Ein paar Punkte zum Idschtihad, Idschtihad Angelegenheiten und

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Ein paar Punkte zum Idschtihad,
Idschtihad Angelegenheiten
und
Angelegenheiten über die es Uneinigkeit gibt
mit Aussagen von Ibn Taymieyah, Ibnu-l-Qaiyim, Scheich Rabie' al-Madkhalie
und Doktor Muhammed Bazamool
Allgemeiner Hinweis: Grundsätzlich ist jede menschliche Übersetzung als eine
Interpretation des Originals anzusehen. Wobei Fehler nicht absolut ausschließbar
sind. Trotz Bemühung um bestmögliche Übersetzung kann auch das hier an
Übersetzungen aus dem Arabischen folgende nicht davon ausgenommen werden.
Vorallem bei Quranversen kann es unter Umständen unerwähnte Auslegungen geben.
Zusammengestellt wurde der Text vom Übersetzer. Was in runden Klammern steht
stammt von ihm.
.
1. Was ist Idschtihad und was ein Mudschtahid
In seinem Buch "Usul min Ilmi-l-Usul" erklärte Scheich Muhammed Ibn Salih alUthaimien diese beiden Begriffe folgendermaßen:
ist sprachlich: das Aufwenden von Anstrengung um eine
,,Al-Idschtihad
schwere Sache zu erreichen. Fachsprachlich ist es: das Aufwenden von Anstrengung
um ein rechtliches Urteil zu erreichen. Der Mudschtahid
ist: wer seine
Anstrengung dafür aufwendete."
2. Wo ist der Idschtihad zulässig
•
Scheichu-l-Islam Ibn Taymieyah –möge Allah sich seiner erbarmen- sagte:
,,Das Richtige, was die Imame vertreten ist, dass die Angelegenheiten des
Idschtihad die sind, bei denen es keinen Beweis gibt nachdem man
offensichtlich verpflichtet ist zu handeln. Wie eine authentische (Sahieh)
Überlieferung vom Propheten
, der nichts von ihrer Art
entgegensteht. Wenn jener (Beweis) nicht vorhanden ist dann wird der Idschtihad
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dabei, auf Grund der Gegensätzlichkeit von einander nahe kommenden Beweisen
oder auf Grund des Verborgenseins der Beweise, zulässig."
Quelle: Dieses Aussage Ibn Taymieyah's wurde aus S. 145 seines Buches "Bayan ad-Dalil ala
Butlan at-Tahliel" entnommen, welches man unter folgendem Link herunterladen konnte
http://www.waqfeya.com/book.php?bid=137 .
•
Ibnu-l-Qaiyim –möge Allah sich seiner erbarmen sagte, in der von
www.islamspirit.com herausgebenen Computerversion von "I'lam al-Mawaqqi'ien
an Rabbi-l-Alamien" 3/288:
,,Das Richtige, was die Imame vertreten ist, dass die Angelegenheiten des
Idschtihad die sind, bei denen es keinen Beweis gibt nachdem man mit klarer
Verpflichtung verpflichtet ist zu handeln. Wie eine authentische (Sahieh)
Überlieferung vom Propheten
, der nichts von ihrer Art
entgegensteht. So ist der Idschtihad dabei, wenn es dabei keinen klaren Beweis
gibt, nach dem man verpflichtet ist zu handeln, wegen der Gegensätzlichkeit der
Beweise oder des Verborgenseins der Beweise, zulässig." Zitatende
3. Was ist wenn es über Dscharh wa Tadiel oder andere
religiöse Angelegenheiten Uneinigkeit gibt
Dazu eine Äußerung von Scheich Rabie' al-Madkhalie:
,,Ich (Scheich Rabie' Ibn Hadie al-Madkhalie) sage:
a) Wenn zwei der Gelehrten im Bezug auf al-Dscharh wa-t-Tadiel (hier etwa: die
Verletzung der Redlichkeit bzw. Zuverlässigkeit einer Person und die Bestätigung
davon) oder andere über eine religiöse Angelegenheit unterschiedlicher Meinung
waren, so steht das Urteil in der Angelegenheit Allah zu, nicht den Neigungen und
denen, die den Neigungen folgen, denen, welche die Aussage des Falschliegenden
nehmen und die, des Richtliegenden zurückweisen. Es ist Pflicht bei dem, über was
von den religiösen Angelegenheiten Uneinigkeit herrschte es sie zu Allah und dem
sagte:
Gesandten zurückzubringen. Allah
‫ن‬
َ ‫ل ِإنْ ُآﻨْ ُﺘﻢْ ُﺗﺆْ ِﻣﻨُﻮ‬
ِ ‫ﺷﻲْ ٍء َﻓ ُﺮدﱡو ُﻩ ِإﻟَﻰ اﻟﱠﻠ ِﻪ وَاﻟ ﱠﺮﺳُﻮ‬
َ ‫﴿ َﻓِﺈنْ َﺗﻨَﺎ َزﻋْ ُﺘﻢْ ﻓِﻲ‬
﴾ ‫ﺧ ِﺮ ذﻟﻚ ﺧﻴﺮ وأﺣﺴﻦ ﺗﺄوﻳﻼ‬
ِ ‫ﺑِﺎﻟﱠﻠ ِﻪ وَاﻟْ َﻴﻮْ ِم اﻵ‬
« Wenn ihr miteinander über etwas im Streit liegt, so führt es zu Allah und dem
Gesandten zurück, wenn ihr an Allah und den letzten Tag glaubt. Jenes ist besser und
schönere Auslegung » (An-Nisa' 4: 59)
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Die Aussagen der beiden miteinander Streitenden werden im Licht des Gesetzes und
den aus ihm entnommenen Regeln -nicht erfundener Regeln- betrachtet. Wessen
Aussage mit Allahs Gesetz übereinstimmt, so ist es Pflicht seiner Aussage zu
folgen. Wer zum Gesetz in Widerspruch steht, so wird seine Aussage, mit
Respektierung von ihm und der Überzeugung, dass er ein Mudschtahid ist, für den es
die Belohnung des sich irrenden Mudschtahids gibt, zurückgewiesen (Siehe Punkt 5).
Der muslimische Folgende nimmt nicht die Stellung der Leute der Neigungen ein und
sagt: Die Gelehrten waren ja unterschiedlicher Meinung, deshalb bin ich nicht an die
Aussage von Soundso oder Soundso gebunden. Und fängt an mit den Verständen der
Leute herumzuspielen. Denn (Ausagen) wie diese Aussage ermutigen die Leute die
Wahrheit zurückzuweisen und die Rechthabenden fallen zu lassen.
Es ist Pflicht der Aussage dessen zu folgen, der den Beweis hat; Allahs Gesetz und
seinem Beweis folgend. Nicht wegen der Person jenes Mannes und seiner schwarzen
Augen." Zitatende.
Aus der von www.islamspirit.com bereitgestellte Computerversion von Scheich Rabie's Buch "A'imatil-Dscharh wa-t-Tadiel Hum Humahtu-d-Dien min Kaid al-Mulhidien wa Dhalal al-Mubtadi'ien wa Ifk
al-Kadhibien - Radd ala badha-l-Muta'alimien".
4. Wird dem, der in Idschtihad Angelegenheiten einer
Meinung der Gelehrten folgt, dies Untersagt und wird er
getadelt oder gemieden?
•
,,Er (Scheichu-l-Islam Ibn Taymieyah) wurde nach dem gefragt, der einen Teil
der Gelehrten in Angelegenheiten des Idschtihad nachahmt. Wird ihm dies
Untersagt und wird er getadelt oder gemieden? Und ebenso wer nach einer der
Beiden Aussagen handelt?
So antwortete er: ,,Das Lob gebührt Allah. Wer bei Idschtihad
Angelegenheiten nach der Aussage eines Teiles der Gelehrten geht wird nicht
getadelt und nicht gemieden. Wer nach einer der beiden Aussagen handelt wird
nicht getadelt.
Wenn es in der Angelegenheit zwei Aussagen gibt so handelt der Mensch nach
der vorzuziehenden, wenn ihm eine von beiden als vorzuziehend erschien.
Ansonsten ahmt er einen Teil der Gelehrten, auf die man sich bei der Erklärung
der vorzuziehenderen der beiden Aussagen stützt, nach. Und Allah weiß besser
Bescheid." Zitatende aus S.207 des 20. Teiles der von www.islamspirit.com
herausgegeben Computerversion der gesammelten Rechtsgutachten von Ibn
Taymieyah.
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Ibnu-l-Qaiyim –möge Allah sich seiner erbarmen sagte in der von
www.islamspirit.com herausgebenen Computerversion von "I'lam al-Mawaqqi'ien
an Rabbi-l-Alamien" 3/288:
,,Wie sagt ein Rechtsgelehrter es gibt kein Tadeln und Untersagen in den
Angelgenheiten über die Uneinigkeit herrscht und die Rechtsgelehrten aller
Gruppierungen haben die Aufhebung des Urteiles des Richtenden, wenn es etwas
von der Schrift (dem Quran) oder einer Sunnah widerspricht, offen bekannt
gemacht. Selbst wenn er darin mit einigen Gelehrten übereinstimmte. Wenn es
jedoch in der Angelegenheit keine Sunnah und keine Übereinkunft
(Idschma') gibt und der Idschtihad dabei erlaubt ist, so wird der jenige der als Mudschtahid oder als Nachahmender- danach handelt nicht getadelt."
Zitatende
Wo der Idschtihad erlaubt ist ging in Punkt 2 voraus.
5. Was ist mit jemandem, der in einer Sache die eindeutigen
Beweise erkannt hat -und dass man klar verpflichtet ist nach
ihnen zu handeln- und trotzdem sturr bleibt und nicht
danach handelt?
Ich der Übersetzer sage: Es ist offensichtlich, das wer dies tut nicht Mudschtahid
genannt wirt. Da sich ja der Mudschtahid anstrengt um die Wahrheit in einer unklaren
Angelegenheit zu erreichen und jener die Wahrheit ablehnt nach dem sie ihm klar
wurde. Vielmehr gehört wer dies tut zu denen, die den Neigungen folgen (Ahlu-l
Ahwa). Auf ihn trifft zu, was Scheich Rabie' al-Madkhalie, wie in Punkt 4
vorausging, sagte: ,,so steht das Urteil in der Angelegenheit Allah zu, nicht den
Neigungen und denen, die den Neigungen folgen denen, welche die Aussage des
Falschliegenden nehmen und die, des Richtliegenden zurückweisen".
Angelegenheiten in denen es eindeutige Beweise gibt, nach denen man klar
verpflichtet ist zu handel, sind keine Sache des Idschtihad. Scheichu-l-Islam Ibn
Taymieyah –möge Allah sich seiner erbarmen- sagte wie vorausging: ,,Das Richtige,
was die Imame vertreten ist, dass die Angelegenheiten des Idschtihad die sind,
bei denen es keinen Beweis gibt nachdem man offensichtlich verpflichtet ist zu
handeln. Wie eine authentische (Sahieh) Überlieferung vom Propheten
, der nichts von ihrer Art entgegensteht. Wenn jener (Beweis) nicht
vorhanden ist dann wird der Idschtihad dabei zulässig auf Grund von gegensätzlichen
einander nahe kommenden Beweisen oder auf Grund des Verborgenseins der
Beweise."
Über den, der über das Nachahmen -wo dies zulässig ist- und über den Idschtihad
hinausgeht sagte Scheichu-l-Islam Ibn Taymieyah: ,,Wer über die Grenze des
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zulässigseienden Nachahmens und des Idschtihad hinausging hatte eine
Ähnlichkeit mit denen (über die Allah sagte:)
« und wenn zu ihnen gesagt wurde: ,,Folgt dem, was Allah herabgesandt hat",
sagten sie: ,,Vielmehr folgen wir dem, auf dem wir unsere Väter vorfanden." » [alBaqarah 2: 170],
und war von denen, die ihrer Neigung ohne Rechtleitung von Allah folgten."
Zitatende. Aus S.143-144 des 33. Teiles der von www.islamspirit.com herausgegeben
Computerversion seiner gesammelten Rechtsgutachten.
Doktor Muhammed Ibn Umar Bazamol
"Ibarat Muhimah/Irreführende Ausdrücke":
sagte in seinem Buch
,, ... Jenes ist auf der Grundlage gegründet, dass die Angelegenheiten über die es
Uneinigkeit gibt von zwei Arten sind. Die erste Art: Angelegenheiten über die es
Uneinigkeit gibt, bei denen ein Beweis erschien zu dem man sich pflichtmäßigerweise
hinbegeben muß. Hier gibt es kein herum, darum dem Beweis zu folgen und die ihm
entgegenstehende Aussage zu verwerfen. Wer nach der Aussage geht, für dessen
Gegenteil der Beweis erbracht wurde , so wird er ja dafür getadelt und ihm dies
Untersagt." Zitatende
6. Ist die Aussage: ,,Bei den Angelegenheiten über die es
Uneinigkeit gibt, gibt es kein Tadeln und Untersagen"
richtig?
•
Scheihu-l-Islam Ibn Taymieyah –möge Allah sich seiner erbarmen- sagte:
,,Ihre Aussage: ,,Bei Angelegenheiten über die es Uneinigkeit gibt, gibt es
kein Tadeln und Untersagen" ist nicht richtig. Denn das Tadeln und
Untersagen ist entweder auf die Aussage oder auf die Tat gerichtet.
Was das Erste betrifft so ist es Pflicht die Aussage, wenn sie einer Sunnah oder
einer alten Übereinkunft (Idschma') widerspricht auf Grund dessen zu tadeln und
zu untersagen.
Wenn sie (die Aussage) nicht so ist (nicht einer Sunnah oder einer alten
Übereinkunft widerspricht), so wird sie ja –die Erklärung ihrer Schwäche
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meinend- getadelt, bei dem der sagt, dass der Rechthabende einer ist, was die
Allgemeinheit der Vorausgegangenen (Salaf) und der Rechtsgelehrten sind.
Was das Handeln betrifft so ist es, wenn es gemäß etwas zum Widerspruch zu
einer Sunnah oder einer Übereinkunft stehendem ist, Pflicht es ebenfalls
entsprechend der Stufen des Tadelns und Untersagens zu tadeln und zu untersagen
... Wenn es jedoch in der Angelegenheit keine Sunnah und keine Übereinkunft
gibt und es für den Idschtihad dabei eine Erlaubnis gibt, so wird der, der es als
Mudschtahid oder als Nachahmender tut, nicht getadelt.
Die Verwirrung ist nur dadurch zustande gekommen, dass der (,,Bei
Angelegenheiten über die es Uneinigkeit gibt gibt es kein Tadeln und
Untersagen") Sagende, davon überzeugt ist, dass die Angelegenheitenen über die
es Uneinigkeit gibt die Angelegenheiten des Idschtihad sind. So wie davon
Scharen der Leute überzeugt waren. Das Richtige, was die Imame vertreten ist,
dass die Angelegenheiten des Idschtihad die sind, bei denen es keinen Beweis
gibt nachdem man offensichtlich verpflichtet ist zu handeln. Wie eine
, der
authentische (Sahieh) Überlieferung vom Propheten
nichts von ihrer Art entgegensteht. Wenn jener (Beweis) nicht vorhanden ist dann
wird der Idschtihad dabei, auf Grund der Gegensätzlichkeit von einander nahe
kommenden Beweisen oder auf Grund des Verborgenseins der Beweise, zulässig.
..."
Quelle: Dieses Aussage Ibn Taymieyah's wurde aus S. 145-146 seines Buches "Bayan ad-Dalil ala
Butlan at-Tahliel" entnommen, welches man unter http://www.waqfeya.com/book.php?bid=137
herunterladen konnte . Drei Punkte darin stehen für vom Übersetzer ausgelassenen Text.
•
Ibnu-l-Qaiyim –möge Allah sich seiner erbarmen sagte in der von
www.islamspirit.com herausgebenen Computerversion von "I'lam al-Mawaqqi'ien
an Rabbi-l-Alamien" 3/288:
,,Fehler dessen der sagt: ,,Kein Tadeln in Angelegenheiten, in denen es
Uneinigkeit gibt":
,,Ihre Aussage: ,,Bei den Angelegenheiten über die es Uneinigkeit gibt, gibt es
ja kein Tadeln und Untersagen" ist nicht richtig. ... Wie sagt ein
Rechtsgelehrter es gibt kein Tadeln und Untersagen in den Angelgenheiten über
die Uneinigkeit herrscht und die Rechtsgelehrten aller Gruppierungen haben die
Aufhebung des Urteiles des Richtenden, wenn es etwas von der Schrift (dem
Quran) oder einer Sunnah widerspricht, offen bekannt gemacht selbst wenn er
darin mit einigen Gelehrten übereinstimmte.
Wenn es jedoch in der Angelegenheit keine Sunnah und keine Übereinkunft
(Idschma') gibt und der Idschtihad dabei erlaubt ist, so wird derjenige, der -als
Mudschtahid oder als Nachahmender- danach handelt nicht getadelt
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... Das Richtige, was die Imame vertreten ist, dass die Angelegenheiten des
Idschtihad die sind, bei denen es keinen Beweis gibt nachdem man mit klarer
Verpflichtung verpflichtet ist zu handeln. Wie eine authentische (Sahieh)
Überlieferung vom Propheten
, der nichts von ihrer Art
entgegensteht. So ist der Idschtihad dabei, wenn es dabei keinen klaren Beweis
gibt, nach dem man verpflichtet ist zu handeln, wegen der Gegensätzlichkeit der
Beweise oder des Verborgenseins der Beweise, zulässig." Zitatende
•
Doktor Muhammed Ibn Umar Bazamol
schrieb in seinem
Buch "Ibarat Muhimah/Irreführende Ausdrücke" über den Ausdruck: ,,Kein
Tadeln und Untersagen bei Angelegenheiten über die es Uneinigkeit gibt":
,,Ihre Aussage: ,,Kein Tadeln und Untersagen in Angelegenheiten in denen es
Uneinigkeit gibt". Manche von ihnen denken das mit dieser Aussage gemeint ist,
dass das Tadeln in jeder Angelegenheit, in der es Uneinigkeit gibt nicht gestattet
ist. Und es dementsprechend nicht gestattet ist etwas Mißzubilligendes zu tadeln
außer, wenn man sich darüber einig ist. Dieses Verständnis ist ein Fehler. Es hätte
das Zumachen der Tür zum Gebieten des Guten und Tadeln und Untersagen des
Mißzubilligenden zur Folge. Da es über die meisten Gesetzesangelegenheiten
Uneinigkeit zwischen den Gelehrten gibt.
Richtig ist, dass die Leute des Wissens mit diesem Ausdruck: ,,Kein Tadeln
und Untersagen in Angelegenheiten in denen es Uneinigkeit gibt" meinen, dass
man nicht hart und schroff bei der Mißbilligung der Angelegenheiten ist, in
denen kein Beweis erschien, zu welchem man sich pflichtmäßigerweise
hinbegeben muß. Jenes ist auf der Grundlage gegründet, dass die Angelegenheiten
über die es Uneinigkeit gibt von zwei Arten sind.
Die erste Art: Angelegenheiten über die es Uneinigkeit gibt, bei denen ein
Beweis erschien zu dem man sich pflichtmäßigerweise hinbegeben muß. Hier
gibt es kein herum, darum dem Beweis zu folgen und die ihm entgegenstehende
Aussage zu verwerfen. Wer nach der Aussage geht, für dessen Gegenteil der
Beweis erbracht wurde , so wird er ja dafür getadelt und ihm dies untersagt.
Die zweite Art: Angelegenheiten über die es Uneinigkeit gibt, bei denen kein
Beweis erschien, zu dem man sich hinbegeben muß. Eine Angelegenheit, bei
der die Beweise hierhin und dorthin deuten (oder: zu deuten scheinen) und über
die Betrachtungen hin und her gehen. Diese ist eine Angelegenheit des
Idschtihad. Bei ihr gibt es kein Tadeln dessen und kein Schroffsein dem
gegenüber, die andere Meinung ist. Vielmehr wird gegenseitig guter
aufrichtiger Rat zum Erkennen der vorzuziehenden Aussage gegeben.
Diese zweite Art ist das, was mit diesem Ausdruck, den manche Leute allgemein
verstehen, beabsichtigte ist." Zitatende
Dies waren ein paar Aussagen der Gelehrte zu diesem Thema und nicht alle. Es gibt dazu noch viele
andere. Zum Beispiel von Imam asch-Schaukanie, Scheich Salih al-Fauzan, Scheich Ibn Uthaimien und
weiteren Gelehrten die mir gerade nicht einfallen. Und Allah weiß am besten Bescheid. Der Übersetzer
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