Wasserrecht Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Hochwasserschutz im Stadtteil Dellmensingen“ Für das oben genannte Vorhaben führt das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, untere Wasserbehörde, auf Antrag der Stadt Erbach, Erlenbachstraße 50, 89155 Erbach vom 12.11.2015 ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz durch. Geg en stand d es P lan feststellu ng sv erfah ren ssind fo lg end e M aß n ah men au s Grü nd en d esv o rb eug end en Ho ch wassersch u tzes: Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind folgende Maßnahmen aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes: Herstellung von Flutmulden/Flutgräben entlang der Kreisstraße, der Kleingartenanlage; Herstellung einer Flutmulde zur Restversickerung und Herstellung eines Entwässerungsgrabens ebenfalls an der Kleingartenanlage Herstellung von Schutzbauwerken entlang der Westernach, der Rot, der Kreisstraße, der Kleingartenanlage und dem Baugebiet Lüssen Neugestaltung des Durchlasses unter der Kreisstraße, des Durchlasses OstWest mit Mündung in die Rot und des Durchlasses Nord-Süd an der Kleingartenanlage Umgestaltung von Verkehrswegen (Feld-, Fuß- und Radwege) entlang der Kreisstraße, im Bereich der Flutmulde zur Restversickerung und an der Kleingartenanlage Das Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Erbach. Für die Maßnahmen werden Flurstücke im Stadtteil Dellmensingen in Anspruch genommen. Die Stadt Erbach hat am 13. Oktober 2015 eine Informationsveranstaltung in Dellmensingen durchgeführt. Dem Wasserrechtsantrag ist u.a. ein Landschaftspflegerischer Begleitplan und ein Gutachten über die artenschutzrechtliche Prüfung (saP) beigelegt. Da das geplante Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Anlage 1 Ziffer 13.18.1 UVPG in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien sowie landesspezifischer Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll deshalb unterbleiben. Gemäß § 3 a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 15. Februar 2016 bis zum 14. März 2016 bei der Stadt Erbach, Erlenbachstraße 50, 89155 Erbach sowie im Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Schillerstraße 30 in 89077 Ulm, Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz, Zimmer 1G-05 während der üblichen Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus. Etwaige Einwendungen sind bis spätestens 29. März 2016 schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz, Schillerstraße 30, 89077 Ulm oder bei der Stadt Erbach (Anschrift wie oben) zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 und 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung können später nur nach § 14 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes geltend gemacht werden. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen zu dem Plan sind grundsätzlich in einem Termin zu erörtern (sogenannter Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird vorher rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Ulm, 09. Februar 2016 Landratsamt-Alb-Donau-Kreis Untere Wasserbehörde
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