Regierung von Oberfranken, Postfach 110165, 95420 Bayreuth Ihr Zeichen Datum Ihrer Nachricht - s. Verteiler 24-8245 Herr Dr. Vos 0921 604 - 1485 0921 604 - 4485 K 245 [email protected] 30.11.2015 Vollzug des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG); Raumordnungsverfahren (ROV) für das Vorhaben "Ostbayernring – Ersatzneubau 380-kV-Leitung Redwitz – Schwandorf" der Tennet TSO GmbH, Bayreuth Unser Zeichen Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer E-Mail Datum Hauptgebäude Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth Buslinie 314 Haltestelle Sternplatz Sehr geehrte Damen und Herren, Telefon 0921 604-0 Telefax 0921 604-1258 die Tennet TSO GmbH beabsichtigt, ihr überregionales Stromnetz durch einen Ersatzneubau der bestehenden Höchstspannungsleitung Ostbayernring auf der Strecke von Schwandorf, Regierungsbezirk Oberpfalz, bis nach Redwitz, Regierungsbezirk Oberfranken, zu erweitern. Für das Vorhaben besteht gemäß Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) vom 23.07.2013 (BGBl I, S. 2543) aus energiewirtschaftlichen Gründen ein vordringlicher Ausbaubedarf. E-Mail [email protected] www.regierung.oberfranken.bayern.de Besuchszeiten Mo-Do 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 15:30 Uhr Fr 08:00 – 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung StOK Bayern in Landshut Die geplante Trasse hat eine Länge von ca. 185 km und verläuft überwiegend parallel zur Bestandsleitung. In Bereichen, in denen eine unmittelbare Anlehnung an die bestehende Leitung aus verschiedenen Gründen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist, wurden von der Vorhabenträgerin mehrere Trassenvarianten vorgelegt. Die Bestandsleitung wird nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus zurückgebaut. Das Vorhaben ist erheblich überörtlich raumbedeutsam und somit im Rahmen eines ROV auf seine Raumverträglichkeit hin zu überprüfen. IBAN: DE04 7500 0000 0074 3015 15 BIC: MARKDEF1750 Deutsche Bundesbank Regensburg -2- Der Regierung der Oberpfalz, in deren Zuständigkeitsbereich der überwiegende Anteil der Leitung verläuft, wurde - gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayLplG - vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) die Federführung zur Durchführung des ROV übertragen. Die Regierung von Oberfranken führt das ROV für den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Trassenbereich eigenständig durch. Die Beteiligten, deren Zuständigkeitsbereich sich über einzelne Regierungsbezirke hinaus erstreckt, werden im Interesse der Verwaltungsvereinfachung nur von der Regierung der Oberpfalz gehört, wobei diese gebeten werden, in ihren Stellungnahmen gegenüber der Regierung der Oberpfalz auf die Gesamtplanung einzugehen und zwischen den Belangen, die die Trassenabschnitte in den jeweiligen Regierungsbezirken betreffen, zu unterscheiden. Die Einzelheiten des Vorhabens können den schriftlichen und digitalen Unterlagen, die Ihnen in den nächsten Tagen aus verwaltungsökonomischen Gründen direkt von Seiten der Tennet TSO GmbH zugeleitet werden, entnommen werden. Parallel dazu sind die Projektunterlagen im Internet über die Homepage der Regierung der Oberpfalz und einem entsprechenden Link auf der Homepage der Regierung von Oberfranken einsehbar. Im Rahmen dieses Verfahrens bitten wir Sie um schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben bis spätestens Freitag, 29. Januar 2016. Soweit bis zu dem genannten Termin keine Äußerung vorliegt, wird Einverständnis mit dem Vorhaben angenommen. Terminverlängerungen können wegen der Zeitvorgabe im Bayerischen Landesplanungsgesetz (vgl. Art. 25 Abs. 6 Satz 1 BayLplG) nur ausnahmsweise und zeitlich äußerst begrenzt gewährt werden. Bei der Verfassung der Stellungnahme wird ferner um Beachtung folgender Punkte gebeten: Das Raumordnungsverfahren behandelt die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung (einschließlich der raumbedeutsamen und überörtlichen Belange des Umweltschutzes) und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Die am Abstimmungsverfahren Beteiligten sollen ihre Stellungnahme im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Belange halten. Sie sollen die Forderungen und Auflagen kurz fassen und begründen. Detailfragen des Vorhabens sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand der landesplanerischen Abstimmung; sie bleiben nachfolgenden Verwaltungsverfahren vorbehalten. ... -3 Das ROV greift den im Einzelfall vorgeschriebenen besonderen Verwaltungsvorschriften nicht vor und ersetzt weder danach erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen. Hinweis für die beteiligten Kommunen zur Einbeziehung der Öffentlichkeit: Die beteiligten Gemeinden werden gemäß Art. 25 Abs. 5 BayLplG gebeten, ein vollständiges Exemplar der Unterlagen zusammen mit dem Einleitungsschreiben spätestens zwei Wochen nach Zugang während eines angemessenen Zeitraums zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind vorher ortsüblich bekannt zu machen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Unterlagen über die o. a. Internetverbindungen auch in digitaler Form eingesehen werden können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb der o.g. Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Äußerung gegenüber der Gemeinde besteht. Darüber hinaus sollte zur Klarstellung im Rahmen der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung auf Folgendes hingewiesen werden: Die öffentliche Auslegung stellt keine formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürger dar; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt hierdurch unberührt (Art. 25 Abs. 5 Satz 5 BayLplG). Im Rahmen des Anhörungsverfahrens und der öffentlichen Auslegung abgegebene Stellungnahmen werden von der verfahrensführenden Behörde grundsätzlich nicht beantwortet, aber – soweit in ihnen überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgebracht werden – bei der landesplanerischen Beurteilung verwertet. In nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden die vorgebrachten Äußerungen nicht verwertet, d. h., sie sind dort erneut vorzutragen. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Äußerungen werden – wie alle übrigen Stellungnahmen – zum Zweck des Informationsaustauschs i.d.R. in Kopie dem Vorhabenträger (bzw. im Falle einer direkten Zuleitung an die Regierung auch der betroffenen Kommune) zugeleitet. Sofern Bedenken gegen die Weiterleitung persönlicher Angaben bestehen, sind diese ausdrücklich geltend zu machen. In diesen Fällen erfolgt die Weiterleitung anonymisiert. Die Gemeinden werden gebeten, die vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Auslegung unverzüglich der Regierung von Oberfranken zuzuleiten; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Vos Regierungsdirektor
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