Wir wünschen besinnliche Weihnachtsfeier

Dezember-Brief 2015
SKFM – Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer im Kreis St. Wendel e.V.
Domgalerie, Luisenstraße 2, 66606 St. Wendel
Tel. (0 68 51) 8 67 12, Fax: (0 68 51) 8 54 32
E-Mail: [email protected]; Internet: www.skfm-wnd.de
Wir wünschen
besinnliche Weihnachtsfeiertage und ein Frohes Fest
Vorstand und Mitarbeiter
Liebe Frauen und Männer im Betreuungsverein,
Sie gehören zu den 303 Mitgliedern des SKFM St. Wendel, die
sich im Verein engagieren. Sie alle bringen Licht in so manches Dunkel.
Auf gesetzliche Betreuung angewiesen zu sein, wird vielfach
wie ein großes Dunkel erlebt – und jeder, der hilft, wie ein helles Licht.
„Das Volk, das im Dunkel lebt, sieht ein helles Licht“ ist bei
uns Christen im Advent oft zu hören.
Voller Hoffnung rief es der alttestamentliche Prophet Jesaja
seinem Volk zu. Es war auf der Flucht und durfte auf ein Ende
hoffen.
Welch ein Glück hatte das jüdische Volk damals: Licht am Horizont zu sehen, Ende der Gefangenschaft, Zukunft für Familien und Volk.
Welch ein Glück haben die Flüchtlinge heute, wenn sie sich
nach unvorstellbaren Strapazen hinlegen dürfen, ohne von
Kriegslärm und Hunger bedroht zu sein.
Welch ein Glück haben die von Ihnen Betreuten, sich auf Sie,
Ihren Besuch und Ihre Erledigungen verlassen zu können.
Sie bringen Licht ins Dunkel nicht nur im Advent. Das macht
Ihren „Schützling“ froh. Aber auch Sie dürfen sich als Lichtträger freuen.
Der Verein SKFM freut sich mit und dankt Ihnen ganz herzlich
für Ihren großartigen Einsatz – besonders gerne zum Fest der
Menschwerdung Gottes in Jesus, dem Licht der Welt, dem
Licht für alle Menschen zu allen Zeiten, ob auf der Flucht oder
nicht, ob Jude, Muslim oder Christ.
In diesem Sinn Ihnen und Ihren Angehörigen ein frohes
und gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesegnetes 2016!
Martin Münster
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Aus unserem Verein :
Einladung zum
Adventsfrühstück
am
Freitag, den
11.12.2015
um 9:00 Uhr im Café
Carre
Bahnhofstraße 14,66606 St.Wendel
Wir bitten um verbindliche Anmeldung
bis 07.12.2015
Herzlichen Dank Allen, die uns 2015 durch Wort und Tat unterstützt haben.
Besonderen Dank an diejenigen, die gespendet haben! Auch 2016 ist es uns ein
Anliegen, ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte zu unterstützen und trotz
mancher Widrigkeiten die Menschlichkeit neben der Fachlichkeit nicht vergessen
zu lassen.
Unsere Spendenkonten:
Kreissparkasse St.Wendel, IBAN: DE44 5925 1020 0000 2806 10, BIC: SALADE51WND
Unsere Volksbank eG St. Wendeler Land, IBAN: DE67 5929 1000 0000 1801 81,
BIC: GENODE51WEN
Haftpflicht für Betreute
Auch im kommenden Jahr bieten wir die Sammelhaftpflichtversicherung für Betreute an. Der Abschluß eine Haftpflichtversicherung empfiehlt sich, wenn der
Betroffene keine Versicherung abgeschlossen hat, aber Schäden verursachen
könnte, für die er haftbar gemacht werden kann. Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 01.01.2016- 31.12.2016 abschließen möchten, überweisen Sie 20,-€ im Januar auf eines unsere Konten mit dem Verwendungszweck: Haftpflichtversicherung 2016 + Name des Betreuten. Wir leiten die
Beträge an die Saarlandversicherung AG weiter.
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Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag
September
Agathe Neufang, 70
Heike Richter, 50
Oktober
Hans-Herloff Kollmann, 60
Sybille Müller, 60
Elke Schardt, 60
November
Elisabeth Dörr, 80
Dezember
Sacha Pietsch, 40
Harald Prautzsch, 60
Markus Schirra, 50
Herzlich Willkommen unseren neuen Mitgliedern
Joachim Braun, Güdesweiler
Stefan Vieregg, Kusel
Michael Pflaum, Grügelborn
Jürgen Hubertus, Marpingen
Wir gedenken
Horst Riemenschneider, St.Wendel
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Dies & Das & Aktuelles
Ein SKFM- Mitglied schreibt:
Seit vielen Jahren gehe ich immer zum Bürgeramt, wenn ich eine beglaubigte Kopie meiner Bestellung zum Betreuer für die Rentenversicherung benötigte, die mir auch ohne Probleme immer ausgestellt
wurde. Heute habe ich die Erfahrung gemacht, dass dies Vorgehensweise nicht rechtens ist, weil die von einer Behörde ausgestellte Urkunde, oder wie in meinem Fall ein Betreuerausweis, nicht von einer
anderen Behörde beglaubigt werden darf. Vielleicht könnte man diese
Erfahrung in den nächsten Info-Brief mit einfließen lassen, mit dem
Hinweis, dass man im Falle einer Betreuungsübernahme sich direkt
vom zuständigen Amtsgericht mit dem Aushändigen des Betreuerausweises, gleich 2-3 beglaubigte Kopien mitgeben lässt.
Haben Sie Interesse
an der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung?
Rufen Sie uns an!
Gerne können wir einen
Gesprächstermin vereinbaren,
um über Vorstellungen und Details zu reden.
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Wussten Sie schon...?
Es gibt immer wieder Unsicherheiten und Streitigkeiten darüber, was ein Betreuer tun
muss oder was Aufgabe anderer Stellen ist. Einige Ursachen sind sicherlich Unkenntnis (der Begriff Betreuer für sich genommen ist nicht wirklich aussagekräftig und regt zu
Verwechselungen mit Personen an, die tatsächliche Hilfeleistungen erbringen) und
möglicherweise auch Erfahrungen mit ehrenamtlichen Betreuern, die oft nicht genau
wissen, wie ihre Aufgabe begrenzt ist. Hinzu kommt, dass Einrichtungen und soziale
Dienste selbst immer mehr unter enormen Kosten- und Arbeitsdruck stehen und auch
deshalb nach Möglichkeiten suchen, Tätigkeiten abzugeben. Entsprechende Äußerungen von Mitarbeitern in Einrichtungen (Ihr Betreuter muss in den kommenden Wochen
zum Facharzt, da müssen sie ihn hinbringenL)sind immer häufiger zu hören. Es ist
dann häufig schwierig, auf Anhieb zu begründen, warum ein Betreuer für bestimmte
Tätigkeiten nicht zuständig sein sollte. Hier ein Hinweis auf das Gesetz. In §1901 Abs.1
BGB heißt es ausdrücklich: Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich
sind, um Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
„rechtlich“ zu besorgen. Dass man Wäsche waschen, einkaufen oder Fahrdienst nicht
als rechtliche Besorgung ansehen kann, dürfte jedem einleuchten.
Ein Betreuer ist nicht dazu da, Aufgaben anderer Institutionen zu übernehmen. Folgerichtig stellt der Dt. Verein ausdrücklich fest, „dass Menschen, für die eine rechtliche
Betreuung bestellt ist, wegen dieser nicht mehr oder weniger an Sozialleistungen zusteht, als Menschen ohne gesetzliche Betreuung. “Ähnlich argumentiert auch das LG
Saarbrücken. Das Gericht führt aus: „LDer Betreuer ist gem. §1902 BGB in seinem
Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Darin beschränkt sich seine
Aufgabe. Der angesprochene Grundsatz der persönlichen Betreuung bedeutet jedoch
keineswegs, dass der Betreuer sämtliche Hilfe zu Alltag oder sogar die Pflege des Betroffenen übernehmen soll. Dies ergibt sich bereits aus dem § 1896 Abs.2 BGB festgelegten Vorrang anderer Hilfe, womit v.a. solche der Wohlfahrtsverbände, der ambulanten Dienst und der sozialen Einrichtungen einschließlich der Sozialhilfe gemeint sind.
Dem Betreuten soll lediglich einen Bestand zur Seite gestellt werden, damit er sich in
dem System zurecht findet und ihm hilft die erforderliche Hilfe auszuwählen...“.
Weiterhin stellt das Gericht fest, dass die Begleitung bei Arztbesuchen nur ausnahmsweise zu den Betreuertätigkeiten zählen kann, nämlich dann, wenn der Betreuer ohnehin gerade persönlich mit dem Arzt sprechen muss und sich beides miteinander verbinden lässt, wenn“ mit dem Arzt oder dem Krankenhaus betreuungsrelevante Dinge –
Behandlungsmethoden- besprochen werden müssen“. Lebt der Betroffene in einer
Einrichtung, ist es ggf. Sache des Heimträgers, die ärztliche Versorgung und einen dafür notwendigen Transport sowie eine Begleitung zu organisieren, dies folgt aus § 11
Abs.1 Nr.3 des Heimgesetzes. In der Vorschrift heißt es nämlich: „Ein Heim darf nur
betrieben werden, wenn der Träger und die Leistung (L) eine angemessene Qualität
der Betreuung der Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst
oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein
anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern“.
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Termine
Freitag, 11.12.2015, 9:00 Uhr
Adventsfrühstück Café Carre, Bahnhofstraße, St.Wendel
–bitte bis 07.12.2015 verbindlich anmelden -
Samstag, 23.01.2016 von 10:00- 15:00 Uhr
Betreuerschulung, Teil I -nur mit Voranmeldung unter 06851/ 93 774 22-
Samstag, 06.02.2016, 10:00 - 15:00 Uhr
Betreuerschulung, Teil II
Montag, 21.03.2016, 16:00 Uhr
SKFM - Treff mit dem Thema: Genehmigungspflichten
Anfragen bezüglich Referaten zum Thema Vorsorge und Betreuung
sind jederzeit möglich. Wegen Terminabsprachen setzen Sie sich bitte
mit Stefanie Bahr in Verbindung.
Die „SKFM - TREFF’ s“ finden wieder montags, sofern nicht anders vermerkt, in unserem Konferenzraum, Domgalerie, Luisenstraße 2, in St. Wendel, statt.
Ä nd er un g en m ög l ic h!
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