Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich Muster-Bedingungsstruktur I (Stand: Oktober 2015) Industrie, Handel und Gewerbe V-Schutz im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7. Die Mit-V von Auslandsschäden (AT Ziff. 7.7) ist gesondert zu bewerten. Das gilt in besonderem Maße für die V des Produkthaftpflichtrisikos für Exporte nach USA/US-Territorien und Kanada. 1. Bau 1.1 1.1.1 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.1.4 1.1.1.5 Bauhauptgewerbe (einschl. Tätigkeit als Generalunternehmer) Pauschaltarifierung Hochbaubetriebe Tiefbaubetriebe (einschl. Straßenbau und Landschaftsgärtnereien) Hoch- und Tiefbaubetriebe Eisen-, Stahl- und Metallbau Betriebe für Baumaschinenvermietung Vermietung mit Bedienungspersonal Vermietung ohne Bedienungspersonal a. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB und Ziff. 7.10 (b) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein V-Schutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-V. b. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.4. c. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom VN ausgeführt werden. d. Mitversichert sind Kraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Umfang von MusterBedingungsstruktur AT Ziff. 7.5. e. Mitversichert sind nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne und Winden f. Eingeschlossen sind – in Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. 1 Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... 1.1.2. 1.1.2.1 1.1.2.2 1.1.2.3 1.1.2.4 1.1.2.5 1.1.2.6 1.1.2.7 1.1.2.8 1.1.2.9 1.1.2.10 Einzeltarifierung Hochbaubetriebe Tiefbaubetriebe (einschl. Straßenbau und Landschaftsgärtnereien) Hoch- und Tiefbaubetriebe Eisen-, Stahl- und Metallbau Baggerbetriebe Bohrbetriebe, Brunnenbau Betriebe für Gerüst-, Lehrgerüstbau, Gerüstverleih und -vermietung - entfällt Abbruchbetriebe Sprengbetriebe, selbständige Sprengmeister Besondere Berechnung ist erforderlich für Zusatzrisiken gem. Muster-Bedingungsstruktur IZ. a. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB und Ziff. 7.10 (b) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein V-Schutz über die Umwelthaftpflicht-Basis-V. b. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.4. c. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise); dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom VN ausgeführt werden. d. Eingeschlossen sind - in Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... 1.2. 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 1.2.6 1.2.7 Baunebengewerbe Installateure (Heizungs-, Gas-, Wasser- und Lüftungsinstallation) Bauklempner, Bauschlosser Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Bautenschutzbetriebe Elektroinstallateure Bodenleger, Parkettleger, Estrichleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Gipser, Stuckateure, Ofen- und Luftheizungsbauer, Herdsetzer, Pflasterungsbetriebe, Zimmerer (Schiffszimmereibetriebe siehe Ziff. 20.5, WNR 1241) Maler und Lackierer (Autolackierbetriebe siehe Ziff.16.2.1, WNR 6502) andere Bauhandwerker, z. B. Rollladen- und Jalousiebauer, Glaser a. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.4. b. Eingeschlossen sind - in Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... 2 c. Für Mängelbeseitigungsnebenkosten gilt: Der V-Schutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des VN für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 1.3 Handel mit Baustoffen und Baumaterialien (für Bauhauptgewerbe, z. B. Schüttgut, Sand, Kies, Zement, Eisen, Holz) 1.4 Baubetreuer/Bauträger/Generalübernehmer (ohne eigene Bauausführung) Bauträger/Generalübernehmer ohne Architekten- oder Ingenieurleistungen Bauträger/Generalübernehmer mit Architekten- oder Ingenieurleistungen Baubetreuer 1.4.1 1.4.2 1.4.3 a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die Gegenstand der Leistung des VN sind, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. b. Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.4. c. Eingeschlossen sind - in Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... 2. Bewachungsgewerbe 2.1 Bewachungsunternehmen* (siehe Sonderregelung für Landfahrzeugbewachungsunternehmen) 2.1.1 Betriebshaftpflicht-V In Ergänzung zu Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.1 gilt: Der V-Schutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die bei Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen. V-Schutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen einer BewachungshaftpflichtV. 2.1.2 Bewachungshaftpflicht-V** 2.1.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens im Umfang der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erlaubnis für Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen. Nicht versichert sind Ansprüche aus Tätigkeiten, die über die Bewachungstätigkeit hinaus erbracht werden. 2.1.2.2 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des VN * Unternehmen, die gemäß § 6 der BewachungsVO der V-Pflicht unterliegen. Die V-Pflicht erstreckt sich nur auf die unter 2.1.2 aufgeführte Bewachungshaftpflicht-V. ** Neben der V-Summe für die Betriebshaftpflicht-V ist eine separate V-Summe für die Bewachungshaftpflicht-V erforderlich. Die Mindest-VSummen betragen je V-Fall für Personenschäden 1.000.000,- EUR für Sachschäden 250.000,- EUR für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000,- EUR für reine Vermögensschäden 12.500,- EUR 3 a. in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB wegen Abhandenkommens der bewachten Sachen, b. abweichend von Ziff. 7.6 AHB und Ziff. 7.7 AHB wegen Beschädigung oder Vernichtung der bewachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; c. aus dem behördlich erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition zu betrieblichen Zwecken. a. und b. gelten auch für die dem VN oder seinen Betriebsangehörigen zur Durchführung der Bewachung überlassenen Schlüssel und den erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage. 2.1.2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB aus V-Fällen, die während der Wirksamkeit der V eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die Personen, die bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder anderen Rechtsvorschriften abweichen. 2.1.2.4 Nicht versichert sind Ansprüche d. aus der Bewachung von Landfahrzeugen einschließlich mitgeführter Gegenstände; a. wegen Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Gegenständen, die in einer Garderobe in Verwahrung gegeben werden. (Die V von Garderobenrisiken muss ggf. besonders vereinbart werden) 2.2 Landfahrzeugbewachungsunternehmen (Unternehmen, die ausschließlich Landfahrzeuge und/oder Landfahrzeuge einschließlich mitgeführter Gegenstände bewachen) 2.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb eines Landfahrzeugbewachungsunternehmens. 2.2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Bewegen fremder bewachter Landfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (siehe Hinweis zu Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.5). Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kfz auf dem Betriebsgrundstück, gilt: a. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. b. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 2.2.3 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB und Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von bewachten fremden Landfahrzeugen und deren Zubehör einschließlich zusätzlichem Fahrzeuginhalt - ausgenommen Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen – und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen. Höchstersatzleistung innerhalb der V-Summe für Sachschäden je Kfz ...... für zusätzlichen Fahrzeuginhalt. 3. EUR ......, jedoch nicht mehr als EUR Bürobetriebe Banken, Versicherungen, Schreibbüros, Unternehmensberater, Büros von Rechtsanwälten, Maklern, Steuerberatern u. a.; vgl. aber Ziff. 18 Kommunikation / Information; nicht in Verbindung mit Handel, Handwerk, Fabrikation, Lagerung, auch nicht Planungs- oder Reisebüros. (Spezielle Vermögensschadenrisiken sind gesondert zu versichern.) 4 4. Chemische Betriebe 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4 4.1.5 4.1.6 4.1.7 4.1.8 4.1.9 4.1.10 4.1.11 Industrie Erdölraffinerien, Erdgasverarbeitung, Hydrierwerke Kunststoffherstellung (Kunststoffprodukte siehe Ziff 19.) Gummiherstellung und -verarbeitung (nicht Kunststoff) Farben-, Lack- und Firnisherstellung Parfümeriewaren- und Kosmetikaherstellung Seifen-, Wasch- und Reinigungsmittel-, Stearin-, Talg- und Wachsherstellung Pulver-, Sprengstoff-, Feuerwerks- und Zündholzherstellung Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln Betriebe der Nahrungsmittelchemie Betriebe der Bauchemie sonstige Betriebe 4.2 4.2.1 4.2.2 Handwerk fotochemische Betriebe sonstige Betriebe (z. B. Wachszieher) 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 Handel Brennstoffhandel Chemikalienhandel (z. B. technische Öle und Fette, Düngemittel) Drogerien und Parfümerien 5. Eisen-, Stahl- und Metallgewinnung (auch Halbzeugherstellung; Rohstoffgewinnung siehe Ziff. 30.) 5.1 5.2 5.3 Eisen- und NE-schaffende Industrie (Hütten-, Stahl- und Walzwerke, Hammer-, Press- und Ziehwerke) Gold- und Silberscheideanstalten sonstige Betriebe 6. Eisen-, Stahl- und Metallprodukte 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.1.4 6.1.5 6.1.6 Industrie Bauprodukte Lagerbehälter/Tanks, Silos Gießereien Teile für Maschinen, Fahrzeuge, sonstige technische Einrichtungen Metallveredelung und -beschichtung einschl. Galvanik sonstige Betriebe 6.2 6.2.1 Handwerk Schlosser, Klempner, Schweißer, Dreher, Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher, Metallbauer, Feinwerkmechaniker, Schneidwerkzeugmechaniker einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken 6.2.2 sonstige Betriebe, z. B. Behälter- und Apparatebauer, Metall- und Glockengießer einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken Zuschlag bei Hufbeschlag oder Hufpflege Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Tieren durch Hufbeschlag oder Hufpflege (z. B. Beschneiden des Horns) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Heilbehandlungen von Tieren. Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen. Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... 6.3 Handel (Schrotthändler, Altmetallhändler siehe Ziff. 29.) 5 6.3.1 6.3.2 im Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken sonstige Handelsbetriebe 7. Elektro / Elektronik 7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 7.1.6 7.1.7 7.1.8 Industrie Motoren, Generatoren, Transformatoren, Solaranlagen Haushaltsgeräte Unterhaltungselektronik Informationstechnik, Büro- und Kommunikationsgeräte Kabelherstellung Leuchten, Lampen, Röhren Akkumulatoren, Batterien Teile für Mess-, Regel- und Steuerungstechnik, Teile für Unterhaltungselektronik und für sonstige elektrische/elektronische Geräte sonstige Betriebe 7.1.9 7.2 Handwerk (z. B. Informationstechniker, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Lichtreklamehersteller) einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken 7.3 Handel (z. B. Leuchtenhandel, Elektrogerätehandel, Elektrische Haushaltsgeräte, Elektroartikelgeschäfte/Elektrowarenhandel) Im Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken 7.3.1 7.3.2 sonstige Handelsbetriebe 8. Feinmechanik / Optik / Spielwaren 8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 Industrie Feinmechanik /Optik Spielwaren Musikinstrumente 8.2 Handwerk (z. B. Uhrmacher, Hörgeräteakustiker, Optiker, Gold- und Silberschmiede, Graveure, Edelsteinschleifer und graveure, Büchsenmacher, Metallbildner, Vergolder, Holzspielzeugmacher; vgl. aber Ziff. 6.2.1 Feinwerkmechaniker) einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken 8.3 8.3.1 Handel (z. B. Spielwaren, Schmuckwaren, Musikinstrumente) im Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken 8.3.2 sonstige Handelsbetriebe 9. Freie Berufe (sofern nicht an anderer Stelle der Muster-Bedingungsstruktur genannt) wie z. B. Journalisten, Grafiker, Detektive, Dolmetscher (Spezielle Vermögensschadenrisiken sind gesondert zu versichern) 10. Friseurbetriebe, Schönheitspflege (Kosmetik, Maniküre, Pediküre) 11. Gärtnereien, Baumschulen, Gartengestaltungsbetriebe 11.1 Friedhofsgärtnereien 6 11.2 11.3 Gartengestaltungsbetriebe sonstige Gärtnereien, Baumschulen ( Landschaftsgärtnereien siehe Ziff. 1.1.1.2 und Ziff. 1.1.2.2) a. Besitz und Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit auf eigenen Betriebsgrundstücken (Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit auf den eigenen Betriebsgrundstücken: ohne bes. Berechnung) b. Besitz und Verwendung von selbstfahrenden Zugmaschinen, Geräten und Maschinen außerhalb eigener Betriebsgrundstücke (nichtselbstfahrende Maschinen etc. sind ohne bes. Berechnung mitversichert) Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Motorsägen, Universalgeräte und sonstige Arbeitsmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit Einsatz von Baugeräten (z. B. Bagger, Planier- und Laderaupen): Muster-Bedingungsstruktur IZ Ziff. 2.1 c. Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften, wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft. d. Verwendung von fahrbaren Spritz- und Streugeräten außerhalb der Betriebsgrundstücke: Zusatzprämie nach Ziff. 31.1 e. Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-V und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln. 11.4 11.4.1 11.4.2 Blumen- und Pflanzenhandel mit Schwerpunkt im floristischen Bereich sonstige Betriebe Zu Ziff. 11.1, Ziff. 11.3 und Ziff. 11.4: Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.3. Zu Ziff. 11.2: Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, Unterfangungen/Unterfahrungen, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.4. 12. Handelsbetriebe 12.1 12.2 Versandgeschäfte Kaufhäuser, Warenhäuser, Baumärkte, Heimwerkermärkte, Drogeriemärkte (Handelsketten) Waffen und Munition Handelsvertreter, selbständige (auch mit Auslieferungslager) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Beschädigung von Kommissionsware. sonstige Betriebe (z. B. Tapeten, Farben und Lacke, Haushaltswaren, Leih- und Pfandhäuser, zoologischer Handel) 12.3 12.4 12.5 13. Heime 13.1 13.2 Alters-, Pflege- und Erholungsheime Kinder- und Jugendheime 7 Angestellte Ärzte: Beitrag gem. Muster-Bedingungsstruktur V Bei Abgabe von Speisen oder Getränken auch an andere Personen als an Heimbewohner: MusterBedingungsstruktur IV 14. Holzbearbeitungs- und ähnliche Betriebe 14.1 14.1.1 14.1.2 14.1.3 14.1.4 Industrie Säge- und Hobelwerke, Sperrholz- und Furnierherstellung Möbelherstellung Korkwarenherstellung sonstige Betriebe 14.2 14.2.1 14.2.2 14.2.3 Handwerk Bürsten-, Besen-, Pinsel- und Korbmacher Holzfäller handwerkliche Betriebe der Holzbe- und -verarbeitung (z. B. Böttcher, Drechsler, Stellmacher, Schnitzer, Tischler, Holzbildhauer, Modellbauer) einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken 14.2.4 Geflechtherstellung einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken 14.3 14.3.1 14.3.2 Handel Holz- und Korkwarenhandel Möbelhandel, Einrichtungshandel (einschl. Auslieferung) 15. Kfz und sonstige Fahrzeuge 15.1 15.1.1 15.1.2 15.1.3 Industrie Herstellung von Kfz, soweit nicht Ziff. 15.1.2 Herstellung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Luftfahrzeugbau (Spezielle Luftfahrtrisiken sind gesondert zu versichern) Schienenfahrzeugbau (auch Waggonbau) Wasserfahrzeugbau Karosseriebau sonstige Betriebe (z. B. Anhänger, Wohnwagen, Fahrräder) 15.1.4 15.1.5 15.1.6 15.1.7 15.2 Handwerk (Kfz siehe Ziff. 16.) 15.3 Handel (Kfz siehe Ziff. 16.) 16. Kfz-Handel / Kfz-Werkstätten 16.1 16.1.1 Kfz-Handel Betriebs-Haftpflicht-V ohne Zusatzhaftpflicht-V Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom VN durch Freistellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Abgasuntersuchungen gem. Ziff. 4.8.2 Anlage VIII a StVZO, Sicherheitsprüfungen gem. § 29 StVZO, Gasanlagenprüfungen bzw. Gassystemeinbauprüfungen gem. § 41 a StVZO sowie Prüfungen der Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgeräte gem. § 57 b StVZO. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des VN befinden oder befunden haben. 8 16.1.2 Zusatzhaftpflicht-V im Umfang der Besonderen Bedingungen für die Zusatzhaftpflicht-V für Kfz-Handel und Handwerk (nur in Verbindung mit einer bestehenden oder gleichzeitig beantragten Betriebs-Haftpflicht-V). 16.1.3 Betriebs-Haftpflicht-V mit Zusatzhaftpflicht-V im Umfang der Besonderen Bedingungen für die ZusatzhaftpflichtV für Kfz-Handel und -Handwerk Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom VN durch Freistellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Abgasuntersuchungen gem. Ziff. 4.8.2 Anlage VIII a StVZO, Sicherheitsprüfungen gem. § 29 StVZO, Gasanlagenprüfungen bzw. Gassystemeinbauprüfungen gem. § 41 a StVZO sowie Prüfungen der Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgeräte gem. § 57 b StVZO. Für die Betriebshaftpflicht-V - nicht Zusatzhaftpflicht-V - gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des VN befinden oder befunden haben. 16.2 16.2.1 Kfz-Werkstätten (z. B. Autoreparatur-, Autolackier-, Autoelektrik- und Vulkanisierbetriebe, Zweiradbetriebe) Betriebs-Haftpflicht-V ohne Zusatzhaftpflicht-V Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom VN durch Freistellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Abgasuntersuchungen gem. Ziff. 4.8.2 Anlage VIII a StVZO, Sicherheitsprüfungen gem. § 29 StVZO, Gasanlagenprüfungen bzw. Gassystemeinbauprüfungen gem. § 41 a StVZO sowie Prüfungen der Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgeräte gem. § 57 b StVZO. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des VN befinden oder befunden haben. 16.2.2 Zusatzhaftpflicht-V im Umfang der Besonderen Bedingungen für die Zusatzhaftpflicht -V für Kfz-Handel und Handwerk (nur in Verbindung mit einer bestehenden oder gleichzeitig beantragten Betriebshaftpflicht-V). 16.2.3 Betriebs-Haftpflicht-V mit Zusatzhaftpflicht-V im Umfang der Besonderen Bedingungen für die ZusatzhaftpflichtV für Kfz-Handel und -Handwerk Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB - die vom VN durch Freistellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommene gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Abgasuntersuchungen gem. Ziff. 4.8.2 Anlage VIII a StVZO, Sicherheitsprüfungen gem. § 29 StVZO, Gasanlagenprüfungen bzw. Gassystemeinbauprüfungen gem. § 41 a StVZO sowie Prüfungen der Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgeräte gem. § 57 b StVZO. Für die Betriebshaftpflicht-V - nicht Zusatzhaftpflicht-V - gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Beschädigung oder Vernichtung von Kfz, Anhängern, Arbeitsmaschinen (selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden), Arbeits- und Anbaugeräten oder damit fest verbundenen Teilen, soweit sich diese Fahrzeuge bzw. deren Teile zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in der Obhut des VN befinden oder befunden haben. Zu Ziff. 16.1.2 und Ziff. 16.2.2: Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung zu Ziff. 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Kfz, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Kfz, Anhängern bzw. Fahrzeugteilen ( z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je V-Fall beträgt EUR......, höchstens das Doppelte für alle V-Fälle eines V-Jahres. Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... Ausreichender Versicherungsschutz besteht nur zusammen mit einer Kraftfahrt-V für Kfz-Handel und Handwerk (Sonderbedingung 5/Kasko-V). Zu Ziff. 16.1.3 und Ziff. 16.2.3: 9 Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung zu Ziff 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Kfz, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Kfz, Anhängern bzw. Fahrzeugteilen ( z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je V-Fall beträgt EUR......, höchstens das Doppelte für alle V-Fälle eines V-Jahres. Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... Ausreichender Versicherungsschutz besteht nur zusammen mit einer Kraftfahrt-V für Kfz-Handel und Handwerk (Sonderbedingung 5/Kasko-V. Zu Ziff. 16.1 und Ziff. 16.2: Falls besonders vereinbart: Mit-V der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von in fremden Kfz befindlichem zusätzlichem Wageninhalt. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der V-Summe für Sachschäden EUR ..... je V-Fall und Fahrzeug, höchstens EUR ...... für alle V-Fälle eines V-Jahres. 17. Kfz - Dienstleistungsbetriebe 17.1 17.1.1 Tankstellen Grundrisiko (ohne Mitversicherung des Beschädigungsrisikos) Beitragsberechnung nach der Anzahl der Zählwerke, auch Münzautomaten (Benzin, Diesel, Autogas). Bei Tanksäulen mit mehreren Zählwerken wird jedes Zählwerk gerechnet. Zuschlag für die Mitversicherung des Beschädigungsrisikos gem. lit. b. aa. Zuschlag für die Mitversicherung des Beschädigungsrisikos beim Zubringen oder Abholen gem. lit. b. bb. (nur in Verbindung mit Ziff. 17.1.2) 17.1.2 17.1.3 a. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb einer Tankstelle, insbesondere aus aa. dem Verkauf der zum Betrieb von Kfz benötigten Materialien wie Treibstoffe, Öle, Fette, Reifen, Zündkerzen, Glühlampen u. ä. (bei Verkauf auch von anderen Artikeln: zusätzlicher Beitrag nach Ziff. 12. bzw. Ziff. 25.); bb. den Arbeiten, wie sie bei Tankstellen üblich sind (z. B. Betanken, Ölwechsel, Abschmieren, Prüfen des Luftdrucks, Heben, Radwechsel, Reifenmontage, Kerzenwechsel, Starthilfe, Batterieaufladen, Austausch von Glühlampen, Waschen - auch mit stationären Waschanlagen, nicht jedoch automatischen Waschstraßen, siehe Ziff. 17.3, WNR 6522 - einschließlich dem Bewegen fremder Kfz auf dem Betriebsgrundstück), ohne Schäden am bearbeiteten/bewegten Fahrzeug. b. Falls besonders vereinbart: aa. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und dem Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen. Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kfz: Höchstersatzleistung innerhalb der V-Summe für Sachschäden je Kfz EUR...... Gesamtleistung je V-Jahr EUR...... Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... 10 bb. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kfz: siehe lit. b. aa. Zu lit. a. und b.: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). c. Nicht versichert sind Ansprüche aus Anlass von Reparaturen; gegen die Personen (VN oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben. 17.2 Garagenbetriebe, Parkplätze, Parkhäuser (nur vermietete Stellplätze ohne Bewachung) Hotelgaragen: Muster-Bedingungsstruktur IV Bei Übernahme einer Fahrzeugbewachung: siehe Ziff. 2.2 17.2.1 Grundrisiko (mit Beschädigungsrisiko gem. lit. b.) Garagenvermietung/Vermietung von Kfz-Einstellplätzen in Parkhäusern Zuschlag für die Mitversicherung des Beschädigungsrisikos beim Zubringen oder Abholen gem. lit. c. 17.2.2 a. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus Besitz und Vermietung von Garagen und Einstellplätzen für Kfz in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstücken. b. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von eingestellten fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und aus dem Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kfz: siehe Ziff. 17.1 lit. b. aa. c. Falls besonders vereinbart: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Wageninhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kfz außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 11 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen bei Schäden an Kfz: siehe Ziff. 17.1 lit. b. aa. d. Nicht versichert sind Ansprüche aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung i. S. der BewachungsVO, aus Anlass von Reparaturen, gegen die Personen (VN oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben. 17.3 Automatische Waschstraßen (Stationäre Waschanlagen siehe Ziff.17.1.1 lit. a. bb.) a. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus dem Betrieb einer automatischen Waschstraße. b. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB und in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von fremden Kfz und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des Waschens und dem Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB und der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Ersatzleistungen bei Schäden an Kfz: siehe Ziff. 17.1 lit. b. Selbstbeteiligung bei Schäden an Kfz: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... c. Nicht versichert sind Ansprüche aus Anlass von Reparaturen, gegen die Personen (VN oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben. 17.4 Waschplätze 17.5 17.5.1 17.5.2 Handel mit Reifen und Kfz-Zubehör ohne Montage mit Montage (V-Schutz im Umfang von Ziff. 16.2) 12 18. Kommunikation / Information 18.1 18.1.1 18.1.2 Industrie Großdruckereien, Großfotolabore und Verlage Großbuchbindereien 18.2 Dienstleistung (Spezielle Vermögensschadenrisiken sind gesondert zu versichern) Rundfunk- und Fernsehanstalten Film- und Rundfunkproduktion, Bild- und Presseagenturen, Tonstudios, Werbeagenturen, Online-Dienste Telekommunikation und Datennetzbetreiber IT-Unternehmen Software-Häuser und EDV-Betriebe 18.2.1 18.2.2 18.2.3 18.2.4 18.2.4.1 V-Schutz im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von IT-Dienstleistern 18.2.4.2 IT-Dienstleister und Providing V-Schutz im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von IT-Dienstleistern 18.2.4.3 Zertifizierungsdienste-Anbieter V-Schutz im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Zertifizierungsdienste-Anbietern 18.2.5 Postagenturen (nur in Verbindung mit einer Privat-, Haus- oder Betriebs-Haftpflicht-V): Zuschlag zum Grundbeitrag 18.3 Handwerk (z. B. Druckereien, Schriftsetzereien, Siebdruckereien, Flexografen, Schilderhersteller, Vervielfältigungsbetriebe, Repro-Betriebe, Buchbindereien, Fotogeschäfte, Fotolabore) 18.4 Handel (z. B. Videotheken, Tonträgerhandel, Buch- und Zeitschriftenhandel, Leihbüchereien, Kartenvorverkauf) 19. Kunststoff- und Gummiprodukte 19.1 19.2 19.3 19.4 Bauprodukte Lagerbehälter/Tanks, Silos Teile für Maschinen, Fahrzeuge und sonstige technische Einrichtungen sonstige Betriebe 20. Lagerei-, Speditions-, Fuhrbetriebe u. dgl. 20.1 20.1.1 20.1.2 Lagerei- und Speditionsbetriebe ohne direkten Umschlag vom und zum Schiff mit direktem Umschlag vom und zum Schiff 20.2 Stauereibetriebe 20.3 Fuhrbetriebe, Frachtführer 20.4 Kühlhausbetriebe Zu Ziff. 20.1 bis Ziff. 20.4: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden am eingelagerten Gut. 13 Mitversichert sind Kfz im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.5. Mitversichert sind Tätigkeitsschäden im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.3.1 (Be- und Entladeschäden) und Ziff. 7.6.3.2 (Leitungsschäden) 20.5 Schiffszimmereibetriebe, Laschereien 20.6 Ladungskontroll- und sonstige Hafenbetriebe Selbstbeteiligung des VN an jedem Sachschaden: ...%, mindestens EUR ......, höchstens EUR ...... 21. Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe Das Grundrisiko umfasst auch die Verwendung von nichtselbstfahrenden Maschinen und Geräten. Besitz und Verwendung von selbstfahrenden Zugmaschinen, Geräten und Maschinen Zugmaschinen und Raupenschlepper mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden der Genossen / Gesellschafter und ihrer Angehörigen, denen Maschinen überlassen sind. Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften, wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft. Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-V und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln. 22. Lederwaren u. dgl. (Bekleidung siehe Textil, Ziff. 34.) 22.1 22.1.1 22.1.2 Industrie Häutezurichtung, Gerberei, Rauchwarenzurichtung, Lederzuschneiderei Wachstuch- und Linoleumherstellung sowie Betriebe der Lederwarenherstellung (nicht Kunststoff) 22.2 Handwerk Sattler- und Feintaschner und handwerksmäßige Herstellung von Lederwaren jeder Art, Schuhmacher, Polstereien, Raumausstatter einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken 22.3 Handel (z. B. Schuh- und Lederwarenhandel) 23. Maschinen-, Anlagen- und Kesselbau, einschl. Geräte für Mess- und Regeltechnik 23.1 23.1.1 Industrie Installations- und Lufttechnik (z. B. allg. Lufttechnik, Heizungs-, Klima-, Gebäudeautomation und Gebäudetechnik, Fluidtechnik, Armaturen, Kompressoren und Vakuumpumpen, Pumpen, Schweiß- und Druckgastechnik) Baumaschinen, Antriebs- und Fördertechnik (z. B. Kraftmaschinen, Bau- und Baustoffmaschinen, Bergbaumaschinen) Präzisions- und Automationstechnik (z. B. Präzisionswerkzeuge, Werkzeugmaschinen und Fertigungsmaschinen, Waagen, Geräte für Prüf-, Mess-, Regel- und Steuerungstechnik, Robotik und Automation) Verfahrens- und prozesstechnische Anlagen (z. B. Reinigungssysteme, Wäscherei- und chemische Reinigungsmaschinen, Thermo-, Prozess- und Abfalltechnik, verfahrenstechnische Maschinen und Apparate) 23.1.2 23.1.3 23.1.4 14 23.1.5 23.1.6 Anlagen- und Kesselbau (z. B. Gießereimaschinen, Hütten-, Walzwerk- und Wasserwerkeinrichtungen, Stromerzeugungsanlagen, Windkraftanlagen, sonstige Großanlagen) allgemeiner Maschinenbau/Spezialmaschinenbau (z. B. Maschinen für Bekleidungs- und Ledertechnik, Textilmaschinen, Gummi- und Kunststoffmaschinen, Mühlen- und Müllereimaschinen, Nahrungsmittelmaschinen und Verpackungsmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Druck- und Papiertechnik, Laser für Materialbearbeitung) 23.2 Handwerk (siehe aber z. B. Ziff. 6.2 und 7.2) 23.3 Handel 24. Medizinprodukte 24.1 24.1.1 Industrie Diagnosegeräte zum Einsatz am menschlichen Körper (z. B. EKG, EEG, Röntgengeräte, Durchleuchtungsgeräte) sonstige Diagnosegeräte/Laborgeräte therapeutische Geräte (z. B. Dialyse, Druckkammern, OP-Kammern) Hilfsmittel (z. B. Spritzen, Klebebänder, Pflaster, Verbandszeug, Binden, Klemmen, OP-Tische, OP-Stühle, Bettpfannen, Urinflaschen, Bahren) orthopädische Geräte Prothesen, Implantate (z. B. Herzschrittmacher) Klinische Prüfung von Medizinprodukten gem. MPG (Probanden-V) (Hinweis: gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung) 24.1.2 24.1.3 24.1.4 24.1.5 24.1.6 24.1.7 V-Schutz im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für versicherungspflichtige klinische Prüfungen von Medizinprodukten (AVB-Prob/MPG-JV und AVB-Prob/MPG-Objekt) 24.2 24.2.1 24.2.2 24.2.3 Handwerk orthopädische Werkstätten, Bandagisten, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Chirurgiemechaniker Zahntechnische Laboratorien sonstige Betriebe 24.3 Handel (z. B. Sanitätshäuser) Apotheken siehe Ziff. 27.3 25. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, Saatgut 25.1 25.1.1 25.1.2 25.1.3 25.1.4 25.1.5 25.1.6 25.1.7 25.1.14 Industrie Mühlenbetriebe Brotherstellung, Teigwaren-, Nährmittel- und Stärkemittelherstellung Futtermittelherstellung für gewerbliche und landwirtschaftliche Tierhaltung Futtermittelherstellung für private Tierhaltung Molkereien, Käsereien, Margarine-, Kunstspeisefett- und Speiseölherstellung Schlachthausbetriebe Wurst- und Fleischwarenherstellung, Konservenindustrie, Marmeladen- und Speiseeisherstellung, Fern- und Großküchen Zuckerherstellung Zuckerwaren, Kakao-, Schokolade-, Kaffeeersatz- und Malzextraktherstellung, Kaffeeröstereien Brauereien, Spirituosen-, Wein- und sonstige Getränkeherstellung Tabakverarbeitung, Tabakwarenherstellung Saatgut Nahrungsmittelgrund und -zusatzstoffehersteller, soweit nicht Betriebe der Nahrungsmittelchemie (siehe Ziff. 4.1.9) sonstige Betriebe 25.2 25.2.1 25.2.2 Handwerk Bäckereien, Konditoreien (einschl. Stehcafe) Fleischereien (Metzgereien, Schlachtereien einschl. Stehimbiss), Hausschlachter, Fleischbeschauer 25.1.8 25.1.9 25.1.10 25.1.11 25.1.12 25.1.13 15 Eingeschlossen sind bei Fleischbeschauern im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.5.2 (lit. b. findet keine Anwendung) Vermögensschäden infolge fahrlässig falscher Beurteilung oder Kennzeichnung von Fleisch. 25.2.3 sonstige Betriebe (Partyservice siehe Muster-Bedingungsstruktur IV Ziff. 1.1) 25.3 25.3.1 25.3.2 25.3.3 25.3.4 Handel Großhandel ohne Selbstbedienung Einzelhandel ohne Selbstbedienung (einschl. Abgabe von Speisen und Getränken; Gaststätten siehe MusterBedingungsstruktur IV) Groß- und Einzelhandel mit Selbstbedienung Futtermittel- und Saatguthandel 26. Papiererzeugung und -verarbeitung 26.1 26.1.1 26.1.2 Industrie Zellstoff- und Zelluloseherstellung Papier- und Pappenherstellung und -verarbeitung 26.2 Handwerk 26.3 Handel 27. Pharma 27.1 27.1.1 27.1.2 Pharmazeutische Industrie Betriebs-Haftpflicht-V V der Haftpflicht nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die V der Produkt-Haftpflicht (Inland) pharmazeutischer Unternehmer (AMG-Pharma-ProdH) (Hinweis: gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung) V-Summen gem. AMG: 120 Mio. EUR für Personenschäden Beiträge für die ersten 6 Mio. EUR rezeptpflichtige Arzneimittel apothekenpflichtige Arzneimittel freiverkäufliche Arzneimittel Beiträge für 114 Mio. EUR nach 6 Mio. EUR: siehe Tarif des Pharmapools 27.1.2.1 27.1.2.2 27.1.3 Klinische Prüfung von Arzneimitteln gem. AMG (Probanden-V) (Hinweis: gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung) V-Schutz im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für versicherungspflichtige klinische Prüfungen von Arzneimitteln (AVB-Prob/AMG-JV und AVB-Prob/AMG-Objekt) 27.2 Chemische und pharmazeutische Laboratorien (medizinische Laboratorien siehe Tarif V) 27.3 27.3.1 Apotheken Betriebs-Haftpflicht-V Es gilt Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7. Im Rahmen der Mitversicherung von Vermögensschäden findet Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.5.2 lit. a. keine Anwendung. Herstellung von Arzneimittel für Fremdbetriebe siehe Ziff. 27.2 (WNR 1063) 27.3.2 27.3.2.1 27.3.2.2 V der Haftpflicht nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die V der Produkt-Haftpflicht (Inland) pharmazeutischer Unternehmer (AMG-Pharma-ProdH) (Hinweis: gesonderte Deckungsvorsorgeverpflichtung) V-Summen lt. AMG: 120 Mio. EUR für Personenschäden Beiträge für die ersten 6 Mio. EUR rezeptpflichtige Arzneimittel apothekenpflichtige Arzneimittel freiverkäufliche Arzneimittel Beiträge für 114 Mio. EUR nach 6 Mio. EUR: siehe Tarif des Pharmapools 16 27.4 Handel (nicht Apotheken) 28. Reinigungsbetriebe 28.1 28.2 28.3 28.4 Fensterreinigung Haus- und Büroreinigung Fassadenreinigung, Entrostung, Großanstrich Kessel- und Tankreinigung, Tankauskleidung, Tankbeschichtung u. dgl. Zu 28.1. bis 28.4. gilt: Eingeschlossen sind Tätigkeitsschäden (Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden, sonstige Tätigkeitsschäden) im Umfang von Muster-Bedingungsstruktur AT Ziff. 7.6.3. 28.5 28.6 28.7 Straßen- und Bürgersteigreinigung Industriereinigung, Maschinenreinigung Kanalreinigung Zu 28.1 bis 28.7 gilt: Selbstbeteiligung des VN an jedem Sachschaden ...%, mindestens EUR......, höchstens EUR...... 29. Recycling- und Abfallentsorgungsbetriebe 29.1 Einsammeln/Beförderung/Zwischenlagerung Zuschlag für Containerdienste 29.2 29.2.1 29.2.2 29.2.3 Beseitigung Deponien Abfallverbrennung Sonstiges 29.3 29.3.1 29.3.2 29.3.3 29.3.4 Behandlung und Verwertung Rück- und Wiedergewinnung Kompostierung Fahrzeugverwertung Tierkörperverwertung 30. Rohstoffgewinnung (Gewinnung von natürlichem Gestein siehe Ziff. 33.1.1; Gewinnung von Wasser siehe Ziff. 36.3.1) 30.1 30.2 30.3 30.4 30.5 30.6 Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau (auch Kokerei und/oder Brikettherstellung) Erzbergbau Salzbergbau Torf- und Graphitgewinnung Erdölgewinnung (ohne Offshore) Erdgasgewinnung (ohne Offshore) 31. Schädlingsbekämpfungsbetriebe 31.1 land- und forstwirtschaftliche Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzbetriebe fahrbare Spritz- und Streugeräte selbstfahrende Spritz- und Streugeräte, soweit sie nicht der V-Pflicht unterliegen 31.2 sonstige Betriebe 17 Nicht versichert sind bei der Anwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln Ansprüche wegen Schäden am behandelten Gut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von Gebrauchsanweisungen und behördlichen Vorschriften, wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft. Nicht versichert ist im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basis-V und Ziff. 2.7 des Umwelthaftpflicht-Modells die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmitteln. 32. Schornsteinfeger Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. 33. Steine und Erden 33.1 33.1.1 33.1.2 33.1.3 33.1.4 33.1.5 33.1.6 Industrie Gewinnung von natürlichen Gesteinen (auch Kies, Sand, Ton, Kaolin, Gips) Zuschlag für Sprengungen Be- und Verarbeitung von natürlichem Gestein Kalk-, Gips- und Zementindustrie Frisch-, Fertig- und Transportbetonbetriebe Herstellung von Ziegeln und sonst. künstlichen Steinen (z. B. Kalksandstein, Betonwerkstein und Terrazzo) Keramik-, Porzellan- und Glasherstellung zur industriellen und gewerblichen Nutzung/Weiterverarbeitung Keramik-, Porzellan- und Glasherstellung zur privaten Nutzung 33.1.7 33.1.8 33.2 Handwerk (z. B. Steinmetze und Steinbildhauer, Glasbläser und Glasapparatebauer, Glasveredler, Glas- und Porzellanmaler, Keramiker) Bauhandwerker siehe Ziff. 1.2 einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken 33.3 Handel (z. B. Sanitärhandel) 34. Textil 34.1 34.1.1 34.1.2 34.1.3 34.1.4 Industrie Spinnereien, Webereien, Vlieshersteller Bekleidungsherstellung Herstellung von Haustextilien (Teppiche, Handtücher) Herstellung technischer Textilien, Bautextilien 34.2 34.2.1 Handwerk Betriebe der Textilherstellung und -verarbeitung (z. B. Sticker, Weber, Seiler, Segelmacher) Betriebe der Bekleidungsherstellung (z. B. Schneider, Modisten, Kürschner) Färbereien, Chem. Reinigungen, Bettfederreinigungen, Wäschereien (einschl. ihrer Annahmestellen); Wäschemangel, Büglerei- und Plättereibetriebe Automatenwäschereien (Selbstbedienung) 34.2.2 34.2.3 34.2.4 34.2.5 34.3 Handel (z. B. Boutiquen, Bekleidungsgeschäfte, Stoff- und Wollhandel) 35. Verkehrsbetriebe 35.1 Bahnen (Bergbahnen siehe Muster-Bedingungsstruktur XII) 18 35.1.1 35.1.1.1 35.1.1.2 35.1.1.3 Eisenbahnbetrieb Eisenbahnen (öffentliche, nichtöffentliche Eisenbahnen; selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, z. B. durch schienengebundene selbstfahrende Baufahrzeuge) Zuschlag für den Betrieb von Gleisanlagen nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, z. B. Einstellung von Privatgüter- oder Personenwagen Unternehmen, die der V-Pflicht gem. §§ 26 Nr. 8 AEG i. V. m. EBHaftPflV unterliegen, haben eine V-Summe in Höhe von 10.225.837,62 EUR nachzuweisen. Bei Mitversicherung der selbstständigen oder nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gilt: Mitversichert im Rahmen des Vertrages ist - abweichend von AT Ziff. 7.4.2.5 - die gesetzliche Haftpflicht aus der nichtselbstständigen (und/oder selbstständigen) Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. Die V-Summe hierfür beträgt je V-Fall für Personen- und Sachschäden: 10.225.837,62 EUR, höchstens 20.451.675,24 EUR für alle V-Fälle eines V-Jahres. 35.1.2 sonstige Bahnen (z. B. Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen) 35.2 Schifffahrtsbetriebe Wasserfahrzeuge: Muster-Bedingungsstruktur XIII Büros siehe Ziff.3 wenn auch Lagerei, Spedition und Stauerei siehe Ziff. 20 35.3 Flughäfen und sonstige genehmigungspflichtige Luftlandeplätze, Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeuge: Luftfahrt-Tarif 36. Versorgungsbetriebe 36.1 36.1.1 36.1.1.1 36.1.1.2 Elektrizität Erzeugung Herkömmliche Erzeugung (z.B. Kohle, Kernenergie) ohne nachfolgende Positionen Erzeugung mittels Photovoltaik-Anlagen - Dach-/Fassadenanlagen - Bodenanlagen Erzeugung mittels Windenergie-Anlage - Onshore - Offshore 36.1.1.3 36.1.1.4 Erzeugung mittels Biogas-Anlagen Herkömmliche Erzeugung und Verteilung Verteilung 36.2 36.2.1 36.2.2 Gas Erzeugung und/oder Verteilung von Gas (ohne Biogas) Erzeugung und/oder Verteilung von Biogas 36.3 36.3.1 36.3.2 36.3.3 Wasser Gewinnung Gewinnung und Verteilung Verteilung 36.4 36.4.1 36.4.2 Wärme Fernwärme Erzeugung mittels Geothermie-Anlagen - Oberflächennahe Geothermie (bis 400 m) - Tiefengeothermie 36.5 Gasleitungsbetreiber 36.6 Pipelinebetreiber Zu Ziff. 36.1.2, 36.1.3, 36.2.2, 36.2.3, 36.3.2 und 36.3.3: Arbeiten auf fremden Grundstücken (z. B. Reparatur, Wartung, Bau von Leitungen): Beitrag gemäß Ziff. 1.1 19 20
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