Lösungshinweise: Dieser Vermerk erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist auch keine Musterlösung. A. Ansprüche des E gegen B hinsichtlich des Kalbes Vermerk: Auch ein anderer Aufbau ist möglich. Der Herausgabeanspruch auf das Kalb ist aber teilweise vorgreiflich für Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, und auch der SV legt es nahe, damit zu beginnen, da E ausdrücklich Herausgabe des Kalbes verlangt. I. Ein Anspruch nach §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB liegt nicht vor: Die Regeln der angemaßten Eigengeschäftsführung sind neben dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis anwendbar (vgl. HKSchulte-Nölke, 8. Aufl. 2014, Vor §§ 987-1003 Rn. 9; BGHZ 39, 186, 188 lässt dies offen). Ein Anspruch des E auf Herausgabe des Kalbes setzt aber voraus, dass B positive Kenntnis von seiner Nichtberechtigung hatte. Dies ist jedoch nicht der Fall: B fehlte zum Zeitpunkt der Geburt des Kalbes Kenntnis von den Vorgängen um die Kuh. II. Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB Voraussetzung für einen Anspruch des E nach § 985 BGB ist, dass er Eigentümer des Kalbes ist. E könnte das Eigentum daran nach § 953 BGB erworben haben. 1. Der E war Eigentümer der Kuh als Muttersache. B konnte an dieser nicht gutgläubig Eigentum erwerben, § 935 Abs. l S. l BGB. Das Kalb ist als organisches Produkt der Kuh deren Erzeugnis (i.S.v. § 99 Abs. l BGB). Die Trennung ist erfolgt. Dass E als Eigentümer der Muttersache keinen Besitz an dem Erzeugnis erlangt hat, ist unmaßgeblich. Demzufolge liegen die Voraussetzungen des § 953 l. Halbs. BGB vor. 2. a) Dem Eigentumserwerb des E an dem Kalb könnte jedoch gem. § 953 2. Halbs. BGB ein Eigentumserwerb des B nach § 955 Abs. l BGB vorgehen. Da B glaubte, Eigentümer der Kuh geworden zu sein, hat er diese im Eigenbesitz (§ 872 BGB) gehabt. Die Voraussetzung für einen Eigentumserwerb des B an dem Kalb nach § 955 Abs. l S. l BGB sind insoweit gegeben. Ausgeschlossen könnte der Eigentumserwerb des B jedoch nach § 955 Abs. l S. 2 BGB sein. Der B war zum Eigenbesitz nicht berechtigt. Es fragt sich, ob er bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes bösgläubig war, § 955 Abs. l S. 2 BGB. B hatte keine positive Kenntnis davon, dass er nicht Eigentümer der Kuh geworden ist. Bis zur Geburt des Kalbes erlangte B nachträglich auch keine positive Kenntnis von dem fehlenden Eigentum. b) Dem Eigentumserwerb des B gem. § 955 Abs. l S. l BGB könnte allerdings entgegenstehen, dass die Kuh gem. § 935 Abs. l S. l BGB abhanden gekommen war. Voraussetzung wäre, dass sich der Makel des Abhandenkommens an den getrennten Erzeugnissen fortsetzt: § 935 Abs. l S. l BGB ist dem Wortlaut nach bei dem Eigentumserwerb nach § 955 Abs. l S. l BGB nicht anwendbar. Die analoge Anwendung setzt neben der Regelungslücke eine vergleichbare Interessenlage voraus. Teilweise wird dies für den Fall bejaht, in dem das Erzeugnis bereits beim Abhandenkommen der Muttersache "im Keim" vorhanden war (vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl. 1957, § 77 III 4 m.w.N.) - so hier. Dem steht aber entgegen, dass das Erzeugnis - anders als ein Bestandteil der Muttersache - beim Abhandenkommen der Muttersache noch gar nicht als Sache vorhanden war und dass erstmalig Eigentum an dem Erzeugnis mit der Trennung entsteht. Das Erzeugnis kann daher noch nicht mit der Muttersache abhanden gekommen sein. Bedenklich erscheint auch, unter Umständen schwer nachprüfbare physiologische Vorgänge (etwa Zeitpunkt der Befruchtung der Muttersache) für die sachenrechtliche Zuordnung entscheiden zu lassen. Schließlich stellen die §§ 932 ff. BGB auf das Verkehrsinteresse ab, während die Vorschrift des § 955 BGB ähnlich dem § 950 BGB die Produktionsinteressen schützen. Es ist daher mit der heute h.M. (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 53 E IV Rn. 53; MüKo/Oechsler, 6. Aufl. 2013, § 955, Rn. 7; Staudinger/Gursky, Neubearb. 2011, § 955, Rn. 9) die analoge Anwendung des § 935 Abs. l S. l BGB auf den Erwerb von Erzeugnissen nach § 955 Abs. l S. l BGB abzulehnen. Dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis "im Keim" beim Abhandenkommen der Muttersache in dieser bereits angelegt war. Da B gem. § 955 Abs. l S. l BGB Eigentum an dem Kalb erworben hat, steht E somit kein Anspruch auf Herausgabe des Kalbes gem. § 985 BGB zu. Vermerk: Die Lösungshinweise gehen im Weiteren davon aus, dass die Anwendbarkeit von § 935 mit der h. M. abgelehnt wird. Dann stellt sich die Frage, ob - da dann die Vindikation scheitert anderweitige Ansprüche auf Übereignung des Kalbs oder auf Ersatz für das Kalb bestehen. Wenn ein Bearbeiter in der vorstehenden Frage anders entscheidet und einen Eigentumserwerb des B verneint, muss er mit der Prüfung des Herausgabeanspruchs fortfahren und prüfen, ob B wegen der auf das Tier gemachten Verwendungen ein Recht zum Besitz hat und/oder wie sich der Anspruch auf Verwendungsersatz. sonst auf den Herausgabeanspruch auswirkt, so dass die Arbeit in diesem Bereich (Ansprüche auf das Kalb) auch dann nicht problementleert ist. Wegen der Verwendungen wäre bei der Prüfung des Herausgabeanspruchs zunächst zu prüfen, ob sie dem B ein Recht zum Besitz geben: Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur (vgl. BGHZ 64, 122, 125; BGH NJW 02, 1050, 1052; BGB-RGRK, 12. Aufl. 1979, § 986, Rn. 16) begründet ein Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht könne dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nach § 985 BGB allerdings nur einredeweise entgegengehalten werden und führe zu einer Verurteilung Zug um Zug. Der Besitzer werde dadurch nicht zum rechtmäßigen Besitzer und die §§ 987 ff. BGB seien daher nicht ausgeschlossen. Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn bereits die erstmalige Vornahme einer nach § 994 BGB erstattungsfähigen Verwendung wegen § 1000 BGB das gesetzliche Schuldverhältnis der §§ 987 ff. BGB beenden würde. Aus den von der Rechtsprechung anerkannten Ergebnissen -Zurückbehaltungsrecht nur Einrede gegenüber § 985 BGB mit Zug-um-Zug Folge, analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB - zieht die h.M. im Schrifttum die Konsequenz, indem sie das Zurückbehaltungsrecht als ein selbstständiges Gegenrecht ansieht, das dem Herausgabeanspruch des § 985 BGB unmittelbar entgegensteht. Der Zurückhaltungsberechtigte bleibt aber unrechtmäßiger Besitzer i.S. der §§ 987 ff. BGB, bis zu dem Zurückbehaltungsrecht wie in § 1003 Abs. l S. 2 BGB eine Befriedigungsbefugnis hinzukommt (vgl. Staudinger/Gursky, Neubearb. 2012, § 986 Rn. 28; MüKo/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 986 Rn. 19). Dieser Ansicht sollte gefolgt werden, da sie Missverständnisse vermeidet, die bei der Einbeziehung des Zurückbehaltungsrechts als Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB entstehen können. Im Ergebnis kann es daher hier offen bleiben, ob B im Zeitpunkt der Geburt des Kalbes wegen Verwendung nach §§ 994, 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der Kuh hatte. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, würde dies nicht zur Unanwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB führen. Ein Recht zum Besitz ergibt sich ebenfalls nicht aus einer berechtigten GoA: Sie könnte nur vorliegen, wenn ein Fremdbesitzer für den Eigentümer handeln wollte: Da B die Kuh als Eigenbesitzer gehalten hat, wobei er irrtümlich von seiner Berechtigung als Eigenbesitzer ausging, ist dies nicht der Fall, § 687 Abs. l BGB. Im Folgenden wird der hier für richtig gehaltene Lösungsweg "keine Vindikation des Kalbes" weitergeführt: III. In Betracht kommt ein Anspruch gem. §§ 987 Abs. l, 990 Abs. l S. l BGB (§ 100 BGB: Nutzungen sind Früchte und Gebrauchsvorteile). 1. Das Kalb ist ein Erzeugnis der Kuh und damit eine unmittelbare Sachfrucht. 2. B muss im Zeitpunkt der Nutzungsziehung, der Geburt des Kalbes, hinsichtlich der Muttersache unrechtmäßiger Besitzer i.S.d. §§ 987 ff. BGB gewesen sein. Das ist zu bejahen: B hatte im Verhältnis zu E kein Recht zum Besitz. Da B bereits vor diesem Zeitpunkt der Nutzung für die Kuh Futter- und Tierarztkosten aufgewendet hatte, könnte es sich um Verwendungen i.S.d. § 994 BGB gehandelt haben, die für B ein Zurückbehaltungsrecht an der Kuh gem. § 1000 BGB begründeten. Ein solches Zurückbehaltungsrecht könnte den B zum rechtmäßigen Besitzer gemacht haben, so dass die § 987 ff. BGB nicht anzuwenden sind. Dies ist jedoch zu verneinen; (s. o.). B hatte im Zeitpunkt der Geburt des Kalbes keinen rechtmäßigen Besitz an der Kuh. 3. B war indes nicht bösgläubig: Er hatte im Zeitpunkt der Geburt des Kalbes keine Kenntnis (oder grob fahrlässig Unkenntnis) von seinem mangelnden Besitzrecht. Ein Anspruch des E gegen B auf Herausgabe des Kalbes nach §§ 987 Abs. l, 990 Abs. l S. l BGB scheidet daher aus. IV. Ein Anspruch gem. § 988 BGB kommt nicht in Betracht, da B die Kuh von dem D gegen Entgelt erworben hat. Es wäre eindeutig nicht interessengerecht, in der vorliegenden Konstellation "unentgeltlich" mit "rechtsgrundlos" gleichzusetzen: Zwar hat B im Verhältnis zu E ohne Rechtsgrund Eigentum an dem Kalb erworben, aber nicht durch eine Leistung des E (vgl. MüKo/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 988 Rn. 7 m.w.N.). V. Ein Anspruch nach § 993 Abs. l, 1. Halbs. BGB scheidet aus; da der natürliche und wirtschaftliche Verwendungszweck einer Kuh unter anderem die Geburt leistungsfähiger Jungtiere ist, handelt es sich bei dem Kalb nicht um eine Übermaßfrucht. VI. Ein Anspruch nach §§ 992, 823 Abs. l, 249 Abs. l BGB (Rechtsgrundverweisung) auf Übereignung des Kalbes scheidet aus: §§ 992, 823 BGB enthalten eine Anspruchsgrundlage für ein Schadensersatzbegehren. Der Schaden kann auch in dem Verlust einer Nutzung liegen und wäre nach § 249 Abs. l BGB durch Herausgabe der Nutzung auszugleichen. Allerdings setzt § 992 BGB voraus, dass sich der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. l BGB, oder durch eine Straftat verschafft hat, was hier nicht vorliegt. VII. Ein Anspruch gem. §§ 823 Abs. l, 249 Abs. l BGB kommt nicht in Betracht: Nach § 993 Abs. l, 2. Halbs. BGB enthalten die §§ 987 ff. BGB eine abschließende Regelung bezüglich des Nutzungsersatzes (anders nur beim Fremdbesitzerexzess, der hier nicht vorliegt). VIII. Ein Bereicherungsanspruch gem. §§ 812 ff. BGB ist nicht gegeben. Da das Kalb nicht geleistet wurde, kommt lediglich eine Eingriffskondiktion in Betracht, § 812 Abs. l S. l 2. Fall BGB. Nach fast allgemeiner Ansicht wird im Hinblick auf Nutzungen die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. l S. l, 2. Fall BGB durch die Regelung der § 987 ff. BGB verdrängt, um dem gutgläubigen Besitzer seine durch § 993 Abs. l 2. Halbs. BGB geschaffene Privilegierung hinsichtlich der Nutzungen nicht zu nehmen (Palandt/Bassenge, 74. Aufl. 2015, Vorbem. vor § 987 Rn. 18). Ein Anspruch des E gegen B gem. § 812 Abs. l S. l 2. Fall BGB scheidet daher aus. Eine andere Ansicht müsste besonders begründet werden. IX. Gesamtergebnis zu "A": E hat gegen B keinen Anspruch auf Herausgabe oder Übereignung des Kalbs oder Schadensersatz für das Tier. B. Ansprüche des E gegen B wegen der Kuh I. Schadensersatz gem. §§ 989, 990, 249 ff. BGB kann nicht verlangt werden: Zwar bestand zur Zeit der Schlachtung des Tieres zwischen E und B eine Vindikationslage, da B kein Recht zum Besitz hatte (s. o.), aber B war weder bösgläubig, noch hat er schuldhaft verursacht, dass das Tier nicht mehr herausgegeben werden kann. II. Ist ein Anspruch auf den bei der Veräußerung an den Metzger erzielten Erlös gem. §§ 985, 285 BGB zu bejahen? Ein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB bestand, solange die Kuh lebte (gutgläubiger Erwerb war gem. § 935 BGB ausgeschlossen, ohne dass es auf Redlichkeit des B angekommen wäre) und auch noch hinsichtlich des toten Tieres. Ob der Anspruch aus § 985 BGB auch den bei der Verwertung erzielten Erlöses umfasst, ist str.; § 285 BGB ist nach ganz überwiegender Meinung nicht anwendbar (etwa Medicus/Petersen, BR, 23. Aufl. 2011, Rn. 448, 599), aber die gegenteilige Ansicht (sog. Surrogationstheorie), zumal bei zufälligem (von B nicht zu vertretendem) Untergang der Sache, wäre zu akzeptieren; dann müsste man B wegen der auf die Sache gemachten Verwendungen wohl auch einen Anspruch gem. § 994 Abs. l BGB zugestehen. III. Deliktsrechtliche Ansprüche sind gem. § 993 Abs. 1 .2. Halbs. BGB ausgeschlossen, würden im Übrigen am mangelnden Verschulden des B scheitern. IV. Ein Bereicherungsanspruch auf Wertersatz für das Muttertier gegen B kommt in Betracht und wird nicht gem. § 993 Abs. 1 2. Halbs. BGB ausgeschlossen: Die Sachsubstanz selbst und ihre Surrogate sind in § 993 Abs. 1 2. Halbs. BGB nicht gemeint; hätte B die Sache unter Ersparung eigener Aufwendungen verbraucht (dann allgemeine Eingriffskondiktion) oder hätte B wirksam darüber verfügt (dann § 816 Abs. 1 S. 1 BGB), käme insoweit nach allgemeiner Meinung ein Bereicherungsanspruch in Betracht (etwa BGHZ 55, 176 ff.; MüKo/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 993 Rn. 10 m.w.N.). Es kann hier fraglich sein, ob allein darin, dass B die Sache im Verhältnis zu E rechtsgrundlos besitzt, ein Eingriff zu sehen ist. Das wird man bejahen können, denn bis zur Veräußerung an den Metzger hätte E ja die Kuh von B vindizieren können. Jedoch schließen die Besitzschutzvorschriften der §§ 861, 1007 BGB die allgemeine Eingriffskondiktion des Besitzes aus (vgl. Palandt-Bassenge, 74. Aufl. 2015, § 861 Rn. 2; Staudinger-Bund, Neubearb. 2012, § 861 Rn. 29). Fraglich ist aber, ob der bei der Veräußerung an den Metzger erzielte Preis gem. § 818 Abs. 1 BGB herausverlangt werden kann. Auch wenn die allgemeine Eingriffskondiktion hier ausgeschlossen ist, kommt ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Dann müsste B durch die Veräußerung an den Metzger über das Eigentum an dem Tierkörper wirksam verfügt haben; das hat er wegen § 935 Abs. 1 S. 1 nicht, aber E kann die Übereignung auch noch nach Untergang der Sache genehmigen (BGHZ 56, 131 ff.). Sehr fraglich und streitig ist, ob B gegenüber diesem Anspruch einwenden kann, dass er Verwendungen auf die Sache getätigt habe (Futter- und Tierarztkosten). Dies wird teilweise bejaht (Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1975, S. 141); die genaue Höhe der Verwendungen ist für die Lösung unerheblich. Den an D gezahlten Preis kann B demgegenüber nach h.M. nicht als Entreicherung geltend machen, weil er dies gegenüber dem Anspruch aus § 985 BGB auch nicht gekonnt hätte (Rechtsfortwirkungsanspruch). C. Ansprüche des E gegen D I. Ein Ersatzanspruch gem. §§ 687 Abs. 2, 678 BGB besteht und ist gerichtet auf Ersatz des Wertes der Kuh und des Kalbes. II. Ein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB (zu denken ist auch an einen Anspruch aus §§ 1007 Abs. 1, 3, 989, 990 BGB, der aber zum gleichen Ergebnis führt) auf Schadensersatz wegen Kuh und Kalb besteht. III. Ein Anspruch des E gegen D auf Ersatz für die Kuh nach §§ 992, 823 Abs. 1 (Eingriff in das Eigentum durch Entziehung der Sache) u. §§ 992, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB liegt dem Grunde nach vor; der Eingriff wäre selbst dann rechtswidrig, wenn E die Veräußerung von D an B genehmigte, um einen Anspruch nach § 816 Abs. 1 S. l BGB gegen D zu bekommen. Bei der Haftungsausfüllung ist zu erwägen, ob ein Ersatzanspruch für die Kuh nicht gem. § 848 2. Halbs. BGB ausgeschlossen ist: Die Kuh wäre auch bei E verendet, da die Komplikation nicht vermeidbar war und B kein Verschulden trifft. Demgegenüber würde § 251 Abs. 1 BGB dem Wortlaut nach dem E einen Anspruch auf Wertersatz ohne Rücksicht auf die hypothetische Kausalität gewähren (vgl. MüKo/G. Wagner, 6. Aufl. 2013, § 848 Rn. l ff. m.w.N.); hier wäre es im Lichte des § 848 2. Halbs. BGB auch vertretbar, einen Ersatzanspruch für die Kuh zu verneinen. IV. Ein Anspruch gegen D auf Ersatz für das Kalb aus Deliktsrecht gem. §§ 992, 823 Abs. 1 BGB besteht: Eine Verletzung des Eigentums am Kalb i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB liegt allerdings nicht vor, denn das Kalb hat als sonderrechtsfähige "Sache" nie im Eigentum des E gestanden. Jedoch lässt sich ein Ersatzanspruch für das Kalb als Folgeschaden aus der Verletzung des Eigentums an der Kuh begründen. Ein Anspruch aus §§ 992, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB liegt wiederum nicht vor, denn das Kalb ist (nach der hier vertretenen Lösung) nicht in das Eigentum des E gelangt (zu erwägen ist, das Kalb wiederum als Folgeschaden aus der Verletzung des Schutzgesetzes anzusehen). V. Ein Anspruch gegen D auf Herausgabe des beim Verkauf an B erzielten Erlöses (nicht des objektiven Wertes, wenn der tatsächliche Erlös niedriger ist - Bereicherungsausgleich ist nicht Schadensersatz) für die Kuh gem. §§ 816 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 818 Abs. 2 BGB besteht zunächst nicht: B hat das Eigentum an der Kuh nicht erlangt, sondern nur Besitz; E kann aber die Übereignung durch D an B genehmigen, damit die Verfügung wirksam wird. Der Rechtsgedanke des § 848 2. Halbs. BGB würde für den Bereicherungsanspruch keine Rolle spielen. VI. Ein Anspruch auf Wertersatz für das Kalb aufgrund § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB kann von D verlangt werden als Ersatz für eine Nutzung der Kuh i.S.v. §§ 818 Abs. 1, 2 BGB, also mittelbar (allenfalls fraglich, weil das Kalb erst bei B geboren wurde, also die Nutzung bei D noch nicht stattfand). Eine unmittelbare Eingriffskondiktion wegen des Kalbes ist nicht ohne Weiteres zu begründen: Eigentum hat E an dem Kalb nie gehabt, ebenso wenig eine Anwartschaft auf das Eigentum. Daher liegt ein Eingriff allenfalls in das Erwerbsrecht i.S.v. § 953 BGB vor (wohl vertretbar). D. D haftet dem E wegen des Kalbs jedenfalls auf Schadenersatz aus §§ 687 Abs. 2, 678; 989, 990; 992, 823 Abs. 1 BGB. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Kuh; der B haftet nach Genehmigung der Veräußerung an den Metzger dem E aus Bereicherungsrecht gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB (dies gilt nicht, falls E die Übereignung durch D an B genehmigt und gegen D aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB vorgeht). Insoweit sind D und B nach h.M. Gesamtschuldner.
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