Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Gübsenstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: Der Stadtpräsident: Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Öffentliche Auflage Von: Bis: Erlass Stadtrat Am: Der Stadtpräsident: Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Genehmigung Baudepartement Am: Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation: Planung + Architektur Schuchter Ehle AG, Dipl. Architekten, Bachstrasse 11, 9008 St.Gallen +41 71 242 40 20 Landschaftsarchitektur Hänni Gartenbau-Landschaftsarchitektur AG, Mingerstrasse 7, 9014 St.Gallen +41 71 277 23 03 Stadtplanungsamt 6. Januar 2016 A Art. 1 ALLGEMEINES Geltungsbereich Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 1 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan Mst. 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen 1 – 8. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsweisend. Art. 2 Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung eines Mehrfamilienhauses nach genossenschaftlichen Zielsetzungen mit städtebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung. Im Weiteren regelt er die zweckmässige Erschliessung und Parkierung für den Neubau. B ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG Art. 3 Erschliessung 1 Die Erschliessung der Überbauung hat ab den öffentlichen Strassen über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über den im Plan bezeichneten Erschliessungsbereich. 3 Der Zugang für die Fussgänger/innen sowie die Erschliessung für den Veloverkehr erfolgt über den Vorplatzbereich. 4. Zwischen den Richtungspunkten ist genügend Raum für eine interne Fusswegverbindung freizuhalten. Art. 4 Parkierung 1 Sämtliche Bewohnerparkplätze der Überbauung sind in einer Tiefgarage anzuordnen. In der Tiefgarage dürfen maximal 32 Parkplätze erstellt werden. Die genaue Anzahl der erforderlichen Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 Rechtwinklig zur Gübsenstrasse und angrenzend an den Erschliessungsbereich sind, an der im Plan bezeichneten Stelle, je 3 Besucherparkplätze zu erstellen. 3 Mindestens je ein Autoabstellplatz in der Tiefgarage und bei den Besucherparkplätzen sind behindertengerecht auszugestalten. 4 Abstellflächen für Zweiräder sind an gut zugänglichen Stellen innerhalb des Gebäudes und im Aussenbereich nahe den Hauszugängen anzuordnen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. C ÜBERBAUUNG Art. 5 Grundfläche Hauptbau 1 Die Grundfläche Hauptbau legt die Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Baute fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. geregelt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschreitungen der Grundfläche und der Höhe sind gestattet, sofern dadurch die Charakteristik sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis des Hauptbaus in sich gewahrt bleibt. Art. 6 Art. 7 Grundfläche Attikageschoss Innerhalb des bezeichneten Bereichs ist ein Attikageschoss zulässig. Dieses darf eine maximale Höhe von 3.50 m aufweisen. Die zulässige Grundfläche des Attikageschosses beträgt max. 565 m2. Geschossnutzungen In den Untergeschossen sind die Parkierung, Keller- und Waschmaschinenräume sowie die technischen Infrastrukturanlagen unterzubringen. 1 2 Im Erdgeschoss sind Gewerberäume, Wohnungen und Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge zu realisieren. Für die Bushaltestelle ist ein Fahrer-WC in der westlichen Gebäudehälfte vorzusehen. 3 Die Obergeschosse und das Attikageschoss enthalten Wohnungen. Art. 8 Erdgeschosshöhe Die minimale lichte Höhe im Erdgeschoss beträgt 2.60 m. D GESTALTUNG Art. 9 Architektonische Gestaltung 1 Der Baukörper und die Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Fassadenstruktur, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Zur Bestimmung der Höhenlage gilt Art. 19 Abs. 1 der BO. 3 Der Baukörper ist so zu strukturieren, dass eine horizontale Wirkung entsteht. 4 Von aussen sichtbare Anlagen wie Balkon- bzw. Loggiaverglasungen, Sonnenstoren, Windschutzeinrichtungen, Trennwände usw. sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. 5 Erker, Vor-, An- und Nebenbauten sind nicht zulässig. 6 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 7 Für die Gewerbeflächen im Erdgeschoss ist eine allfällige Reklamegestaltung auf die Architektur abzustimmen. Diese muss eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen. Sie ist in einem separaten Gesuch einzureichen. Art. 10 Dachgestaltung Das Attikageschoss ist mit einem Flachdach auszugestalten. Dieses ist, sofern nicht genutzt für erneuerbare Energien, extensiv zu begrünen und als Rententionsfläche zu nutzen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. 1 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammen zu fassen. Sie haben sich gut in die Dachgestaltung einzufügen. E UMGEBUNG Art. 11 Umgebungsgestaltung 1 Bei der Umgebungsgestaltung sind eine vorzügliche Gesamtwirkung und ein attraktiver Übergang zu den umliegenden Bereichen sicher zu stellen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind ein detaillierter Umgebungsplan und ein Meteorwasserkonzept mit Retentionsmöglichkeiten, unter Beizug eines Landschaftsarchitekturbüros, einzureichen. Art. 12 Vorplatzbereich 1 Der Vorplatzbereich dient als Hauptzugang zum Hauptbau und ist so zu gestalten, dass er als Platz zwischen dem Hauptbau und dem Strassenraum vermittelt. Es ist mit geeigneten baulichen Massnahmen sicherzustellen, dass der Vorplatz vom motorisierten Individualverkehr nicht befahren wird und die Oberflächen mehrheitlich wasserdurchlässig erstellt werden. Art. 13 Umgebungsbereich 1 Der Umgebungsbereich dient als gemeinschaftlicher Aussenraum für die Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung. 2 Mit Ausnahme von Treppen, Fusswegen, Stützmauern, Sitzgelegenheiten, Spielgeräten und technisch bedingten Bauten und Anlagen sind im Umgebungsbereich keine Bauten und Anlagen zulässig. 3 Es ist sicherzustellen, dass die Erschliessung der Restparzelle W2456 ab dem Erschliessungsbereich über den Umgebungsbereich erfolgen kann. Art. 14 Spielplatz An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Spielplatz mit Sitz- und Spielmöglichkeiten zu erstellen. Art. 15 Bepflanzung 1 Die im Planungsgebiet bezeichneten Bäume sind als raumwirksame Hochstammbäume zu pflanzen. 2 Die genaue Artenwahl der Pflanzungen hat im Umgebungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen. F VERSCHIEDENES Art. 16 Sicherheit Für die Bereiche gemäss Art. 52 BO ist im Bewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept auszuarbeiten. Art. 17 Energie 1. Die Baute ist mit einer energieeffizienten Energieversorgung und –nutzung auszustatten. Es sind mindestens die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2. Sofern ein Anschluss wirtschaftlich tragbar ist, ist der Neubau an das Energienetz GSG anzuschliessen. Die Konzeptionierung ist mit den Stadtwerken vor der Baueingabe abzusprechen. Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb des Gestaltungsplanperimeters den Gestaltungsplan Oberwinkeln vom 07. Juni 1993. G EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr. Grundeigentümer/in Unterschrift W3519, W5100 Baugenossenschaft Kräzern Gsellstrasse 27 9015 St.Gallen ____________________ Politische Gemeinde St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen ____________________ W2456
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