WEGLEITUNG zum Genehmigungsprozess eines internen Modells eines SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen Ausgabe vom 26. Februar 2016 Inhaltsverzeichnis Zweck .......................................................................................................................................................2 Geltungsbereich .....................................................................................................................................2 I. Einleitung ..........................................................................................................................................2 II. Der neue Modellgenehmigungsprozess ........................................................................................3 II.1 Schritt (0): Nachweis, dass keines der Standardmodelle die Risikosituation des Versicherungsunternehmens genügend widerspiegelt ............................................................4 Entscheid der FINMA und Konsequenz bezüglich zukünftige Berechnungen des Solvenzkapitals .........................................................................................................................4 II.2 Schritt (1): Summarische Prüfung ............................................................................................5 Entscheid der FINMA und Konsequenz bezüglich des zu verwendenden Modells zur Berechnung des Solvenzkapitals .......................................................................................6 II.3 Schritt (2): Materielle Prüfung ..................................................................................................7 Entscheid der FINMA und Konsequenz bezüglich des zu verwendenden Modells zur Berechnung des Solvenzkapitals .......................................................................................7 III. Auf der FINMA-Webseite bereitstehende Informationen, Tools und zur Genehmigung des internen Modells einzureichende Formulare .....................................................9 IV. Einreichungsmodalitäten ................................................................................................................9 Anhang A: Notwendige Kriterien für die summarische Prüfung eines internen Modells .............10 Anhang B: Formular .............................................................................................................................11 Anhang C: Validierung .........................................................................................................................13 Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Zweck Diese Wegleitung erläutert den SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen und -gruppen den Modellgenehmigungsprozess nach Art. 50a Abs. 2 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011); auch gibt sie Hinweise zum diesbezüglichen Prozess im Rahmen der Erteilung einer Betriebsbewilligung oder der Prüfung von Modelländerungen. Sie begründet keine Rechtsansprüche. Die Wegleitung nennt die Angaben und Belege, die in der Regel für die Prüfung eines Gesuchs erforderlich sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Gesuchsteller zusätzliche Angaben einreicht oder die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) weitere Angaben und Unterlagen verlangt. Geltungsbereich Diese Wegleitung richtet sich an die SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen, für welche die Standardmodelle die spezifische Risikosituation möglicherweise nicht genügend widerspiegeln und die deshalb ein internes Modell verwenden möchten (Art. 50c Bst. a AVO). Ein internes Modell kann aus Modulen (Teilmodellen) zur Bewertung der Aktiven und Passiven (Bewertungsmodelle), aus Modulen zur Quantifizierung der Risiken (Risikomodelle, z.B. Markt-, Kredit-, Versicherungsrisiken), sowie aus weiteren Modulen bestehen, wie beispielsweise solchen für die Aggregation der Risiken oder für die Berücksichtigung von Kapital- und Risikotransferinstrumenten. Das Verfahren zur Prüfung eines internen Modells ist zweistufig zuzüglich einer Vorstufe. Das Ziel des Prozesses ist, festzustellen, ob ein internes Modell überhaupt notwendig ist und, falls ja, ob dieses in der Lage ist, das Risikoprofil des Versicherungsunternehmen in Übereinstimmung mit den SSTPrinzipien abzubilden. I. Einleitung Am 1. Juli 2015 führte die revidierte AVO den Vorrang der Standardmodelle vor den internen Modelle ein. Gestützt auf diese Revision und aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Modellprüfungen führt die FINMA einen neuen Modellprüfprozess ein. Das macht eine Totalrevision des aktuellen FINMA-RS 08/44 „SST“ notwendig, das voraussichtlich am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Bis dahin bleibt das aktuelle Rundschreiben FINMA-RS 08/44 „SST“ in Kraft, soweit es nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der revidierten AVO steht. Im Fall von materiellen Lücken, Unklarheiten oder Widersprüchen gehen die Bestimmungen der AVO dem Rundschreiben vor. Eine zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Modellgenehmigung gilt auch nach der AVO-Revision weiter. Ein allfälliges Folgegesuch um Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells wird nach dieser Wegleitung eingereicht und geprüft. 2/14 II. Der neue Modellgenehmigungsprozess Will ein Versicherungsunternehmen die Verwendung eines internen Modells beantragen, so meldet es sein Vorhaben der FINMA an. Hierzu legt es dar, weshalb keines der Standardmodelle seine Risikosituation genügend widerspiegelt und erläutert das angestrebte interne Modell. Die FINMA prüft die Begründung des Versicherungsunternehmens, weshalb die zur Verfügung stehenden Standardmodelle die spezifische Risikosituation des Versicherungsunternehmens nicht genü1 2 gend widerspiegeln und damit keines der Standardmodelle zu verwenden ist (vgl. II.1) . Hierauf informiert sie das Versicherungsunternehmen, ob ein internes Modell verwendet werden kann. Wenn sowohl das Modell als auch die Modelldokumentation in der finalen Version vorliegen, meldet sich das Versicherungsunternehmen erneut bei der FINMA, um sein Modell vorzustellen. Es erläutert sein Konzept, stellt sein Modell vor und äussert sich zum Umfang der Modelldokumentation. Danach reicht das Versicherungsunternehmen das vollständige Gesuch ein. In der Regel sollen zwischen der Vorstellung des Modells bis zur Einreichung des Gesuchs nicht mehr als drei Monate vergehen. Die FINMA kann nach Art. 50b AVO auch ohne Gesuch des Versicherungsunternehmens prüfen, ob keines der verfügbaren Standardmodelle für die spezifische Risikosituation eines Versicherungsunternehmen anwendbar ist. Kommt sie zu diesem Schluss, ordnet sie die Entwicklung eines internen Modells an. Die Prüfung des Modells erfolgt in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird das interne Modell einer summarischen Prüfung (Prüffähigkeit der 3 Dokumentation, Feststellung von offenkundigen Modellmängeln, … ) unterzogen. Die summarische Prüfung soll in der Regel zeitnah abgeschlossen werden. Führt die Prüfung zu einem positiven Resultat, gibt die FINMA das Modell frei (Schritt (1): Summarische Prüfung). In einem allfälligen zweiten Schritt, der materiellen Prüfung, wird das Modell bzw. Teile davon, einer vertieften Prüfung unterzogen. Dabei werden die Einhaltung der Prinzipien gemäss AVO bzw. die Beachtung der einschlägigen FINMA-Rundschreiben risikobasiert und unter Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten sowie den ggf. von der FINMA in der Zwischenzeit weiter entwickelten Standardmodellen geprüft. Solange diese Prüfungen keine Erkenntnisse zutage fördern, welche die Verwendung des Modells als nicht vertretbar erscheinen lassen, bleibt die Freigabe des Modells nach Schritt (1) grundsätzlich in Kraft (Schritt (2): Materielle Prüfung). 1 Das Versicherungsunternehmen ist verantwortlich für seine Solvenz und dafür, dass das Solvenzmodell seine Risikosituation genügend widerspiegelt. Das Versicherungsunternehmen händigt der FINMA spätestens an dieser Sitzung die kurze Dokumentation mit der Begründung weshalb ein Standardmodell die Risikosituation nicht abdeckt aus. Die FINMA fokussiert sich auf die ihres Erachtens wesentlichen Risiken. Folglich wird hieraus auch kein detaillierter und umfassender Prüfbericht erstellt. 2 3 3/14 Wird das eingereichte Modell/Teilmodell/Modul (hiernach: „Modell“) von der FINMA beruhend auf den jeweils gültigen rechtlichen Grundlagen freigegeben, so kann dieses – allenfalls unter Nebenbestimmungen – verwendet werden. Bei Ablehnung des Antrags muss das Versicherungsunternehmen ein von der FINMA bezeichnetes Modell zur Ermittlung des SST-Quotienten verwenden. Das Versicherungsunternehmen bleibt für das Modell bzw. die Eignung des Modells verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch, wenn sich die Risikosituation des Versicherungsunternehmens verändert. II.1 Schritt (0): Nachweis, dass keines der Standardmodelle die Risikosituation des Versicherungsunternehmens genügend widerspiegelt Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen, die Verwendung eines internen Modells zu beantragen, meldet es sein Vorhaben vorab der FINMA an. Hierzu beschreibt es das zugrundeliegende Konzept des internen Modells und stellt die Beweggründe zur Modellentwicklung vor. Das Versicherungsunternehmen legt dar, weshalb keines der Standardmodelle seine Risikosituation genügend widerspiegelt. Es quantifiziert, soweit zu dieser Zeit möglich, in einer Auswirkungsanalyse die Anpassungen gegenüber dem Standardmodell. Besteht bereits ein von der FINMA genehmigtes internes Modell und beantragt das Versicherungsunternehmen die Verwendung eines anderen internen Modells, legt das Versicherungsunternehmen ebenfalls dar, warum kein Standardmodell seine Risikosituation genügend widerspiegelt. Die FINMA lädt das Versicherungsunternehmen soweit zweckmässig zu einer Besprechung ein, in der es sein Vorhaben erläutern kann. Das Versicherungsunternehmen händigt der FINMA die für den Entscheid, weshalb seines Erachtens ein internes Modell notwendig ist, benötigten Dokumente aus. Darauf abstützend entscheidet die FINMA, ob keines der Standardmodelle die Risikosituation des Versicherungsunternehmens genügend widerspiegelt und ob damit das Gesuch des Versicherungsunternehmens um Verwendung eines internen Modells zugelassen wird. Entscheid der FINMA und Konsequenz bezüglich zukünftige Berechnungen des Solvenzkapitals Stellt das Versicherungsunternehmen genügend dar, dass seine Risikosituation nicht mit einem Stan4 dardmodell abgebildet werden kann, erlaubt die FINMA die Verwendung eines internen Modells dem Grundsatz nach und führt die summarische Prüfung (vgl. II.2) durch. Gelingt der Nachweis nicht, weist die FINMA dem Versicherungsunternehmen das anwendbare Standardmodell (ggf. mit Anpassungen) zu. 4 Ein Standardmodell kann auch aus einer Kombination von Standardmodellen bestehen. 4/14 II.2 Schritt (1): Summarische Prüfung Die summarische Prüfung soll es einerseits dem Versicherungsunternehmen ermöglichen, das eigene Modell möglichst schnell zu verwenden (zeitnahe Umsetzung). Anderseits darf die technische Hürde zur Erlangung eines positiven Entscheids nicht unverhältnismässig herabgesetzt werden. Offensichtliche materielle Mängel, die das Modell als ungeeignet erscheinen lassen, müssen bereits bei der summarischen Prüfung adressiert werden. Das Versicherungsunternehmen legt der FINMA mit seinem Gesuch um Genehmigung der Verwendung eines internen Modells eine prüffähige technische Dokumentation vor, welche alle SST-Kriterien für die summarische Prüfung (Anhang A: Notwendige Kriterien für die summarische Prüfung) behandelt und mit ihnen in Einklang steht. Mit dem Gesuch und der technischen Dokumentation füllt das Versicherungsunternehmen zudem ein Formular (Anhang B: Formular) aus, in welchem es Sachverhalte beispielsweise zur Einhaltung der SST-Kriterien für die summarische Prüfung bestätigt. Auch der Antrag selbst muss klar, verständlich und nachvollziehbar sein (z.B. muss er konkret formuliert sein und Aufschluss darüber geben, für wen er eingereicht wird, welches Modell [Version usw.] zur Genehmigung vorgelegt wird und was zur massgeblichen Dokumentation gehört). Die FINMA kann die summarische Prüfung an Externe delegieren. Der Entscheid über die Genehmigung eines internen Modells wird immer von der FINMA getroffen und mitgeteilt. Mindestens die folgenden Dokumente müssen mit dem Gesuch eingereicht werden: Antrag • in einer Landessprache; und • mit einem Beilagenverzeichnis. Modelldokumentation 5 • Es wird nur die finale Version geprüft. • Sie beschreibt die Risikolandschaft einer Gesellschaft verständlich und identifiziert die wesentlichen Risikotreiber sowie die Risikoanfälligkeit der SST-spezifischen Prozesse, die zu einer mangelnden Bewertung oder Risikomessung führen können. • Sie umfasst eine prüffähige, aktuelle und vollständige technische Dokumentation des internen Modells, welche die Bewertungsmethoden und Risikomodellierung aufführt und begründet; bei einem Antrag auf wesentliche Modelländerungen werden in der technischen Dokumentation die Änderungen seit dem letzten relevanten Entscheid der FINMA kenntlich gemacht. • Sie enthält eine Auswirkungsanalyse . 6 5 Gemäss Erläuterungsbericht zur Revision der Aufsichtsverordnung (Art. 43), sind Risiko- und Bewertungsmodelle eingeschlossen und somit sind Zielkapital und risikotragendes Kapital in die Modellierung miteinzubeziehen. 6 Die Auswirkungsanalyse ist der quantitative Vergleich, welcher in Form der kommentierten Fundamentaldatenblätter einmal nach beantragtem internen Modell und ein anderes Mal mit dem Standardmodell und, falls vorhanden, mit dem bis anhin verwendeten internen Modell durchgeführt wird; auf Antrag entbindet die FINMA von der Notwendigkeit des Vergleichs mit dem Standardmodellansatz ganz oder teilweise, z.B. wenn die Standardmodelle nicht sinnvoll anzuwenden sind. Die FINMA prüft damit insbesondere, ob sich aus der Art oder der Ka- 5/14 • Sie enthält Entscheide zur Methodik, Parametrisierung, Experteneinschätzungen usw. derart, dass diese für fachkundige Dritte nachvollziehbar sind. Modell-Governance-Dokumentation Sie widerspiegelt die Praxis des Versicherungsunternehmens und umfasst unter anderem die Beschreibung der Modellentwicklung, der Validierung (Anhang C: Validierung), der Kalibrierungsmethode, der Entscheidungsprozesse, der Rolle und Verantwortlichkeiten der einzelnen Stakeholder und auch das Monitoring. Formular summarische Prüfung In diesem Formular bestätigt das Versicherungsunternehmen, dass die darin aufgeführten Punkte von ihr eingehalten wurden. Genügt das Gesuch (d.h. der Antrag, das interne Modell und die Modelldokumentation) nicht allen formellen Anforderungen für die summarische Prüfung, so wird es an die Gesellschaft zurückgewiesen mit der Möglichkeit, das Gesuch innert maximal 30 Tagen nachzubessern. Entscheid der FINMA und Konsequenz bezüglich des zu verwendenden Modells zur Berechnung des Solvenzkapitals Die summarische Prüfung kann typischerweise zu folgenden Ergebnissen mit den entsprechenden Vorgehensweisen führen (Liste ist nicht abschliessend): Das Gesuch erfüllt die oben aufgeführten Anforderungen nicht, zum Beispiel weil: • es an so grundlegenden Mängeln leidet, dass es nicht prüffähig ist (es enthält keine konkreten Anträge, es fehlen Beilagen usw.). Konsequenz: Die FINMA setzt eine kurze Frist zur Nachbesserung. Ist das Gesuch auch danach ungenügend, wird es abzulehnen sein. Der vorgesehene Entscheid wird dem Versicherungsunternehmen mit einer Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zugestellt. Dem Versicherungsunternehmen wird mit dem Entscheid auch mitgeteilt, aufgrund welchen Modells es künftig den SST zu berechnen hat. • sich bereits in der summarischen Prüfung herausstellt, dass das Modell grobe Mängel aufweist, die eine Genehmigung verunmöglichen. Konsequenz: Das Gesuch wird abzulehnen sein. Der vorgesehene Entscheid wird dem Versicherungsunternehmen mit einer Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zugestellt. Dem Versicherungsunternehmen wird mit dem Entscheid auch mitgeteilt, aufgrund welchen Modells es künftig den SST zu berechnen hat. librierung des vorgeschlagenen Modells ein ungerechtfertigter Kapitalvorteil gegenüber den Anwendern des Standardmodells ergibt. 6/14 Das Gesuch erfüllt die oben aufgeführten Anforderungen nur teilweise, zum Beispiel weil: • die Dokumentation im Grossen und Ganzen nachvollziehbar ist, jedoch nicht ohne Korrekturen akzeptiert werden kann. Konsequenz: Das Versicherungsunternehmen wird das eingereichte interne Modell nur teilweise verwenden können. Für die nicht akzeptierten Komponenten wird die FINMA die Verwendung eines Standardmodells oder allenfalls des bis anhin verwendeten Modell (möglicherweise unter Auflagen) anordnen. Es ist auch möglich, dass die FINMA ein davon abweichendes provisorisches Übergangsmodell definiert. • die Kalibrierung gegenüber dem Standardmodell unangemessen erscheint. Konsequenz: Das Versicherungsunternehmen wird das eingereichte interne Modell nur unter Anwendung einer revidierten Kalibrierung anwenden können. Das Gesuch erfüllt die oben aufgeführten Anforderungen weitestgehend. Konsequenz: Dem Versicherungsunternehmen wird – falls notwendig unter Nebenbestimmun7 gen – die Erlaubnis erteilt , ihr Modell bis auf weiteres zu verwenden. II.3 Schritt (2): Materielle Prüfung Führt die summarische Prüfung zu einem positiven Entscheid, kann das Versicherungsunternehmen das Modell verwenden. Eine materielle Prüfung des internen Modells erfolgt in diesem zweiten Schritt. Die Prüfung kann mehrmals über die Zeit, beispielsweise für verschiedene Modellteile oder bei sich verändernden Rahmenbedingungen (z.B. Zinsniveau, verändertes Portfolio usw.) über die gleiche Thematik zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen werden. Damit kann es sich um einen mehrstufigen bzw. iterativen Prozess handeln. Dies impliziert auch, dass nicht immer eine vollständige materielle Prüfung durchgeführt wird, d.h. es werden jeweils spezifische Themenbereiche angegangen. Dabei soll vermehrt die Prüfung der eingesandten Unterlagen durch gezielte Vor-Ort-Prüfungen ergänzt werden. Die FINMA kann die materielle Prüfung an Externe delegieren. Entscheid der FINMA und Konsequenz bezüglich des zu verwendenden Modells zur Berechnung des Solvenzkapitals Führt die materielle Prüfung zur Erkenntnis, dass das verwendete interne Modell z.B. nicht dem eingereichten Modell entspricht, inhaltliche oder methodische Mängel aufweist, 7 Daraus kann kein Rechtsanspruch auf allfällige Freigabe nach materieller Prüfung abgeleitet werden und die FINMA behält sich vor, darauf zurückkommen können. 7/14 nicht angemessen in der Organisation eingebettet ist, keine Notwendigkeit zur Verwendung eines internen Modells besteht, ordnet die FINMA Massnahmen zur Beseitigung der erkannten Mängel an. Diese können unter anderem insbesondere die (temporäre) Verwendung eines Standardmodells, materielle Korrekturen am internen Modell oder dessen Einbettung in die Organisation sowie zusätzlich Zu- und/oder Abschläge im verwendeten internen Modell sein. Die materielle Prüfung kann insbesondere zu folgenden Ergebnissen mit den entsprechenden Vorgehensweisen führen: Die tatsächlichen Verhältnisse sind beispielsweise anders als sie in den für die summarische Prüfung eingereichten Unterlagen beschrieben sind, oder sie weichen von denjenigen ab, die von der FINMA anlässlich der summarischen Prüfung angenommen wurden (z.B. Änderung der Marktsituation oder eine Vor-Ort-Prüfung zeigt ein anderes Bild, welches in der Dokumentation nicht reflektiert wird). Aufgrund dessen kommt die FINMA beispielsweise zur Einschätzung, dass eines der Standardmodelle der spezifischen Risikosituation des Versicherungsunternehmens entspricht (Art. 50b AVO). Konsequenz: Das Versicherungsunternehmen wird zur zukünftigen Verwendung des spezifischen Standardmodells aufgefordert. Die zum Abschluss der summarischen Prüfung erteilte Freigabe des internen Modells wird dadurch aufgehoben. Das Modell liegt näher an einem der Standardmodelle, als die bisherigen Untersuchungen vermuten liessen oder eine Kombination von Standardmodelle ist ausreichend. Konsequenz: Die Verwendung dieses spezifischen Standardmodells wird angeordnet. Die zum Abschluss der summarischen Prüfung erteilte Freigabe des internen Modells wird dadurch aufgehoben. Das Modell genügt nur teilweise den Anforderungen an ein internes Modell. Konsequenz: Existiert kein der Risikosituation des Versicherungsunternehmens entsprechendes Standardmodell, legt die FINMA vorzunehmende Korrekturen auf dem bis anhin verwendeten Modell und entsprechende Kapitalzuschläge für die Übergangsphase fest. Das Modell genügt den Anforderungen an ein internes Modell nicht. Konsequenz: Existiert kein der Risikosituation des Versicherungsunternehmens entsprechendes Standardmodell, legt die FINMA vorzunehmende Korrekturen auf dem bis anhin verwendeten Modell und entsprechende Kapitalzuschläge für die Übergangsphase fest. Die Prüfung des internen Modells (bzw. der Teilaspekte des geprüften Modells) gibt keine Hinweise darauf, dass das interne Modell im Widerspruch zu AVO und RS steht. 8/14 Konsequenz: Der Entscheid zum Abschluss des summarischen Verfahrens bleibt in Kraft. III. Auf der FINMA-Webseite bereitstehende Informationen, Tools und zur Genehmigung des internen Modells einzureichende Formulare 8 Auf der FINMA-Webseite befindet sich u.a. das Formular „summarische Prüfung“ , welches zusammen mit den anderen Dokumenten dem Antrag um Freigabe der Verwendung eines internen Modells beizufügen ist. IV. Einreichungsmodalitäten Die Einreichungsmodalitäten richten sich nach der „Wegleitung für die Erarbeitung des SST9 Berichtes“ . 8 9 www.finma.ch > Überwachung > Versicherungen > spartenübergreifende Instrumente > Schweizer Solvenztest SST www.finma.ch > Überwachung > Versicherungen > spartenübergreifende Instrumente > Schweizer Solvenztest SST 9/14 Anhang A: Notwendige Kriterien für die summarische Prüfung eines internen Modells Definieren des Arbeitsergebnisses: Sämtliche Aktiva und Passiva sind marktnah bewertet. Das risikotragende Kapital (RTK) ergibt sich aus der Differenz zwischen marktnahem Wert der Aktiven und dem marktnahen Wert der Verpflichtungen. Zu dieser Differenz wird der Mindestbetrag (MVM) addiert. Die zu berücksichtigenden Risiken sind mindestens die Markt-, Kredit- und Versicherungsrisiken. Spezifische Risiken – etwa Konzentrationen oder operative Risiken – sind zu beschreiben, und es ist zu begründen, in welcher Form sie berücksichtigt werden sollen. Das Zielkapital (ZK) entspricht dem risikotragenden Kapital, das zu Beginn des Jahres vorhanden sein muss, damit der Erwartungswert der möglichen Werte des risikotragenden Kapitals, die unter einem bestimmten Schwellenwert liegen, Ende des Jahres grösser oder gleich dem Mindestbetrag ist. Sowohl von der FINMA vordefinierte als auch unternehmensspezifische Szenarien müssen ausgewertet und gegebenenfalls ins Zielkapital aggregiert werden. Der Mindestbetrag ist der Kapitalaufwand für das risikotragende Kapital, das während der (erwarteten) Dauer der Abwicklungen der versicherungstechnischen Verpflichtungen zu stellen ist. Das SST-Regime definiert die Solvenzanforderung dadurch, dass das Zielkapital kleiner als das risikotragende Kapital sein muss. Definieren, wie dies zu erfolgen hat: durch Standardmodelle, wenn die Risiken dadurch vertretbar abgebildet werden können. Ansonsten müssen (teilweise) interne Modelle verwendet werden. Definieren der Transparenz: Die technische Dokumentation muss derart gestaltet sein, dass eine sachkundige Drittperson Vorgehensweise und Resultate nachvollziehen kann. Die dem internen Modell zugrunde liegenden Modellierungs- und Kalibrierungsmethoden und Entwicklungsentscheide müssen derart offengelegt werden, dass sie von einem sachkundigen Dritten verstanden und nachvollzogen werden können. Definieren der Verantwortung: Die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens ist verantwortlich für die Einhaltung der Prinzipien gemäss AVO und RS. Die oberste Verantwortung hat der Verwaltungsrat. 10/14 Anhang B: Formular Zu bestätigende Aussage: Kommentar Sämtliche Aktiva und Passiva sind marktnah bewertet. (Als Beilage ist die Überführung der Bilanzen beizulegen) Sämtliche SST-relevanten Risiken (wie Kredit-, Markt- und Versicherungsrisiken) werden mit einem Standard oder einem internen Modell quantifiziert. Bei der Verwendung eines internen Modells werden sämtliche Module als auch die gültige Versionsnummer der Dokumentation aufgeführt. Der Kalibrierungsprozess ist in der Dokumentation vollständig aufgeführt. Das Versicherungsunternehmen bestätigt, dass die Vorgaben zur Berechnung des risikotragenden Kapitals, des Zielkapitals und des Mindestbetrags gemäss gültigen Regularien eingehal10 ten werden. Systemische Risiken, welche nicht durch das analytische Modell abgedeckt werden, werden durch Szenarien als Bestandteil des internen Modells berücksichtigt. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet sich im internen Modell regelmässig deren Vertretbarkeit zu überprüfen und dabei indentifizierte spezielle nicht vernachlässigbare Risiken durch geeignete Szenarien abzubilden. Falls dies nicht möglich ist, bestätigt das Versicherungsunternehmen, dass es zeitnah eine Modellanpassung zur Freigabe an die FINMA einreichen wird. Bestätigung, dass eine Vergleichsanalyse dem Antrag beigefügt wurde. Interne Modelle sind in die Kernprozesse der Gesellschaft integriert. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung (Senior Management) bestätigt, dass sämtliche SST-Kriterien eingehalten wurden und dass die Dokumentation vollständig, in sich konsistent und für einen sachkundigen Dritten verständlich ist. 10 Definitionen von RTK, ZK und MVM gemäss FINMA-RS 08/44. 11/14 Das Senior Management bestätigt, dass die Dokumentation aktuell ist und fortlaufend aktualisiert wird. Die gilt sowohl für den eigentlichen Beschrieb des Modells, die Kalibrierungsmethode und die Schätzung weiterer Parameter, namentlich für die Festlegung von Parametern, die auf Expertenmeinung beruhen (expert judgement). Das Senior Management bestätigt, dass Modelländerungen gemäss der Model-Governance vorgenommen werden. Bestätigung, dass dem Antrag eine unabhängige Zweitmeinung bezüglich Validierung beiliegt. Bestätigung durch mindestens ein Geschäftsleitungmitglied oder einer delegierten Person (Name, Ort und Datum): 12/14 Anhang C: Validierung Eine kritische Modellvalidierung, d.h. die Hinterfragung der zur Modellierung verwendeten Techniken und Prozesse sowie der Verwendung des internen Modells, ist notwendig, da sonst die Risiken, die aus der Verwendung des beantragten internen Modells resultieren, zu wenig abgeschätzt werden können. Es muss plausibilisiert werden, dass das Modell die Risikosituation des Versicherungsunternehmens in vertretbarer Weise widerspiegelt. Entsprechend müssen mindestens die folgenden Themen miteinbezogen werden und quantitative Tests haben dabei in Bezug auf vorgegebene Fehlertoleranzen zu erfolgen: Die Dokumentation enthält einen Beschrieb, was das Modell macht, die verwendete Datengrundlage und insbesondere der Grenzen des Modells. • Daten, Datenqualität und bei fehlenden Daten verwendete Proxys • Modellannahmen müssen identifiziert und auf mögliche Komplexitätsreduktionen (unvertretbare Vereinfachungen) hin überprüft werden • Aufzeigen der Stabilität des Modells gegenüber Parameter- und Strukturänderungen (Sensitivitätsanalysen) Sensitivität der Parameter Vorhersage vs. Realität Modell vs. Szenarios • Angemessenheit und Stabilität der Modelle • Genauigkeit in Bezug auf die Realisierung und Reproduzierbarkeit der Resultate • Kalibrierungsgüte • Angabe zu den tolerierbaren Abweichungen von den getesteten Eigenschaften • Überprüfen der Konsistenz der Ergebnisse Konsistenz der Methodik: Variationsanalyse nach Modelländerungen Die Dokumentation enthält die Auslöser, welche zu einer Re-Kalibrierung führen. • Auch bei grundsätzlich angemessen gewählten Modellen, werden sich die Parameter im Laufe der Zeit ändern • Governance: Sign-Off durch Verantwortliche und deren Einschätzung zur Plausibilisierung Eine Modellvalidierung sollte nicht in erster Linie „aufgrund der Aufforderung der FINMA“ erfolgen, sondern ist Teil einer guten Model-Governance (inklusive ihrer revisionssicheren Dokumentation). Hierbei muss beachtet werden, dass ein Modell mindestens aus den folgenden Elementen besteht: abzubildende und zu vereinfachende Realität Modell und dessen Zweck zugrunde liegende Daten Methodik 13/14 Annahmen und Parametrisierung Modell-Output Modell-Implementierung Modelldokumentation Model-Governance Verwendung des Modells 14/14
© Copyright 2024 ExpyDoc