150319 WKA Lichtenau II

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
19. März 2015
Pressemitteilung
Verwaltungsgericht weist auch die letzte
Klage gegen Windräder bei Lichtenau ab
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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach unter dem Vorsitz des Vorsitzenden
Richters am Verwaltungsgericht Gerhard Kohler hat heute nach mündlicher Verhandlung
auch die letzte Klage gegen die vom Landratsamt Ansbach erteilte Genehmigung für die
Errichtung von vier Windkraftanlagen im Gebiet zwischen Lichtenau, WolframsEschenbach und Lichtenau abgewiesen (AN 11 K 14.01539). Die übrigen vier Klagen
wurden bereits letzte Woche abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Gerichts vom
13.März 2015).
Der Vorsitzende hatte bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass
die Klage nur Erfolg haben könne, wenn der Kläger in eigenen Rechten durch die streitgegenständliche Genehmigung verletzt sei. Daher seien die in der Klage auch thematisierten Aspekte
Naturschutz, Artenschutz und Denkmalschutz hier nicht relevant. Außerdem sei maßgeblich auf
die Sach- und Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung, hier also am 15. August 2014, abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber auf dem Grundstück des Klägers kein Mastschweinestall
vorhanden gewesen.
Der Kläger war mit dieser Aussage nicht einverstanden und beharrte darauf, dass er nun ein
Baurecht habe und auf einen Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung für die Windkraftanlagen abzustellen sei. Außerdem wünsche er die Zulassung der Berufung.
Das Gericht wies die Klage nach ausführlicher Beratung ab. Maßgeblich sei auf die Sach- und
Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich bei
dem Grundstück des Klägers um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gehandelt. Hierfür
seien weder bestimmte Lärmgrenzwerte einzuhalten, noch bestünden aufgrund dieser Nutzung
unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, Eiswurf, Infraschall o.ä., wie sie der Kläger geltend gemacht hatte. Der von ihm geplante Mastschweinestall, wofür er kurz nach der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windkraftanlagen einen Vorbescheid (nicht etwa eine Baugenehmigung!) erhalten hatte, könne nicht berücksichtigt werden,
da er eben noch nicht tatsächlich vorhanden sei. Auch ein Verstoß gegen die baurechtlichen
Abstandsvorschriften bestehe nicht, da diese zu bestehenden Gebäuden einzuhalten seien.
Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht
vor. Wie sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 1.
Dezember 2014 (22 ZB 14.1594) ergebe, müsse im Außenbereich mit der Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich gerechnet werden.
Gründe für die vom Kläger gewünschte Zulassung der Berufung sah das Gericht nicht. Weder
habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch werde von einer obergerichtlichen Entscheidung abgewichen. Insbesondere entspreche das Abstellen auf die Sach- und Rechtslage
bei Erlass des Genehmigungsbescheids der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines
Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werPressesprecher
Richter am VG
Dr. J. Stadler
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- 2 den, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte. Hierfür
würde der bisher nicht anwaltlich vertretene Kläger einen Rechtsanwalt brauchen.
RiVG Dr. Jürgen Stadler
Pressesprecher
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
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