Um dies wird gerungen: Auszug aus der Fahne 13.074 (Energiestrategie 2050, erstes Massnahmenpaket) Thema Artikel (Seite Fahne) Darum geht's Bewertung Energiegesetz (EnG) Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien Verbrauchsrichtwerte Ausschluss vom Einspeiseprämiensystem bzw. Untergrenze für KleinwasserkraftAnlagen Vergütungssatz Wasserkraftanlagen < 10MW Erhebung und Verwendung Netzzuschlag 2 (2) 3 (3) 19 Abs. 5 (18) 22 Abs. 2bis (20) 37 (34f.) Bei einer angenommenen Laufzeit von 50 Jahren für Schweizer AKW muss die Atomstromproduktion bis 2035 vollständig Art. 2 legt für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien Richtwerte für ersetzt sein. Mit dem Erreichen des Richtwerts des Nationalrates (14'500 GWh) könnte die Atomstromproduktion bis 2035 - je die Jahre 2020 und 2035 vor (Wasserkraft wird separat ausgewiesen). nach Effizienzgewinnen - nur knapp ersetzt werden, es wären insbesondere im Winter Importe nötig. Diese Situation Der NR hat die Ziele des BR übernommen, aber zu Richtwerten umbenannt. Die verschärft sich, wenn nur der von der Mehrheit der SR-Kommission vorgeschlagene Richtwert (11'400 GWh) erreicht würde. SR-Kommissionsmehrheit übernimmt die Richtwerte für 2020, will jene für 2035 aber von mind. 14'500 GWh auf mind. 11'400 GWh herabsetzen. -> Nur Minderheit I kann die Versorgungssicherheit aufrecht erhalten Einsparungen durch Energieeffizienz sind unumstritten die sauberste und günstigste Menge Energie. Die enormen Art. 3 legt sowohl für den Gesamtenergieverbrauch wie auch den Effizienzpotenziale nicht zu zumindest teilweise zu nutzen, wäre unklug. Der schrittweise Umbau der Energieversorgung Stromverbrauch pro Person und Jahr Verbrauchsrichtwerte für 2020 und 2035 gelingt umso wirtschaftlicher und konfliktärmer, je besser Effizienzpotentiale genutzt werden. fest. Die Zielwerte des BR, NR und der SR-Kommissionsmehrheit orientieren sich an -> Die SR-Kommissionsmehrheit sieht dies genauso, während Minderheit I + II die Effizienzpotentiale nicht ausnutzen bzw. der erwarteten Entwicklung aufgrund berechneter Szenarien. Minderheit III die Verbrauchsrichtwerte ganz streichen möchte Kleinwasserkraftanlagen schneiden schlecht ab hinsichtlich: - hohe Biodiversitätsschäden im Vergleich zur geringen erzeugten Strommenge Art. 19 Abs. 5 legt bei der Wasserkraft eine Untergrenze für die Teilnahme am - die finanzielle Unterstützung pro Kilowattstunde ist höher; die Stromversorgung wird also unnötig teuer Einspeiseprämiensystem fest. - die bürokratische Belastung bei den Kantonen ist massiv, weshalb diese die Untergrenze unterstützen Der NR hat diese deutlich bei 1 MW festgelegt. Fachlich richtig wäre eine Untergrenze bei 3 MW, denn erst ab dieser Grösse muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung Die SR-Kommissionsmehrheit will mit der Untergrenze bei 300 kW die durchgeführt werden. ineffiziente und unwirtschaftliche Förderung von Kleinwasserkraftanlagen aufrechterhalten. -> Nur die Minderheit wirkt dem schlechten Umwelt/Nutzen-Verhältnis von Kleinstwasserkraftanlagen bzw. unwirtschaftlicher Förderung entgegen, indem sie die Förderuntergrenze bei 1 MW festlegt Art. 22 Abs. 2bis schlägt eine Begrenzung der maximal anrechenbaren Art. 22 Abs. 2bis geht in die gleiche Richtung wie Art. 19 Abs. 5: die Vergütungsobergrenze von 20 Rp. bei Wasserkraftanlagen Gestehungskosten bei Wasserkraftanlagen < 10MW auf 20 Rp. vor. < 10 MW soll bewirken, dass natürliche Fliessgewässer nicht mehr länger durch übervergütete Kleinstwasserkraftwerke Im NR war diese Begrenzung unbestritten. Eine knappe Mehrheit der SRzerstört werden. Kommission will diese streichen. -> Die Minderheit will eine Obergrenze bei Wasserkraftanlagen < 10 MW bei 20 Rp. Aus dem Netzzuschlagsfonds werden Einspeiseprämien für neue Kraftwerke basierend auf erneuerbaren Energien, Einmalvergütungen und Investitionsbeiträge, wettbewerbliche Ausschreibung für Effizienzmassnahmen, Verluste aus Geothermie-Garantien und Sanierungsmassnahmen sowie neu auch bestehende (Gross)Wasserkraftwerke finanziert. Art. 37 regelt die maximale Höhe des Netzzuschlags. Weil der Ersatz alter Kraftwerke und die Erneuerung/Erweiterung von bestehenden Kraftwerken durch die BR, NR und SR-Kommissionsmehrheit wollen die Mittel des Netzzuschlagsfonds Stromkonsumenten bezahlt werden muss - mit Ausnahme der stromintensiven Unternehmen - handelt es sich um eine erhöhen, indem der Zuschlag von heute max. 1.5 auf max. 2.3 Rp/kWh verursachergerechte Finanzierung und keine Subvention. angehoben wird. Damit kann der notwendige Zubau der Erneuerbaren Über 35‘000 Gesuche für erneuerbare Kraftwerke sind auf der Warteliste mit einer erwarteten Produktion von über 6 TWh ermöglicht werden. Strom pro Jahr. Das zeigt, weshalb eine Erhöhung des Netzzuschlags dringend nötig ist. -> Die Minderheit will den Zuschlag nur auf max. 2.1 Rp/kWh erhöhen. Der notwendige Zubau kann so nicht gewährleistet werden. Auslaufen der Unterstützungen 39a (38) Art. 39a regelt, wann die unterschiedlichen Unterstützungsformen auslaufen sollen. BR und NR sehen keine Befristung vor. Art. 39a wurde von der SR-Kommissionsmehrheit neu eingeführt. 45a (43) Art. 45a stellt die effiziente Ausnutzung der zur Beheizung verwendeten Energieträger sicher. Er ist damit der einzige Artikel in der Energiestrategie 2050, der die Winterstromversorgung stärkt. Im NR war dieser Artikel unbestritten. Die SR-Kommissionsmehrheit hingegen möchte Art. 45a streichen und damit keinen Beitrag zur Winterstromversorgung leisten. Die neu von der SR-Kommissionsmehrheit vorgesehene Befristung der Unterstützungen ist unnötig. Die KEV ist so konstruiert, dass sie sich automatisch selbst abschafft, sobald die Börsen-Marktpreise für Energie die Gestehungskosten decken, da lediglich diese Differenz durch die KEV vergütet wird. Schädlich ist die Begrenzung, weil dies zu Investitionsunsicherheit mit entsprechenden Risikoaufschlägen und somit einer Verteuerung der Produktion führt. -> Art. 39a soll gestrichen werden Mindesteffizienz Heizungen Seite 1 In Abs. 2 wird sichergestellt, dass die Ausnutzung der zur Beheizung verwendeten Energieträger effizient erfolgt. Dies ist vor allem wichtig, weil heute in kalten Monaten 20% des Stromverbrauchs durch veraltete, rein elektrische Widerstandsheizungen verschwendet wird und weil in Zukunft vermehrt Wärmepumpen dazu kommen, die Mindesteffizienzkriterien erfüllen sollten. -> nur die Minderheit stärkt die Winterstromproduktion (45a gem. NR in Absprache mit Kantone) Effizienzvorgaben, Rahmenbedingungen für Energiedienstleistungsmarkt Langzeitbetriebskonzept und Ausserbetriebnahme Übergangsbestimmung In Art. 48-52 geht es um Rahmenbedingungen, die einen Energiedienstleistungsmarkt insbesondere im Bereich Stromeffizienz 34 Abs. 2-3, ermöglichen. Es sollen Effizienzpotentiale bei kleinen und mittleren 48-52 und 72 sowie Stromverbrauchern realisiert werden, die nicht bereits über den kantonalen 76b Grossverbraucherartikel oder über Zielvereinbarungen abgedeckt sind. (33, 46ff., 63f. und Der BR und die Minderheit II setzen auf Zielvorgaben für Stromlieferanten. Der 68) NR und die Minderheit I möchten Effizienzanreize für Netzbetreiber (Stromsparbonus). Die SR-Kommissionsmehrheit will gar kein Instrument. 25a (101f.) 106a (103) Stromsparen hat ein riesiges Potenzial, auch finanziell. Doch weil es unter heutigen Rahmenbedingungen (tiefer Strompreis, Geld wird mit Stromverkauf verdient) sowohl für Stromverbraucher als auch für Stromversorger wenig attraktiv ist, gibt es in der Schweiz kaum Effizienzdienstleistungsanbieter. Hier setzt das Instrument "Stromsparbonus" an: Aufgrund der Bonuszahlung wird gewährleistet, dass besonders günstige Stromsparmassnahmen umgesetzt werden und Effizienzdienstleistungsanbieter eine Rendite erzielen können (sehr gute Erfahrungen in Dänemark und Kalifornien). -> Die SR-Kommissionsmehrheit will die Stromsparpotenziale und das mögliche Geschäftsmodell nicht nutzen, obschon vielerorts über das unrentable Stromgeschäft geklagt wird -> Minderheit II will, dass der BR - nach einer Wartezeit - den Stromlieferanten dazu verpflichten kann (nicht muss). Das schafft keine Sicherheit für einen Effizienzmarkt. -> Minderheit I hingegen setzt mit einem Bonus-Malus-Element auf Effizienzanreize für Netzbetreiber, da diese eine max. Kontinuitität gewährleisten. Nur so funktioniert das Instrument und rechnen sich längerfristige Effizienzinvestitionen, weshalb es der richtige Ansatz ist Kernenergiegesetz (KEG) Die heute gesetzlich verankerte Aufsichtspraxis ist ungenügend und bedarf einer Überarbeitung. So sollen heute AKW so lange betrieben werden, wie sie «sicher» sind. Im Kern bedeutet das, dass erst wenn die minimalen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllt sind, ein AKW ausser Betrieb genommen wird. Art. 25a regelt den Langzeitbetrieb und die Ausserbetriebnahme von AKW. Das Langzeitbetriebskonzept ist eine erste notwendige gesetzliche Änderung. Es definiert die Regelungen zum Langzeitbetrieb Der NR beschloss, dass AKW-Betreiber nach 40 Betriebsjahren ein und der Ausserbetriebnahme im Kernenergiegesetz klarer und regelt die damit einhergehenden spezifischen Anforderungen Langzeitbetriebskonzept für die nächsten 10 Jahre vorlegen müssen. Auch das im Voraus verbindlich. Zudem gibt es der Aufsichtsbehörde, dem ENSI, stärkere Befugnisse zur Durchsetzung von ENSI, das eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat, fordert dieses Konzept. Sicherheitsforderungen. Die SR-Kommissionsmehrheit will kein solches Konzept bzw. Art 25a streichen. Art. 106a regelt die Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der KEGÄnderungen. Der NR beschloss, dass die Betreiber der AKW Mühleberg, Beznau I und II nur einmal ein Langzeitbetriebskonzept einreichen dürfen. Das bedeutet, dass die ältesten AKW in der Schweiz bis zu 60 Jahre betrieben werden dürfen. Die SR-Kommissionsmehrheit lehnt eine solche Begrenzung ab. -> Die Minderheit gewährleistet, dass eine Kompetenzstärkung für die Aufsichtsbehörde ENSI und somit, dass die Betreiber bis zum letzten Tag in die Sicherheit der AKWs investieren Von den drei von Art. 106a betroffenen AKWs ist insbesondere der Fall Beznau beunruhigend: es ist a) das älteste betriebene AKW weltweit, b) gibt es Schwachstellen im Reaktordruckbehälter und c) gibt es Korrosion bei der äusseren Reaktorhülle. Mühleberg soll gem. Betreiberin BKW 2019 vom Netz. Die einzig vernünftige Massnahme ist, Beznau I und II möglichst bald vom Netz zu nehmen. Eine Befristung des Betriebs bei 60 Jahren ist unverantwortlich. Der Ständerat handelt verantwortungsvoll, wenn er den Entscheid des Nationalrats angesichts der neuesten Vorfälle in Beznau revidiert. -> Minderheit II sorgt dafür, dass die 3 ältesten AKW nach 50 Betriebsjahren vom Netz gehen Seite 2
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