731.4 Vorschriften über die Verlegung von Kabelschutzrohren für TV-Antennenkabel im öffentlichen Strassengebiet von Rorschach vom 24. April 1990 731.4 Vom Stadtrat Rorschach erlassen am 24. April 1990 1. Das Stadtbauamt ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Verlegung von Kabelschutzrohren für TV-Kabel im öffentlichen Strassengebiet von Rorschach. 2. Dem Stadtbauamt ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten ein schriftliches Gesuch einzureichen. 3. Das Gesuch hat zu enthalten: - - - Situationsplan 1:500 oder 1:2000 mit projektierter Leitungsführung und Bezeichnung des Gebietes bzw. der Liegenschaften, die mit der neuen Leitung bedient werden sollen. Kopien der Werkleitungspläne für Elektrisch, Wasser, Gas und Fernwärme der Technischen Betriebe Rorschach, ferner das ausgefüllte Gesuchs-Formular für Grabarbeiten. Kopie des Werkleitungsplans für Telefon mit Zustimmungsvermerk der Fernmeldedirektion St. Gallen. Kopien der Werkleitungspläne für Elektrizität und Gas mit Zustimmungsvermerk der Stadtwerke St. Gallen (die Technischen Betriebe Rorschach geben Hinweise über das allfällige Vorhandensein von Leitungen der Stadtwerke St. Gallen). 4. Die TV- Unternehmungen haben den Technischen Betrieben Rorschach, dem Stadtbauamt Rorschach, den Stadtwerken St. Gallen und der Fernmeldedirektion St. Gallen Grab und Belagsarbeiten frühzeitig zu melden und mit diesen zu koordinieren. 5. Es dürfen nur schwarze Kabelschutzrohre mit eingespritzten grünen Streifen verwendet werden. 6. Kabelschutzrohre sind in jedem Falle tiefer als die Fundationsschicht (mindestens 60 cm tief) zu verlegen, so dass sie in keinem Falle in die Strassenkofferung zu liegen kommen. Sie dürfen nicht über Werkleitungen verlegt werden; der seitliche Abstand von diesen hat mindestens 20 cm zu betragen. In Ausnahmefällen darf der Abstand mit dem ausdrücklichen Einverständnis des betreffenden Werkes geringer sein. 7. Werkleitungsgräben dürfen nur mit Bewilligung der Betriebsleitung oder des zuständigen Chefmonteurs des betreffenden Werkes mitbenützt werden. Bei Mitbenützung eines Werkleitungsgrabens ist ein angemessener Anteil der Kosten für die Grabarbeiten zu übernehmen. Dieser wird vom Werk nach Ausmass festgesetzt. 8. Bei Grabarbeiten im Bereich von Werkleitungen ist in jedem Fall das betreffende Werk zu benachrichtigen. 9. In der Regel werden Belagsarbeiten durch den Bauamts-Werkhof der Stadt Rorschach ausgeführt. Ausnahmen sind möglich, jedoch nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen Stellen der Stadt Rorschach und unter Bekanntgabe der Strassenbauunternehmung. 10. Den Technischen Betrieben Rorschach sind jährlich zwei nachgeführte Übersichtspläne M 1:2000 zur Verfügung zu stellen. 11. Von Fall zu Fall werden vom Stadtbauamt bzw. von den Werken notwendig erscheinende zusätzliche Vorschriften erlassen. 1 731.4 12. Die Stadt lehnt jede Haftung für eventuelle Beschädigungen an TV-Kabelleitungen ab. 13. Die Bewilligung ist gebührenpflichtig (Gebührentarif für das Bauwesen vom 5. Mai 1981). 14. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Verfügungen des Stadtbauamtes oder der Werke können innert 14 Tagen ab Erhalt mit Rekurs an den Stadtrat Rorschach weitergezogen werden. 15. Diese Vorschriften ersetzen diejenigen vom 6. November 1979. NAMENS DES STADTRATES Der Stadtammann Dr. Marcel Fischer Der Stadtschreiber Fritz Widrig Verteiler - Fernmeldedirektion St. Gallen Stadtwerke St. Gallen Radio/TV Gerhard Eisenring, Rorschach Radio/TV Bruno Eisenring, Rorschach Radio/TV Schefer AG, Rorschach Rediffusion AG, St. Gallen Technische Betriebe Rorschach Stadtbauamt Bauamts-Werkhof 2
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