Besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften
zum Gestaltungsplan
Haggenstrasse / Wolfgangstrasse
Inkl. Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans Haggen-Hinterberg vom
01. Dezember 1969
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am:
Der Stadtpräsident:
Im Namen des Stadtrates:
Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage
Vom:
Bis:
Erlass Stadtrat
Am:
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates:
Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am:
Planung
Mit Ermächtigung:
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
+41 71 227 62 62
Stadtplanungsamt
13. November 2015
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A
Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich
1 Die
folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet.
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) sowie der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO).
2 Der
Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen
Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1 - 8.
3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente
und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2
Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung von drei Wohnhäusern im nördlichen
Teil des Gebietes sowie einem dem Wohnen und den Dienstleistungs-, Gastronomieund Verkaufsnutzungen dienendem Kopfbau an der Kreuzung Haggen-/Wolfgangstrasse. Diese sollen in konzentrierter Bauweise mit städtebaulich, architektonisch
und freiräumlich vorzüglich Gestaltung erstellt sowie vorzüglich in die Umgebung
eingebettet werden. Weiter regelt der Gestaltungsplan die zweckmässige Erschliessung und Parkierung.
B
Erschliessung
Art. 3
Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat von der Haggenstrasse über den
Erschliessungsbereich zu erfolgen. Die Zufahrt zur Tiefgarage als auch zur Anlieferung hat an der jeweils im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.
Art. 4
Erschliessungsbereich
Der im Plan bezeichnete Erschliessungsbereich dient der Erschliessung der Überbauung durch den motorisierten Verkehr, der Parkierung, der Anlieferung, als Aufenthaltsfläche, für die Anordnung der Aussenbestuhlung des Cafés und als Vorzone für
die Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen.
Art. 5
Parkierung / Veloabstellplätze
1 Die
Parkierung für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Parkplätze für die
Mitarbeitenden der Überbauung sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Die Anzahl
Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
2 An
den bezeichneten Stellen sind an der Wolfgangstrasse sechs Kundenparkplätze und nördlich des Kopfbaus sieben oberirdische Besucherparkplätze zu erstellen.
Weitere Kundenparkplätze sind in der Tiefgarage anzuordnen.
3 Abstellflächen
für Fahrräder sind an gut zugänglichen Stellen inner- und ausserhalb
der Gebäude zu erstellen.
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Art. 6
Richtungspunkt Fussweg
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Fussweg ist Raum derart frei
zu halten, dass ein Fussweg in möglichst direkter Linienführung realisiert werden
kann.
Art. 7
Richtungspunkt Fussweg mit Anschluss zum nördlich liegenden Quartier
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist Raum derart frei zu halten,
dass im Hinblick auf eine künftige Wegverbindung zum nördlich angrenzenden
Wohnquartier ein Fussweg in möglichst direkter Linienführung realisiert werden kann.
Art. 8
Richtungspunkt Notzufahrt
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Notzufahrt ist der Fussweg
als Notzufahrt für Sondertransporte, wie Feuerwehr, Notfallwagen und Umzugstransporte auszubauen. Es sind eine befestigte Mindestbreite von 4.0 m sowie die Befahrbarkeit von Fahrzeugen bis 20 t Gesamtgewicht zu gewährleisten.
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C
Überbauung
Art. 9
Nutzung
Das Erdgeschoss von Haus 1 und 2 dient der Anordnung von Dienstleistungs-, Gastronomie- und Verkaufsnutzungen. Die übrigen Geschosse stehen der Wohnnutzung
zur Verfügung. Büros, Praxen etc. sind zulässig.
Art. 10
Grundfläche Hauptbaute
1 Die
im Plan bezeichneten Grundflächen Hauptbauten legen Lage und Stellung
sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale
Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die
maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. definiert.
2 Überschreitungen
der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen
der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis
der Hauptbaute in sich und zur Umgebung gewahrt bleibt.
Art. 11
Grundfläche Balkon
1 In
den Grundflächen Balkon dürfen Balkone, Terrassen und Sitzplätze sowie Anlagen für Lärm- und Sonnenschutz, erstellt werden.
2 Die
maximale Höhe dieser Gebäudeteile richtet sich nach den für die entsprechenden Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen.
Art. 12
Grundfläche Attikageschoss
Innerhalb der bezeichneten Baubereiche sind auf deren gesamten Fläche Attikageschosse zulässig. Die maximale Höhe der Attikageschosse ist auf 3.5 m beschränkt.
Art. 13
Untergeschoss
1 Innerhalb
des Freihaltebereichs sind keine unterirdischen Bauten zulässig.
2 Untergeschosse
treten.
dürfen in Haus 2 und 5 als Sockelgeschosse in Erscheinung
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D
Gestaltung
Art. 14
Architektonische Gestaltung
1 Bauten, Vorbauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung untereinander
wie im Bezug zur Umgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird.
2 Im
Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung
vorzulegen.
3 Für
die Fassade ist, unter Vorbehalt brandschutztechnischer Bestimmungen, Holz
zu verwenden.
4 Reklamen
am Kopfbau sind auf die Architektur abzustimmen. Sie müssen eine
vorzügliche Gesamtwirkung erzielen.
Art. 15
Dachgestaltung
1 Sämtliche
Hauptbauten sind mit einem extensiv begrünten Flachdach zu versehen.
Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist
im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.
2 Aufbauten
oder Anlagen, die technisch oder betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, sind zusammenzufassen.
3 Die
Dachfläche zwischen der Hauptbaute 1 und 2 dient als gemeinschaftlicher,
mehrheitlich begrünter Aussenraum für die Bewohnerinnen und Bewohner.
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E
Umgebung
Art. 16
Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Gesamtkonzept zu erfolgen.
1
An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume zu pflanzen.
Die genaue Standort- und Artenwahl der Pflanzung hat im Umgebungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen.
2
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein qualitativer Umgebungsplan
einzureichen, welcher Aussagen über die Ausgestaltung und die Bepflanzung der
Umgebung macht sowie den Umgang mit der geschützten Gehölzgruppe und den
Bachkorridor aufzeigt.
3
Die konkrete Umgebungsgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.
as auch Aussagen zum
Dabei ist ein Pflege- und Entwicklungskonzept vorzulegen, der
Unterhalt und zur Entwicklung der geschützten Gehölzgruppe und zum Bachkorridor
regelt.
4
Art. 17
Umgebungsbereich
Der Umgebungsbereich ist bis auf private Sitzplätze für alle Bewohnerinnen und
Bewohner der Überbauung zugänglich zu gestalten.
1
Innerhalb des bezeichneten Umgebungsbereichs sind mit Ausnahme von Vorbauten, Treppen, Fusswegen, Stützmauern, Notaufgängen der Tiefgarage, Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen, gedeckten Unterständen für Zweiräder, privaten Sitzplätzen
sowie Spielgeräten keine oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig.
2
Der Umgebungsbereich ist mit Ausnahme der Wegverbindungen und privater
Sitzplätzen unversiegelt zu belassen und topografisch dem gewachsenen Terrain
anzunähern.
3
Im Umgebungsbereich ist eine Überdeckung mit durchwurzelbarem Substrat von
mindestens 0.5 m, bei Baumpflanzungen von mindestens 0.8 m, vorzusehen.
4
Art. 18
Aussenbereich Café
Der im Plan bezeichnete Aussenbereich Café ist wasserdurchlässig auszubilden.
Art. 19
Freihaltebereich
Der Freihaltebereich dient als natürlicher Freiraum respektive als Puffer zwischen
den bestehenden Naturräumen und den baulich nutzbaren Bereichen.
1
Der bezeichnete Freihaltebereich ist naturnah zu gestalten und unversiegelt zu
belassen. Eine Ausnahme bilden dabei die Wegverbindungen, die sich aber gut und
schonungsvoll in die Umgebung einzufügen haben.
2
Innerhalb des Freihaltebereichs sind mit Ausnahme von Wegverbindung sowie
Balkone und Terrassen keine Bauten und Anlagen zulässig.
3
Art. 20
Gehölzabstandslinie
Innerhalb der Gehölzabstandslinie sind mit Ausnahme von Wegverbindungen, Balkone und Terrassen keine Bauten und Anlagen zulässig.
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Art. 21
Spielplatz
An den im Plan bezeichneten Stellen sind Aufenthalts- und Spielbereiche zu erstellen
und mit Sitzgelegenheiten und Spielgeräten für Kinder auszurüsten. Die Spielplätze
dienen der gesamten Überbauung.
F
Verschiedenes
Art. 22
Sicherheit
Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.
Art. 23
Energie
Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung
auszustatten. Für den Neubau sind zumindest die geltenden Anforderungen des
Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen.
1 2 Die
Bauten sind an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen anzuschliessen. Für die
Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzubeziehen.
G
Schlussbestimmungen
Art. 24
Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans
Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb des Geltungsbereichs den bestehenden Überbauungsplan Haggen-Hinterberg vom 01. Dezember 1969.
Einverständniserklärung
Die nachfolgend aufgeführte Grundeigentümerin erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:
Parz. Nr. Grundeigentümerin
Unterschrift
W1865 Politische Gemeinde St.Gallen
W3511Rathaus
W3515 9001 St.Gallen
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