Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Haggenstrasse / Wolfgangstrasse Inkl. Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans Haggen-Hinterberg vom 01. Dezember 1969 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: Der Stadtpräsident: Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Öffentliche Auflage Vom: Bis: Erlass Stadtrat Am: Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Genehmigung Baudepartement Am: Planung Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen +41 71 227 62 62 Stadtplanungsamt 13. November 2015 St.Gallen | GPL Haggenstrasse / Wolfgangstrasse | Besondere Vorschriften A Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) sowie der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1 - 8. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend. Art. 2 Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung von drei Wohnhäusern im nördlichen Teil des Gebietes sowie einem dem Wohnen und den Dienstleistungs-, Gastronomieund Verkaufsnutzungen dienendem Kopfbau an der Kreuzung Haggen-/Wolfgangstrasse. Diese sollen in konzentrierter Bauweise mit städtebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüglich Gestaltung erstellt sowie vorzüglich in die Umgebung eingebettet werden. Weiter regelt der Gestaltungsplan die zweckmässige Erschliessung und Parkierung. B Erschliessung Art. 3 Erschliessung Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat von der Haggenstrasse über den Erschliessungsbereich zu erfolgen. Die Zufahrt zur Tiefgarage als auch zur Anlieferung hat an der jeweils im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Art. 4 Erschliessungsbereich Der im Plan bezeichnete Erschliessungsbereich dient der Erschliessung der Überbauung durch den motorisierten Verkehr, der Parkierung, der Anlieferung, als Aufenthaltsfläche, für die Anordnung der Aussenbestuhlung des Cafés und als Vorzone für die Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen. Art. 5 Parkierung / Veloabstellplätze 1 Die Parkierung für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Parkplätze für die Mitarbeitenden der Überbauung sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Die Anzahl Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 An den bezeichneten Stellen sind an der Wolfgangstrasse sechs Kundenparkplätze und nördlich des Kopfbaus sieben oberirdische Besucherparkplätze zu erstellen. Weitere Kundenparkplätze sind in der Tiefgarage anzuordnen. 3 Abstellflächen für Fahrräder sind an gut zugänglichen Stellen inner- und ausserhalb der Gebäude zu erstellen. Seite 2 St.Gallen | GPL Haggenstrasse / Wolfgangstrasse | Besondere Vorschriften Art. 6 Richtungspunkt Fussweg Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Fussweg ist Raum derart frei zu halten, dass ein Fussweg in möglichst direkter Linienführung realisiert werden kann. Art. 7 Richtungspunkt Fussweg mit Anschluss zum nördlich liegenden Quartier Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist Raum derart frei zu halten, dass im Hinblick auf eine künftige Wegverbindung zum nördlich angrenzenden Wohnquartier ein Fussweg in möglichst direkter Linienführung realisiert werden kann. Art. 8 Richtungspunkt Notzufahrt Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Notzufahrt ist der Fussweg als Notzufahrt für Sondertransporte, wie Feuerwehr, Notfallwagen und Umzugstransporte auszubauen. Es sind eine befestigte Mindestbreite von 4.0 m sowie die Befahrbarkeit von Fahrzeugen bis 20 t Gesamtgewicht zu gewährleisten. Seite 3 St.Gallen | GPL Haggenstrasse / Wolfgangstrasse | Besondere Vorschriften C Überbauung Art. 9 Nutzung Das Erdgeschoss von Haus 1 und 2 dient der Anordnung von Dienstleistungs-, Gastronomie- und Verkaufsnutzungen. Die übrigen Geschosse stehen der Wohnnutzung zur Verfügung. Büros, Praxen etc. sind zulässig. Art. 10 Grundfläche Hauptbaute 1 Die im Plan bezeichneten Grundflächen Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. definiert. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbaute in sich und zur Umgebung gewahrt bleibt. Art. 11 Grundfläche Balkon 1 In den Grundflächen Balkon dürfen Balkone, Terrassen und Sitzplätze sowie Anlagen für Lärm- und Sonnenschutz, erstellt werden. 2 Die maximale Höhe dieser Gebäudeteile richtet sich nach den für die entsprechenden Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen. Art. 12 Grundfläche Attikageschoss Innerhalb der bezeichneten Baubereiche sind auf deren gesamten Fläche Attikageschosse zulässig. Die maximale Höhe der Attikageschosse ist auf 3.5 m beschränkt. Art. 13 Untergeschoss 1 Innerhalb des Freihaltebereichs sind keine unterirdischen Bauten zulässig. 2 Untergeschosse treten. dürfen in Haus 2 und 5 als Sockelgeschosse in Erscheinung Seite 4 St.Gallen | GPL Haggenstrasse / Wolfgangstrasse | Besondere Vorschriften D Gestaltung Art. 14 Architektonische Gestaltung 1 Bauten, Vorbauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung untereinander wie im Bezug zur Umgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung vorzulegen. 3 Für die Fassade ist, unter Vorbehalt brandschutztechnischer Bestimmungen, Holz zu verwenden. 4 Reklamen am Kopfbau sind auf die Architektur abzustimmen. Sie müssen eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen. Art. 15 Dachgestaltung 1 Sämtliche Hauptbauten sind mit einem extensiv begrünten Flachdach zu versehen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch oder betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, sind zusammenzufassen. 3 Die Dachfläche zwischen der Hauptbaute 1 und 2 dient als gemeinschaftlicher, mehrheitlich begrünter Aussenraum für die Bewohnerinnen und Bewohner. Seite 5 St.Gallen | GPL Haggenstrasse / Wolfgangstrasse | Besondere Vorschriften E Umgebung Art. 16 Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Gesamtkonzept zu erfolgen. 1 An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume zu pflanzen. Die genaue Standort- und Artenwahl der Pflanzung hat im Umgebungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein qualitativer Umgebungsplan einzureichen, welcher Aussagen über die Ausgestaltung und die Bepflanzung der Umgebung macht sowie den Umgang mit der geschützten Gehölzgruppe und den Bachkorridor aufzeigt. 3 Die konkrete Umgebungsgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. as auch Aussagen zum Dabei ist ein Pflege- und Entwicklungskonzept vorzulegen, der Unterhalt und zur Entwicklung der geschützten Gehölzgruppe und zum Bachkorridor regelt. 4 Art. 17 Umgebungsbereich Der Umgebungsbereich ist bis auf private Sitzplätze für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung zugänglich zu gestalten. 1 Innerhalb des bezeichneten Umgebungsbereichs sind mit Ausnahme von Vorbauten, Treppen, Fusswegen, Stützmauern, Notaufgängen der Tiefgarage, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, gedeckten Unterständen für Zweiräder, privaten Sitzplätzen sowie Spielgeräten keine oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig. 2 Der Umgebungsbereich ist mit Ausnahme der Wegverbindungen und privater Sitzplätzen unversiegelt zu belassen und topografisch dem gewachsenen Terrain anzunähern. 3 Im Umgebungsbereich ist eine Überdeckung mit durchwurzelbarem Substrat von mindestens 0.5 m, bei Baumpflanzungen von mindestens 0.8 m, vorzusehen. 4 Art. 18 Aussenbereich Café Der im Plan bezeichnete Aussenbereich Café ist wasserdurchlässig auszubilden. Art. 19 Freihaltebereich Der Freihaltebereich dient als natürlicher Freiraum respektive als Puffer zwischen den bestehenden Naturräumen und den baulich nutzbaren Bereichen. 1 Der bezeichnete Freihaltebereich ist naturnah zu gestalten und unversiegelt zu belassen. Eine Ausnahme bilden dabei die Wegverbindungen, die sich aber gut und schonungsvoll in die Umgebung einzufügen haben. 2 Innerhalb des Freihaltebereichs sind mit Ausnahme von Wegverbindung sowie Balkone und Terrassen keine Bauten und Anlagen zulässig. 3 Art. 20 Gehölzabstandslinie Innerhalb der Gehölzabstandslinie sind mit Ausnahme von Wegverbindungen, Balkone und Terrassen keine Bauten und Anlagen zulässig. Seite 6 St.Gallen | GPL Haggenstrasse / Wolfgangstrasse | Besondere Vorschriften Art. 21 Spielplatz An den im Plan bezeichneten Stellen sind Aufenthalts- und Spielbereiche zu erstellen und mit Sitzgelegenheiten und Spielgeräten für Kinder auszurüsten. Die Spielplätze dienen der gesamten Überbauung. F Verschiedenes Art. 22 Sicherheit Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen. Art. 23 Energie Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustatten. Für den Neubau sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 1 2 Die Bauten sind an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen anzuschliessen. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzubeziehen. G Schlussbestimmungen Art. 24 Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb des Geltungsbereichs den bestehenden Überbauungsplan Haggen-Hinterberg vom 01. Dezember 1969. Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführte Grundeigentümerin erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr. Grundeigentümerin Unterschrift W1865 Politische Gemeinde St.Gallen W3511Rathaus W3515 9001 St.Gallen _________________________ Seite 7
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