Um dies wird gerungen: Auszug aus der Fahne

Um dies wird gerungen: Auszug aus der Fahne 13.074 (Energiestrategie 2050, erstes Massnahmenpaket)
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(Seite Fahne)
Darum geht's
Bewertung
Energiegesetz (EnG)
Richtwerte für den Ausbau der
Elektrizität aus erneuerbaren
Energien
Verbrauchsrichtwerte
Ausschluss vom
Einspeiseprämiensystem bzw.
Untergrenze für KleinwasserkraftAnlagen
Vergütungssatz
Wasserkraftanlagen < 10MW
Erhebung und Verwendung
Netzzuschlag
2 (2)
3 (3)
19 Abs. 5 (18)
22 Abs. 2bis (20)
37 (34f.)
Bei einer angenommenen Laufzeit von 50 Jahren für Schweizer AKW muss die Atomstromproduktion bis 2035 vollständig
Art. 2 legt für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien Richtwerte für
ersetzt sein. Mit dem Erreichen des Richtwerts des Nationalrates (14'500 GWh) könnte die Atomstromproduktion bis 2035 - je
die Jahre 2020 und 2035 vor (Wasserkraft wird separat ausgewiesen).
nach Effizienzgewinnen - nur knapp ersetzt werden, es wären insbesondere im Winter Importe nötig. Diese Situation
Der NR hat die Ziele des BR übernommen, aber zu Richtwerten umbenannt. Die
verschärft sich, wenn nur der von der Mehrheit der SR-Kommission vorgeschlagene Richtwert (11'400 GWh) erreicht würde.
SR-Kommissionsmehrheit übernimmt die Richtwerte für 2020, will jene für 2035
aber von mind. 14'500 GWh auf mind. 11'400 GWh herabsetzen.
-> Nur Minderheit I kann die Versorgungssicherheit aufrecht erhalten
Einsparungen durch Energieeffizienz sind unumstritten die sauberste und günstigste Menge Energie. Die enormen
Art. 3 legt sowohl für den Gesamtenergieverbrauch wie auch den
Effizienzpotenziale nicht zu zumindest teilweise zu nutzen, wäre unklug. Der schrittweise Umbau der Energieversorgung
Stromverbrauch pro Person und Jahr Verbrauchsrichtwerte für 2020 und 2035
gelingt umso wirtschaftlicher und konfliktärmer, je besser Effizienzpotentiale genutzt werden.
fest.
Die Zielwerte des BR, NR und der SR-Kommissionsmehrheit orientieren sich an
-> Die SR-Kommissionsmehrheit sieht dies genauso, während Minderheit I + II die Effizienzpotentiale nicht ausnutzen bzw.
der erwarteten Entwicklung aufgrund berechneter Szenarien.
Minderheit III die Verbrauchsrichtwerte ganz streichen möchte
Kleinwasserkraftanlagen schneiden schlecht ab hinsichtlich:
- hohe Biodiversitätsschäden im Vergleich zur geringen erzeugten Strommenge
Art. 19 Abs. 5 legt bei der Wasserkraft eine Untergrenze für die Teilnahme am
- die finanzielle Unterstützung pro Kilowattstunde ist höher; die Stromversorgung wird also unnötig teuer
Einspeiseprämiensystem fest.
- die bürokratische Belastung bei den Kantonen ist massiv, weshalb diese die Untergrenze unterstützen
Der NR hat diese deutlich bei 1 MW festgelegt.
Fachlich richtig wäre eine Untergrenze bei 3 MW, denn erst ab dieser Grösse muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Die SR-Kommissionsmehrheit will mit der Untergrenze bei 300 kW die
durchgeführt werden.
ineffiziente und unwirtschaftliche Förderung von Kleinwasserkraftanlagen
aufrechterhalten.
-> Nur die Minderheit wirkt dem schlechten Umwelt/Nutzen-Verhältnis von Kleinstwasserkraftanlagen bzw. unwirtschaftlicher
Förderung entgegen, indem sie die Förderuntergrenze bei 1 MW festlegt
Art. 22 Abs. 2bis schlägt eine Begrenzung der maximal anrechenbaren
Art. 22 Abs. 2bis geht in die gleiche Richtung wie Art. 19 Abs. 5: die Vergütungsobergrenze von 20 Rp. bei Wasserkraftanlagen
Gestehungskosten bei Wasserkraftanlagen < 10MW auf 20 Rp. vor.
< 10 MW soll bewirken, dass natürliche Fliessgewässer nicht mehr länger durch übervergütete Kleinstwasserkraftwerke
Im NR war diese Begrenzung unbestritten. Eine knappe Mehrheit der SRzerstört werden.
Kommission will diese streichen.
-> Die Minderheit will eine Obergrenze bei Wasserkraftanlagen < 10 MW bei 20 Rp.
Aus dem Netzzuschlagsfonds werden Einspeiseprämien für neue Kraftwerke basierend auf erneuerbaren Energien,
Einmalvergütungen und Investitionsbeiträge, wettbewerbliche Ausschreibung für Effizienzmassnahmen, Verluste aus
Geothermie-Garantien und Sanierungsmassnahmen sowie neu auch bestehende (Gross)Wasserkraftwerke finanziert.
Art. 37 regelt die maximale Höhe des Netzzuschlags.
Weil der Ersatz alter Kraftwerke und die Erneuerung/Erweiterung von bestehenden Kraftwerken durch die
BR, NR und SR-Kommissionsmehrheit wollen die Mittel des Netzzuschlagsfonds Stromkonsumenten bezahlt werden muss - mit Ausnahme der stromintensiven Unternehmen - handelt es sich um eine
erhöhen, indem der Zuschlag von heute max. 1.5 auf max. 2.3 Rp/kWh
verursachergerechte Finanzierung und keine Subvention.
angehoben wird. Damit kann der notwendige Zubau der Erneuerbaren
Über 35‘000 Gesuche für erneuerbare Kraftwerke sind auf der Warteliste mit einer erwarteten Produktion von über 6 TWh
ermöglicht werden.
Strom pro Jahr. Das zeigt, weshalb eine Erhöhung des Netzzuschlags dringend nötig ist.
-> Die Minderheit will den Zuschlag nur auf max. 2.1 Rp/kWh erhöhen. Der notwendige Zubau kann so nicht gewährleistet
werden.
Auslaufen der Unterstützungen
39a (38)
Art. 39a regelt, wann die unterschiedlichen Unterstützungsformen auslaufen
sollen.
BR und NR sehen keine Befristung vor.
Art. 39a wurde von der SR-Kommissionsmehrheit neu eingeführt.
45a (43)
Art. 45a stellt die effiziente Ausnutzung der zur Beheizung verwendeten
Energieträger sicher. Er ist damit der einzige Artikel in der Energiestrategie
2050, der die Winterstromversorgung stärkt.
Im NR war dieser Artikel unbestritten.
Die SR-Kommissionsmehrheit hingegen möchte Art. 45a streichen und damit
keinen Beitrag zur Winterstromversorgung leisten.
Die neu von der SR-Kommissionsmehrheit vorgesehene Befristung der Unterstützungen ist unnötig. Die KEV ist so konstruiert,
dass sie sich automatisch selbst abschafft, sobald die Börsen-Marktpreise für Energie die Gestehungskosten decken, da
lediglich diese Differenz durch die KEV vergütet wird. Schädlich ist die Begrenzung, weil dies zu Investitionsunsicherheit mit
entsprechenden Risikoaufschlägen und somit einer Verteuerung der Produktion führt.
-> Art. 39a soll gestrichen werden
Mindesteffizienz Heizungen
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In Abs. 2 wird sichergestellt, dass die Ausnutzung der zur Beheizung verwendeten Energieträger effizient erfolgt. Dies ist vor
allem wichtig, weil heute in kalten Monaten 20% des Stromverbrauchs durch veraltete, rein elektrische Widerstandsheizungen
verschwendet wird und weil in Zukunft vermehrt Wärmepumpen dazu kommen, die Mindesteffizienzkriterien erfüllen sollten.
-> nur die Minderheit stärkt die Winterstromproduktion (45a gem. NR in Absprache mit Kantone)
Effizienzvorgaben,
Rahmenbedingungen für
Energiedienstleistungsmarkt
Langzeitbetriebskonzept und Ausserbetriebnahme
Übergangsbestimmung
In Art. 48-52 geht es um Rahmenbedingungen, die einen
Energiedienstleistungsmarkt insbesondere im Bereich Stromeffizienz
34 Abs. 2-3,
ermöglichen. Es sollen Effizienzpotentiale bei kleinen und mittleren
48-52 und 72 sowie Stromverbrauchern realisiert werden, die nicht bereits über den kantonalen
76b
Grossverbraucherartikel oder über Zielvereinbarungen abgedeckt sind.
(33, 46ff., 63f. und Der BR und die Minderheit II setzen auf Zielvorgaben für Stromlieferanten. Der
68)
NR und die Minderheit I möchten Effizienzanreize für Netzbetreiber
(Stromsparbonus).
Die SR-Kommissionsmehrheit will gar kein Instrument.
25a (101f.)
106a (103)
Stromsparen hat ein riesiges Potenzial, auch finanziell. Doch weil es unter heutigen Rahmenbedingungen (tiefer Strompreis,
Geld wird mit Stromverkauf verdient) sowohl für Stromverbraucher als auch für Stromversorger wenig attraktiv ist, gibt es in
der Schweiz kaum Effizienzdienstleistungsanbieter. Hier setzt das Instrument "Stromsparbonus" an: Aufgrund der
Bonuszahlung wird gewährleistet, dass besonders günstige Stromsparmassnahmen umgesetzt werden und
Effizienzdienstleistungsanbieter eine Rendite erzielen können (sehr gute Erfahrungen in Dänemark und Kalifornien).
-> Die SR-Kommissionsmehrheit will die Stromsparpotenziale und das mögliche Geschäftsmodell nicht nutzen, obschon
vielerorts über das unrentable Stromgeschäft geklagt wird
-> Minderheit II will, dass der BR - nach einer Wartezeit - den Stromlieferanten dazu verpflichten kann (nicht muss). Das
schafft keine Sicherheit für einen Effizienzmarkt.
-> Minderheit I hingegen setzt mit einem Bonus-Malus-Element auf Effizienzanreize für Netzbetreiber, da diese eine max.
Kontinuitität gewährleisten. Nur so funktioniert das Instrument und rechnen sich längerfristige Effizienzinvestitionen, weshalb
es der richtige Ansatz ist
Kernenergiegesetz (KEG)
Die heute gesetzlich verankerte Aufsichtspraxis ist ungenügend und bedarf einer Überarbeitung. So sollen heute AKW so lange
betrieben werden, wie sie «sicher» sind. Im Kern bedeutet das, dass erst wenn die minimalen gesetzlichen
Sicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllt sind, ein AKW ausser Betrieb genommen wird.
Art. 25a regelt den Langzeitbetrieb und die Ausserbetriebnahme von AKW.
Das Langzeitbetriebskonzept ist eine erste notwendige gesetzliche Änderung. Es definiert die Regelungen zum Langzeitbetrieb
Der NR beschloss, dass AKW-Betreiber nach 40 Betriebsjahren ein
und der Ausserbetriebnahme im Kernenergiegesetz klarer und regelt die damit einhergehenden spezifischen Anforderungen
Langzeitbetriebskonzept für die nächsten 10 Jahre vorlegen müssen. Auch das
im Voraus verbindlich. Zudem gibt es der Aufsichtsbehörde, dem ENSI, stärkere Befugnisse zur Durchsetzung von
ENSI, das eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat, fordert dieses Konzept.
Sicherheitsforderungen.
Die SR-Kommissionsmehrheit will kein solches Konzept bzw. Art 25a streichen.
Art. 106a regelt die Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der KEGÄnderungen.
Der NR beschloss, dass die Betreiber der AKW Mühleberg, Beznau I und II nur
einmal ein Langzeitbetriebskonzept einreichen dürfen. Das bedeutet, dass die
ältesten AKW in der Schweiz bis zu 60 Jahre betrieben werden dürfen.
Die SR-Kommissionsmehrheit lehnt eine solche Begrenzung ab.
-> Die Minderheit gewährleistet, dass eine Kompetenzstärkung für die Aufsichtsbehörde ENSI und somit, dass die Betreiber bis
zum letzten Tag in die Sicherheit der AKWs investieren
Von den drei von Art. 106a betroffenen AKWs ist insbesondere der Fall Beznau beunruhigend: es ist a) das älteste betriebene
AKW weltweit, b) gibt es Schwachstellen im Reaktordruckbehälter und c) gibt es Korrosion bei der äusseren Reaktorhülle.
Mühleberg soll gem. Betreiberin BKW 2019 vom Netz.
Die einzig vernünftige Massnahme ist, Beznau I und II möglichst bald vom Netz zu nehmen. Eine Befristung des Betriebs bei 60
Jahren ist unverantwortlich. Der Ständerat handelt verantwortungsvoll, wenn er den Entscheid des Nationalrats angesichts
der neuesten Vorfälle in Beznau revidiert.
-> Minderheit II sorgt dafür, dass die 3 ältesten AKW nach 50 Betriebsjahren vom Netz gehen
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