Dezember-Brief 2015 SKFM – Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer im Kreis St. Wendel e.V. Domgalerie, Luisenstraße 2, 66606 St. Wendel Tel. (0 68 51) 8 67 12, Fax: (0 68 51) 8 54 32 E-Mail: [email protected]; Internet: www.skfm-wnd.de Wir wünschen besinnliche Weihnachtsfeiertage und ein Frohes Fest Vorstand und Mitarbeiter Liebe Frauen und Männer im Betreuungsverein, Sie gehören zu den 303 Mitgliedern des SKFM St. Wendel, die sich im Verein engagieren. Sie alle bringen Licht in so manches Dunkel. Auf gesetzliche Betreuung angewiesen zu sein, wird vielfach wie ein großes Dunkel erlebt – und jeder, der hilft, wie ein helles Licht. „Das Volk, das im Dunkel lebt, sieht ein helles Licht“ ist bei uns Christen im Advent oft zu hören. Voller Hoffnung rief es der alttestamentliche Prophet Jesaja seinem Volk zu. Es war auf der Flucht und durfte auf ein Ende hoffen. Welch ein Glück hatte das jüdische Volk damals: Licht am Horizont zu sehen, Ende der Gefangenschaft, Zukunft für Familien und Volk. Welch ein Glück haben die Flüchtlinge heute, wenn sie sich nach unvorstellbaren Strapazen hinlegen dürfen, ohne von Kriegslärm und Hunger bedroht zu sein. Welch ein Glück haben die von Ihnen Betreuten, sich auf Sie, Ihren Besuch und Ihre Erledigungen verlassen zu können. Sie bringen Licht ins Dunkel nicht nur im Advent. Das macht Ihren „Schützling“ froh. Aber auch Sie dürfen sich als Lichtträger freuen. Der Verein SKFM freut sich mit und dankt Ihnen ganz herzlich für Ihren großartigen Einsatz – besonders gerne zum Fest der Menschwerdung Gottes in Jesus, dem Licht der Welt, dem Licht für alle Menschen zu allen Zeiten, ob auf der Flucht oder nicht, ob Jude, Muslim oder Christ. In diesem Sinn Ihnen und Ihren Angehörigen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesegnetes 2016! Martin Münster 2 Aus unserem Verein : Einladung zum Adventsfrühstück am Freitag, den 11.12.2015 um 9:00 Uhr im Café Carre Bahnhofstraße 14,66606 St.Wendel Wir bitten um verbindliche Anmeldung bis 07.12.2015 Herzlichen Dank Allen, die uns 2015 durch Wort und Tat unterstützt haben. Besonderen Dank an diejenigen, die gespendet haben! Auch 2016 ist es uns ein Anliegen, ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte zu unterstützen und trotz mancher Widrigkeiten die Menschlichkeit neben der Fachlichkeit nicht vergessen zu lassen. Unsere Spendenkonten: Kreissparkasse St.Wendel, IBAN: DE44 5925 1020 0000 2806 10, BIC: SALADE51WND Unsere Volksbank eG St. Wendeler Land, IBAN: DE67 5929 1000 0000 1801 81, BIC: GENODE51WEN Haftpflicht für Betreute Auch im kommenden Jahr bieten wir die Sammelhaftpflichtversicherung für Betreute an. Der Abschluß eine Haftpflichtversicherung empfiehlt sich, wenn der Betroffene keine Versicherung abgeschlossen hat, aber Schäden verursachen könnte, für die er haftbar gemacht werden kann. Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 01.01.2016- 31.12.2016 abschließen möchten, überweisen Sie 20,-€ im Januar auf eines unsere Konten mit dem Verwendungszweck: Haftpflichtversicherung 2016 + Name des Betreuten. Wir leiten die Beträge an die Saarlandversicherung AG weiter. 3 Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag September Agathe Neufang, 70 Heike Richter, 50 Oktober Hans-Herloff Kollmann, 60 Sybille Müller, 60 Elke Schardt, 60 November Elisabeth Dörr, 80 Dezember Sacha Pietsch, 40 Harald Prautzsch, 60 Markus Schirra, 50 Herzlich Willkommen unseren neuen Mitgliedern Joachim Braun, Güdesweiler Stefan Vieregg, Kusel Michael Pflaum, Grügelborn Jürgen Hubertus, Marpingen Wir gedenken Horst Riemenschneider, St.Wendel 4 5 6 Dies & Das & Aktuelles Ein SKFM- Mitglied schreibt: Seit vielen Jahren gehe ich immer zum Bürgeramt, wenn ich eine beglaubigte Kopie meiner Bestellung zum Betreuer für die Rentenversicherung benötigte, die mir auch ohne Probleme immer ausgestellt wurde. Heute habe ich die Erfahrung gemacht, dass dies Vorgehensweise nicht rechtens ist, weil die von einer Behörde ausgestellte Urkunde, oder wie in meinem Fall ein Betreuerausweis, nicht von einer anderen Behörde beglaubigt werden darf. Vielleicht könnte man diese Erfahrung in den nächsten Info-Brief mit einfließen lassen, mit dem Hinweis, dass man im Falle einer Betreuungsübernahme sich direkt vom zuständigen Amtsgericht mit dem Aushändigen des Betreuerausweises, gleich 2-3 beglaubigte Kopien mitgeben lässt. Haben Sie Interesse an der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung? Rufen Sie uns an! Gerne können wir einen Gesprächstermin vereinbaren, um über Vorstellungen und Details zu reden. 7 Wussten Sie schon...? Es gibt immer wieder Unsicherheiten und Streitigkeiten darüber, was ein Betreuer tun muss oder was Aufgabe anderer Stellen ist. Einige Ursachen sind sicherlich Unkenntnis (der Begriff Betreuer für sich genommen ist nicht wirklich aussagekräftig und regt zu Verwechselungen mit Personen an, die tatsächliche Hilfeleistungen erbringen) und möglicherweise auch Erfahrungen mit ehrenamtlichen Betreuern, die oft nicht genau wissen, wie ihre Aufgabe begrenzt ist. Hinzu kommt, dass Einrichtungen und soziale Dienste selbst immer mehr unter enormen Kosten- und Arbeitsdruck stehen und auch deshalb nach Möglichkeiten suchen, Tätigkeiten abzugeben. Entsprechende Äußerungen von Mitarbeitern in Einrichtungen (Ihr Betreuter muss in den kommenden Wochen zum Facharzt, da müssen sie ihn hinbringenL)sind immer häufiger zu hören. Es ist dann häufig schwierig, auf Anhieb zu begründen, warum ein Betreuer für bestimmte Tätigkeiten nicht zuständig sein sollte. Hier ein Hinweis auf das Gesetz. In §1901 Abs.1 BGB heißt es ausdrücklich: Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften „rechtlich“ zu besorgen. Dass man Wäsche waschen, einkaufen oder Fahrdienst nicht als rechtliche Besorgung ansehen kann, dürfte jedem einleuchten. Ein Betreuer ist nicht dazu da, Aufgaben anderer Institutionen zu übernehmen. Folgerichtig stellt der Dt. Verein ausdrücklich fest, „dass Menschen, für die eine rechtliche Betreuung bestellt ist, wegen dieser nicht mehr oder weniger an Sozialleistungen zusteht, als Menschen ohne gesetzliche Betreuung. “Ähnlich argumentiert auch das LG Saarbrücken. Das Gericht führt aus: „LDer Betreuer ist gem. §1902 BGB in seinem Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Darin beschränkt sich seine Aufgabe. Der angesprochene Grundsatz der persönlichen Betreuung bedeutet jedoch keineswegs, dass der Betreuer sämtliche Hilfe zu Alltag oder sogar die Pflege des Betroffenen übernehmen soll. Dies ergibt sich bereits aus dem § 1896 Abs.2 BGB festgelegten Vorrang anderer Hilfe, womit v.a. solche der Wohlfahrtsverbände, der ambulanten Dienst und der sozialen Einrichtungen einschließlich der Sozialhilfe gemeint sind. Dem Betreuten soll lediglich einen Bestand zur Seite gestellt werden, damit er sich in dem System zurecht findet und ihm hilft die erforderliche Hilfe auszuwählen...“. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass die Begleitung bei Arztbesuchen nur ausnahmsweise zu den Betreuertätigkeiten zählen kann, nämlich dann, wenn der Betreuer ohnehin gerade persönlich mit dem Arzt sprechen muss und sich beides miteinander verbinden lässt, wenn“ mit dem Arzt oder dem Krankenhaus betreuungsrelevante Dinge – Behandlungsmethoden- besprochen werden müssen“. Lebt der Betroffene in einer Einrichtung, ist es ggf. Sache des Heimträgers, die ärztliche Versorgung und einen dafür notwendigen Transport sowie eine Begleitung zu organisieren, dies folgt aus § 11 Abs.1 Nr.3 des Heimgesetzes. In der Vorschrift heißt es nämlich: „Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leistung (L) eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern“. 8 Termine Freitag, 11.12.2015, 9:00 Uhr Adventsfrühstück Café Carre, Bahnhofstraße, St.Wendel –bitte bis 07.12.2015 verbindlich anmelden - Samstag, 23.01.2016 von 10:00- 15:00 Uhr Betreuerschulung, Teil I -nur mit Voranmeldung unter 06851/ 93 774 22- Samstag, 06.02.2016, 10:00 - 15:00 Uhr Betreuerschulung, Teil II Montag, 21.03.2016, 16:00 Uhr SKFM - Treff mit dem Thema: Genehmigungspflichten Anfragen bezüglich Referaten zum Thema Vorsorge und Betreuung sind jederzeit möglich. Wegen Terminabsprachen setzen Sie sich bitte mit Stefanie Bahr in Verbindung. Die „SKFM - TREFF’ s“ finden wieder montags, sofern nicht anders vermerkt, in unserem Konferenzraum, Domgalerie, Luisenstraße 2, in St. Wendel, statt. Ä nd er un g en m ög l ic h! B eac ht e n S i e d ie Pr es s e o der u ns er e Hom ep ag e www. s k fm - wn d. d e 9 10
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