Richtlinie zum Umgang mit Erfindungen - Verwaltung

Richtlinie zum Umgang mit Erfindungen
Inanspruchnahme und Verwertung
TH Köln · Richtlinie zum Umgang mit Erfindungen
Referat für Forschung und Wissenstransfer 10/2015
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Inhalt
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Inhalt
Inhalt ...................................................................................................................................................................................... 2
Einführung ............................................................................................................................................................................. 4
A. Erfindungen frei von Rechten Dritter ............................................................................................................................ 5
Kriterien zur Inanspruchnahme.............................................................................................................................................................. 5
Leistungsvereinbarung ............................................................................................................................................................................ 6
Option I
Akquise...................................................................................................................................................................................................... 6
Option II Forschungsprojekt ............................................................................................................................................................................... 6
Option III Gründung................................................................................................................................................................................................. 6
B. An Rechte Dritter gebundene Erfindungen: IP in Verträgen mit Dritten ................................................................ 8
Forschungskooperation ............................................................................................................................................................................................... 8
Auftragsforschung.......................................................................................................................................................................................................... 8
Forschungsdienstleistung........................................................................................................................................................................................... 8
TH Köln · Richtlinie zum Umgang mit Erfindungen
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Einführung
Die Technische Hochschule Köln bietet ihren Mitgliedern und Angehörigen einen professionellen Umgang mit
Erfindungen. Auf diese Weise wird die Erfüllung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes gewährleistet. Auch ihren
„freien“ Erfinderinnen und Erfindern (Studierende, Stipendiatinnen und Stipendiaten, Gastwissenschaftlerinnen und
Gastwissenschaftler) bietet die TH Köln den vollen Service, wenn diese die Rechte an ihren Erfindungen der Hochschule anbieten möchten und die Hochschule die Kriterien zur Inanspruchnahme erfüllt sieht.
In ihrer Patentstrategie formuliert die TH Köln ihr Selbstverständnis und ihre Ziele bezüglich des Umgangs mit
Erfindungen an der Hochschule und definiert die Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie. Zusätzlich zur Strategie
soll diese Richtlinie die Grundsätze festhalten, die sich die TH Köln zum Umgang mit Erfindungen hinsichtlich Inanspruchnahme und Verwertung gesetzt hat.
Der Verständlichkeit halber wird in dieser Richtlinie unterschieden zwischen Erfindungen, welche frei von Rechten
Dritter sind (A.), und denjenigen, welche an Rechte Dritter gebunden sind (B.). Erfindungen unterliegen Rechten
Dritter, wenn sie schon an eine vorab getroffene rechtliche Vereinbarung gebunden sind, wie zum Beispiel der Regelung in einem Kooperationsvertrag. Zu Erfindungen, die frei sind von Rechten Dritter, existieren keine vorab getroffenen Vereinbarungen.
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A. Erfindungen frei von Rechten Dritter
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A. Erfindungen frei von Rechten Dritter
Kriterien zur Inanspruchnahme
Eingehende Erfindungsmeldungen werden im Referat Forschung und Wissenstransfer einer Vorabprüfung unterzogen um formale Korrektheit sicherzustellen und eventuell schon offensichtliche Entgegenhaltungen zu identifizieren. Zur intensiveren Recherche und zur Einschätzung der Verwertbarkeit wird die Erfindungsmeldung in der Regel
an die Patentverwertungsagentur PROvendis weitergeleitet. Diese erstellt eine Empfehlung hinsichtlich folgender
Kriterien:
Patentierbarkeit
Zur Inanspruchnahme werden nur Erfindungen empfohlen, die nach dem Gesetz patentierbar sind. Um ein Patent
erteilt zu bekommen muss die Erfindung neu, technisch und kommerziell anwendbar sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (PatG § 1).
Abstand zum Stand der Technik
Zur Inanspruchnahme werden nur Erfindungen empfohlen, bei denen der Abstand zum Stand der Technik ausreichend groß ist. Ist die Innovation einer Erfindung zu nah am Stand der Technik, ist der zu erwartende Schutzumfang
des Patents für eine Verwertung zu klein.
Verwertbarkeit
Zur Inanspruchnahme werden nur Erfindungen empfohlen, bei denen eine Verwertung in Aussicht gestellt werden
kann. In der freien Wirtschaft werden Erfindungen oft intern verwertet (Optimierung der Produktion, Alleinstellungsmerkmal am Markt etc.), die Hochschule ist jedoch auf einen Verwertungspartner außerhalb der Hochschule angewiesen. Um die sich meist noch im Anfangsstadium befindliche Erfindung käuflich zu erwerben, muss der Verwertungspartner häufig das Risiko zu Investitionen eingehen. Daher muss die Erfindung einen deutlichen Mehrwert
aufweisen.
Für die Stellungnahme tritt PROvendis in der Regel vor Abgabe der Empfehlung mit den Erfinderinnen und Erfindern
in Kontakt. Damit wird gewährleistet, dass der Kern der Erfindung erfasst wird und schon eventuell vorhandene
Verwertungsaussichten (Kooperationspartner, Kontakte in die Wirtschaft) seitens der Erfinderinnen und Erfinder
berücksichtigt werden.
Im Regelfall kommt die TH Köln der Empfehlung von PROvendis nach.
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Leistungsvereinbarung
Bei Inanspruchnahme der Erfindung entwirft die TH Köln eine Leistungsvereinbarung zwischen Erfinderinnen und
Erfindern, PROvendis und Hochschulleitung. Diese soll die Vorgehensweise hinsichtlich Patentierung, Verwertung
und Weiterentwicklung der Innovation für die ersten fünf Jahre festhalten. In einem persönlichen Gespräch werden
die zu vereinbarenden Punkte der Leistungsvereinbarung gemeinsam abgestimmt, in der Leistungsvereinbarung
dokumentiert und von den drei Seiten (Erfinder/in, Hochschule, PROvendis) unterzeichnet. Zudem werden alle anstehenden Fristen, Kosten und verabredeten Termine in einem Zeitplan visualisiert. In der Regel wird abhängig von
der jeweiligen Verwertungsaussicht eine Vereinbarung auf Basis der drei folgenden Verwertungsoptionen verfasst:
Option I Akquise
Die Erfindung befindet sich bereits in einem verwertbaren Zustand oder kann mit geringem Aufwand aus eigenen
Mitteln der Erfinderin oder des Erfinders weiterentwickelt werden. In diesem Fall wird festgehalten, wann eine Kontaktaufnahme zu potenziellen Verwertern in welcher Form erfolgt, was zur Ansprache benötigt wird und durch wen
diese erfolgen soll (Erfinder/in, PROvendis).
Option II Forschungsprojekt
Die Erfindung soll als Basis für ein Forschungsprojekt dienen (z.B. zur Weiterentwicklung oder Herstellung eines
marktnahen Prototypen). In diesem Fall wird festgehalten, in welchem Programm der Förderantrag eingereicht
werden soll, wann der Zeitpunkt der Einreichung ist, wann mit dem Projekt gestartet werden kann und um welchen
Projektzeitraum es sich handelt. Zudem werden Zeitpunkte festgehalten, zu denen eine Kontaktaufnahme zu Firmen
als potenzielle Verwerter realistisch ist und durch wen die Ansprache erfolgen soll (Erfinder/in, PROvendis).
Option III Gründung
Die Erfindung soll als Basis für eine Gründung dienen. In diesem Fall werden die weiteren Vorgehensweisen auf dem
Weg zur Gründung festgehalten (z.B. Antrag auf Gründungsförderung) und eine Lizenzvereinbarung oder ein Kaufvertrag auf Basis des Businessplans ausgearbeitet, welcher zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gründung von der
Hochschule und der Firma unterzeichnet werden kann.
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A. Erfindungen frei von Rechten Dritter
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Folgende Punkte sind weitere Bestandteile der Leistungsvereinbarung:
(1)
Patentierungsstrategie/Fristen Patentanmeldung
Mit Einreichung der Patentanmeldung beim Patentamt wird eine Reihe von Fristen ausgelöst, welche meist
eine Entscheidung oder ein Handeln des Anmelders erfordert. Die wichtigsten Fristen sind in der folgenden
Tabelle aufgeführt:
Fristen: X Monate
nach Patentanmeldung
Ereignis/Entscheidung
0 Monate
In der Regel wird jede in Anspruch genommene Erfindung (frei von Rechten Dritter) beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) zum Patent angemeldet.
Diese Anmeldung wird seitens der TH Köln zunächst für vier Jahre aufrechterhalten, bis zur Fälligkeit der fünften Jahresgebühr.
12 Monate
Für die Entscheidung zur Auslands-Nachanmeldung (PCT/ EP) wird der erste Meilenstein festgesetzt, welcher bei Nicht-Erreichen einen Ausstieg der TH Köln aus
der Anmeldung von Auslandsschutzrechten bedeuten kann. In diesem Fall können
– je nach Vereinbarung – die Rechte an der Anmeldung von Auslandsschutzrechten auf die Erfinderin oder den Erfinder zurückübertragen werden.
Meilenstein #1
30/31 Monate
Zur Entscheidung über Nationalisierung/Regionalisierung der Anmeldung in den
einzelnen Ländern bei zuvor erfolgter PCT/EP-Anmeldung wird der zweite Meilenstein festgesetzt. Hier muss entschieden werden, ob und in welchen Ländern das
Patent validiert wird.
Bei Nicht-Erreichen des 2. Meilensteins kann die TH Köln von einer Weiterführung
der Auslandsanmeldung absehen und die Rechte ggf. auf die Erfinderin oder den
Erfinder zurückübertragen.
Meilenstein #2
48 Monate
Der 3. Meilenstein dient der Entscheidung über die Weiterführung der deutschen
Patentanmeldung zur Fälligkeit der fünften Jahresgebühr, vor allem bei einem
vorher erfolgten Ausstieg aus der internationalen Anmeldung. Auch hier können
die Rechte bei einem Ausstieg der TH Köln auf die Erfinderin oder den Erfinder
rückübertragen werden.
Meilenstein #3
(2)
Meilensteine (Prototyp/Projekt/Verwertung)
Als Meilensteine werden realistische Ereignisse und Fortschritte festgehalten, welche der Weiterentwicklung
oder der Verwertung der Erfindung dienlich sind. Diese sind zum Beispiel die Entwicklung eines Prototyps, die
Beantragung eines Forschungsprojekts auf Basis der Erfindung oder die Anbahnung bzw. der Abschluss eines
Verwertungsvertrags (ggfs. in Verbindung mit einer geplanten Gründung).
(3)
Ausstiegs-Optionen (EXIT)
Werden verabredete Meilensteine nicht oder nur teilweise erreicht, wird dieses zum Anlass eines erneuten
Überdenkens der Vereinbarung genommen und hat in der Regel einen Ausstieg der TH Köln aus der jeweils
zur Entscheidung stehenden Weiterführung der Patentanmeldung zur Folge.
(4)
Reviews
Möglichst alle zwölf Monate, mindestens jedoch drei Monate vor anstehenden Entscheidungen setzen sich die
Beteiligten erneut zusammen, um den Status quo zu besprechen und die weiteren Schritte abzustimmen. Zu
diesen Reviews wird ein Kurzprotokoll erstellt und ggf. der Zeitplan angepasst.
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B. An Rechte Dritter gebundene Erfindungen:
IP in Verträgen mit Dritten
Als an Rechte Dritter gebundene Erfindungen werden hier solche angesehen, welche schon einer vorab getroffenen
rechtlichen Vereinbarung unterliegen, wie zum Beispiel der Regelung in einem Kooperationsvertrag.
Die TH Köln unterscheidet in der Forschungs-Zusammenarbeit mit Dritten zwischen drei Kategorien: Forschungskooperation, Auftragsforschung und Forschungsdienstleistung (s. auch Drittmittelhandbuch der TH Köln):
Forschungskooperation
Forschungskooperationen sind aus steuerrechtlicher Sicht nur dann als hoheitlich und damit insgesamt steuerfrei
einzustufen, wenn in dem zugrunde liegenden Vertrag kein Leistungsaustausch begründet wird, d.h. alle Veröffentlichungsrechte verbleiben bei der Hochschule (auch kein Zustimmungsvorbehalt für das Unternehmen zulässig),
Verwertungsrechte verbleiben bei der Vertragspartei, die die Ergebnisse aus ihrer Arbeit hervorbringt, gemeinsame
Ergebnisse stehen beiden Vertragsparteien gemeinsam zu. Nutzungsrechte können vereinbart werden.
Die Rechte an den Ergebnissen stehen demjenigen zu, aus dessen Tätigkeit sie hervorgegangen sind
(Nutzungsrechte an Hochschulergebnissen verbleiben an der Hochschule). Das gilt auch (oder erst recht) für
entstehende Schutzrechte.
Die Weitergabe/Lizenzierung von Schutzrechten und Patenten erfolgt immer zu marktüblichen Bedingungen
und ist nach Entstehung gesondert auszuhandeln.
Auftragsforschung
Diese Verträge regeln Forschungsvorhaben von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (einschließlich Unteraufträge) mit Dritten, bei denen der Vertragspartner das Projekt auf Vollkostenbasis finanziert und die Veröffentlichungsrechte und/oder die Rechte an den Ergebnissen der TH Köln durch den Vertragspartner eingeschränkt werden.
Entstehende Schutzrechte stehen dem Auftraggeber zu und werden von der Hochschule zu marktüblichen
Konditionen auf Wunsch übertragen.
Forschungsdienstleistung
Bei einer Forschungsdienstleistung werden technische bzw. wissenschaftliche Dienstleistungen wie z.B. Messungen,
Prüfungen, Softwareprogrammierung, Erhebung und Auswertung von Daten oder auch die Erstellung von Gutachten erbracht. Die TH Köln erbringt diese Leistung für einen externen Dritten unter Anwendung eigenen Wissens und
Know-hows sowie der eigenen, schon vorhandenen Infrastruktur.
Die Entstehung schutzrechtsfähiger Erfindungen ist bei der reinen Anwendung gesicherter Erkenntnisse ausgeschlossen und somit nicht Bestandteil der Dienstleistung.
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Impressum
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Beschlussfassung des Präsidiums vom 21.10.2015
Herausgeber:
Präsidium der Technischen Hochschule Köln
Prof. Dr.-Ing. Klaus Becker
Vizepräsident für Forschung und Wissenstransfer
Ansprechpartner:
Hochschulreferat Forschung und Wissenstransfer
Patente und Erfindungsmeldungen:
Dr. Simone Stork
PatentScout
T: 0221 8275-3628
[email protected]
Postanschrift:
Gustav-Heinemann-Ufer 54
50968 Köln
Bildnachweis:
Firebrandphotography, istockphoto.com
Stand: Oktober 2015
Patente und Gründungen:
Dr. Stephanie Grubenbecher
PatentScout
T: 0221 8275-3806
[email protected]
TH Köln
Gustav-Heinemann-Ufer 54
50968 Köln
www.th-koeln.de