Saison-Kurzarbeitergeld - Drucken - TK-Lex

Saison-Kurzarbeitergeld – Joachim Kopp, Dipl.-Kffr. Carola Hausen, Joachim Kopp – TK Lexikon Steuern – 1. Januar 2016
Saison-Kurzarbeitergeld
HI1507260
Zusammenfassung
LI1926445
Begriff
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung und zugleich die Kernleistung
des Systems der Winterbauförderung. Es wird bei saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit an
Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes gezahlt. Es soll dazu beitragen, deren Arbeitsverhältnisse während der
Wintermonate aufrechtzuerhalten.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit für das Saison-Kurzarbeitergeld regelt § 3 Nr. 2 EStG, § 32b EStG den
Progressionsvorbehalt.
Sozialversicherung: Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderform des Kurzarbeitergeldes in § 101 SGB III geregelt.
Daneben gelten die allgemeinen Regelungen des Kurzarbeitergeldes (§§ 95 - 100 SGB III und §§ 104 - 108 SGB III).
Nähere Regelungen zu den in das Leistungssystem einbezogenen Baubetrieben enthält die Baubetriebe-Verordnung.
Kurzübersicht
Entgelt
LSt
SV
Kurzlohn (= vermindertes Entgelt während saisonaler Kurzarbeit) pflichtig
pflichtig
Saison-Kurzarbeitergeld (Sozialleistung)
pflichtig*
frei
* zur KV, PV und RV auf Basis 80 % des Ausfallentgelts.
Arbeitsrecht
HI1520502
Das Saison-Kurzarbeitergeld wurde zum 1.4.2006 mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung eingeführt.
Grundlage war ein Gesamtkonzept zur Winterbauförderung, das maßgeblich auf Eckpunkten der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes beruht. Dementsprechend sind das Saison-Kurzarbeitergeld und die weiteren Leistungen der
Winterbauförderung eng mit tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes verzahnt. Derzeit wird Saison-Kurzarbeitergeld
nur im Bauhauptgewerbe und im Baunebengewerbe, d. h. im Dachdeckerhandwerk, im Garten- und Landschaftsbau und im
Gerüstbauerhandwerk gezahlt. Im Gerüstbauerhandwerk fehlt es allerdings (noch) an den tarifvertraglichen Voraussetzungen
zur vollständigen Nutzung des Leistungssystems der Winterbauförderung. Die Arbeitnehmer dieser Branche können deshalb im
Rahmen einer bis zum 31.3.2018 befristeten Übergangsregelung [ 1 ] die Leistungen nur eingeschränkt beanspruchen.
Die Einbeziehung weiterer Wirtschaftszweige mit saisonbedingten Arbeitsausfällen in den Wintermonaten in die Regelungen
des Saison-Kurzarbeitergeldes bzw. in das erweiterte System der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung ist möglich. In
Betracht kommen z. B. die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie oder das Maler- und Lackiererhandwerk. Eine
Ausdehnung des Leistungssystems kann durch Rechtsverordnung des BMAS erfolgen; eine solche Verordnung ist bisher nicht
erlassen. Das BMAS soll die Verordnung zudem nur nach vorheriger Anhörung der jeweiligen Tarifvertragsparteien erlassen. [ 2
]
Lohnsteuer
HI1520503
Das an einen Steuerpflichtigen gezahlte Saison-Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung steuerfrei. [
3]
Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Sozialversicherung
HI1520504
1 Leistungsvoraussetzungen
HI2582399
Arbeitnehmer haben in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. des Folgejahres Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld,
wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der
dem Bauhauptgewerbe (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau – BRTV Bau) oder
dem Baunebengewerbe (Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau)
angehört. Im Gerüstbauerhandwerk beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1.11. und endet am 31.3. des Folgejahres. [ 4 ]
Weitere Kernvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Gründen, auf witterungsbedingten
Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein, d. h. in absehbarer Zeit muss wieder mit der Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen
sein. Weiterhin müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierzu gehört neben
betrieblichen/organisatorischen Vorkehrungen insbesondere die Nutzung von Zeitguthaben im Rahmen flexibler
Arbeitszeitregelungen.
Persönliche Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und nicht gekündigt sind.
Ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen muss der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden; bei
witterungsbedingten Arbeitsausfällen genügt der spätere Leistungsantrag. [ 5 ]
2 Leistungsumfang
HI2582400
Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes gelten die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes entsprechend. [ 6 ]
Danach beträgt die Leistung
für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und
für die übrigen Arbeitnehmer 60 %
des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat.
2.1 Beginn der Leistung
HI2921190
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der 1. Ausfallstunde gezahlt, vorausgesetzt, die vorrangig einzusetzenden
Arbeitszeitguthaben sind aufgebraucht. Im Gerüstbauerhandwerk wird Saison-Kurzarbeitergeld erst ab der 151. Ausfallstunde
gezahlt.
2.2 Dauer der Leistung
HI2921191
Die Leistungsdauer entspricht maximal der Schlechtwetterzeit. Sofern in einem Baubetrieb Kurzarbeit aus wirtschaftlichen
Gründen vor Beginn der Schlechtwetterzeit eingeführt wurde und in die Schlechtwetterzeit hineinreicht oder über die
Schlechtwetterzeit hinaus andauert, wird die Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes nicht auf die Bezugsdauer des
allgemeinen Kurzarbeitergeldes angerechnet. Die Saison-Kurzarbeit wird allerdings auch nicht als Unterbrechung der
durchgehenden Kurzarbeit gewertet. [ 7 ]
2.3 Sozialversicherungsschutz und Beitragstragung
HI2921192
Arbeitnehmer, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen. [ 8 ] Für Zeiten
des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich alleine zu
tragen. Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus haben jedoch
Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer aus dem Vermögen der
Winterbeschäftigungs-Umlage. [ 9 ] Für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
nicht möglich.
3 Verfahren
HI2582401
3.1 Arbeitgeberpflichten
HI2921193
Im Leistungsverfahren legt das Gesetz dem Arbeitgeber besondere Pflichten auf. Er hat der Agentur für Arbeit die
Voraussetzungen für die Kurzarbeit nachzuweisen, die Leistung kostenlos zu errechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen.
[ 10 ]
Er hat zudem die Pflicht, die Leistung bei der Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Stellungnahme der
Betriebsvertretung zu beantragen.
3.2 Antragstellung
HI2921194
Der Antrag ist schriftlich nachträglich für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu stellen. Er soll bis zum 15. des
auf den Anspruchszeitraum folgenden Monats gestellt werden. [ 11 ] Der Antrag ist jedoch spätestens innerhalb einer
Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraums (Kalendermonats), in dem
die Tage liegen, für die die Leistung beantragt wird. [ 12 ] Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der
Ausschlussfrist ist nicht möglich.
Wichtig
Eine verspätete Antragstellung kann nicht geheilt werden
Bei verspäteter Antragstellung ist – unabhängig von den Gründen des Versäumnisses – eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand [ 13 ] nicht möglich, d. h. die verauslagten Leistungen können dem Arbeitgeber nicht erstattet werden. Wird
der Leistungsantrag fristgemäß bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit eingereicht, gilt die Ausschlussfrist jedoch als
gewahrt. [ 14 ]
Zur Fristwahrung ist eine formlose schriftliche Antragstellung möglich. Dabei ist
der Anspruchszeitraum,
die Bezeichnung des Betriebs/der Betriebsabteilung,
die voraussichtliche Zahl der Kurzarbeiter und
ein geschätzter Gesamtbetrag des Kurzarbeitergeldes
mitzuteilen. Die personenbezogenen Abrechnungslisten können nachgereicht werden. Die Ausschlussfrist ist auch dann
gewahrt, wenn innerhalb der Frist zunächst fehlerhafte Abrechnungslisten eingereicht und erst nach Ablauf der Frist korrigiert
werden.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktags. Für die Einhaltung der Frist ist der tatsächliche Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit
maßgebend; der Poststempel ist nicht von Bedeutung.
Praxis-Beispiel
Ausschlussfristen für das Saison-Kurzarbeitergeld
Leistungsantrag für Monat
Ablauf der Ausschlussfrist
November 2015 (nur Gerüstbaugewerbe)
29.2.2016
Dezember 2015
31.3.2016
Januar 2016
2.5.2016
Februar 2016
31.5.2016
März 2016
30.6.2016
[ 1 ] § 133 SGB III.
[ 2 ] § 109 Abs. 2 SGB III.
[ 3 ] § 3 Nr. 2 EStG.
[ 4 ] § 133 Abs. 2 SGB III.
[ 5 ] S. Sonderregelungen und Erläuterungen zum Saison-Kurzarbeitergeld.
[ 6 ] §§ 105, 106 SGB III.
[ 7 ] § 104 Abs. 4 SGB III.
[ 8 ] S. Leistungsumfang des Kurzarbeitergeldes.
[ 9 ] S. Wintergeld und Beitragserstattung aus der Winterbeschäftigungs-Umlage.
[ 10 ] § 320 Abs. 1 SGB III.
[ 11 ] § 323 Abs. 2 SGB III.
[ 12 ] § 325 Abs. 3 SGB III.
[ 13 ] § 27 SGB X.
[ 14 ] § 16 Abs. 2 SGB I.