
Arbeiten auf fremden Grundstücken (z. B. Reparatur, Wartung, Bau von Leitungen):
Beitrag gemäß Ziff. 1.1
19
20