Drucksache 17/2460 17.09.2015 17. Wahlperiode Vorlage – zur Beschlussfassung – Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2460 Der Senat von Berlin - StadtUm GR A-Pe Tel.: 90139-4122 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung über Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes A. Problem Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (BGBl. I S. 2386), das am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, hat Angehörigen freier Berufe die Möglichkeit eröffnet, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung nach § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) gehört, dass das entsprechende Berufsgesetz eine Regelung zu der für die Haftungsbeschränkung erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung vorsieht. Ohne eine besondere Regelung im Berliner Architekten- und Baukammergesetz können daher die Berliner Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure von der Möglichkeit der Beschränkung der Haftung aus beruflichen Fehlern gemäß § 8 Absatz 4 PartGG keinen Gebrauch machen. B. Lösung Durch das vorliegende Gesetz wird die für die Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Absatz 4 PartGG erforderliche Berufshaftpflichtversicherung der PartG mbB geregelt und damit für Berliner Architektinnen und Architekten sowie Berliner Ingenieure und Ingenieurinnen die Möglichkeit eröffnet, sich für eine PartG mbB zu entscheiden. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Keine D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Keine 1 E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Bei einem Wechsel in eine PartG mbB fallen aufgrund der notwendigen Änderungen Kosten an. Es ist nicht abzusehen, wie viele Unternehmen von der Möglichkeit eines Wechsels Gebrauch machen werden. Eine Bezifferung der Kosten ist daher nicht möglich. F. Gesamtkosten Keine G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine H. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 2 Der Senat von Berlin - StadtUm GR A-Pe Tel.: 90139-4122 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung über Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes --------------------------------------------------------------------------------------------------------------Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung. (2) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken. (3) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die 3 Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 unterhält.“ b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Das Gleiche gilt, wenn der Name einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung nicht enthält.“ 2. § 15 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 215 und § 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“ 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt: „19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Aus dem Register darf die Kammer auch Auskünfte über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a erteilen.“ 4. In § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Architektenkammer.“ 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 4“ gestrichen. 6. § 32 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Recht zum Führen akademischer Grade bleiben unberührt.“ 7. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 19“ die Angabe „Absatz 1 und 2“ eingefügt. bb) Satz 2 wird gestrichen. 4 b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt: „(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken. (5) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 unterhält. (6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Baukammer.“ 8. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt: „19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33 erteilen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 5 A. Begründung a) Allgemeines Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (BGBl. I S. 2386) am 19. Juli 2013 wurde im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) die Gesellschaftsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) geschaffen. Für Verbindlichkeiten der PartG mbB aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die PartG mbB eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und zu eventuellen Pflichten gegenüber Berufskammern sind im PartGG nicht enthalten, sondern den jeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten. Mit vorliegender Gesetzesänderung werden solche Regelungen zum Zweck der Ermöglichung einer Beschränkung der Haftung aus beruflichen Fehlern gemäß § 8 Absatz 4 PartGG auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesellschaft in das Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) eingeführt und dadurch für Berliner Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure die Möglichkeit eröffnet, sich für eine PartG mbB zu entscheiden. Das Gesetz sieht außerdem in Anpassung an das Musterarchitektengesetz Änderungen hinsichtlich der Möglichkeit von Partnerschaftsgesellschaften vor, ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag vertraglich zu beschränken. b) Einzelbegründung 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 a) (§ 7a Absätze 1, 2 und 3): In § 7a Absatz 1 wird der Verweis auf das PartGG aktualisiert. Um Doppelregelungen zu vermeiden, entfällt der bisherige § 7a Absatz 2 ersatzlos. Die Pflicht der Partnerschaftsgesellschaft zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die früher sowohl in § 7a Absatz 2 als auch in § 19 Absatz 1 geregelt war, ergibt sich nunmehr nur aus § 19. § 19 gilt für alle Partnerschaftsgesellschaften. Lediglich in Bezug auf die PartG mbB enthält § 7a Absatz 3 eine besondere Regelung, um die gesetzliche Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 PartGG zu ermöglichen. Der neue § 7a Absatz 2 ersetzt den bisherigen § 7a Absatz 3 und orientiert sich am Musterarchitektengesetz. § 8 Absatz 3 PartGG sieht vor, dass für einzelne Berufe durch Gesetz eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden kann, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. § 7a Absatz 2 ermöglicht eine solche Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen in Bezug auf Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich aus § 19. Die PartG mbB wird im neuen § 7a Absatz 3 geregelt. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. 6 Entsprechend verpflichtet § 7a Absatz 3 die PartG mbB, gerade zum Zweck der Ermöglichung der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 8 Absatz 4 Satz 1 PartGG eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 zu unterhalten. Die Regelung orientiert sich im Wesentlichen am Musterarchitektengesetz. Die Haftungsbeschränkung umfasst nur Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Für andere Verbindlichkeiten haften neben dem Vermögen der Partnerschaft auch weiterhin die Partner mit ihrem Privatvermögen. Bei der PartG mbB handelt es sich um eine Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft. Vorbehaltlich besonderer Vorgaben gelten daher alle Regelungen im ABKG, die die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, auch für die PartG mbB. 2. Zu Artikel 1 Nummer 1 b) (§ 7a Absatz 4 Satz 2): Da es sich bei der PartG mbB nicht um eine andere Rechtsform, sondern lediglich um eine Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft handelt, gilt § 7a Absatz 1 und entsprechend auch § 7 grundsätzlich auch für die PartG mbB. Die Eintragungspflicht der PartG mbB in das Register der Berufsgesellschaften als Voraussetzung für das Führen einer nach dem ABKG geschützten Berufsbezeichnung in dem Namen der PartG mbB ergibt sich folglich aus § 7a Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1. Der neue § 7a Absatz 4 Satz 2 bestimmt, dass die Eintragung einer PartG mbB in dem Register der Berufsgesellschaften zu löschen ist, wenn ihr Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine entsprechende Abkürzung nicht aufweist. Hintergrund für diese Regelung ist § 8 Absatz 4 Satz 3 PartGG, wonach der Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten muss. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 15 Absatz 4 Satz 2): Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) tritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) am 1. Januar 2016 außer Kraft. Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2014 ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen verkündet worden und tritt mit Ausnahme des § 355 am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Verweis in § 15 Absatz 4 Satz 2 muss aus diesem Grund mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aktualisiert werden. § 215 und § 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 entsprechen im Wesentlichen den §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992. Durch die Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ wird sichergestellt, dass sich die Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezieht. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 a) aa) (§ 18 Absatz 1 Nummer 18): Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 a) bb) (§ 18 Absatz 1 Nummer 19): Die Ermächtigung zur Aufnahme und Verarbeitung personenbezogener Daten in die Listen, Verzeichnisse und die Register gemäß § 7 und § 7a wird im Hinblick auf Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Berufsgesellschaft erweitert. Diese Änderung dient der Erleichterung der Kontrolle der Einhaltung der Pflicht der Berufsgesellschaften gemäß § 19 Absatz 1 und 2 sowie § 7a Absatz 3, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Außerdem ermöglicht die Ergänzung in § 18 Absatz 1 die Erweiterung des Auskunftsrechts der Architektenkammer gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2. 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 b) (§ 18 Absatz 2 Satz 2): Das Auskunftsrecht der Architektenkammer aus dem Register wird dahingehend erweitert, dass auch über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Berufsgesellschaft gemäß § 7 oder § 7a eine Auskunft 7 erteilt werden darf. Diese Änderung dient dem Gläubiger- und damit auch dem Verbraucherschutz. Zwar verpflichtet § 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) einen Dienstleistungserbringer – und damit auch eine Berufsgesellschaft nach dem ABKG – dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung Angaben zu seiner bestehenden Berufshaftpflichtversicherung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Dem Informationsinteresse des Kunden ist jedoch gerade in den Fällen, in denen eine Berufsgesellschaft dieser Pflicht nicht nachkommt, besonders Rechnung zu tragen. Die beschriebene Erweiterung des § 18 Absatz 2 Satz 2 ermächtigt die Architektenkammer, insbesondere in Fällen Auskünfte zu erteilen, in denen die genannten Daten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen notwendig sind. 7. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 19 Absatz 3): Entsprechend dem Musterarchitektengesetz bestimmt § 19 Absatz 3, dass die Architektenkammer in Fällen von Berufsgesellschaften gemäß §§ 7 und 7a die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist. Damit wird dem Verbraucher- und allgemein dem Gläubigerschutz Rechnung getragen. Die Architektenkammer ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes auch für Berufsgesellschaften in der Rechtsformvariante der PartG mbB, weil § 7a Absatz 3 insoweit keine abweichenden Regelungen enthält. Durch die Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ wird sichergestellt, dass sich die Verweisung auf die jeweils aktuelle Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes bezieht. 8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 20 Absatz 1 Nummer 1): Das Recht einer Gesellschaft zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem ABKG wird nicht ausschließlich in § 7 Absatz 4 geregelt. Deshalb wird die Bezugnahme auf § 7 in § 20 Absatz 1 Nummer 1 angepasst. 9. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 32 Absatz 4): Durch die Änderung wird sichergestellt, dass § 32 Absatz 4 auf die aktuell geltende Fassung des Ingenieurgesetzes verweist. 10. Zu Artikel 1 Nummer 7 a) aa) (§ 33 Absatz 3): § 33 Absatz 3 wird aufgrund der Änderung des § 19 angepasst. Der neue § 19 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Ingenieurgesellschaften gemäß § 33. Maßgeblich ist stattdessen § 33 Absatz 6. 11. Zu Artikel 1 Nummer 7 a) bb) (§ 33 Absatz 3): Der bisherige Satz 2 des § 33 Absatz 3 wird gestrichen. Die Regelung der Haftungsbegrenzung wird entsprechend der neuen Bestimmung in § 7a Absatz 2 geändert und zur besseren Übersichtlichkeit in § 33 Absatz 4 normiert. 12. Zu Artikel 1 Nummer 7 b) (§ 33 Absätze 4, 5 und 6): Der neue § 33 Absatz 4 ersetzt den bisherigen § 33 Absatz 3 Satz 2. Entsprechend der neuen Regelung in § 7a Absatz 2 wird durch § 33 Absatz 4 auch bei den Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 33 Absatz 1 und 2 von der Möglichkeit gemäß § 8 Absatz 3 PartGG Gebrauch gemacht und eine Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen in Bezug auf Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zugelassen. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich aus § 33 Absatz 3. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 7a Absatz 2 verwiesen. Um die gesetzliche Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 PartGG auch für Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 33 Absatz 1 und 2 zu ermöglichen, verpflichtet § 33 Absatz 5 die PartG mbB, zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den 8 Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 zu unterhalten. Auch die PartG mbB nach § 33 Absatz 5 stellt lediglich eine Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft dar. Entsprechend der Regelung des § 19 Absatz 3 bestimmt § 33 Absatz 6, dass die Baukammer die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist. Die Vorschrift dient dem Gläubiger- und Verbraucherschutz. 13. Zu Artikel 1 Nummer 8 a) aa) (§ 55 Absatz 1 Nummer 18): Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. 14. Zu Artikel 1 Nummer 8 a) bb) (§ 55 Absatz 1 Nummer 19): Die Ermächtigung zur Aufnahme und Verarbeitung personenbezogener Daten in die Liste und die Verzeichnisse in § 55 Absatz 1 wird im Hinblick auf Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33 erweitert. Es wird auf die Begründung zu § 18 Absatz 1 Nummer 19 verwiesen. 15. Zu Artikel 1 Nummer 8 b) (§ 55 Absatz 2 Satz 1): Das Auskunftsrecht der Baukammer aus den Listen und den Verzeichnissen wird entsprechend der neuen Regelung in § 18 Absatz 2 Satz 2 dahingehend erweitert, dass auch über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Ingenieurgesellschaft im Sinne der ABKG eine Auskunft erteilt werden darf. Die Ausführungen zu § 18 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. 16. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 Satz 1 sieht vor, dass das Gesetz vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft tritt. Satz 2 enthält eine Sonderregelung für das Inkrafttreten des Artikels 1 Nummer 2. Danach gilt die neue Fassung des Satzes 2 des § 15 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2016. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das neue Versicherungsaufsichtsgesetz, auf das der geänderte § 15 Absatz 4 Satz 2 verweist, auch am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. B. Rechtsgrundlage Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Bei einem Wechsel in eine PartG mbB fallen aufgrund der notwendigen Änderungen Kosten an. Es ist nicht abzusehen, wie viele Unternehmen von der Möglichkeit eines Wechsels Gebrauch machen werden. Eine Bezifferung der Kosten ist daher nicht möglich. D. Gesamtkosten Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: 9 Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 15. September 2015 Der Senat von Berlin Michael Müller ......................... Regierender Bürgermeister Andreas Geisel ................................................. Senator für Stadtentwicklung und Umwelt 10 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I Gegenüberstellung der Gesetzestexte Alte Fassung Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) Neue Fassung Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes Vom §§ 1 – 7 (unverändert) § 7a Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft § 7a Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft (1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung. (1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung. (2) Die Partnerschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllt. (3) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, die ein Mitglied als Partnerin oder Partner verursacht hat, ist auf das Zweifache der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 19 beschränkt, wenn eine Versicherung in dieser Deckungshöhe abgeschlossen ist. (2) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken. (3) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 unterhält. (4) Die Eintragung der Partnerschaft in dem Register der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin ist zu löschen, wenn die Eintragung einer Partnerin oder eines Partners in (4) Die Eintragung der Partnerschaft in dem Register der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin ist zu löschen, wenn die Eintragung einer Partnerin oder eines Partners in 11 der Architektenliste gelöscht und keine weitere Person in der Partnerschaft zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 2) berechtigt ist oder wenn die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Löschungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 oder 4 in entsprechender Anwendung vorliegen. der Architektenliste gelöscht und keine weitere Person in der Partnerschaft zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 2) berechtigt ist oder wenn die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Löschungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 oder 4 in entsprechender Anwendung vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn der Name einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung nicht enthält. §§ 8 – 14 (unverändert) § 15 Versorgungswerk § 15 Versorgungswerk (1) – (3) (unverändert) (4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 187 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, gelten entsprechend. (4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. § 215 und § 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (5) – (8) (unverändert) §§ 16, 17 (unverändert) § 18 Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht § 18 Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht (1) Die Architektenkammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende Daten in die Listen, Verzeichnisse und die Register nach den §§ 7 und 7a aufnehmen und weiterverarbeiten: 1. Namen, 2. akademische Grade und Titel, 3. Anschriften, 4. Geburtsdatum und -ort, 5. Geschlecht, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Ausbildung, 8. Fachrichtungen, 9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte, 10. Telekommunikationsanschlüsse, 11. Mitgliedschaft, 12. Beitrags- und Gebührenpflicht, 13. Bank- und andere Inkassoverbindungen, 14. Tätigkeit in der Selbstverwaltung, 15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche (1) Die Architektenkammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende Daten in die Listen, Verzeichnisse und die Register nach den §§ 7 und 7a aufnehmen und weiterverarbeiten: 1. Namen, 2. akademische Grade und Titel, 3. Anschriften, 4. Geburtsdatum und -ort, 5. Geschlecht, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Ausbildung, 8. Fachrichtungen, 9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte, 10. Telekommunikationsanschlüsse, 11. Mitgliedschaft, 12. Beitrags- und Gebührenpflicht, 13. Bank- und andere Inkassoverbindungen, 14. Tätigkeit in der Selbstverwaltung, 15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche 12 Maßnahmen, 16. Firma, 17. Gesellschaft, 18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren. Maßnahmen, 16. Firma, 17. Gesellschaft, 18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren, 19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a. (2) Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, Betriebsstätten und das Datum der Eintragung sowie das Datum der Löschung erteilen. Aus dem Register darf die Kammer auch Auskünfte über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck erteilen. Im Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind. (2) Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, Betriebsstätten und das Datum der Eintragung sowie das Datum der Löschung erteilen. Aus dem Register darf die Kammer auch Auskünfte über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a erteilen. Im Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind. (3) – (11) (unverändert) § 19 Berufshaftpflichtversicherung (1) – (2) § 19 Berufshaftpflichtversicherung (unverändert) (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Architektenkammer. § 20 Ordnungswidrigkeiten § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 bis 5, 7 oder 8, § 7 Abs. 4 oder § 7a genannten Berufsbezeichnungen oder Gesellschaftsbezeichnungen, 1. unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 bis 5, 7 oder 8, § 7 oder § 7a genannten Berufsbezeichnungen oder Gesellschaftsbezeichnungen, 2. entgegen § 2 Abs. 6 eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung oder Gesellschaftsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 bis 5, § 7 oder § 7a führt. 2. entgegen § 2 Abs. 6 eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung oder Gesellschaftsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 bis 5, § 7 oder § 7a führt. (2) – (3) (unverändert) 13 §§ 21 – 31 (unverändert) § 32 Berufsbezeichnungen § 32 Berufsbezeichnungen (1) – (3) (unverändert) (4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2006 (GVBl. S. 205), und das Recht zum Führen akademischer Grade bleiben unberührt. (4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Recht zum Führen akademischer Grade bleiben unberührt. (5) (unverändert) § 33 Ingenieurgesellschaften § 33 Ingenieurgesellschaften (1) – (2) (unverändert) (3) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllt. Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, die das Mitglied als Partnerin oder Partner verursacht hat, ist auf das Zweifache der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt, wenn eine Versicherung in dieser Deckungshöhe abgeschlossen ist. (3) Die Gesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 und 2 erfüllt. (4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken. (5) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 unterhält. (6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Baukammer. §§ 34 – 54 (unverändert) § 55 Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht, Daten, Amtshilfe § 55 Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht, Daten, Amtshilfe 14 (1) Die Kammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende Daten in die Liste und die Verzeichnisse aufnehmen und weiterverarbeiten: (1) Die Kammer und der Eintragungsausschuss dürfen folgende Daten in die Liste und die Verzeichnisse aufnehmen und weiterverarbeiten: 1. Namen, 2. akademische Grade und Titel, 3. Anschriften, 4. Geburtsdatum und -ort, 5. Geschlecht, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Ausbildung, 8. Fachrichtungen, 9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte, 10. Telekommunikationsanschlüsse, 11. Mitgliedschaft, 12. Beitrags- und Gebührenpflicht, 13. Bank- und andere Inkassoverbindungen, 14. Tätigkeit in Organen und Ausschüssen der Kammer, 15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen, 16. Firma, 17. Gesellschaftsform, 18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren. 1. Namen, 2. akademische Grade und Titel, 3. Anschriften, 4. Geburtsdatum und -ort, 5. Geschlecht, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Ausbildung, 8. Fachrichtungen, 9. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte, 10. Telekommunikationsanschlüsse, 11. Mitgliedschaft, 12. Beitrags- und Gebührenpflicht, 13. Bank- und andere Inkassoverbindungen, 14. Tätigkeit in Organen und Ausschüssen der Kammer, 15. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen, 16. Firma, 17. Gesellschaftsform, 18. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren, 19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33. (2) Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck erteilen. Im Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind. (2) Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33 erteilen. Im Übrigen darf sie die von ihr geführten Daten insoweit veröffentlichen und übermitteln, als diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind. (3) – (10) (unverändert) §§ 56 – 65 (unverändert) 15 II Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 38) Artikel 59 Absatz 2 Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden. 2. Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) § 1 Absatz 1 Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. § 8 Absatz 3 Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. § 8 Absatz 4 Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten. § 9 Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft (1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) [aufgehoben] (3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus. (4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären. 3. Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) […] 16 § 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen (1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. (2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in 1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten, 2. Schuldbuchforderungen, 3. Aktien, 4. Beteiligungen, 5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen, 7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und 8. sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden. Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet. § 216 Absatz 2 (2) Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt. […] Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 355 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Am 1. Januar 2016 treten außer Kraft: 1. das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist; 2. die Artikel 5 und 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden ist; 3. Artikel 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923); 4. die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist; 5. die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist. 4. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) § 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten (1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. (2) Das gebundene Vermögen darf nur angelegt werden in 1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten; 2. Schuldbuchforderungen; 3. Aktien; 4. Beteiligungen; 5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; 17 6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen; 7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten; 8. in sonstigen Anlagen, soweit diese nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulässig sind. Darüber hinaus darf das gebundene Vermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten nach Maßgabe des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 1 unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze und Maßstäbe der Artikel 21 und Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 23 und Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des gebundenen Vermögens festzulegen. (4) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet der Vorschrift des § 54d anzuzeigen 1. [aufgehoben] 2. der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen jedoch nur, wenn die Beteiligung 10 vom Hundert des Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt; dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehörender Versicherungsunternehmen und des herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft zusammengerechnet; 3. Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen; 4. [aufgehoben] Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb oder die Anlage folgenden Monats vorzunehmen. (5) Der Umfang des sonstigen gebundenen Vermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der versicherungstechnischen Rückstellungen und der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechen, die nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) gehören. Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden Teile für das in Rückdeckung gegebene und für das an zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) abgegebene Versicherungsgeschäft. Forderungen an VersicherungsZweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezogen werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. Bei der Berechnung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens können Beträge bis zur Höhe von 50 Prozent der um die Wertberichtigung geminderten, in den letzten drei Monaten fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft außer Ansatz bleiben. Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen bleiben bei der Ermittlung des Mindestumfangs des sonstigen gebundenen Vermögens außer Betracht, soweit ihnen aus demselben Rückversicherungsverhältnis Forderungen gegenüberstehen. § 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach § 66 Abs. 6 Satz 6 bleiben unberührt. 5. Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) § 117 Absatz 2 (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das 18 Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist. 6. Ingenieurgesetz vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) § 1 Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung darf führen: 1. wer a)das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie oder b)das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder c)einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder 2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieurin (grad.)“ oder „Ingenieur (grad.)“ zu führen. § 2 Genehmigung für Absolventen ausländischer Hochschulen (1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. (3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung. (4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach Maßgabe des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch § 29 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) geändert worden ist, zu führen. § 2a Genehmigung für EU-Bürger (1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) 1. ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder 2. den Ingenieurberuf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufes erworben haben. (2) Die zweijährige Berufserfahrung nach Absatz 1 Nummer 2 darf nicht verlangt werden von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates, die im Besitz eines Ausbildungsnachweises sind, der ihnen den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt. (3) Diplome nach Absatz 1 Nummer 1 sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, soweit darin mindestens das Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe d dieser Richtlinie nachgewiesen ist und soweit daraus hervorgeht, dass die Zeugnisinhaberin oder der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung erforderlich sind; gleichgestellt ist ein 19 Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, wenn der Ingenieurberuf für die Dauer von drei Jahren tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt wurde und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. (4) Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Ausbildungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass ein mindestens dreijähriges überwiegend technisches oder naturwissenschaftliches Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen wurde. (5) Reglementierte Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist jede Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG. (6) Den Ausbildungsnachweisen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. § 3 Weitere Genehmigungen (1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt. (2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn die diesbezügliche Absicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfrist unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wird. (3) Die Ausschlussfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes im Land Berlin. (4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen. § 4 Verbot Die zuständige Behörde hat das Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen auf Grund der Anzeige nach § 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind. § 5 Zuständigkeit (1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 2, 2a, 3 und 4 dieses Gesetzes ist die Baukammer Berlin. (2) Das Verfahren nach den §§ 1, 2, 2a und 3 dieses Gesetzes kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. § 5a Verfahren zur Prüfung von Anträgen (1) In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates (§ 2a) bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Empfang derselben und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. (2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens einen Monat verlängert werden. (3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen 20 Qualifikation beantragt oder wird in einem der genannten Staaten die Anerkennung der im Inland erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zuständige Behörde mit den zuständigen Stellen des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Stellen die ihr bekannt werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen mit, die sich auf die Zuverlässigkeit auswirken könnten. (4) Nach Absatz 3 können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung weist die Behörde darauf hin, dass die Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen und dass die Daten unverzüglich auf ihre konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu löschen sind. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf Anträge von Angehörigen eines Drittstaates. § 6 Besondere Rechtsvorschriften Besondere Rechtsvorschriften über das Führen einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen bleiben unberührt. § 7 Abschlüsse anderer Bundesländer Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen. § 8 Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer, a) ohne nach den §§ 1, 2, 2a oder 3 dazu berechtigt zu sein, oder b) entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder in einer Wortverbindung führt. (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Baukammer Berlin. § 10 Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten (1) Die Baukammer Berlin ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der DienstleistungsInformationspflichten-Verordnung, die durch Ingenieurinnen und Ingenieure begangen werden. (2) § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 7. Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) § 2 Absatz 1 Nummer 11 (1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: […] 11.falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich. 21
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