Gebot der Rücksichtnahme gewährt keinen Schutz

VG Ansbach, Urteil v. 04.02.2016 – 3 K 15.01766
Titel:
Gebot der Rücksichtnahme gewährt keinen Schutz vor jeglicher Beeinträchtigung der
Belichtung und Belüftung
Normenketten:
BayBO Art. 6 IV, VI, 52, 59
BauGB §§ 29, 34 I
VwGO § 113 I 1
Art. 6 Abs. 4 BayBO
Art. 59 Satz 1 BayBO
Art. 6 Abs. 6 BayBO
Art. 6 BayBO
Schlagworte:
Prüfungsumfang, Baugenehmigungsverfahren, Gebot, Rücksichtnahme, Bauvorlage, Nachbar, Vorhaben,
Abstandsfläche
Entscheidungsgründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 3 K 15.01766
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 4. Februar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 920
Hauptpunkte: Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Gebot der Rücksichtnahme
(Nachbarschutz)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
zu 1 und 2 wohnhaft: ...
- Kläger zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch ...
- Beklagter -
beigeladen:
..., vertreten durch den Geschäftsführer ...
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am
Verwaltungsgericht Kroh, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt, den Richter Waldmann und durch
die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4.
Februar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ...
Südwestlich hiervon liegen die Grundstücke mit den Fl. Nrn. ... und ... auf denen die Beigeladene
beabsichtigt, eine Reihenhausanlage zu errichten.
Mit Bescheid vom 10. September 2015 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die beantragte
Baugenehmigung für die Errichtung von Reihenhaus Nr. ... mit zwei Stellplätzen im vereinfachten
Genehmigungsverfahren.
In der Begründung zu dieser Baugenehmigung führte das Landratsamt ... u. a. aus, dass unter Anwendung
des Prüfprogrammes des durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Baugenehmigung
keine Vorschriften verletze, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Das Vorhaben
füge sich sowohl von der Art der baulichen Nutzung als auch vom Maß der baulichen Nutzung nach § 34
BauGB ein. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt. Unter Berücksichtigung
dessen, dass das Gebäude die Abstandsflächen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin zu Fl. Nr. ...
einhalten werde, sei nicht von einer erdrückenden Wirkung und somit nicht von einer Verletzung des
Rücksichtnahmegebots auszugehen. Wie aus dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom
3. September 2015 ersichtlich, halte das Bauvorhaben im Nordosten zum Grundstück der Kläger die
erforderlichen Abstandsflächen unter Heranziehung des sogenannten 16-m-Privilegs gemäß Art. 6 Abs. 6
BayBO ein. Das Vorhaben sei in Bezug auf die nachbarrechtlichen Interessen keineswegs rücksichtslos.
Die Nachbarn würden nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Mit dem bei Gericht am 7. Oktober 2015 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließen
die Kläger hiergegen Klage erheben und mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. November
2015 beantragen, den Bescheid des Landratsamts ... vom 10. September 2015 aufzuheben.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO,
da das geplante Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 4 BayBO zu bemessende Abstandsfläche zum
Grundstück der Kläger nicht einhalte. Auch wenn das Landratsamt im angegriffenen Bescheid unter Ziffer 1
in der dort wiedergegebenen Anmerkung darauf hinweise, dass die bauaufsichtliche Prüfung (lediglich) im
Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO durchgeführt worden sei, könne
nicht außer Acht bleiben, dass die Genehmigungsbehörde ausweislich des angegriffenen Bescheids sich
ausdrücklich mit der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen vorliegend unter Bezugnahme auf den den
Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 befasst habe. Nachdem dieser
Abstandsflächenplan von der Beigeladenen zum Bestandteil der Bauvorlagen gemacht worden sei, habe
das Landratsamt den Prüfungsmaßstab des Art. 52 BayBO auch nicht eigenmächtig erweitert, sondern
vielmehr die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften auf ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen
überprüft und diese Überprüfung zum Gegenstand des angegriffenen Genehmigungsbescheides gemacht.
Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung erstrecke sich somit auch auf die vermeintliche Einhaltung
der Abstandsflächenvorschriften.
Unter Verweis auf das in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltene sogenannte „16-m-Privileg“ gehe das Landratsamt
... rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Bauvorhaben gemäß dem den Bauvorlagen beigefügten
Abstandsflächenplan im Nordosten zum Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandsflächen einhalte.
Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft, weil das Landratsamt dabei übersehen habe, dass der in den
Bauvorlagen insoweit in Bezug genommene „natürliche Geländeverlauf“ nicht den tatsächlich vor Ort
vorhandenen natürlichen Geländeverlauf entspreche, sondern hiervon maßgeblich abweiche.
Das Landratsamt habe sich offensichtlich vor Erteilung der Baugenehmigung nicht davon vergewissert,
dass der tatsächliche natürliche Geländeverlauf wesentlich von dem in den Bauvorlagen beschriebenen
natürlichen Geländeverlauf abweiche und die somit gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO zu bemessenden
Abstandsflächen wesentlich größer ausfallen würden als in den Bauvorlagen, insbesondere im
Abstandsflächenplan ausgewiesen worden seien.
Unterer Bezugspunkt für die Berechnung der maßgeblichen Wandhöhe sei gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO die
natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks. Hierbei handle es sich eindeutig um die nicht künstlich
veränderte Geländeoberfläche, so dass insbesondere Aufschüttungen und Abgrabungen unberücksichtigt
bleiben müssten. Für geneigte Geländeoberflächen enthalte Art. 6 BayBO keine Sonderregelungen, so dass
in der Folge auch eine unregelmäßige Abstandsfläche entstehe.
Der insoweit dargestellte natürliche Geländeverlauf sei falsch wiedergegeben. Tatsächlich verlaufe das
natürliche Gelände auf dem Baugrundstück im Bereich des dargestellten Kellergeschosses des geplanten
RH 7 wesentlich niedriger und flacher, so dass vom Grundstück der Kläger aus gesehen die Giebelwand
des genehmigten Bauvorhabens insbesondere in ihrem linken Teil eine wesentlich höhere Außenwandhöhe
über der natürlichen Geländeoberfläche aufweise und somit auch eine wesentlich größere Abstandsfläche
zum Grundstück der Kläger einzuhalten habe.
Für die Tatsache, dass dieser natürliche Geländeverlauf von dem in den Bauvorlagen wiedergegebenen
Geländeverlauf wesentlich abweiche würden Farblichtbilder, die den Zustand des Baugrundstücks vor und
nach Abriss des Bestandsgebäudes zeigten, vorgelegt sowie auf den Zeugen ... verwiesen. Dieser könne
bestätigen, dass der tatsächliche natürliche Geländeverlauf insbesondere im Bereich der linken Hausecke
wesentlich niedriger und flacher verlaufe als in den Planunterlagen dargestellt sei, so dass die geplante
Gebäudeaußenwand viel höher über dem natürlichen Geländeverlauf stehen würde und somit eine
wesentlich größere Abstandsfläche einzuhalten hätte, als dies in den Plänen dargestellt sei.
Die Kläger seien weiterhin der Auffassung, dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen
Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge und somit gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte
Rücksichtnahmegebot verstoße. Die prägende Wohnbebauung in der ... weise demnach in Hanglage keine
Gebäude von entsprechender Höhe und Größenordnung, wie das Gesamtbauvorhaben der Beigeladenen
(fünf Reihenhäuser) auf, so dass dieses Bauvorhaben den vorgegebenen Rahmen sprenge. Somit halte
sich das Bauvorhaben mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht an den durch die
Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen, da diese dadurch geprägt sei, dass im Hangbereich ein
Grüngürtel entlang der vorhandenen Grundstücke vorhanden sei, der durch das nunmehr genehmigte
Bauvorhaben durchbrochen werde. Dies begründe bodenrechtlich beachtliche Spannungen.
Das Landratsamt ... beantragte,
die Klage abzuweisen.
Entgegen der klägerischen Auffassung würden keine bodenrechtliche Spannungen durch die Realisierung
des beantragten Vorhabens begründet. Das Vorhaben füge sich ein. Insbesondere sei nicht ersichtlich,
dass der angesprochene Grüngürtel in anderer Weise durchbrochen würde als er durch den
abzubrechenden Altbestand bereits durchbrochen werde. Vorausgesetzt, es werde überhaupt davon
ausgegangen, dass die überbaubare Grundstücksfläche faktisch vorgegeben sei, werde diese Auffassung
vom Landratsamt nicht geteilt. Vielmehr sei zwischen der ... und der ... nicht eine solche Bebauung zu
erkennen, die gemeinsame oder zumindest ähnliche überbaubare Grundstücksflächen vorgebe. Selbst
wenn man irrigerweise davon ausginge, dass eine faktische überbaubare Grundstücksfläche existiere,
welche vom Vorhaben auch noch missachtet werde, so würden sich trotzdem keine Spannungen ergeben.
Die unbebaute Grundstücksfläche sei lediglich vom Luftbild aus zu erkennen, weil durch die straßennahe
Bebauung eine Einsichtnahme kaum möglich sei. Folglich könnten sich städtebauliche Auswirkungen auf
die nähere Umgebung nicht ergeben. Ansonsten sei anzumerken, dass das Maß der baulichen Nutzung
grundsätzlich keinen Drittschutz vermittle. Mangels objektiver Rechtswidrigkeit würden keine subjektiven
Rechte der Kläger verletzt.
Mit Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2015 wurde der Antrag der Kläger nach § 80 Abs. 5 VwGO
abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist seit 17.
November 2015 rechtskräftig (AN 3 S 15.01792).
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
Der Klägervertreter stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. November 2015.
Die Beklagtenvertreterin beantragte
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des
Landratsamtes ... Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet.
Die Kläger können das durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 10. September 2015
genehmigte Bauvorhaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen nicht abwehren.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 1.
Halbsatz BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon
dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der
Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten
verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest
auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C
14.87, BayVBl. 1990, 154 ff.).
Die Kläger werden durch den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. September 2015 weder in
Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz individueller Interessen dienen, noch
hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Soweit sich die Kläger auf die Nichteinhaltung der Abstandsfläche des Art. 6 Abs. 4 BayBO berufen, kann
dies nicht zum Erfolg ihrer Klagen führen.
Das Landratsamt ... hat in seiner Baugenehmigung vom 10. September 2015 ausdrücklich angemerkt, dass
die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO
durchgeführt worden ist, d. h. die bauaufsichtliche Prüfung unterfällt dem beschränkten Prüfungsmaßstab
des Art. 59 Satz 1 BayBO. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren erstens die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der
baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne
des Art. 81 Abs. 1 und zweitens beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
BayBO.
Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien
beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den
beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der
Versagung der Baugenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern (vgl.
BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris). Im gerichtlichen Verfahren ist auch das Gericht hieran
gebunden. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung
wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht, insoweit verweist der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung auch anderer Senate (vgl. BayVGH,
B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3, BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 -juris Rn. 14 n. w.
N.).
Dass im vorliegenden Fall in der Begründung zur Baugenehmigung auf den den Bauvorlagen beigefügten
Abstandsflächenplan vom 3. September 2015 verwiesen wird, ist somit ohne Belang.
Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der
Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl.
BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Ein solcher Gegenschluss kann aus der
Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht gezogen werden.
Im Übrigen gibt das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher
Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine
Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung
ausgehe. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalles ist maßgeblich dafür, ob eine dem
Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. Insoweit verweist der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. April 2014 darauf, dass eine solche Wirkung vor allem bei
nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden
in Betracht kommt. Solches kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Insoweit tragen die
Kläger nur vor, dass die Giebelwand des genehmigten Bauvorhabens insbesondere in dem linken Teil eine
wesentlich höhere Außenwandhöhe über der natürlichen Geländeoberfläche aufweist und somit auch eine
wesentlich größere Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger einzuhalten ist. Dass es sich dabei um
einen „übergroßen“ Baukörper in geringem Abstand zum Grundstück der Kläger handelt, ist daraus noch
nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch zu sehen, dass es bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gebot der
Rücksichtnahme vorliegt, nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze ankommt,
sondern auch der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zu
berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris). Dieser Abstand beträgt über 20 m,
somit liegt kein Fall eines übergroßen Baukörpers in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden
vor.
Soweit gerügt wird, dass sich das Vorhaben nicht einfügt, weil es außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche liege, greifen die Kläger eine Verletzung des Maßes der baulichen Nutzung an. Auch
dieser Einwand muss unberücksichtigt bleiben, weil es dann um das Maß der baulichen Nutzung geht, das
aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Nachbarschutz, sondern ausschließlich der städtebaulichen
Ordnung dient.
Soweit geltend gemacht wird, dass das Vorhaben den Charakter des Baugebiets widersprechen würde, ist
dem entgegenzuhalten, dass das allgemeine Bauplanungsrecht weder einen sogenannten „Milieuschutz“ in
dem Sinne gewährleistet, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten
Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur eines Baugebiets oder Nachbargrundstückes erhalten
bleiben müssen, noch eine bestimmte „Gebietsoptik“ (vgl. VG München, B. v. 19.12.2014 - M 8 SN 14.4760
- juris).
Da die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht
durchgreifend sind, waren nach alledem die Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung
ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren
vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder
Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis
7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 9.7.1 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen
wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht
Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.