Saison-Kurzarbeitergeld – Joachim Kopp, Dipl.-Kffr. Carola Hausen, Joachim Kopp – TK Lexikon Steuern – 1. Januar 2016 Saison-Kurzarbeitergeld HI1507260 Zusammenfassung LI1926445 Begriff Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung und zugleich die Kernleistung des Systems der Winterbauförderung. Es wird bei saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit an Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes gezahlt. Es soll dazu beitragen, deren Arbeitsverhältnisse während der Wintermonate aufrechtzuerhalten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit für das Saison-Kurzarbeitergeld regelt § 3 Nr. 2 EStG, § 32b EStG den Progressionsvorbehalt. Sozialversicherung: Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderform des Kurzarbeitergeldes in § 101 SGB III geregelt. Daneben gelten die allgemeinen Regelungen des Kurzarbeitergeldes (§§ 95 - 100 SGB III und §§ 104 - 108 SGB III). Nähere Regelungen zu den in das Leistungssystem einbezogenen Baubetrieben enthält die Baubetriebe-Verordnung. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Kurzlohn (= vermindertes Entgelt während saisonaler Kurzarbeit) pflichtig pflichtig Saison-Kurzarbeitergeld (Sozialleistung) pflichtig* frei * zur KV, PV und RV auf Basis 80 % des Ausfallentgelts. Arbeitsrecht HI1520502 Das Saison-Kurzarbeitergeld wurde zum 1.4.2006 mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung eingeführt. Grundlage war ein Gesamtkonzept zur Winterbauförderung, das maßgeblich auf Eckpunkten der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes beruht. Dementsprechend sind das Saison-Kurzarbeitergeld und die weiteren Leistungen der Winterbauförderung eng mit tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes verzahnt. Derzeit wird Saison-Kurzarbeitergeld nur im Bauhauptgewerbe und im Baunebengewerbe, d. h. im Dachdeckerhandwerk, im Garten- und Landschaftsbau und im Gerüstbauerhandwerk gezahlt. Im Gerüstbauerhandwerk fehlt es allerdings (noch) an den tarifvertraglichen Voraussetzungen zur vollständigen Nutzung des Leistungssystems der Winterbauförderung. Die Arbeitnehmer dieser Branche können deshalb im Rahmen einer bis zum 31.3.2018 befristeten Übergangsregelung [ 1 ] die Leistungen nur eingeschränkt beanspruchen. Die Einbeziehung weiterer Wirtschaftszweige mit saisonbedingten Arbeitsausfällen in den Wintermonaten in die Regelungen des Saison-Kurzarbeitergeldes bzw. in das erweiterte System der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung ist möglich. In Betracht kommen z. B. die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie oder das Maler- und Lackiererhandwerk. Eine Ausdehnung des Leistungssystems kann durch Rechtsverordnung des BMAS erfolgen; eine solche Verordnung ist bisher nicht erlassen. Das BMAS soll die Verordnung zudem nur nach vorheriger Anhörung der jeweiligen Tarifvertragsparteien erlassen. [ 2 ] Lohnsteuer HI1520503 Das an einen Steuerpflichtigen gezahlte Saison-Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung steuerfrei. [ 3] Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Sozialversicherung HI1520504 1 Leistungsvoraussetzungen HI2582399 Arbeitnehmer haben in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. des Folgejahres Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Bauhauptgewerbe (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau – BRTV Bau) oder dem Baunebengewerbe (Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau) angehört. Im Gerüstbauerhandwerk beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1.11. und endet am 31.3. des Folgejahres. [ 4 ] Weitere Kernvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Gründen, auf witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein, d. h. in absehbarer Zeit muss wieder mit der Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen sein. Weiterhin müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierzu gehört neben betrieblichen/organisatorischen Vorkehrungen insbesondere die Nutzung von Zeitguthaben im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen. Persönliche Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und nicht gekündigt sind. Ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen muss der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden; bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen genügt der spätere Leistungsantrag. [ 5 ] 2 Leistungsumfang HI2582400 Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes gelten die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes entsprechend. [ 6 ] Danach beträgt die Leistung für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und für die übrigen Arbeitnehmer 60 % des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat. 2.1 Beginn der Leistung HI2921190 Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der 1. Ausfallstunde gezahlt, vorausgesetzt, die vorrangig einzusetzenden Arbeitszeitguthaben sind aufgebraucht. Im Gerüstbauerhandwerk wird Saison-Kurzarbeitergeld erst ab der 151. Ausfallstunde gezahlt. 2.2 Dauer der Leistung HI2921191 Die Leistungsdauer entspricht maximal der Schlechtwetterzeit. Sofern in einem Baubetrieb Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen vor Beginn der Schlechtwetterzeit eingeführt wurde und in die Schlechtwetterzeit hineinreicht oder über die Schlechtwetterzeit hinaus andauert, wird die Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes nicht auf die Bezugsdauer des allgemeinen Kurzarbeitergeldes angerechnet. Die Saison-Kurzarbeit wird allerdings auch nicht als Unterbrechung der durchgehenden Kurzarbeit gewertet. [ 7 ] 2.3 Sozialversicherungsschutz und Beitragstragung HI2921192 Arbeitnehmer, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen. [ 8 ] Für Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich alleine zu tragen. Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus haben jedoch Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer aus dem Vermögen der Winterbeschäftigungs-Umlage. [ 9 ] Für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht möglich. 3 Verfahren HI2582401 3.1 Arbeitgeberpflichten HI2921193 Im Leistungsverfahren legt das Gesetz dem Arbeitgeber besondere Pflichten auf. Er hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Kurzarbeit nachzuweisen, die Leistung kostenlos zu errechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen. [ 10 ] Er hat zudem die Pflicht, die Leistung bei der Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. 3.2 Antragstellung HI2921194 Der Antrag ist schriftlich nachträglich für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu stellen. Er soll bis zum 15. des auf den Anspruchszeitraum folgenden Monats gestellt werden. [ 11 ] Der Antrag ist jedoch spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Anspruchszeitraums (Kalendermonats), in dem die Tage liegen, für die die Leistung beantragt wird. [ 12 ] Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich. Wichtig Eine verspätete Antragstellung kann nicht geheilt werden Bei verspäteter Antragstellung ist – unabhängig von den Gründen des Versäumnisses – eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [ 13 ] nicht möglich, d. h. die verauslagten Leistungen können dem Arbeitgeber nicht erstattet werden. Wird der Leistungsantrag fristgemäß bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit eingereicht, gilt die Ausschlussfrist jedoch als gewahrt. [ 14 ] Zur Fristwahrung ist eine formlose schriftliche Antragstellung möglich. Dabei ist der Anspruchszeitraum, die Bezeichnung des Betriebs/der Betriebsabteilung, die voraussichtliche Zahl der Kurzarbeiter und ein geschätzter Gesamtbetrag des Kurzarbeitergeldes mitzuteilen. Die personenbezogenen Abrechnungslisten können nachgereicht werden. Die Ausschlussfrist ist auch dann gewahrt, wenn innerhalb der Frist zunächst fehlerhafte Abrechnungslisten eingereicht und erst nach Ablauf der Frist korrigiert werden. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Einhaltung der Frist ist der tatsächliche Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit maßgebend; der Poststempel ist nicht von Bedeutung. Praxis-Beispiel Ausschlussfristen für das Saison-Kurzarbeitergeld Leistungsantrag für Monat Ablauf der Ausschlussfrist November 2015 (nur Gerüstbaugewerbe) 29.2.2016 Dezember 2015 31.3.2016 Januar 2016 2.5.2016 Februar 2016 31.5.2016 März 2016 30.6.2016 [ 1 ] § 133 SGB III. [ 2 ] § 109 Abs. 2 SGB III. [ 3 ] § 3 Nr. 2 EStG. [ 4 ] § 133 Abs. 2 SGB III. [ 5 ] S. Sonderregelungen und Erläuterungen zum Saison-Kurzarbeitergeld. [ 6 ] §§ 105, 106 SGB III. [ 7 ] § 104 Abs. 4 SGB III. [ 8 ] S. Leistungsumfang des Kurzarbeitergeldes. [ 9 ] S. Wintergeld und Beitragserstattung aus der Winterbeschäftigungs-Umlage. [ 10 ] § 320 Abs. 1 SGB III. [ 11 ] § 323 Abs. 2 SGB III. [ 12 ] § 325 Abs. 3 SGB III. [ 13 ] § 27 SGB X. [ 14 ] § 16 Abs. 2 SGB I.
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