Vorschriften über die Verlegung von Kabel

731.4
Vorschriften über die Verlegung von Kabelschutzrohren für TV-Antennenkabel im
öffentlichen Strassengebiet von Rorschach
vom 24. April 1990
731.4
Vom Stadtrat Rorschach erlassen am 24. April 1990
1.
Das Stadtbauamt ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Verlegung von
Kabelschutzrohren für TV-Kabel im öffentlichen Strassengebiet von Rorschach.
2.
Dem Stadtbauamt ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten ein schriftliches
Gesuch einzureichen.
3.
Das Gesuch hat zu enthalten:
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Situationsplan 1:500 oder 1:2000 mit projektierter Leitungsführung und Bezeichnung des Gebietes bzw. der Liegenschaften, die mit der neuen Leitung bedient
werden sollen.
Kopien der Werkleitungspläne für Elektrisch, Wasser, Gas und Fernwärme der
Technischen Betriebe Rorschach, ferner das ausgefüllte Gesuchs-Formular für
Grabarbeiten.
Kopie des Werkleitungsplans für Telefon mit Zustimmungsvermerk der Fernmeldedirektion St. Gallen.
Kopien der Werkleitungspläne für Elektrizität und Gas mit Zustimmungsvermerk
der Stadtwerke St. Gallen (die Technischen Betriebe Rorschach geben Hinweise
über das allfällige Vorhandensein von Leitungen der Stadtwerke St. Gallen).
4.
Die TV- Unternehmungen haben den Technischen Betrieben Rorschach, dem Stadtbauamt Rorschach, den Stadtwerken St. Gallen und der Fernmeldedirektion St. Gallen Grab und Belagsarbeiten frühzeitig zu melden und mit diesen zu koordinieren.
5.
Es dürfen nur schwarze Kabelschutzrohre mit eingespritzten grünen Streifen verwendet werden.
6.
Kabelschutzrohre sind in jedem Falle tiefer als die Fundationsschicht (mindestens 60
cm tief) zu verlegen, so dass sie in keinem Falle in die Strassenkofferung zu liegen
kommen. Sie dürfen nicht über Werkleitungen verlegt werden; der seitliche Abstand
von diesen hat mindestens 20 cm zu betragen. In Ausnahmefällen darf der Abstand
mit dem ausdrücklichen Einverständnis des betreffenden Werkes geringer sein.
7.
Werkleitungsgräben dürfen nur mit Bewilligung der Betriebsleitung oder des zuständigen Chefmonteurs des betreffenden Werkes mitbenützt werden. Bei Mitbenützung
eines Werkleitungsgrabens ist ein angemessener Anteil der Kosten für die Grabarbeiten zu übernehmen. Dieser wird vom Werk nach Ausmass festgesetzt.
8.
Bei Grabarbeiten im Bereich von Werkleitungen ist in jedem Fall das betreffende
Werk zu benachrichtigen.
9.
In der Regel werden Belagsarbeiten durch den Bauamts-Werkhof der Stadt Rorschach ausgeführt. Ausnahmen sind möglich, jedoch nur mit dem ausdrücklichen
Einverständnis der zuständigen Stellen der Stadt Rorschach und unter Bekanntgabe
der Strassenbauunternehmung.
10.
Den Technischen Betrieben Rorschach sind jährlich zwei nachgeführte Übersichtspläne M 1:2000 zur Verfügung zu stellen.
11.
Von Fall zu Fall werden vom Stadtbauamt bzw. von den Werken notwendig erscheinende zusätzliche Vorschriften erlassen.
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12.
Die Stadt lehnt jede Haftung für eventuelle Beschädigungen an TV-Kabelleitungen
ab.
13.
Die Bewilligung ist gebührenpflichtig (Gebührentarif für das Bauwesen vom 5. Mai
1981).
14.
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Verfügungen des Stadtbauamtes oder der Werke können innert 14
Tagen ab Erhalt mit Rekurs an den Stadtrat Rorschach weitergezogen werden.
15.
Diese Vorschriften ersetzen diejenigen vom 6. November 1979.
NAMENS DES STADTRATES
Der Stadtammann
Dr. Marcel Fischer
Der Stadtschreiber
Fritz Widrig
Verteiler
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Fernmeldedirektion St. Gallen
Stadtwerke St. Gallen
Radio/TV Gerhard Eisenring, Rorschach
Radio/TV Bruno Eisenring, Rorschach
Radio/TV Schefer AG, Rorschach
Rediffusion AG, St. Gallen
Technische Betriebe Rorschach
Stadtbauamt
Bauamts-Werkhof
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