„Go East“: Förderung von Semesterstipendien im Rahmen

Anlage 1
„Go East“: Förderung von Semesterstipendien im Rahmen von
Hochschulkooperationen / Ausschreibung 2016 / 2017
Förderrichtlinie
Wir möchten Sie bitten, die Ausschreibung an Ihrer Hochschule in geeigneter Form
bekannt zu geben und für dieses Programm zu werben. Für Rückfragen steht Ihnen
weiterhin Frau Karin Berger (Tel. 0228/882109, [email protected]) gern zur Verfügung.
Achtung Neuerung:
Antragsverfahren und Durchführung innerhalb der deutschen Hochschule:
In der Verwaltung der deutschen Hochschule soll eine zentrale koordinierende Stelle
(z.B. das Akademische Auslandsamt) für die Antragstellung, Bearbeitung der
Förderanträge, die Abrechnung der Mittel und das Berichtswesen zuständig sein.

Die Hochschule kann „Stipendienkontingente“ beantragen, wenn z.B. innerhalb eines
Bachelor- oder Masterprogramms ein Semester an einer Partnerhochschule in der
betreffenden Region verpflichtend vorgeschrieben bzw. dringend angeraten wird.

An einem „Go East“-Studienaufenthalt interessierte Studierende wenden sich an
ihren Fachbereich oder an das Akademische Auslandsamt ihrer Hochschule.

Die Vorentscheidung darüber, für wie viele Studierende Stipendienmittel beim DAAD
beantragt und welche Studierenden für welchen Zeitraum gefördert werden sollen,
trifft die Hochschule selbst. Der DAAD bittet um eine möglichst realistische
Einschätzung der Zahlen der voraussichtlich an die Partnerhochschulen
ausreisenden Studierenden.

Im Antrag in der Projektbeschreibung und im Sachbericht zum Zwischen- bzw.
Verwendungsnachweis sind das Auswahlverfahren und deren Ergebnisse zu
dokumentieren. Hierbei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Wie erlangen die Studierenden Informationen zu diesem Stipendienprogramm?
Zusammensetzung der Auswahlkommission; Dokumentation über das
Auswahlverfahren und –entscheidung; Stipendienzusage; Annahmeerklärung.
Neues Verfahren:

Die Hochschulen stellen an den DAAD einen Antrag für die Gesamtheit der zu
fördernden Stipendien aller Fachbereiche und nicht wie bisher mehrere Anträge je
Hochschule. Die antragstellende Einrichtung an der Hochschule, in der Regel das
Akademische Auslandsamt, beantragt mit einem Finanzierungsplan für die
Hochschule die benötigten Mittel.

Das Formblatt „Übersicht der beantragten Stipendien“ (Anlage 5), welches die nach
Fachbereich und Zielhochschule untergliederte Aufstellung der Auslandsaufenthalte
enthält, bildet die Grundlage für den Gesamtantrag und ist mit dem Antrag
einzureichen.
Kennedyallee
50,
D-53175
Bonn,
Tel.
(0228)
882-0,
Fax:
(0228)
882-444,
http://www.daad.de
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
Es erfolgt dann auch nur eine Bewilligung je Hochschule.

Aus der Bewilligung ist ersichtlich, wie die Mittelverteilung auf die Fachbereiche, die
Partnerhochschulen und auf die Semesteraufenthalte erfolgen soll.
Der Förderzeitraum ist vom 01.08.2016 bis 31.12.2017 und umfasst das WS 16/17, SS
17 und WS 17/18 (einschl. Januarrate 18). Hierbei ist zu beachten, dass die Mittel für
die Stipendienraten für den Januar 2017 sowie 2018 spätestens vor
Kassenschluss des DAAD im November/Dezember des Vorjahres angefordert
werden und innerhalb der zuwendungsrechtlichen Verwendungsfrist (6 Wochen
bzw. zwei Monate) verausgabt werden müssen.
Die Mittelbewilligung erfolgt in Form eines Zuwendungsvertrages zwischen dem DAAD
und der deutschen Hochschule in Form der Vollfinanzierung. Die deutsche Hochschule
ist verantwortlich für die sachgerechte Verwendung der zugewiesenen Mittel und die
Auszahlung der Stipendien an die von ihr ausgewählten Studierenden.
Nach Abschluss des Programms (Semesteraufenthalte) erwartet der DAAD einen
Verwendungsnachweis, der den Sachbericht mit einer Aufstellung der geförderten
Studierenden, mit Fachbereich, Dauer und Zielerreichung des Studienaufenthalts
beinhaltet sowie einen zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben. Zusätzlich sind die
Erfahrungsberichte der Studierenden über ihren Auslandsaufenthalt einzureichen.
Zielgruppen:
Gefördert werden:
a) deutsche Studierende,
b) diesen gleichgestellte Personen gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 ff und Abs. 2 bis 3 BAföG,
c) nichtdeutsche Studierende, wenn sie in einem Studiengang an einer deutschen
Hochschule eingeschrieben sind mit dem Ziel, den Abschluss an der deutschen
Hochschule zu erreichen.
Eine Förderung ins Heimatland ist in der Regel ausgeschlossen.
Die Stipendien dienen der Mobilitätsförderung; grundsätzlich sollten die Geförderten
daher durch ihren Auslandsaufenthalt ein neues Land und Hochschulsystem
kennenlernen.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann auch ein Aufenthalt im Heimatland sinnvoll sein
und gefördert werden. Beispiel: Der Aufenthalt findet obligatorisch in einem bestimmten
Land statt oder muss aus fachlichen Gründen in einem bestimmten Land stattfinden.
Als „Heimatland“ kann auch ein Land angesehen werden, in dem ein/e Bewerber/in vor
dem Aufenthalt in Deutschland lange Zeit gelebt hat, da auch in einem solchen Fall das
Ziel der Mobilitätsförderung im oben genannten Sinne nicht erreicht würde. Umgekehrt
muss das Geburtsland eines Bewerbers, in dem er nur wenige Jahre gelebt hat, nicht als
Heimatland in diesem Sinne gelten.
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Sprachkursgebühren
Bitte beachten Sie bezüglich der Erstattung von Ausgaben für den Sprachkurs, dass nur
die tatsächlichen Ausgaben für den Sprachkurs gegen Vorlage einer Rechnung bis
maximal 500 Euro (Förderhöchstsatz) abgerechnet werden und erstattet werden
können.
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