Dr. H. Neuhaus, Deklaration von Fischprodukten im Rahmen der

Deklaration von Fischprodukten im
Rahmen der neuen EU-Vorschriften
Niedersächsisches
NiedersächsischesLandesamt
Landesamt
für
fürVerbraucherschutz
Verbraucherschutzund
und
Lebensmittelsicherheit
Lebensmittelsicherheit
Institut
Institutfür
fürFische
Fischeund
und
Fischereierzeugnisse
FischereierzeugnisseCuxhaven
Cuxhaven
Dr. Henner Neuhaus
Fachtierarzt für Fische
Institut für Fische und Fischereierzeugnisse Cuxhaven (IFF)
Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Schleusenstraße 1
27472 Cuxhaven
Tel.: 04721 / 6989 - 25
Fax: 04721 / 6989 - 16
eMail: [email protected]
homepage: www.laves.niedersachsen.de
Institut für Fische und Fischereierzeugnisse – Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Gliederung des Vortrages
1. Rechtliche Grundlagen
insbesondere Lebensmittelinformations-Verordnung
2.
Kennzeichnung von Fischprodukten
am praktischen Beispiel
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1. Rechtliche Grundlagen zur
Kennzeichnung
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Wichtige Grundzüge vorab
Folgende Angaben beziehen sich auf d. zentralen Pflichtvorgaben der
Verordnung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung /
LMIV) sowie der Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung
In jedem Fall ist der originäre Gesetzestext zur Klärung der jeweiligen
Fragestellung zugrunde zu legen. Der Vortrag ersetzt nicht den
Gesetzestext und schließt jegliche Gewährleistung aus!
Die vorliegende Ausarbeitung zeigt z.T. zwecks Verständniserleichterung
(umformulierte) Auszüge aus den Rechtstexten und kann nicht alle
Bereiche des Rechtstextes abdecken. Sie ist vielmehr als erster
Leitfaden zum Verständnis der LMIV zu verstehen. Keine Gewähr auf
Vollständigkeit!
Weitere Hilfestellung gibt z.B. auch das Merkblatt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Kennzeichnungen u. Siegel auf
Lebensmitteln
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(Weitere) Gesetzliche Grundlagen zur Kennzeichnung - Auszug
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der
Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission in der derzeit
gültigen Fassung
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates mit speziellen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29. April 2004 i.d.derzeit gültigen Fassung
Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) in der derzeit gültigen Fassung
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
in der derzeit gültigen Fassung
Los-Kennzeichnungs-Verordnung in der derzeit
gültigen Fassung
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Rechtliche Grundlagen Kennzeichnung – Fischspezifisch - Auszug
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der
Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006
und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
104/2000 des Rates
Gesetz
zur
Änderung
des
Tiergesundheitsgesetzes. 04.09.2015
Fischetikettierungsgesetzes
und
des
Fischetikettierungsgesetz - Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen vom 1.
August 2002, in der derzeit gültigen Fassung
Verzeichnis über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur in der derzeit gültigen Fassung
Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und
Erzeugnisse daraus in der derzeit gültigen Fassung
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim
Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung)
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2. Kennzeichnung von Fischen
am praktischen Beispiel
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Beispiel einer praxisnahen Kennzeichnung – ein paar Grundzüge
noch vorab…
Verantwortlichkeiten?
Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel
ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen
Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird,
oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union
niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel
in die Union einführt.
Welche Lebensmittel müssen Kennzeichnungselemente aufweisen? /
Anwendungsbereich?
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter
von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe
dieser Verordnung beizufügen.
Dies umfasst insbesondere sogenannte vorverpackte Lebensmittel, aber auch
lose Lebensmittel (=nicht vorverpackte).
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Beispiel einer praxisnahen Kennzeichnung – ein paar Grundzüge
noch vorab…
„Vorverpacktes Lebensmittel“
Jede Verkaufseinheit, die als solche an den
Endverbraucher
und
an
Anbieter
von
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
soll und die aus einem Lebensmittel und der
Verpackung besteht, in die das Lebensmittel
vor dem Feilbieten verpackt worden ist,
gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder
teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise,
dass der Inhalt nicht verändert werden kann,
ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss
oder eine Veränderung erfährt;
Nicht vorverpackte = „lose Lebensmittel“
Lebensmittel, die Endverbrauchern oder
Anbietern v. Gemeinschaftsverpflegung ohne
Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder
auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort
verpackt oder im Hinblick auf ihren
unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
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Beispiel einer praxisnahen Kennzeichnung – ein paar Grundzüge
noch vorab…
Lauterkeit der Informationen
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf
Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben
werden, die es nicht besitzt;
c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch
besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel
dieselben Merkmale aufweisen
d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das
Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird
Informationen über Lebensmittel müssen
zutreffend, klar und für die Verbraucher
leicht verständlich sein.
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Zusammenfassung vorverpackte Erzeugnisse
Bezeichnung
Ergänzung bes. Behandlung
Zutatenverzeichnis
inkl. Allergene Anhang II
inkl. Mengenkennzeichnung
Geräucherte Forelle
mit Paprika im Gemüsebett
Zutaten: Forelle (90%), Paprika (3%), Tomaten
(3%), Sellerie (2%), Speisesalz, Pfeffer, Rauch
Mindesthaltbarkeits-/
Verbrauchsdatum
ggf. Aufbewahrungsbeding.
Bei +7°C zu verbrauchen bis: 15.02.2016
Fischzucht Toller Hecht
Sarah Saibling
Knurrhahnweg 12
23743 Hechthausen
Name des LM-Unternehmers
Zubereitungsempfehlung
Nährwertdeklaration
Zubereitungsempfehlung: Vor dem Verzehr erwärmen.
(„Big Seven/Eight“) ab 13.12.2016 Nährwertangaben je 100g
Nettofüllmenge
Energie
Fischetikettierung
Fett
davon
gesättigte
Fettsäuren
Zusätzliche Angaben gemäß
„Fischetikettierung“, insbesondere
Art 35 der VO (EU) 1379/2013
605 kJ Kohlenhydrate
144 kcal davon Zucker
5,6 g Eiweiß
1,3 g
Salz
Identitätskennzeichen
Nettofüllmenge: 250g
<0,5 g
<0,5 g
23 g
2,21g
DE
BY 12345
EG
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Zusammenfassung lose Erzeugnisse
Zutaten: Forelle (90%), Paprika (3%),
Tomaten (3%), Sellerie (2%),
Speisesalz, Pfeffer, Rauch
Allergie-Angabe gut sichtbar, deutlich, gut
lesbar, vor Kaufabschluss:
auf einem Schild, auf Speise- u.
Getränkekarten o in Preisverzeichnissen,
durch einen Aushang, durch unmittelbar
und
leicht
zugängliche
sonstige
schriftliche elektronische Unterrichtung
Abweichend auch durch mündliche
Auskunft, wenn schriftliche Aufzeichnung
zugänglich ist und ein schriftlicher
Hinweis gegeben wird.
Zusätzliche Angaben gemäß
„Fischetikettierung“, insbesondere
Art 35 der VO (EU) 1379/2013
Die obligatorischen Angaben (Handelsbezeichnung,
wissenschaftl.
Bezeichnung,
Produktionsmethode,
Fanggebiet, Kategorie Fanggerät) können beim Verkauf
auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden.
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Weitere Angaben gemäß VO (EU) 1169/2011
Eingefrorene, unverarbeitete Fischereierzeugnisse müssen gemäß Anhang
mit dem Datum des Einfrierens oder dem Datum des ersten Einfrierens in
Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, versehen sein,
in der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser
Reihenfolge.
Dem Datum geht der Wortlaut „eingefroren am …“ voran, gefolgt von:
dem Datum selbst oder ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung
zu finden ist.
Unverarbeitete Fischereierzeugnisse:
Lebensmittel, die keiner Verarbeitung
unterzogen wurden, einschließlich
Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst,
getrennt, in Scheiben geschnitten,
ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet,
gemahlen,
geschnitten,
gesäubert,
garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt,
gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut
wurden;
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Weitere Angaben gemäß VO (EU) 1169/2011
Raffinierte Öle pflanzlicher Herkunft können im Zutatenverzeichnis unter der
Bezeichnung „pflanzliche Öle“ zusammengefasst werden, wobei unmittelbar
danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft
(z.B. Rapsöl, Palmöl) aufzuführen ist, nach der die Wendung „in veränderlichen
Gewichtsanteilen“ folgen kann.
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck „ganz
gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.
Es sind die verpflichtenden Angaben, wenn sie auf der Packung oder dem daran
befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in
einer Schriftgröße mit einer x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2
mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.
Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte
Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, beträgt
die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 mm.
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Kennzeichnung loser Ware
a) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch
des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren
unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so sind die Angaben verpflichtend aller im
Anhang aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, …… die Allergien
und Unverträglichkeiten auslösen;
Sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn,
die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle
dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.
Die obligatorischen Angaben (Handelsbezeichnung,
wissenschaftl.
Bezeichnung,
Produktionsmethode,
Fanggebiet, Kategorie Fanggerät)können beim Verkauf
auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden.
Zutaten: Forelle (90%), Paprika (3%),
Tomaten (3%), Sellerie (2%),
Speisesalz, Pfeffer, Rauch
Zusätzliche Angaben gemäß
„Fischetikettierung“, insbesondere
Art 35 der VO (EU) 1379/2013
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Kennzeichnung loser Ware
Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV
Die Allergie-Angabe ist gut sichtbar, deutlich und gut lesbar und vor Kaufabschluss
dem Endverbraucher zugänglich zu machen:
auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
in Gemeinschaftsverpflg auf Speise- u. Getränkekarten o in Preisverzeichnissen,
durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
durch unmittelbar und leicht zugängliche sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung
Abweichend kann die Angabe auch durch mündliche Auskunft des
Lebensmittelunternehmer/Mitarbeiters erfolgen, wenn
diese vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird,
eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels
verwendeten Zutaten vorliegt und
die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch
für den Endverbraucher leicht zugänglich ist.
Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut
sichtbarer Stelle und deutlich
lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Absatz 1 zweiter Halbsatz
bezeichnete Angabe mündlich erfolgt
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Niedersächsisches Landesamt
für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
Institut für Fische und
Fischereierzeugnisse Cuxhaven
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