Familiennachzug durch EU-/EFTA-Staatsangehörige Hinweis: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien Fürstentum Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern und Bulgarien und Rumänien 1. Personenkreis In der Schweiz wohnhafte gesuchstellende Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA können folgende Personen nachziehen: - Ehegatten, Partnerin/ihren eingetragenen Partner - Verwandte in absteigender Linie, d.h. Kinder oder Enkel unter 21 Jahren oder Kinder über 21 Jahren, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird; - Verwandte der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers oder ihres/seines Ehegatten in aufsteigender Linie, d.h. Eltern, Grosseltern, sofern die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller für deren Unterhalt bisher aufgekommen ist und weiterhin aufkommt; Drittstaatsangehörige können sich nur dann auf Artikel 3 Anhang I FZA berufen, wenn sie vor der Gesuchstellung dauerhaft in einem EU-/EFTA-Staat zugelassen waren. Vorübergehende Aufenthalte, sei es zur Ausbildung, im Rahmen von Besuchs- oder Tourismusaufenthalten oder zwecks kurzfristiger Erwerbstätigkeit, genügt nicht. Schülerinnen, Schüler und Studierende können nur die Ehegattin/den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner und unterhaltsberechtigte Kinder nachziehen. 2. Voraussetzungen Angemessene Wohnung Gesuchstellerinnen/Gesuchsteller, die Familienangehörige nachziehen wollen, müssen über eine bedarfsgerechte Wohnung, für die ganze Familie, verfügen. Finanzielle Mittel Gesuchstellerinnen/Gesuchsteller, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht erwerbstätig sind, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familienangehörigen in der Schweiz verfügen. Arbeitslose Personen, die bereits Sozialhilfe empfangen, können sich nicht ohne weiteres auf die Freizügigkeit berufen. Gesuche um Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie und von Kindern über 21 Jahren können abgewiesen werden, wenn sie von EU-/EFTA - Angehörigen gestellt werden, die in der Schweiz bereits vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig sind. 3. Vorgehen Folgende Unterlagen/Dokumente sind dem Gesuchsformular “Gesuch Bewilligung B/L für nicht erwerbstätige Ausländer/innen“ (Formular 3) beizulegen: 3.1 Nachzug des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners und der Kinder unter 21 Jahren durch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer - Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen Identitätskarte - Passfoto - Eheschein oder Familienbüchlein - Geburtsscheine der Kinder - Partnerschaftsausweis betreffend die im Ausland rechtsgültig eingetragene Partnerschaft - Mietvertrag der Wohnung (inkl. Heiz- und Nebenkosten) - Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers - Im Fall einer Scheidung/gerichtlichen Trennung: Scheidungs-/Trennungsurteil, woraus die Regelung betreffend Sorgerecht und Zuteilung der Kinder ersichtlich sind - Im Fall einer einvernehmlichen Trennung: Schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils, dass er mit der Ausreise der Kinder einverstanden ist 3.2 Nachzug des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners und der Kindern unter 21 Jahren durch selbständig erwerbstätige oder nicht erwerbstätige - Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen Identitätskarte - Passfoto - Eheschein oder Familienbüchlein - Geburtsscheine der Kinder - Partnerschaftsausweis betreffend die im Ausland rechtsgültig eingetragene Partnerschaft - Mietvertrag der Wohnung (inkl. Heiz- und Nebenkosten) - Einkommens und Vermögensnachweis - Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers - Nachweis finanzieller Verpflichtungen (Alimente, Schuld- und Darlehenszinsen, Abzahlungs- und Leasinggeschäfte, Steuerschulden, Ausstände bei Sozialversicherungen) oder schriftliche Erklärung, dass keine der erwähnten Verpflichtungen bestehen. - Im Fall einer Scheidung/gerichtlichen Trennung: Scheidungs-/Trennungsurteil, woraus die Regelung betreffend Sorgerecht und Zuteilung der Kinder ersichtlich sind - Im Fall einer einvernehmlichen Trennung: Schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils, dass er mit der Ausreise der Kinder einverstanden ist 3.3 Nachzug Eltern, Grosseltern, Enkeln oder Kindern über 21 Jahren - Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen Identitätskarte - Passfoto - Geburtsscheine der Kinder - Verwandtschaftsnachweis (amtliche Bestätigung) - Nachweis über die bisherige Unterhaltsgewährung im Ausland (amtliche Bestätigung) - Mietvertrag der Wohnung (inkl. Heiz- und Nebenkosten) - Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers - Einkommens- und Vermögensnachweis - Nachweis finanzieller Verpflichtungen (Alimente, Schuld- und Darlehenszinsen, Abzahlungs- und Leasinggeschäfte, Steuerschulden, Ausstände bei Sozialversicherungen) oder schriftliche Erklärung, dass keine der erwähnten Verpflichtungen bestehen. - Betreibungsregisterauszug - Bestätigung, dass keine Sozialhilfe bezogen wird
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