Anhang 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anhang 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1 Anwendbarkeit
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für alle unsere Angebote, Lieferungen und Verträge und bilden hiermit ein
Ganzes.
2. Von jeder Person, die an Bord zugelassen wird, oder die sich, mit oder ohne unsere Zustimmung,
an Bord befindet, wird vorausgesetzt, dass sie diese Bedingungen kennt und ihnen zustimmt.
Artikel 2 Zusammenstellung der Bedingungen
1. Bestandteil dieser Bedingungen sind (und gelten somit hier als wörtlich übernommen):
2. Die Einheitlichen Bedingungen für die Gastronomie (Uniforme Voorwaarden Horeca (UVH)) des
Königlichen Verbands von Unternehmen in der Gastronomie und verwandten Industrien, hinterlegt
beim Landgericht („Rechtbank“) in Den Haag und unter der Nummer 606 bei der dortigen Industrieund Handelskammer, wie sie zurzeit lauten oder in Zukunft lauten oder teilweise geändert und/oder
ergänzt werden.
3. Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen einerseits diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und andererseits den UVH gilt für den betreffenden Teil der Text der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Artikel 3 Zustande kommen von Verträgen
1. Alle unsere Angebote gleich welcher Art sowie Preisangaben erlöschen, wenn sich nicht innerhalb
von fünf Tagen nach Versand bzw. der Übergabe eine schriftliche Einverständniserklärung in
unserem Besitz befindet.
2. Wir sind berechtigt, Aufträge ohne weitere Angabe von Gründen abzulehnen oder diese unter der
Bedingung anzunehmen, dass der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen
Sicherheiten leistet.
3. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, nachdem wir den Auftrag schriftlich angenommen
haben.
4. Soweit der Vertragspartner nicht innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Auftragsbestätigung
per Einschreiben das Gegenteil beweist, gilt die Auftragsbestätigung als korrekt weitergegeben.
5. In den davor in Betracht kommenden Fällen ist eine Rechnung der Auftragsbestätigung
gleichzusetzen.
6. Eventuelle Änderungen und/oder nähere ergänzende Vereinbarungen sind für uns erst verbindlich,
wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
Artikel 4 Zahlung
1. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung netto in bar bei der Erledigung des Auftrags zu
erfolgen.
2. Erfolgt die Zahlung durch eine Überweisung des Rechnungsbetrags, hat dies spätestens innerhalb
von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Im letztgenannten Fall versteht sich der
Rechnungsbetrag immer zuzüglich 8,00 Euro Verwaltungsgebühr.
3. Der auf unseren Konto- oder Girokontoauszügen angegebene Fälligkeitstermin ist
ausschlaggebend und gilt somit als Fälligkeitstag.
4. Erfolgt die Zahlung der Rechnung nicht innerhalb der im vorigen Artikel genannten Frist, so ist der
Vertragspartner von Rechts wegen in Verzug und ab dem Verzugsdatum sind für den noch offenen
Betrag Zinsen in Höhe von 1,5 Prozent pro Monat fällig. Ein Teil eines Monats wird hierbei als
gesamter Monat gerechnet.
5. Alle entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zulasten des
Vertragspartners. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 Prozent des vom
Vertragspartner geschuldeten Betrags, zuzüglich der oben genannten Zinsen.
Artikel 5 Annullierung
1. Will der Vertragspartner von einem Vertrag zurücktreten, sind wir berechtigt, Annullierungskosten
in Höhe von 25 Prozent des Angebots bzw. des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen.
2. Bei einer Annullierung innerhalb von 48 Stunden vor der Abfahrt schuldet der Vertragspartner 50
Prozent des Betrags und bei einer Annullierung innerhalb von 24 Stunden vor der Abfahrt ist der
gesamte Betrag fällig.
3. Betrifft ein Teil des Vertrags das Erbringen von Dienstleistungen in der Gastronomie, insbesondere
Catering, und/oder die Zurverfügungstellung von zwei oder mehreren (Schiffs-)Sälen, schuldet der
Vertragspartner bei einer Annullierung innerhalb von 14 Tagen vor der Abfahrt 50 Prozent des
Reservierungswertes und bei einer Annullierung innerhalb von sieben Tagen den Gesamtbetrag.
4. Der Reservierungswert ist der vereinbarte Rechnungs- (Transaktions-)Betrag, zuzüglich des nicht in
den Rechnungsbetrag, wie oben genannt, aufgenommenen Umsatzes aus Dienstleistungen in der
Gastronomie, die, gemäß der innerhalb unseres Unternehmens gängigen Durchschnittswerte, in
normalerweise hätte realisiert werden können.
5. Der Beförderer bietet dem Vertragspartner die Möglichkeit zum Abschluss einer
Annullierungsversicherung.
Artikel 6 Beförderungsmittel
1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, zur Erfüllung eines Vertrags Anspruch auf einen
bestimmten Bootstyp oder ein spezielles Boot zu erheben.
Artikel 7 Mängelrügen
1. Eventuelle Mängelrügen, gleich welcher Art, hat der Vertragspartner spätestens zwei Stunden
nach Beendigung der Fahrt bei uns einzureichen, jedenfalls innerhalb von zwei Stunden nach der
ersten sich ergebenden Möglichkeit nach Ende der Fahrt. Nach Ablauf der Frist bearbeiten wir die
Mängelrügen nicht mehr und gilt, dass wir den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt haben.
2. Das Einreichen einer Mängelrüge entbindet den Vertragspartner niemals von seiner
Zahlungsverpflichtung uns gegenüber.
Artikel 8 Haftung
Gegenüber dem Vertragspartner:
1. Der Beförderer haftet für Schäden, verursacht durch den Tod oder die Verletzung eines
Vertragspartners, oder für Schäden, verursacht durch den ganzen oder nicht ganzen Verlust oder die
ganze oder nicht ganze Beschädigung des (Kabinen-und Hand-)Gepäcks, wenn ein Vorfall, der dazu
führte, sich während des Transports ereignet hat und sofern der Vorfall durch einen Umstand
verursacht wurde, von dem ein Beförderer die Folgen hätte verhindern können.
2. Der Beförderer schuldet niemals Schadenersatz für das vom Vertragspartner an Bord gebrachte
Gepäck oder für Sachen, die er nicht an Bord zugelassen hätte, wenn er deren Art oder
Beschaffenheit gekannt hätte und der Vertragspartner wusste oder hätte wissen müssen, dass der
Beförderer dieses Gepäck oder die Sachen nicht an Bord zugelassen hätte.
3. Der Schadenersatz, den der Beförderer möglicherweise für Schäden, verursacht durch den Tod
oder die Verletzung eines Vertragspartners schuldet, beschränkt sich auf einen Betrag oder einen
kapitalisierten Betrag bis zu 136.000,00 Euro pro Vertragspartner.
4. Den Schadenersatz, den der Beförderer möglicherweise bei Schäden an Gepäck schuldet,
beschränkt sich auf einen Betrag bis zu 900,00 Euro.
5. Beweist der Beförderer, dass die Schuld oder Fahrlässigkeit des Vertragspartners Schäden
verursacht oder dazu beigetragen hat, ist es zulässig, die Haftung des Beförderers diesbezüglich ganz
oder teilweise aufzuheben.
6. Der Beförderer haftet ebenfalls nicht bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Geldstücken,
Gegenständen, Juwelen, Schmuckstücken, Kunstgegenständen, Wertdokumenten oder anderen
Wertgegenständen.
7. Soweit der Beförderer haftbar ist, beschränkt sich die Haftung auf einen
Betrag oder auf Beträge, die durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden. (Gesetzblatt 108. Erlass
vom 11. März 1991 zur Umsetzung von Artikel 983, Buch 8 des niederländischen Bürgerlichen
Gesetzbuches).
8. Soweit der Beförderer für Schäden haftet, beschränkt sich die Haftung auf unmittelbare Schäden
unter Ausschluss aller mittelbaren Schäden.
9. Ausschließlich dem Vertragspartner selbst steht ein Forderungsrecht auf Schadenersatz zu.
10. Der Beförderer haftet niemals für Schäden, gleich welcher Art, wenn sie durch Verspätung bei der
Abfahrt oder während der Fahrt entstanden sind.
Gegenüber dem Beförderer:
1. Das eventuell in Verwahrung nehmen vorgenannter Wertsachen erfolgt ausschließlich auf Gefahr
des Vertragspartners.
2. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die er oder sein Gepäck dem
Beförderer zufügen.
3. Sofern die andere Partei nicht der Vertragspartner des Beförderers ist, ist der Vertragspartner dazu
verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass der
Vertragspartner seine Verpflichtungen aufgrund dieser Bedingungen und des Gesetzes nicht erfüllt
hat.
Artikel 9 Nichterfüllung und höhere Gewalt
1. Der Beförderer ist jederzeit berechtigt, zu entscheiden, dass nicht gefahren wird. Das kann anhand
der Wetterlage, eines hohen oder niedrigen Wasserstands, der Blockierung von Fahrtrouten und
vergleichbarer Umstände, die sich auf das Schiff und die Beförderung bzw. auf die Fahrt und den
Fahrtweg beziehen, entschieden werden. In solchen Fällen ist der Beförderer auch berechtigt, die
bereits in Gang gesetzte Fahrt abzubrechen, bzw. die Ablege- oder Anlegestelle zu ändern, während
der Beförderer in keinem dieser Fälle dazu verpflichtet ist, dem Vertragspartner den Reisepreis zu
erstatten und/oder ihn auf eine andere Art und Weise zu entschädigen.
2. In allen im vorigen Absatz bezeichneten Fällen wirkt der Beförderer an einer alternativen
Möglichkeit mit. Damit zusätzlich verbundene Kosten trägt der Vertragspartner. Der Beförderer
bestimmt, ob eine alternative Lösung vorliegt.
Artikel 10 Ergänzende Aufenthaltsbestimmungen
1. Der Zutritt zum Schiff, zum Warteraum für Reisende und zu Zugangseinrichtungen u. Ä. des
Beförderers, kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wenn das im Zusammenhang mit
der Kapazität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der drohenden Entstehung von Schäden, von
Belästigung u. Ä. für notwendig erachtet wird.
2. Der Vertragspartner hat die von Staats wegen und die vom Beförderer erlassenen Vorschriften
insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Interesse der Sicherheit und der Ordnung erlassenen
Vorschriften genau einzuhalten.
3. Er unterlässt außerdem im Allgemeinen solche Handlungen, wodurch er sich selbst und/oder
andere Reisende in eine gefährliche Situation bringt.
4. Verstößt der Vertragspartner vorsätzlich gegen die Bestimmungen im vorigen Artikel, ist der
Beförderer berechtigt, im Interesse der Ordnung und Sicherheit, den bzw. die Zuwiderhandelnden
die weitere Fahrt zu verweigern und von Bord zu weisen bzw. weisen zu lassen.
5. Dies berührt nicht die Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners und seine Verpflichtung zur
Zahlung der Schäden, die mit der Verweisung verbunden sind.
6. Die sich aus diesen Bedingungen ergebenden Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen
und die diesem gewährten Rechte gelten ebenfalls für alle in seinem Unternehmen tätigen
Mitarbeiter und werden ihnen zuteil.
Artikel 11 Handlungen durch Dritte
1. Erbringen Personen, deren Hilfe der Beförderer bei der Erfüllung einer sich aus dem
Transportvertrag ergebenden Verbindlichkeit beansprucht, auf Ersuchen des Vertragspartners hin
Dienstleistungen, zu denen der Beförderer nicht verpflichtet ist, gelten sie als im Auftrag des
Vertragspartners handelnde Personen, für den sie diese Dienstleistungen erbringen.
Artikel 12 Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen in der Gastronomie
1. Von den Einheitlichen Bedingungen für die Gastronomie (UVH) finden folgende Bedingungen keine
Anwendung. Der letzte Satz, 5, 7, 9.1.6, 9.2 bis 5, 18.3; 17.1, in dem Sinne, dass der in dem Artikel
festgelegte Fall bzw. das Korkengeld nur vorliegt, wenn der Beförderer dem im Voraus und
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat; 9.1.2 in der Hinsicht, dass immer eine Gruppe vorliegt.
Artikel 13 Rechtsstreitigkeiten/Anwendbares Recht
1. Sämtlicher Transport infolge dieser Bedingungen und die sich daraus ergebende Haftung unterliegt
ausschließlich niederländischem Recht, während der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten in Bezug
auf den Transport und diese Bedingungen das Landgericht in Amsterdam, Niederlande, ist.