Besondere Vorschriften Gestaltungsplan

Besondere Vorschriften
zum Gestaltungsplan Gübsenstrasse
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am:
Der Stadtpräsident:
Im Namen des Stadtrates:
Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage
Von:
Bis:
Erlass Stadtrat
Am:
Der Stadtpräsident:
Im Namen des Stadtrates:
Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am:
Mit Ermächtigung:
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation:
Planung + Architektur
Schuchter Ehle AG, Dipl. Architekten, Bachstrasse 11, 9008 St.Gallen
+41 71 242 40 20
Landschaftsarchitektur
Hänni Gartenbau-Landschaftsarchitektur AG, Mingerstrasse 7, 9014 St.Gallen
+41 71 277 23 03
Stadtplanungsamt
6. Januar 2016
A
Art. 1
ALLGEMEINES
Geltungsbereich
Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der
Stadt St.Gallen (BO).
1
2
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan Mst. 1:500, den besonderen
Vorschriften sowie den Beilageplänen 1 – 8.
3
Alle in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente
und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsweisend.
Art. 2
Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung eines Mehrfamilienhauses nach genossenschaftlichen Zielsetzungen mit städtebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung. Im Weiteren regelt er die zweckmässige Erschliessung und Parkierung
für den Neubau.
B
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 3
Erschliessung
1
Die Erschliessung der Überbauung hat ab den öffentlichen Strassen über die im Plan
bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.
2
Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über den im Plan bezeichneten Erschliessungsbereich.
3
Der Zugang für die Fussgänger/innen sowie die Erschliessung für den Veloverkehr erfolgt über den Vorplatzbereich.
4.
Zwischen den Richtungspunkten ist genügend Raum für eine interne Fusswegverbindung freizuhalten.
Art. 4
Parkierung
1
Sämtliche Bewohnerparkplätze der Überbauung sind in einer Tiefgarage anzuordnen. In
der Tiefgarage dürfen maximal 32 Parkplätze erstellt werden. Die genaue Anzahl der
erforderlichen Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
2
Rechtwinklig zur Gübsenstrasse und angrenzend an den Erschliessungsbereich sind,
an der im Plan bezeichneten Stelle, je 3 Besucherparkplätze zu erstellen.
3
Mindestens je ein Autoabstellplatz in der Tiefgarage und bei den Besucherparkplätzen
sind behindertengerecht auszugestalten.
4
Abstellflächen für Zweiräder sind an gut zugänglichen Stellen innerhalb des Gebäudes
und im Aussenbereich nahe den Hauszugängen anzuordnen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
C
ÜBERBAUUNG
Art. 5
Grundfläche Hauptbau
1
Die Grundfläche Hauptbau legt die Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Baute fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. geregelt.
2
Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschreitungen der
Grundfläche und der Höhe sind gestattet, sofern dadurch die Charakteristik sowie das für
die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis des Hauptbaus in sich
gewahrt bleibt.
Art. 6
Art. 7
Grundfläche Attikageschoss
Innerhalb des bezeichneten Bereichs ist ein Attikageschoss zulässig. Dieses darf eine
maximale Höhe von 3.50 m aufweisen. Die zulässige Grundfläche des Attikageschosses
beträgt max. 565 m2.
Geschossnutzungen
In den Untergeschossen sind die Parkierung, Keller- und Waschmaschinenräume sowie
die technischen Infrastrukturanlagen unterzubringen.
1
2
Im Erdgeschoss sind Gewerberäume, Wohnungen und Abstellflächen für Zweiradfahrzeuge zu realisieren. Für die Bushaltestelle ist ein Fahrer-WC in der westlichen Gebäudehälfte vorzusehen.
3
Die Obergeschosse und das Attikageschoss enthalten Wohnungen.
Art. 8
Erdgeschosshöhe
Die minimale lichte Höhe im Erdgeschoss beträgt 2.60 m.
D
GESTALTUNG
Art. 9
Architektonische Gestaltung
1
Der Baukörper und die Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich
Massstäblichkeit, Formensprache, Fassadenstruktur, Materialwahl und Farbgebung eine
vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird.
2
Zur Bestimmung der Höhenlage gilt Art. 19 Abs. 1 der BO.
3
Der Baukörper ist so zu strukturieren, dass eine horizontale Wirkung entsteht.
4
Von aussen sichtbare Anlagen wie Balkon- bzw. Loggiaverglasungen, Sonnenstoren,
Windschutzeinrichtungen, Trennwände usw. sind nach einem einheitlichen Konzept zu
gestalten.
5
Erker, Vor-, An- und Nebenbauten sind nicht zulässig.
6
Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
7
Für die Gewerbeflächen im Erdgeschoss ist eine allfällige Reklamegestaltung auf die
Architektur abzustimmen. Diese muss eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen. Sie ist in
einem separaten Gesuch einzureichen.
Art. 10
Dachgestaltung
Das Attikageschoss ist mit einem Flachdach auszugestalten. Dieses ist, sofern nicht
genutzt für erneuerbare Energien, extensiv zu begrünen und als Rententionsfläche zu
nutzen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten.
1
2
Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren
Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammen zu fassen. Sie haben sich gut in die
Dachgestaltung einzufügen.
E
UMGEBUNG
Art. 11
Umgebungsgestaltung
1
Bei der Umgebungsgestaltung sind eine vorzügliche Gesamtwirkung und ein attraktiver
Übergang zu den umliegenden Bereichen sicher zu stellen.
2
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind ein detaillierter Umgebungsplan und
ein Meteorwasserkonzept mit Retentionsmöglichkeiten, unter Beizug eines Landschaftsarchitekturbüros, einzureichen.
Art. 12
Vorplatzbereich
1
Der Vorplatzbereich dient als Hauptzugang zum Hauptbau und ist so zu gestalten, dass
er als Platz zwischen dem Hauptbau und dem Strassenraum vermittelt. Es ist mit geeigneten baulichen Massnahmen sicherzustellen, dass der Vorplatz vom motorisierten Individualverkehr nicht befahren wird und die Oberflächen mehrheitlich wasserdurchlässig
erstellt werden.
Art. 13
Umgebungsbereich
1
Der Umgebungsbereich dient als gemeinschaftlicher Aussenraum für die Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung.
2
Mit Ausnahme von Treppen, Fusswegen, Stützmauern, Sitzgelegenheiten, Spielgeräten
und technisch bedingten Bauten und Anlagen sind im Umgebungsbereich keine Bauten
und Anlagen zulässig.
3
Es ist sicherzustellen, dass die Erschliessung der Restparzelle W2456 ab dem Erschliessungsbereich über den Umgebungsbereich erfolgen kann.
Art. 14
Spielplatz
An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Spielplatz mit Sitz- und Spielmöglichkeiten zu
erstellen.
Art. 15
Bepflanzung
1
Die im Planungsgebiet bezeichneten Bäume sind als raumwirksame Hochstammbäume
zu pflanzen.
2
Die genaue Artenwahl der Pflanzungen hat im Umgebungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen.
F
VERSCHIEDENES
Art. 16
Sicherheit
Für die Bereiche gemäss Art. 52 BO ist im Bewilligungsverfahren ein Belichtungs- und
Beleuchtungskonzept auszuarbeiten.
Art. 17
Energie
1.
Die Baute ist mit einer energieeffizienten Energieversorgung und –nutzung auszustatten. Es sind mindestens die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie
möglichst frühzeitig einzubeziehen.
2.
Sofern ein Anschluss wirtschaftlich tragbar ist, ist der Neubau an das Energienetz GSG
anzuschliessen. Die Konzeptionierung ist mit den Stadtwerken vor der Baueingabe abzusprechen.
Art. 18
Aufhebung bisherigen Rechts
Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb des Gestaltungsplanperimeters den
Gestaltungsplan Oberwinkeln vom 07. Juni 1993.
G
EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG
Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentümer/in
Unterschrift
W3519, W5100
Baugenossenschaft Kräzern
Gsellstrasse 27
9015 St.Gallen
____________________
Politische Gemeinde St.Gallen
Rathaus
9001 St.Gallen
____________________
W2456