Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes

Freigabe zur Abfrage: 12. Dezember 2015, 04.00 Uhr
Verlautbarung Nr.: 225 Jahr: 2015
Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at
Betriebskrankenkasse Zeltweg
Die Betriebskrankenkasse Zeltweg verlautbart gemäß § 456a Abs. 3 ASVG:
Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes
Delegierungsbeschlüsse des Vorstandes
§1. Dieser Anhang enthält Zeitpunkt und Wortlaut aller Beschlüsse des Vorstandes der Betriebskrankenkasse
Zeltweg mit denen gemäß § 434 Abs. 1 ASVG
1. einzelne Obliegenheiten
- dem Obmann
2. bestimmte laufende Angelegenheiten
- dem Büro
übertragen wurden.
Laufende Angelegenheiten, die dem Büro der Betriebskrankenkasse Zeltweg übertragen wurden
§2. Folgender Beschluss wurde gefasst:
Beschluss vom 15.01.1999, Punkt 3 der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des Vorstandes:
Dem Büro werden alle administrativen Aufgaben der Betriebskrankenkasse Zeltweg nach Gesetz, Satzung und
Weisungen der Verwaltungskörper, alle laufenden Angelegenheiten sowie die Durchführung der Vermögensanlage bei
Kreditunternehmen gem. § 446 ASVG übertragen.
Dieser Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes wurde vom Vorstand der Betriebskrankenkasse Zeltweg am
15. Jänner 1999 beschlossen.
Der Obmann:
Der leitende Angestellte:
Lach
Vilinsky
1/1
Signaturwert
NfXhrdFk3R/HtHQZxbWebalaVjZT5lRSVgKNlPq2wann81gPwt2c64lb0jnG57gG xU6b
IIX7pmlLGiscGP1618r+KRdG1tCUqnKOVfO8z/l0SerBaprtYLw2ulzLi+sa oBxbgupk
iEQ6DnJs0ViHwmtiyJhR40XS9BmOmsiLvRDohEXQtln4Px7E5Z6zXwkN KMYb120Rb1ms
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LQ==
Unterzeichner
Roland Lammer
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
Datum/Zeit-UTC
2015-12-11T07:04:18Z
AusstellerZertifikat
CN=a-sign-corporate-light-02, OU=a-sign-corporatelight-02, O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im
elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT
Serien-Nr
818180
Methode
urn:dsig:RSAwithSHA1
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie
unter: https://www.avsv.at/avi/signatur.html
Da die technische Rückführung dieses Dokuments nicht möglich ist,
wird gemäß § 20 E-GovG eine Verifizierung angeboten. Informationen
zur Verifikation finden Sie unter https://www.avsv.at/avi/
verifikation.html.
Hinweis
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Dokuments hat gemäß § 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer
öffentlichen Urkunde.
Unterzeichner
Hinweis
Hauptverband der oesterreichischen SV-Traeger
Datum/Zeit-UTC
2015-12-17T15:45:30+01:00
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie
unter https://www.sozialversicherung.at/signaturpruefung/ bzw.
https://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter
https://www.sozialversicherung.at/verifikation/
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Inkrafttreten keine Bedeutung. An der Rechtsverbindlichkeit der früheren Kundmachung
ändert sich dabei nichts.