Allgemeine Geschäftsbedingungen Finanzierung 2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen
IBM Schweiz AG
Vulkanstrasse 106
8010 Zürich
- Finanzierung -
Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Erbringung von Finanzierungsleistungen in Form von Leasing (Überlassung
zu Nutzungszwecken), von Ratenzahlungen und von Darlehen der IBM Schweiz AG:
Ziffern 1, 2, 5: Leasing von Geräten
Ziffern 1, 3, 5: Ratenzahlung von gekauften IBM Geräten und von lizenzierten IBM Programmen
Ziffern 1, 4, 5: Darlehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geräten, Programmen und Dienstleistungen
aufgrund einer von IBM oder von einer Drittpartei erstellten Rechnung gewährt werden.
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Gemeinsame Bestimmungen für Leasing, Ratenzahlung und Darlehen
Die Fälligkeit der ersten Rate sowie die Zahlungsweise sind im Finanzierungsvertrag festgehalten. Hat IBM Global
Financing („IGF“) eine Rate nicht rechtzeitig erhalten, kann IGF ohne Mahnung ab Fälligkeit bis zum Zahlungseingang
Verzugszinsen in der Höhe von 7.5% jährlich erheben. Die Zahlungen des Kunden werden stets auf die am längsten
ausstehenden Zahlungen angerechnet.
Der Kunde kann einen Finanzierungsvertrag (ausgenommen Leasingverträge) durch die Bezahlung der Restschuld nur
als Ganzes, also nicht für einzelne Finanzierungsprodukte/ -gegenstände, beenden.
Die aufgrund eines Finanzierungsvertrags mit IGF entstandene Zahlungsverpflichtung ist absolut, unwiderruflich und
bedingungslos gültig. Die Gültigkeit dieser Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von den rechtlichen Folgen
irgendeiner anderen Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten/einer Drittpartei (auch wenn es sich beim
betreffenden Lieferanten/Drittpartei um IBM handelt), und insbesondere unabhängig von jeglichen Streitigkeiten in Bezug
auf den finanzierten Gegenstand. Eine solche Zahlungsverpflichtung bleibt in jedem Fall gültig, unabhängig von der
Gültigkeit und den rechtlichen Folgen der Liefervereinbarung/ des Kaufvertrags. Vorbehalte und Einreden irgendwelcher
Art, zu denen der Kunde aufgrund einer solchen Liefervereinbarung/ eines solchen Kaufvertrags berechtigt ist, können IGF
nicht entgegengehalten werden. Die Verrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen.
Die nachstehenden Absätze zum Zahlungsverzug (Ziffern 2.7, 3.4, 4.3 „Zahlungsverzug“) gelten auch im Fall einer
Verletzung irgendeiner anderen Verpflichtung im Rahmen des Finanzierungsvertrags, die nach der Mitteilung durch IGF
während 10 Tagen weiterbesteht sowie im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Kunden, einer (drohenden)
Zahlungseinstellung oder der Nichtbezahlung der fälligen Forderungen. IGF ist darüber hinaus in jedem Fall dazu
berechtigt, jegliche angemessenen Anwaltsgebühren, Kosten und Aufwendungen vom Kunden einzufordern, die aufgrund
der Durchsetzung der Rechtsmittel entstanden sind.
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Leasing von Geräten
2.1 Beginn der Vertragsperiode
Wenn die erworbenen Geräte durch IBM geliefert werden, beginnt die Vertragslaufzeit am 1. Tag des auf den Versand
folgenden Kalendermonats.
Wenn die erworbenen Geräte durch einen Dritten geliefert werden, beginnt die Vertragslaufzeit am 1. Tag des
Kalendermonats, der auf den Tag folgt, an dem IGF eine ordnungsgemäss beglaubigte Abnahmebescheinigung des
Kunden erhalten hat, in der die Abnahme der Geräte durch den Kunden bestätigt wird.
2.2 Geltungsbereich
Durch Unterzeichnung eines Leasingvertrags wird der zuvor für die betreffenden Geräte abgeschlossene Kaufvertrag zum
ergänzenden Bestandteil des Leasingvertrags, insbesondere bezüglich der Bestimmungen über die Garantie, den
lizenzierten Mikrocode, die Patente und Urheberrechte sowie die Haftung. IBM überträgt dem Kunden sämtliche Rechte
aus dem Kaufvertrag, ausser das Eigentum.
Die geleasten Geräte sind für den Einsatz in der Schweiz oder in Liechtenstein bestimmt. Sie sind und bleiben Eigentum
der IBM Schweiz und werden dem Kunden zu Nutzungszwecken überlassen. Der Kunde wird IGF spätestens zwei Wochen
im Voraus über jeden Standortwechsel eines Gerätes unter Angabe des neuen Standorts, einschliesslich der Angabe der
Identität der Eigentümer des neuen Standorts, informieren. Geleaste mobile Geräte (z.B. Laptops, Tablets und
Smartphones) können gelegentlich zu Auslandsreisen mitgenommen werden.
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Die definitive Festlegung der zu finanzierenden Beträge und der Finanzierungskosten erfolgt nach Erhalt der Rechnung
des Lieferanten/ Dritten.
Der Kunde bestätigt IGF die Installation der Geräte durch die Zusendung der von ihm beglaubigten, an IGF adressierten
Rechnung des Dritten. Nach Eingang dieses Dokumentes bei IGF und vorausgesetzt, der Leasingvertrag wurde
abgeschlossen, begleicht IGF die Rechnung gegenüber dem Lieferanten/ Dritten oder ausnahmsweise gegenüber dem
Kunden.
2.3 Wartung der Geräte und Versicherungsschutz
Der Kunde wird die geleasten Geräte nach Ablauf der Garantieperiode auf seine Kosten vollumfänglich betriebsbereit
halten.
Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte während der gesamten Leasingdauer zum vollen Wiederbeschaffungswert zu
versichern. Der Kunde meldet IGF unverzüglich und schriftlich jegliche Beschädigung, Verlust oder Zerstörung der Geräte.
Auf Verlangen von IGF stellt der Kunde IGF eine Kopie seiner Versicherungspolice zur Verfügung. Im Fall von
Beschädigungen kann IGF die Einreichung eines offiziellen Dokuments verlangen (z.B. ein Polizeibericht).
2.4 Kapazitätserweiterungen und Zusatzeinrichtungen
Für den Einbau von Kapazitätserweiterungen und Zusatzeinrichtungen, die nicht von der IBM geliefert wurden, ist die
vorherige schriftliche Zustimmung von IGF erforderlich.
2.5 Ablauf des Leasingvertrags
Am Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (oder einer laufenden Vertragsverlängerung) kann der Kunde eine
der folgenden Varianten wählen:
1.
Weiterführung des bestehenden Leasingverhältnisses auf unbestimmte Dauer mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten;
2.
Befristete Verlängerung;
3.
Rückgabe der Geräte an die IBM gemäss den Bestimmungen unter Ziffer 2.6 „Rückgabe der Geräte nach
Vertragsbeendigung“.
Es liegt in der Verantwortung des Kunden, IGF mindestens drei Monate vor Ablauf des Leasingvertrags mitzuteilen, für
welche der vorgenannten Varianten er sich entscheidet. Sollte IGF 90 Tage vor Vertragsablauf kein Entscheid vorliegen,
wird das bestehende Vertragsverhältnis gemäss der vorstehend erwähnten Variante 1 weitergeführt.
2.6 Rückgabe der Geräte nach Vertragsbeendigung
Die IBM behält sich vor, vor dem Abbau zu prüfen, ob die Konfiguration der zurückzugebenden Geräte vollständig und
intakt ist. Gegebenenfalls werden fehlende Teile/Komponenten (gemäss dem Kauf-/Finanzierungsvertrag) dem Kunden in
Rechnung gestellt.
Der Kunde ist verpflichtet, gespeicherte Daten vor der Rückgabe an IBM zu löschen.
Abbau, Verpackung und Bereitstellung der Geräte zum Rücktransport erfolgen, auf Rechnung des Kunden, durch den
technischen Dienst der IBM. Der Kunde transportiert die Geräte auf seine Kosten an einen von der IBM in der Schweiz
bestimmten Ort.
Erfolgte die Wartung der Geräte nicht durch die IBM, ist der Kunde dafür zuständig, dass die Geräte bei Rückgabe
hinsichtlich ihrer Betriebstüchtigkeit und ihres technischen Zustandes die Voraussetzungen für den Abschluss eines
Wartungsvertrags mit der IBM erfüllen und keine Eingriffe in ihre Originalstruktur vorgenommen wurden. Änderungen und
Hinzufügungen sind vom Kunden vor der Rückgabe der Geräte zu entfernen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen
nicht nach und muss die IBM infolgedessen Instandstellungsarbeiten durchführen, werden diese dem Kunden
vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Werden vom Kunden vorgenommene Kapazitätserweiterungen (Wechsel auf ein grösseres Modell oder Installation von
Zusatzeinrichtungen) vor der Rückgabe der Geräte vom Kunden nicht entfernt, gehen diese ohne Entschädigung in das
Eigentum von IGF über.
Wenn der Kunde die Geräte nach Ende der Vertragslaufzeit bzw. nach Verlängerung des Leasingvertrags nicht
termingerecht zurücksendet, kann IGF die Verzugszeit (inkl. angebrochene Monate) auf der Basis der vereinbarten
Leasingrate in Rechnung stellen.
2.7 Zahlungsverzug
Befindet sich der Kunde mit einer Leasinggebühr in Verzug, kann IGF unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag
zurücktreten. Tritt IGF vom Leasingvertrag zurück, ist der Kunde dazu verpflichtet, die Geräte nach der ersten Aufforderung
herauszugeben. IGF ist berechtigt, vom Kunden neben Verzugszinsen auch Schadenersatz zu verlangen. Dieser setzt sich
wie folgt zusammen:
Summe der Leasingraten, die bis zum ordentlichen Vertragsablauf noch geschuldet wären
Zuzüglich, gegebenenfalls, des Restwerts, welcher für die Berechnung der Leasingraten verwendet wurde
Zuzüglich der unter Ziffer 2.6 „Rückgabe der Geräte nach Vertragsbeendigung“ genannten Kosten
Abzüglich des aktuellen Verkehrswerts der Geräte
Abzüglich eines eventuellen Diskonts.
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Ratenzahlung von gekauften IBM Geräten und lizenzierten IBM Programmen
3.1 Beginn der Vertragsperiode
Die Vertragsperiode für gekaufte IBM Geräte und/oder lizenzierte IBM Programme beginnt am ersten Tag des auf den
Versand folgenden Kalendermonats.
3.2 Installationsort
Der Kunde teilt IGF jeden Wechsel seines Sitzes oder jeden geplanten Standortwechsel der IBM Geräte unter Angabe des
neuen Installationsortes und des Eigentümers des neuen Standorts spätestens 14 Tage im Voraus mit.
Der Kunde wird die finanzierten Geräte bis zur vollständigen Bezahlung innerhalb der Schweiz oder Liechtenstein installiert
lassen. Plant der Kunde die Überführung der Geräte ins Ausland, wird der noch ausstehende Betrag sofort zur Zahlung
fällig. Finanzierte mobile Geräte (z.B. Laptops, Tablets und Smartphones) können gelegentlich zu Auslandsreisen
mitgenommen werden.
3.3 Eigentumsvorbehalt, Wartung und Versicherung
Der Kunde wird Dritten keine Rechte an den Geräten einräumen, solange diese nicht vollständig bezahlt sind. Ferner wird
der Kunde IGF umgehend über eine Pfändung, Retention oder Beschlagnahmung der Geräte informieren und IGF alle zur
Wahrung des Eigentumsrechtes nötigen Angaben sofort zur Verfügung stellen. Alle Kosten, die IGF daraus entstehen,
gehen zu Lasten des Kunden.
Der Verkauf der Geräte unterliegt einem Eigentumsvorbehalt. IBM hat das Recht, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des
Kunden offiziell registrieren zu lassen.
Der Kunde stellt die Wartung der Geräte nach Ablauf der Garantieperiode auf eigene Kosten sicher, um deren
uneingeschränkte Betriebsbereitschaft sicherzustellen.
Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Geräte bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung zu versichern.
3.4 Zahlungsverzug
Befindet sich der Kunde mit Ratenzahlungen in Verzug, kann IGF, nach einer Frist von 14 Tagen, gemäss den
Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, die Bezahlung des Restkaufpreises verlangen oder IBM dazu
auffordern, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Tritt die IBM vom Kaufvertrag zurück, hat der Kunde die Geräte auf erste Aufforderung hin zurückzugeben. IGF wird die
geleisteten Zahlungen unter Abzug von 6.5 % des Verkaufspreises pro Nutzungsmonat während des ersten Vertragsjahres
und von 1 % des Verkaufspreises pro Nutzungsmonat ab dem zweiten Vertragsjahr zurückerstatten.
Im Falle von lizenzierten IBM Programmen gilt folgende Regelung: Zahlt der Kunde die Restschuld nicht innerhalb von 7
Tagen oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrags für IBM Programme, kann IGF den Kunden dazu
auffordern, die Nutzung jeglicher Programmlizenzen oder jeglicher in diesem Rahmen finanzierten Softwarelizenzen zu
beenden oder den Lizenzgeber auffordern, das Nutzungsrecht des Kunden für die betroffenen Lizenzen zu beenden. In
diesem Fall gibt der Kunde das lizenzierte Material (Programm und Dokumentation) binnen 30 Tage zurück.
3.5 Nutzungsbedingungen von lizenzierten IBM Programmen
Auch nach der vollständigen Bezahlung kann der Kunde die betroffenen IBM Programme nur in den Grenzen nutzen,
welche die Bestimmungen des Lizenzvertrags für IBM Programme vorgeben.
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Darlehen zur Finanzierung von Geräten, Programmen und Dienstleistungen
4.1 Beginn der Vertragsperiode und Darlehen
Die Vertragsperiode für ein Darlehen zur Finanzierung von Geräten, Programmen und Dienstleistungen beginnt am ersten
Tag des Kalendermonats, der auf den Tag folgt, an dem IGF eine ordnungsgemäss beglaubigte Abnahmebescheinigung
des Kunden erhalten hat, in der die Abnahme der Geräte, Programme und Dienstleistungen durch den Kunden bestätigt
wird.
Die definitive Festlegung der zu finanzierenden Beträge und der Finanzierungskosten erfolgt nach Erhalt der Rechnung
des Dritten.
Der Kunde bestätigt die Installation der Produkte bzw. die Ausführung der Dienstleistungen durch die Zusendung der an
den Kunden adressierten und von ihm auf dem IGF Darlehensabrufformular beglaubigten Lieferantenrechnung an IGF.
Nach Eingang dieses Dokumentes bei IGF und vorausgesetzt, der Finanzierungsvertrag wurde abgeschlossen, wird dem
Dritten oder ausnahmsweise dem Kunden der zu finanzierende Betrag ausgezahlt.
4.2 Nutzungsbedingungen von lizenzierten IBM Programmen
Auch nach der vollständigen Bezahlung kann der Kunde die betroffenen IBM Programme nur in den Grenzen nutzen,
welche die Bestimmungen des Lizenzvertrags für IBM Programme vorgeben.
4.3 Zahlungsverzug
Befindet sich der Kunde mit einer Ratenzahlung in Verzug, kann IGF, nach einer Frist von 14 Tagen, die Begleichung der
bereits fälligen und der noch ausstehenden Ratenzahlungen mit einmaliger Zahlung fordern.
Im Falle von lizenzierten IBM Programmen gilt folgende Regelung: Zahlt der Kunde die Restschuld nicht innerhalb von 7
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Tagen oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrags für IBM Programme, kann IGF den Kunden dazu
auffordern, die Nutzung jeglicher Programmlizenzen oder jeglicher in diesem Rahmen finanzierten Softwarelizenzen zu
beenden oder den Lizenzgeber auffordern, das Nutzungsrecht des Kunden für die betroffenen Lizenzen zu beenden. In
diesem Fall gibt der Kunde das lizenzierte Material (Programm und Dokumentation) binnen 30 Tage zurück.
Im Falle von Dienstleistungen durch IBM gilt folgende Regelung: Zahlt der Kunde die Restschuld nicht innerhalb von 7
Tagen, kann IBM respektive IGF sowohl den Dienstleistungsvertrag als auch den Finanzierungsvertrag auflösen. In
diesem Fall kann IBM neben der Bezahlung der Rückstände auch Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsauflösung
fordern.
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Schlussbestimmungen
Wenn die Dienstleistungen/Lieferungen von IBM erbracht werden, tritt der Finanzierungsvertrag mit der Unterzeichnung
durch beide Parteien (im Allgemeinen durch den Kunden und mit anschliessender Gegenzeichnung durch IGF) in Kraft.
Wenn die Dienstleistungen/Lieferungen durch einen Dritten erbracht werden und ein Dritter Eigentumsrechte an IGF
überträgt, tritt der Finanzierungsvertrag mit der Unterzeichnung aller drei Parteien in Kraft (im Allgemeinen durch den
Kunden und den Dritten, mit anschliessender Gegenzeichnung durch IGF).
Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ist eine Bearbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes, wie Kundenadresse, Installationsort, Ansprechpartner, Spezifikationen der Lieferung, unumgänglich.
Ohne anderslautende Vereinbarung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass solche Daten innerhalb des IBM
Konzerns im In- und Ausland weitergegeben und bearbeitet werden dürfen.
IGF ist berechtigt, einen Finanzierungsvertrag oder Forderungen daraus im Wege der Abtretung oder auf andere Weise
auf jeglichen Dritten ganz oder teilweise zu übertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen einen solchen Dritten eine
Aufrechnung, oder anderweitige Gegenrechte, die ihm unter Umständen gegenüber IBM oder IGF zustehen, geltend zu
machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, irgendwelche Rechte oder Pflichten aus einem Finanzierungsvertrag an Dritte zu
übertragen. IGF darf jeder IBM Gruppengesellschaft und jedem Dritten, an den eine Abtretung angestrebt oder durchgeführt
wird, Informationen über den Kunden übermitteln.
Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen dem Finanzierungsvertrag und dem Liefer-/ Kaufvertrags haben die
Bestimmungen des Finanzierungsvertrags Vorrang vor denjenigen des Liefer-/ Kaufvertrags. Im Fall von Widersprüchen
oder Unstimmigkeiten zwischen dem Finanzierungsvertrag und den Bestimmungen dieser „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen – Finanzierung“ haben die Bestimmungen des Finanzierungsvertrags Vorrang vor denjenigen
dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Finanzierung“.
Die Vertragspartner vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung
anzustreben. Wenn eine gerichtliche Klärung nicht vermieden werden kann, bestimmen sie Zürich als Gerichtsstand. Es
gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Schweizer Rechts.
IBM Schweiz AG unterliegt dem Schweizer Geldwäschereigesetz und wendet alle diesbezüglichen Bestimmungen im
Rahmen aller relevanten Finanzierungstransaktionen an. Der Kunde hält seine diesbezüglichen Verpflichtungen ein und
arbeitet mit IGF in dieser Hinsicht zusammen. Wenn sich die Umstände ändern, nachdem der Kunde IGF im Sinne des
Geldwäschereigesetzes eine Bescheinigung vorgelegt hat (z.B. betreffend wirtschaftlicher Berechtigter), erstattet der
Kunde IGF unaufgefordert Meldung und passt die Bescheinigung entsprechend an.
Weder die IBM AG, noch irgendeine andere IBM Organisation oder Tochtergesellschaft, macht Zusicherungen
irgendwelcher Art in Bezug auf die geltende buchhalterische Behandlung des Kunden im Rahmen des
Finanzierungsvertrags. Die International Business Machines Corporation betrachtet im Hinblick auf amerikanische
Berichterstattungszwecke die Forderungen aufgrund des vorliegenden Finanzierungsvertrags als Forderungen
aus Finanzierungen. Detaillierte Informationen stehen auf Anfrage zur Verfügung.
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