Besondere Bedingungen zur Wohnmobil-/ Wohnwagen

Hinweise und Erläuterungen
Vertragsgrundlagen
• Besondere Bedingungen zur Wohnmobil-/ Wohnwagen-lnhalts-Spezial-Police
• Allgemeine Bedingungen für die Auto-Inhalt-Versicherung
Besondere Bedingungen zur Wohnmobil-/ Wohnwagen-Inhalt-Spezial-Police
Diese Bedingungen gehen den Allgemeinen Bedingungen für die Auto-Inhalt-Versicherung vor!
1.
Gegenstand der Versicherung
in Abänderung zu § 1, Absatz 1 der “AVB-Auto-Inhalt‘ gelten folgende Güter als versichert:
Das persönliche Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie
seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und dessen Kinder, soweit diese
Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Zusätzlich versichert sind
Haushaltszubehör, lose, nicht fest eingebaute Teile sowie Radio, TV, Fotoapparate und Filmkameras. Nicht
versichert werden Bargeld, Schmucksachen, Wertpapiere, Sparbücher, Dokumente1 Pelze, Antiquitäten,
Schlauchboote, Surfbretter, Jet-Skis, Funk-. Fax- und Telefongeräte.
Diese Sachen sind nur versichert, soweit sie sich im privat genutzten Wohnmobil / Wohnwagen befinden.
2. Umfang der Versicherung
Einschränkend zu § 2, Absatz 1 der ‘AVB-Autoinhalt ersetzt der Versicherer Verlust oder Beschädigung der
versicherten Güter, entstanden durch
- Elementarereignisse
- Brand, Blitzschlag, Explosion
- Einbruchdiebstahl und Diebstahl des gesamten Fahrzeugs
- sowie Raub oder räuberische Erpressung
In Abänderung von § 2, Absatz 2 besteht für Schäden durch Einbruchdiebstahl und Diebstahl des ganzen
Fahrzeuges 24 Stunden Deckung auch außerhalb von Campingplätzen und eingefriedeten Anwesen.
3. Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt erweitert auf Europa.
4. Versicherungswert und Versicherungssumme
Abweichend von § 7, Absatz 3 der “AVB-Auto-lnhaIt“ ist die Höhe der Entschädigung auf maximal EUR 5.113,-begrenzt. Für Radio, TV, Foto- und Filmkameras ist die Höhe der Entschädigungssumme auf EUR 2.557,—
begrenzt. Bei einer Versicherungssumme von über EUR 5.113,—ist bei unserer Direktion anzufragen.
5. Verhalten Im Schadensfall
Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Diebstahl,
Einbruchdiebstahl, Beraubungen und Schäden durch Feuer sind unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde
zu melden und protokollieren zu lassen.
Bei Fahrzeugänderungen und im Schadenfall wenden Sie sich bitte direkt an:
Versicherungsbüro Raab
Zoppoter Str. 61
90766 Fürth
Telefon 0911/732696
Telefax 0911/733717
www.vbraab.de
[email protected]
Allgemeine Bedingungen für die Auto-Inhalt-Versicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1.
2.
3.
Versichert sind die im Versicherungsschein aufgeführten Güter, soweit der Versicherungsnehmer an
ihnen ein versicherbares Interesse hat, einschließlich der handelsüblichen Verpackung.
Versichert sind Beförderungen, die mit dem im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeugen und
Anhängern ausgeführt werden.
Scheidet ein im Versicherungsschein genanntes Fahrzeug aus dem Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers aus, endet der Versicherungsschutz für die mit diesem Fahrzeug beförderten
Güter. Wird ein ausgeschiedenes Fahrzeug unmittelbar durch ein neues ersetzt, besteht
Versicherungsschutz für die Transporte mit dem neu angeschafften Fahrzeug, wenn dem Versicherer
unter Angabe der polizeilichen Kennzeichen und der Fabrikmarke binnen 14 Tagen die Änderung
angezeigt wird.
§ 2 Umfang der Versicherung
1.
2.
Der Versicherer ersetzt im Rahmen dieser Bedingungen Verlust oder Beschädigung der versicherten
Güter, entstanden durch Unfall des Transportmittels, höhere Gewalt, Elementarereignisse, Brand,
Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl und Diebstahl des ganzen Fahrzeuges sowie Raub und
räuberische Erpressung.
Der Einschluss des Diebstahl- und Einbruchdiebstahl-Risikos erfolgt - unbeschadet der
Bestimmungen in § 5 Ziff. 3- unter der Voraussetzung, dass sich das Fahrzeug
2.1. bei einem mehr als zweistündigen, unbeaufsichtigten Abstellen am Tage (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) oder
2.2. bei einem unbeaufsichtigten Abstellen während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in
einer verschlossenen Garage oder auf einem umfriedeten und verschlossenen Hofraum
eines Betriebes oder bewohnten Anwesens befindet.
§ 3 Ausschlüsse und Versicherungsschutz
Ausgeschlossen sind:
1. die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und die Gefahren, die
sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder dem Vorhandensein von Minen,
Bomben oder anderen Kriegswerkzeugen ergeben,
2. die Gefahren der Kernenergie und Radioaktivität,
3. die Gefahren des Aufruhrs, der Plünderung, politischer Gewalthandlungen oder sonstiger
bürgerlicher Unruhen, des Streiks, der Aussperrung, Sabotage, Beschlagnahme, Entziehung oder
sonstiger Eingriffe von hoher Hand,
4. diejenigen Gefahren, gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden (z. B. Feuer).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen alle ihm über die
anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise zu liefern.
5. Schäden verursacht durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise bzw. Verpackung,
6. Schäden aus der Beförderung von Umzugsgut, Valoren, Gold- und Silberwaren, lebenden Tieren,
Pkw aller Art sowie explosiven und radioaktiven Steffen,
7. Schäden, verursacht durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften sowie
durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung.
§ 4 Geltungsbereich
1.
Versichert sind Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf andere Länder Ist gegen Prämienzulage möglich.
§ 5 Dauer des Versicherungsschutzes
1.
2.
3.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter zur unverzüglichen
Beförderung auf das Fahrzeug aufgeladen sind.
Der Versicherungsschutz endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter vom Fahrzeug scheiden, es sei
denn, dass eine Ausladung und/oder Umladung der Güter infolge eines versicherten Ereignisses
erfolgt.
Der Versicherungsschutz wird unterbrochen, wenn das beladene Fahrzeug in der ständigen Garage,
auf dem Betriebsgelände oder sonstigen Abstellplätzen (Domizil) bei dem Versicherungsnehmer,
dessen Fahrer oder Angestellten abgestellt ist. Gegen Prämienzulage können diese Aufenthalte am
Domizil mitversichert werden.
§ 6 Eignung des Fahrzeuges
1.
Versicherungsschutz besteht nur für behördlich zugelassene Fahrzeuge.
2.
Der Versicherungsnehmer hat die Fahrzeuge in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
3,
Das Gewicht der Ladung darf die zulässige Ladefähigkeit des Fahrzeuges nicht überschreiten.
4.
Die Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
§ 7 Versicherungswert und Versicherungssumme
1.
Versicherungswert ist;
1.1. bei Bezugstransporten der Wert der Güter laut Einkaufsfaktura,
1.2. bei Transporten von fest verkauften Gütern der Wert laut Verkaufsfaktura,
1.3. bei allen anderen Transporten der Wiederbeschaffungspreis und In Ermangelung dessen der
gemeine Handelswert, jeweils z. Zt. des Schadeneintritts, bei gebrauchten Gütern unter
Berücksichtigung des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes.
2. Die Versicherungssumme je Fahrzeug muss dem höchsten Versicherungswert aller Waren
entsprechen, die mit diesem Fahrzeug auf einer Fahrt transportiert werden.
3.
4.
5.
Die Höhe der Entschädigungsleistung ist durch die je Fahrzeug angegebene Versicherungssumme
begrenzt.
ist z. Zt. des Schadeneintritts die Versicherungssumme des Fahrzeuges geringer als der Gesamtwert der
geladenen Waren
(Unterversicherung). haftet der Versicherer für Schäden, Aufwendungen und Kosten nur im Verhältnis der
Versicherungssumme zum Gesamtwert der Ladung ist der Gesamtwert der Ladung geringer als die
Versicherungssumme (Überversicherung). hat die Versicherung für den Mehrbeitrag keine rechtliche
Bedeutung
Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer den Wert der geladenen Waren anhand
seiner Bücher und Fakturen nachweist.
§8 Zahlung der Prämie
1
2.
3.
Nach Aushändigung des Versicherungsscheines oder der Rechnung ist die Prämie einschließlich Kosten
und Versicherungssteuer unverzüglich zu zahlen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines, jedoch nicht vor dem in dem
Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt.
Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt angefordert, dann aber unverzüglich bezahlt, beginnt
der Versicherungsschutz mit dem in dem Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt.
Für die Folgen der nicht rechtzeitigen Beitragszahlung gelten die § 38,39 des
Versicherungsvertragsgesetztes (VVG).
§9 Verhalten im Schadenfall
1
Der Versicherungsnehmer hat den Schadanfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Unfälle des
Kraftfahrzeuges, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubungen und Schäden durch Feuer sind unverzüglich
der zuständigen Polizeibehörde zu melden und protokollieren zu lassen.
2
Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und nach
Möglichkeit die Weisung des Versicherers oder seines Vertreters einzuhalten und zu befolgen.
3
In allen Schadenfällen. in denen ein Dritter schuldig oder ersatzpflichtig ist oder sein könnte, ist der
Versicherungsnehmer oder dessen Fahrer verpflichtet durch zweckdienliche Maßnahmen den Rückgriff
sicherzustellen
4.
Zum Nachweis des Schadens sind dann Versicherer folgende Belege einzureichen:
4.1.spezifizierte Berechnung des Gesamtschadens,
4.2.Nachweise über den Versicherungswert des beschädigten bzw. in Verlust
geratenen Gutes sowie über den Versicherungswert der gesamten Ladung des
Fahrzeuges z. Zt. des Schadeneintritts,
4.3 Bericht des Fahrers über den Hergang des Schadens,
4.4.Bestätigung der Polizeibehörde, dass der Schaden gemeldet wurde.
§ 10 Verschulden des Versicherungsnehmers / Obliegenheiten
1
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer.
seinem Vertreter oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird
2.
Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder sein Vertreter aus Anlass
des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht oder
ihn bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung eine arglistige Handlung zur Last fällt.
3.
Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte
Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6,62 VVG leistungsfrei.
Abweichend von §6 Abs. 1 S.3 VVG bleibt der Versicherer wegen Verletzung einer vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit auch dann leistungsfrei, wenn er von seinem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht
§ 11 Zahlung der Entschädigung
1.
Der Entschädigungsanspruch ist vom Versicherer innerhalb von 14 Tagen nachdem er ihn anerkannt hat
oder eine andere darüber ergangene gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, zu befriedigen.
Vor Ablauf dieser Frist besteht für den Versicherer keine fällige Verpflichtung zur Zahlung.
2.
ist aus Anlass des Schadens eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden, so
kann der Versicherer die Zahlung bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern.
3.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht
innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherer
dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch schriftlich abgelehnt hat.
§12 Kündigung des Vertrages
1
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr. wenn er nicht spätestens 3 Monate vor
Ablauf schriftlich gekündigt wird.
2.
Nach Eintritt eines Schadenfalles steht beiden Parteien das Recht zu, den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Anerkennung oder Ablehnung des Schadens mit einer Frist von einem Monat
schriftlich zu kündigen. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für den noch nicht abgelaufenen Teil
des Versicherungsjahres unter Abzug von 25 % Verwaltungskosten zurück zu vergüten.
§13 Schlussbestimmungen
1.
Die Rechte des Versicherungsnehmers aus diesem Vertrag sind ohne ausdrückliche Einwilligung des
Versicherers nicht übertragbar und verpfändbar.
2.
Gerichtstand ist Nürnberg.
3
Soweit sich aus diesen Allgemeinen Bedingungen oder durch besondere Vereinbarungen nichts
Abweichendes ergibt, finden die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Anwendung.
Etwa vereinbarte Geschriebene Bedingungen gehen den Allgemeinen Bedingungen vor, sofern sie von
diesen abweichen.
II) Einwilligungsklausel (Datenschutz und telefonische Beratung)
ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder
der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/ Vertragsänderungen) ergeben, an
Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung
des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung
gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig
beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Ich willige ferner ein, dass das Versicherungsunternehmen meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an die für mich zuständigen Vertreter
weitergeben. soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient, Ich
bin ferner jederzeit widerrufbar einverstanden, dass der Versicherer sowie die mit Ihm verbundenen
Gesellschaften mich sowohl zu bestehenden als auch zur Anbahnung neuer Verträge fernmündlich ansprechen.
Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass die Vermittler meine
allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in
sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen dürfen.
Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes zur Datenverarbeitung
Kenntnis nehmen konnte, das mir zusammen mit weiteren gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen
auf Wunsch auch sofort- überlassen wird.