17/2460 - Abgeordnetenhaus von Berlin

Drucksache 17/2460
17.09.2015
17. Wahlperiode
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Abgeordnetenhaus von Berlin
17. Wahlperiode
Seite 2
Drucksache 17/2460
Der Senat von Berlin
- StadtUm GR A-Pe Tel.: 90139-4122
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorblatt
Vorlage - zur Beschlussfassung über Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
A.
Problem
Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
(BGBl. I S. 2386), das am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, hat Angehörigen freier Berufe
die Möglichkeit eröffnet, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
Berufshaftung (PartG mbB) zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen für die
Haftungsbeschränkung nach § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
gehört, dass das entsprechende Berufsgesetz eine Regelung zu der für die
Haftungsbeschränkung erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung vorsieht. Ohne eine
besondere Regelung im Berliner Architekten- und Baukammergesetz können daher die
Berliner Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und
Landschaftsarchitekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Stadtplanerinnen und
Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure von der Möglichkeit der Beschränkung der
Haftung aus beruflichen Fehlern gemäß § 8 Absatz 4 PartGG keinen Gebrauch machen.
B.
Lösung
Durch das vorliegende Gesetz wird die für die Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Absatz 4
PartGG erforderliche Berufshaftpflichtversicherung der PartG mbB geregelt und damit für
Berliner Architektinnen und Architekten sowie Berliner Ingenieure und Ingenieurinnen die
Möglichkeit eröffnet, sich für eine PartG mbB zu entscheiden.
C.
Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
Keine
D.
Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Keine
1
E.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Bei einem Wechsel in eine PartG mbB fallen aufgrund der notwendigen Änderungen Kosten
an. Es ist nicht abzusehen, wie viele Unternehmen von der Möglichkeit eines Wechsels
Gebrauch machen werden. Eine Bezifferung der Kosten ist daher nicht möglich.
F.
Gesamtkosten
Keine
G.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine
H.
Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
2
Der Senat von Berlin
- StadtUm GR A-Pe Tel.: 90139-4122
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Beschlussfassung über Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Zweites Gesetz
zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Vom
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, mit
Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung.
(2) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und
Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch
vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag
der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.
(3) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus
Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4
Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die
3
Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den
Vorgaben des § 19 unterhält.“
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt, wenn der Name einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
Berufshaftung den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine
andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung nicht enthält.“
2. § 15 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 215 und § 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der
Kündigung des Versicherungsvertrages einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Aus dem Register darf die Kammer auch Auskünfte über die Gesellschafterinnen und
Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen,
die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer
Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a erteilen.“
4. In § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes
vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist
die Architektenkammer.“
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 4“ gestrichen.
6. § 32 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
November 2011 (GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014
(GVBl. S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Recht zum
Führen akademischer Grade bleiben unberührt.“
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 19“ die Angabe „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
4
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und
Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch
vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag
der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.
(5) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus
Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4
Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die
Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den
Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 unterhält.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist
die Baukammer.“
8. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der
Kündigung des Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen,
akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die
Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden
Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die
Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Ingenieurgesellschaft gemäß
§ 33 erteilen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
5
A.
Begründung
a) Allgemeines
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit
beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte,
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (BGBl. I S. 2386) am 19. Juli 2013 wurde im
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) die Gesellschaftsformvariante der
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) geschaffen. Für
Verbindlichkeiten der PartG mbB aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet
den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die
PartG mbB eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung
unterhält. Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und zu eventuellen Pflichten
gegenüber Berufskammern sind im PartGG nicht enthalten, sondern den jeweiligen
Berufsgesetzen vorbehalten. Mit vorliegender Gesetzesänderung werden solche
Regelungen zum Zweck der Ermöglichung einer Beschränkung der Haftung aus beruflichen
Fehlern gemäß § 8 Absatz 4 PartGG auf das Gesellschaftsvermögen der
Partnerschaftsgesellschaft in das Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
eingeführt und dadurch für Berliner Architektinnen und Architekten,
Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Innenarchitektinnen und
Innenarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure die
Möglichkeit eröffnet, sich für eine PartG mbB zu entscheiden.
Das Gesetz sieht außerdem in Anpassung an das Musterarchitektengesetz Änderungen
hinsichtlich der Möglichkeit von Partnerschaftsgesellschaften vor, ihre Haftung für Ansprüche
aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag
vertraglich zu beschränken.
b) Einzelbegründung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 a) (§ 7a Absätze 1, 2 und 3):
In § 7a Absatz 1 wird der Verweis auf das PartGG aktualisiert. Um Doppelregelungen zu
vermeiden, entfällt der bisherige § 7a Absatz 2 ersatzlos. Die Pflicht der
Partnerschaftsgesellschaft zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die früher
sowohl in § 7a Absatz 2 als auch in § 19 Absatz 1 geregelt war, ergibt sich nunmehr nur aus
§ 19. § 19 gilt für alle Partnerschaftsgesellschaften. Lediglich in Bezug auf die PartG mbB
enthält § 7a Absatz 3 eine besondere Regelung, um die gesetzliche Haftungsbeschränkung
gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 PartGG zu ermöglichen.
Der neue § 7a Absatz 2 ersetzt den bisherigen § 7a Absatz 3 und orientiert sich am
Musterarchitektengesetz. § 8 Absatz 3 PartGG sieht vor, dass für einzelne Berufe durch
Gesetz eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden kann, wenn
zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der
Partnerschaft begründet wird. § 7a Absatz 2 ermöglicht eine solche Haftungsbegrenzung
durch vorformulierte Vertragsbedingungen in Bezug auf Ansprüche aus Schäden wegen
fehlerhafter Berufsausübung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für
Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme
für Personenschäden nach § 19 Absatz 2. Die Pflicht zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich aus § 19.
Die PartG mbB wird im neuen § 7a Absatz 3 geregelt. Für Verbindlichkeiten der
Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern
gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft
eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.
6
Entsprechend verpflichtet § 7a Absatz 3 die PartG mbB, gerade zum Zweck der
Ermöglichung der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 8 Absatz 4 Satz 1 PartGG eine
Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 zu unterhalten. Die Regelung
orientiert sich im Wesentlichen am Musterarchitektengesetz. Die Haftungsbeschränkung
umfasst nur Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Für andere
Verbindlichkeiten haften neben dem Vermögen der Partnerschaft auch weiterhin die Partner
mit ihrem Privatvermögen. Bei der PartG mbB handelt es sich um eine Rechtsformvariante
der Partnerschaftsgesellschaft. Vorbehaltlich besonderer Vorgaben gelten daher alle
Regelungen im ABKG, die die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, auch für die PartG
mbB.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 b) (§ 7a Absatz 4 Satz 2):
Da es sich bei der PartG mbB nicht um eine andere Rechtsform, sondern lediglich um eine
Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft handelt, gilt § 7a Absatz 1 und
entsprechend auch § 7 grundsätzlich auch für die PartG mbB. Die Eintragungspflicht der
PartG mbB in das Register der Berufsgesellschaften als Voraussetzung für das Führen einer
nach dem ABKG geschützten Berufsbezeichnung in dem Namen der PartG mbB ergibt sich
folglich aus § 7a Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1. Der neue § 7a Absatz 4 Satz 2
bestimmt, dass die Eintragung einer PartG mbB in dem Register der Berufsgesellschaften zu
löschen ist, wenn ihr Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine
entsprechende Abkürzung nicht aufweist. Hintergrund für diese Regelung ist § 8 Absatz 4
Satz 3 PartGG, wonach der Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter
Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung enthalten muss.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 15 Absatz 4 Satz 2):
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2) tritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur
Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
am 1. Januar 2016 außer Kraft. Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2014
ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
verkündet worden und tritt mit Ausnahme des § 355 am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Verweis
in § 15 Absatz 4 Satz 2 muss aus diesem Grund mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aktualisiert
werden. § 215 und § 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015
entsprechen im Wesentlichen den §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992. Durch die Formulierung „in der
jeweils geltenden Fassung“ wird sichergestellt, dass sich die Verweisung auf die jeweils
aktuelle Fassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezieht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 a) aa) (§ 18 Absatz 1 Nummer 18):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 a) bb) (§ 18 Absatz 1 Nummer 19):
Die Ermächtigung zur Aufnahme und Verarbeitung personenbezogener Daten in die Listen,
Verzeichnisse und die Register gemäß § 7 und § 7a wird im Hinblick auf Versicherer,
Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des
Versicherungsvertrages einer Berufsgesellschaft erweitert. Diese Änderung dient der
Erleichterung der Kontrolle der Einhaltung der Pflicht der Berufsgesellschaften gemäß § 19
Absatz 1 und 2 sowie § 7a Absatz 3, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und
zu unterhalten. Außerdem ermöglicht die Ergänzung in § 18 Absatz 1 die Erweiterung des
Auskunftsrechts der Architektenkammer gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 b) (§ 18 Absatz 2 Satz 2):
Das Auskunftsrecht der Architektenkammer aus dem Register wird dahingehend erweitert,
dass auch über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der
Berufshaftpflichtversicherung einer Berufsgesellschaft gemäß § 7 oder § 7a eine Auskunft
7
erteilt werden darf. Diese Änderung dient dem Gläubiger- und damit auch dem
Verbraucherschutz. Zwar verpflichtet § 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung über
Informationspflichten für Dienstleistungserbringer vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) einen
Dienstleistungserbringer – und damit auch eine Berufsgesellschaft nach dem ABKG – dem
Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung
der Dienstleistung Angaben zu seiner bestehenden Berufshaftpflichtversicherung in klarer
und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Dem Informationsinteresse des Kunden
ist jedoch gerade in den Fällen, in denen eine Berufsgesellschaft dieser Pflicht nicht
nachkommt, besonders Rechnung zu tragen. Die beschriebene Erweiterung des § 18
Absatz 2 Satz 2 ermächtigt die Architektenkammer, insbesondere in Fällen Auskünfte zu
erteilen, in denen die genannten Daten zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen notwendig sind.
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 19 Absatz 3):
Entsprechend dem Musterarchitektengesetz bestimmt § 19 Absatz 3, dass die
Architektenkammer in Fällen von Berufsgesellschaften gemäß §§ 7 und 7a die zuständige
Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist. Damit wird dem
Verbraucher- und allgemein dem Gläubigerschutz Rechnung getragen. Die
Architektenkammer ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes auch für Berufsgesellschaften in der Rechtsformvariante der
PartG mbB, weil § 7a Absatz 3 insoweit keine abweichenden Regelungen enthält. Durch die
Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ wird sichergestellt, dass sich die
Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes bezieht.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 1 Nummer 1):
Das Recht einer Gesellschaft zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem ABKG wird
nicht ausschließlich in § 7 Absatz 4 geregelt. Deshalb wird die Bezugnahme auf § 7 in § 20
Absatz 1 Nummer 1 angepasst.
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 32 Absatz 4):
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass § 32 Absatz 4 auf die aktuell geltende Fassung
des Ingenieurgesetzes verweist.
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 a) aa) (§ 33 Absatz 3):
§ 33 Absatz 3 wird aufgrund der Änderung des § 19 angepasst. Der neue § 19 Absatz 3
findet keine Anwendung auf Ingenieurgesellschaften gemäß § 33. Maßgeblich ist stattdessen
§ 33 Absatz 6.
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 a) bb) (§ 33 Absatz 3):
Der bisherige Satz 2 des § 33 Absatz 3 wird gestrichen. Die Regelung der
Haftungsbegrenzung wird entsprechend der neuen Bestimmung in § 7a Absatz 2 geändert
und zur besseren Übersichtlichkeit in § 33 Absatz 4 normiert.
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 b) (§ 33 Absätze 4, 5 und 6):
Der neue § 33 Absatz 4 ersetzt den bisherigen § 33 Absatz 3 Satz 2. Entsprechend der
neuen Regelung in § 7a Absatz 2 wird durch § 33 Absatz 4 auch bei den
Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 33 Absatz 1 und 2 von der Möglichkeit gemäß § 8
Absatz 3 PartGG Gebrauch gemacht und eine Haftungsbegrenzung durch vorformulierte
Vertragsbedingungen in Bezug auf Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung zugelassen. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
ergibt sich aus § 33 Absatz 3. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 7a Absatz 2
verwiesen.
Um die gesetzliche Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 PartGG auch für
Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 33 Absatz 1 und 2 zu ermöglichen, verpflichtet § 33
Absatz 5 die PartG mbB, zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den
8
Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 zu unterhalten. Auch die PartG mbB nach § 33 Absatz 5
stellt lediglich eine Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft dar.
Entsprechend der Regelung des § 19 Absatz 3 bestimmt § 33 Absatz 6, dass die
Baukammer die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes ist. Die Vorschrift dient dem Gläubiger- und
Verbraucherschutz.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 a) aa) (§ 55 Absatz 1 Nummer 18):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 a) bb) (§ 55 Absatz 1 Nummer 19):
Die Ermächtigung zur Aufnahme und Verarbeitung personenbezogener Daten in die Liste
und die Verzeichnisse in § 55 Absatz 1 wird im Hinblick auf Versicherer,
Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des
Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33 erweitert. Es wird auf die
Begründung zu § 18 Absatz 1 Nummer 19 verwiesen.
15. Zu Artikel 1 Nummer 8 b) (§ 55 Absatz 2 Satz 1):
Das Auskunftsrecht der Baukammer aus den Listen und den Verzeichnissen wird
entsprechend der neuen Regelung in § 18 Absatz 2 Satz 2 dahingehend erweitert, dass
auch über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der
Berufshaftpflichtversicherung einer Ingenieurgesellschaft im Sinne der ABKG eine Auskunft
erteilt werden darf. Die Ausführungen zu § 18 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
16. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 Satz 1 sieht vor, dass das Gesetz vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft tritt. Satz 2 enthält eine
Sonderregelung für das Inkrafttreten des Artikels 1 Nummer 2. Danach gilt die neue Fassung
des Satzes 2 des § 15 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2016. Diese Sonderregelung trägt dem
Umstand Rechnung, dass das neue Versicherungsaufsichtsgesetz, auf das der geänderte
§ 15 Absatz 4 Satz 2 verweist, auch am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.
B.
Rechtsgrundlage
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin
C.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Bei einem Wechsel in eine PartG mbB fallen aufgrund der notwendigen Änderungen
Kosten an. Es ist nicht abzusehen, wie viele Unternehmen von der Möglichkeit eines
Wechsels Gebrauch machen werden. Eine Bezifferung der Kosten ist daher nicht
möglich.
D.
Gesamtkosten
Keine
E.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine
F.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
9
Keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine
Berlin, den 15. September 2015
Der Senat von Berlin
Michael Müller
.........................
Regierender Bürgermeister
Andreas Geisel
.................................................
Senator für Stadtentwicklung
und Umwelt
10
Anlage zur Vorlage
an das Abgeordnetenhaus
I
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Alte Fassung
Berliner Architekten- und Baukammergesetz
vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2014
(GVBl. S. 39)
Neue Fassung
Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner
Architekten- und Baukammergesetzes
Vom
§§ 1 – 7
(unverändert)
§ 7a
Berufsgesellschaft als
Partnerschaftsgesellschaft
§ 7a
Berufsgesellschaft als
Partnerschaftsgesellschaft
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026) geändert worden ist, mit Sitz im Land
Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung.
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2386) geändert worden ist, mit
Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend
Anwendung.
(2) Die Partnerschaft ist verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die
die Voraussetzungen des § 19 erfüllt.
(3) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für
Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung, die ein Mitglied als Partnerin oder
Partner verursacht hat, ist auf das Zweifache der
Mindestdeckungssumme der
Berufshaftpflichtversicherung nach § 19
beschränkt, wenn eine Versicherung in dieser
Deckungshöhe abgeschlossen ist.
(2) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre
Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und
Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen
fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag
der Mindestversicherungssumme für Sach- und
Vermögensschäden und den einfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme für Personenschäden
nach § 19 Absatz 2 beschränken.
(3) Für Verbindlichkeiten der
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das
Gesellschaftsvermögen, wenn die
Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine
Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben
des § 19 unterhält.
(4) Die Eintragung der Partnerschaft in dem
Register der Berufsgesellschaften bei der
Architektenkammer Berlin ist zu löschen, wenn die
Eintragung einer Partnerin oder eines Partners in
(4) Die Eintragung der Partnerschaft in dem
Register der Berufsgesellschaften bei der
Architektenkammer Berlin ist zu löschen, wenn die
Eintragung einer Partnerin oder eines Partners in
11
der Architektenliste gelöscht und keine weitere
Person in der Partnerschaft zur Führung der
Berufsbezeichnung (§ 2) berechtigt ist oder wenn
die Partnerschaft gemäß § 9 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst
wurde oder die Löschungsvoraussetzungen des
§ 5 Abs. 3 oder 4 in entsprechender Anwendung
vorliegen.
der Architektenliste gelöscht und keine weitere
Person in der Partnerschaft zur Führung der
Berufsbezeichnung (§ 2) berechtigt ist oder wenn
die Partnerschaft gemäß § 9 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst
wurde oder die Löschungsvoraussetzungen des § 5
Abs. 3 oder 4 in entsprechender Anwendung
vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn der Name einer
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
Berufshaftung den Zusatz „mit beschränkter
Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine
andere allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung nicht enthält.
§§ 8 – 14
(unverändert)
§ 15
Versorgungswerk
§ 15
Versorgungswerk
(1) – (3)
(unverändert)
(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen
und Verwaltung des Versorgungswerkes
unabhängig und getrennt von Vermögen,
Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer
sind. Die §§ 54 und 54d des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 187
des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)
geändert worden ist, gelten entsprechend.
(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen
und Verwaltung des Versorgungswerkes
unabhängig und getrennt von Vermögen,
Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer
sind. § 215 und § 216 Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung
gelten entsprechend.
(5) – (8)
(unverändert)
§§ 16, 17
(unverändert)
§ 18
Daten, Auskunfts- und
Verschwiegenheitspflicht
§ 18
Daten, Auskunfts- und
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Architektenkammer und der
Eintragungsausschuss dürfen folgende Daten in
die Listen, Verzeichnisse und die Register nach
den §§ 7 und 7a aufnehmen und weiterverarbeiten:
1. Namen,
2. akademische Grade und Titel,
3. Anschriften,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. Geschlecht,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Ausbildung,
8. Fachrichtungen,
9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
10. Telekommunikationsanschlüsse,
11. Mitgliedschaft,
12. Beitrags- und Gebührenpflicht,
13. Bank- und andere Inkassoverbindungen,
14. Tätigkeit in der Selbstverwaltung,
15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche
(1) Die Architektenkammer und der
Eintragungsausschuss dürfen folgende Daten in die
Listen, Verzeichnisse und die Register nach den
§§ 7 und 7a aufnehmen und weiterverarbeiten:
1. Namen,
2. akademische Grade und Titel,
3. Anschriften,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. Geschlecht,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Ausbildung,
8. Fachrichtungen,
9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
10. Telekommunikationsanschlüsse,
11. Mitgliedschaft,
12. Beitrags- und Gebührenpflicht,
13. Bank- und andere Inkassoverbindungen,
14. Tätigkeit in der Selbstverwaltung,
15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche
12
Maßnahmen,
16. Firma,
17. Gesellschaft,
18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren.
Maßnahmen,
16. Firma,
17. Gesellschaft,
18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,
19. Versicherer, Versicherungsnummer und das
Datum des Abschlusses und der Kündigung des
Versicherungsvertrages einer Berufsgesellschaft
gemäß §§ 7 oder 7a.
(2) Die Kammer darf aus den Listen und den
Verzeichnissen Auskünfte über Namen,
akademische Grade und Titel, Anschriften,
Fachrichtungen, Beschäftigungsarten,
Betriebsstätten und das Datum der Eintragung
sowie das Datum der Löschung erteilen. Aus dem
Register darf die Kammer auch Auskünfte über die
Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die
geschäftsführenden Personen und den
Gesellschaftszweck erteilen. Im Übrigen darf sie
die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen
und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen
Quellen allgemein zugänglich sind.
(2) Die Kammer darf aus den Listen und den
Verzeichnissen Auskünfte über Namen,
akademische Grade und Titel, Anschriften,
Fachrichtungen, Beschäftigungsarten,
Betriebsstätten und das Datum der Eintragung
sowie das Datum der Löschung erteilen. Aus dem
Register darf die Kammer auch Auskünfte über die
Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die
geschäftsführenden Personen und den
Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse
sowie die Versicherungsnummer der
Berufshaftpflichtversicherung einer
Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a erteilen. Im
Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten
insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese
Daten auch aus anderen Quellen allgemein
zugänglich sind.
(3) – (11)
(unverändert)
§ 19
Berufshaftpflichtversicherung
(1) – (2)
§ 19
Berufshaftpflichtversicherung
(unverändert)
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.
November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17.
Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung ist die
Architektenkammer.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 bis 5, 7 oder 8,
§ 7 Abs. 4 oder § 7a genannten
Berufsbezeichnungen oder
Gesellschaftsbezeichnungen,
1. unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 bis 5, 7 oder 8,
§ 7 oder § 7a genannten Berufsbezeichnungen
oder Gesellschaftsbezeichnungen,
2. entgegen § 2 Abs. 6 eine Wortverbindung mit
einer Berufsbezeichnung oder
Gesellschaftsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 bis 5,
§ 7 oder § 7a führt.
2. entgegen § 2 Abs. 6 eine Wortverbindung mit
einer Berufsbezeichnung oder
Gesellschaftsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 bis 5,
§ 7 oder § 7a führt.
(2) – (3)
(unverändert)
13
§§ 21 – 31
(unverändert)
§ 32
Berufsbezeichnungen
§ 32
Berufsbezeichnungen
(1) – (3)
(unverändert)
(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes vom 29.
Januar 1971 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Februar 2006 (GVBl. S. 205), und
das Recht zum Führen akademischer Grade
bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. November
2011 (GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung und das Recht zum Führen
akademischer Grade bleiben unberührt.
(5)
(unverändert)
§ 33
Ingenieurgesellschaften
§ 33
Ingenieurgesellschaften
(1) – (2)
(unverändert)
(3) Die Gesellschaften und
Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die
die Voraussetzungen des § 19 erfüllt. Die Haftung
der Partnerschaftsgesellschaft für Ansprüche aus
Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, die
das Mitglied als Partnerin oder Partner verursacht
hat, ist auf das Zweifache der
Mindestdeckungssumme der
Berufshaftpflichtversicherung beschränkt, wenn
eine Versicherung in dieser Deckungshöhe
abgeschlossen ist.
(3) Die Gesellschaften und
Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die
die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 und 2
erfüllt.
(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre
Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und
Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen
fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag
der Mindestversicherungssumme für Sach- und
Vermögensschäden und den einfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme für Personenschäden
nach § 19 Absatz 2 beschränken.
(5) Für Verbindlichkeiten der
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter
Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8
Absatz 4 Satz 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das
Gesellschaftsvermögen, wenn die
Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine
Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben
des § 19 Absatz 1 und 2 unterhält.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die
Baukammer.
§§ 34 – 54
(unverändert)
§ 55
Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht,
Daten, Amtshilfe
§ 55
Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht,
Daten, Amtshilfe
14
(1) Die Kammer und der Eintragungsausschuss
dürfen folgende Daten in die Liste und die
Verzeichnisse aufnehmen und weiterverarbeiten:
(1) Die Kammer und der Eintragungsausschuss
dürfen folgende Daten in die Liste und die
Verzeichnisse aufnehmen und weiterverarbeiten:
1. Namen,
2. akademische Grade und Titel,
3. Anschriften,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. Geschlecht,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Ausbildung,
8. Fachrichtungen,
9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
10. Telekommunikationsanschlüsse,
11. Mitgliedschaft,
12. Beitrags- und Gebührenpflicht,
13. Bank- und andere Inkassoverbindungen,
14. Tätigkeit in Organen und Ausschüssen der
Kammer,
15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche
Maßnahmen,
16. Firma,
17. Gesellschaftsform,
18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren.
1. Namen,
2. akademische Grade und Titel,
3. Anschriften,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. Geschlecht,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Ausbildung,
8. Fachrichtungen,
9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte,
10. Telekommunikationsanschlüsse,
11. Mitgliedschaft,
12. Beitrags- und Gebührenpflicht,
13. Bank- und andere Inkassoverbindungen,
14. Tätigkeit in Organen und Ausschüssen der
Kammer,
15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche
Maßnahmen,
16. Firma,
17. Gesellschaftsform,
18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren,
19. Versicherer, Versicherungsnummer und das
Datum des Abschlusses und der Kündigung des
Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft
gemäß § 33.
(2) Die Kammer darf aus den Listen und den
Verzeichnissen Auskünfte über Namen,
akademische Grade und Titel, Anschriften,
Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die
Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und
Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen
und den Gesellschaftszweck erteilen. Im Übrigen
darf sie die von ihr geführten Daten insoweit
veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten
auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich
sind.
(2) Die Kammer darf aus den Listen und den
Verzeichnissen Auskünfte über Namen,
akademische Grade und Titel, Anschriften,
Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die
Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und
Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen
und den Gesellschaftszweck, den Namen, die
Adresse sowie die Versicherungsnummer der
Berufshaftpflichtversicherung einer
Ingenieurgesellschaft gemäß § 33 erteilen. Im
Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten
insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese
Daten auch aus anderen Quellen allgemein
zugänglich sind.
(3) – (10)
(unverändert)
§§ 56 – 65
(unverändert)
15
II
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
1. Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 38)
Artikel 59 Absatz 2
Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege
des Volksbegehrens eingebracht werden.
2. Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit
beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386)
§ 1 Absatz 1
Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer
Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft
können nur natürliche Personen sein.
§ 8 Absatz 3
Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden
wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn
zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der
Partnerschaft begründet wird.
§ 8 Absatz 4
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den
Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch
Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung
gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend.
Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung
„mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle
der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter
Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
§ 9 Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft
(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
(2) [aufgehoben]
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft
ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
(4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch
bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können.
§ 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist,
seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.
3. Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434)
Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
[…]
16
§ 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der
betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst
große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter
Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.
(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
2. Schuldbuchforderungen,
3. Aktien,
4. Beteiligungen,
5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie
2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden,
wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber
unterliegen,
7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und
8. sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen
Verordnung zugelassen werden.
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die
Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag
vorübergehend gestattet.
§ 216 Absatz 2
(2) Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in
Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
[…]
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 355
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am 1. Januar 2016 treten außer Kraft:
1. das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2085) geändert worden ist;
2. die Artikel 5 und 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur
Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2478), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden ist;
3. Artikel 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28. Mai 2007
(BGBl. I S. 923);
4. die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist;
5. die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist.
4. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926)
§ 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß
Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen
Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große
Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter
Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird.
(2) Das gebundene Vermögen darf nur angelegt werden in
1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten;
2. Schuldbuchforderungen;
3. Aktien;
4. Beteiligungen;
5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
17
6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren und für andere Anlagen,
die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer
wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen;
7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten;
8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie
Schadenversicherung oder Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen
zulässig sind.
Darüber hinaus darf das gebundene Vermögen nur angelegt werden, soweit dies die
Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag
vorübergehend gestattet und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter
Beachtung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten
Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richtlinie über
Lebensversicherungen insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des
gebundenen Vermögens festzulegen.
(4) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vorschrift des § 54d anzuzeigen
1. [aufgehoben]
2. der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur,
wenn die Beteiligung 10 vom Hundert des Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei
werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft
zusammengerechnet;
3. Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
verbundenen Unternehmen;
4. [aufgehoben]
Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder die Anlage folgenden Monats vorzunehmen.
(5) Der Umfang des sonstigen gebundenen Vermögens muss mindestens der Summe aus den
Bilanzwerten der versicherungstechnischen Rückstellungen und der aus Versicherungsverhältnissen
entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die nicht zum
Mindestumfang des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) gehören. Bilanzwerte sind die
Bruttobeträge für das gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden Teile für
das in Rückdeckung gegebene und für das an zum Geschäftsbetrieb zugelassene
Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung
der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU
Nr. L 323 S. 1) abgegebene Versicherungsgeschäft. Forderungen an VersicherungsZweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezogen
werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen
des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine
vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. Bei der Berechnung des Mindestumfangs des
sonstigen gebundenen Vermögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Prozent der um die
Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen
aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben. Verbindlichkeiten
und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des
Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus
demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen.
§ 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in
Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu
berichten. Die Pflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt.
5. Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert
durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)
§ 117 Absatz 2
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur
Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer
diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das
18
Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des
Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten
auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür
zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen
neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht,
wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
6. Ingenieurgesetz vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39)
§ 1 Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung darf
führen:
1. wer
a)das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen
wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen
Berufsakademie oder
b)das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich
gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
c)einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieurin
(grad.)“ oder „Ingenieur (grad.)“ zu führen.
§ 2 Genehmigung für Absolventen ausländischer Hochschulen
(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf auch führen, wer auf Grund eines
Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule
von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule
einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen
gleichwertig ist.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im
Sinne dieser Bestimmung.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer berechtigt ist, den an einer ausländischen
Hochschule erworbenen akademischen Grad „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach Maßgabe des §
34a des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das
zuletzt durch § 29 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) geändert worden ist, zu
führen.
§ 2a Genehmigung für EU-Bürger
(1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte
(Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten)
1. ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang
zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der in § 1 genannten
Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder
2. den Ingenieurberuf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder
die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an
den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer
Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des
Ingenieurberufes erworben haben.
(2) Die zweijährige Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht verlangt werden von
Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises
sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt.
(3) Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach
Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und soweit daraus hervorgeht, dass die
Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den
Zugang zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind; gleichgestellt ist ein
19
Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften
stattgefunden hat, wenn der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren tatsächlich und rechtmäßig
ausgeübt wurde und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder
anerkannt hat.
(4) Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Ausbildungsnachweise, aus
denen hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder
naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer
Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in
einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche
berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde.
(5) Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG.
(6) Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 sind
Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt
werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem
Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige soweit sich hinsichtlich der
Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 3 Weitere Genehmigungen
(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese
Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen
Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.
(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter einer der in § 1 genannten
Berufsbezeichnungen oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem
Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall
des Hinderungsgrundes zu führen, wenn die diesbezügliche Absicht innerhalb der in Absatz 1
genannten Ausschlussfrist unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde
schriftlich angezeigt wird.
(3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz
außerhalb des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes im Land Berlin.
(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.
§ 4 Verbot
Die zuständige Behörde hat das Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen auf Grund
der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich
gefährdet sind.
§ 5 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 2, 2a, 3 und 4 dieses Gesetzes ist die Baukammer Berlin.
(2) Das Verfahren nach den §§ 1, 2, 2a und 3 dieses Gesetzes kann über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
der Berliner Verwaltung.
§ 5a Verfahren zur Prüfung von Anträgen
(1) In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder
Vertragsstaates (§ 2a) bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller
innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Empfang derselben und teilt ihr oder
ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der
vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde
abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens einen Monat verlängert werden.
(3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis
erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen
20
Qualifikation beantragt oder wird in einem der genannten Staaten die Anerkennung der im Inland
erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zuständige Behörde mit den zuständigen Stellen
des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Stellen die ihr bekannt
werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen mit, die sich auf die
Zuverlässigkeit auswirken könnten.
(4) Nach Absatz 3 können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung weist
die Behörde darauf hin, dass die Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens
verwendet werden dürfen und dass die Daten unverzüglich auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu
prüfen und ansonsten zu löschen sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf Anträge von Angehörigen eines Drittstaates.
§ 6 Besondere Rechtsvorschriften
Besondere Rechtsvorschriften über das Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen
bleiben unberührt.
§ 7 Abschlüsse anderer Bundesländer
Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zur Führung einer der in § 1 genannten
Berufsbezeichnungen berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes führen.
§ 8 Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils
geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch)
keine Anwendung.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer,
a) ohne nach den §§ 1, 2, 2a oder 3 dazu berechtigt zu sein, oder
b) entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4
eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse
der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Baukammer Berlin.
§ 10 Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Baukammer Berlin ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der DienstleistungsInformationspflichten-Verordnung, die durch Ingenieurinnen und Ingenieure begangen werden.
(2) § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
7. Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer vom 12. März 2010
(BGBl. I S. 267)
§ 2 Absatz 1 Nummer 11
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein
Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen
Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung
folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
[…]
11.falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und
die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
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