MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: [email protected] An die Regierungspräsidien und Landratsämter 16.12.2015 Herr Awenius Telefon 0711 123-2229 Aktenzeichen: 6-2711.1-15/7 Stuttgart Name (Bitte bei Antwort angeben) Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen / Einkommensgrenzen Anlage Neue Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsprogramms 2015/2016 - mit Wirksamkeit ab dem 2. Januar 2016 Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Stadtkreise und Großen Kreisstädte, die Landratsämter werden gebeten, die übrigen Gemeinden in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Information wird in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. In Wohnberechtigungsscheinen ist - mit Ausnahme des Besonderen Wohnberechtigungsscheins - anzugeben, welche maßgeblichen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Dabei wird die Angabe der Einhaltung der Einkommensgrenzen für Sozialmietwohnungen verlangt, die aufgrund der Landeswohnrauförderungsprogramme ab dem Jahr 2009 gefördert wurden und werden. Umfasst werden somit auch Angaben zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016. -2- Mit Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 22. Dezember 2014 (Az.: 62711.1-15/7) wurden die Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsprogramms 2015/2016 übersandt. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 (VwV-LWFPr 2015/2016) trat am 2. Januar 2015 in Kraft. Es handelt sich um ein Doppelprogramm für die Programmjahre 2015/2016. Durch ihre Verbindung mit einer Bezugsgröße sind die Einkommensgrenzen dynamisch gestaltet. Die Bezugsgröße wird durch das Statistische Landesamt regelmäßig ermittelt. Sie entspricht dem durchschnittlichen Bruttojahresverdienst der männlichen Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 3 Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG). Das Statistische Landesamt hatte eine neue Bezugsgröße mitgeteilt. Dies macht eine Anpassung der Einkommensgrenzen erforderlich. Diese Anpassung ist in der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwV-LWFPr 2015/2016 berücksichtigt. Der Verwaltungsvorschrift wurde in der 11. Ausgabe des Gemeinsamen Amtsblatts vom 25. November 2015 veröffentlicht und trat zum 1. Dezember 2015 in Kraft. Die zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung ist auch über den Internetauftritt des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft bar http://mfw.baden-wuerttemberg.de/de/mensch-wirtschaft/arbeiten-undleben/wohnen/wohnraumfoerderung/mietwohnraumfoerderung/ . Die - neuen - Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsprogramms 2015/2016 sind ab dem 2. Januar 2016 wirksam und anzuwenden. Sie können der als Anlage beigefügten Tabelle entnommen werden. Die zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen einschlägigen Einkommensgrenzen sind in der Tabelle hell hervorgehoben. Die Bezugsgröße beträgt 54 000 Euro (bislang 53 000 Euro). Der Wohnberechtigungsschein, der auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) zu erteilen ist, muss sich auch zum Bezug von Sozialmietwohnungen eignen, die bis zum Jahr 2008, somit aufgrund vorherigen und zwischenzeitlich ersetzten Bundesrechts (Zweites Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG, Wohnraumförderungsgesetz WoFG) gefördert wurden. Hierzu ist im Wohnberechtigungsschein ebenfalls zu vermerken, ob der Haushalt des Antragstellers die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG und § 25 II. WoBauG einhält. Um die Angaben im Wohnberechtigungsschein insbesondere für den etwaigen Vermieter einer nach Bundesrecht geförderten Wohnung gleichermaßen verwendbar zu machen, bedarf es einer Übertragung der Festlegungen dieser bundesrechtlich geregelten Einkommensgrenzen. -3- Zu diesem Zweck wurde den Gemeinden mit Erlass des Finanz- und Wirtschaftsministeriums vom 23. Dezember 2013 eine "erweiterte Transformationstabelle" übermittelt, die seit 1. Januar 2014 anzuwenden ist. Die Tabelle gilt auch weiterhin. Sie ist, mit dem genannten Erlass, über den Internetauftritt des Ministeriums abrufbar http://mfw.badenwuerttemberg.de/de/mensch-wirtschaft/arbeiten-und-leben/wohnen/wohnberechtigung/ . gez. Dr. Meyberg
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