EU/EFTA-Bürger

Familiennachzug durch EU-/EFTA-Staatsangehörige
Hinweis:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien
Fürstentum Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
Schweden, Spanien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern und Bulgarien und Rumänien
1. Personenkreis
In der Schweiz wohnhafte gesuchstellende Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, einer
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA können folgende
Personen nachziehen:
- Ehegatten, Partnerin/ihren eingetragenen Partner
- Verwandte in absteigender Linie, d.h. Kinder oder Enkel unter 21 Jahren oder Kinder über 21
Jahren, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
- Verwandte der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers oder ihres/seines Ehegatten in aufsteigender
Linie, d.h. Eltern, Grosseltern, sofern die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller für deren Unterhalt bisher
aufgekommen ist und weiterhin aufkommt;
Drittstaatsangehörige können sich nur dann auf Artikel 3 Anhang I FZA berufen, wenn sie vor der
Gesuchstellung dauerhaft in einem EU-/EFTA-Staat zugelassen waren. Vorübergehende Aufenthalte, sei
es zur Ausbildung, im Rahmen von Besuchs- oder Tourismusaufenthalten oder zwecks kurzfristiger
Erwerbstätigkeit, genügt nicht.
Schülerinnen, Schüler und Studierende können nur die Ehegattin/den Ehegatten bzw. die eingetragene
Partnerin/den eingetragenen Partner und unterhaltsberechtigte Kinder nachziehen.
2. Voraussetzungen
Angemessene Wohnung
Gesuchstellerinnen/Gesuchsteller, die Familienangehörige nachziehen wollen, müssen über eine
bedarfsgerechte Wohnung, für die ganze Familie, verfügen.
Finanzielle Mittel
Gesuchstellerinnen/Gesuchsteller, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht
erwerbstätig sind, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie über genügend finanzielle Mittel für den
Unterhalt der Familienangehörigen in der Schweiz verfügen.
Arbeitslose Personen, die bereits Sozialhilfe empfangen, können sich nicht ohne weiteres auf die
Freizügigkeit berufen. Gesuche um Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie und von
Kindern über 21 Jahren können abgewiesen werden, wenn sie von EU-/EFTA - Angehörigen
gestellt werden, die in der Schweiz bereits vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig sind.
3. Vorgehen
Folgende Unterlagen/Dokumente sind dem Gesuchsformular “Gesuch Bewilligung B/L für nicht
erwerbstätige Ausländer/innen“ (Formular 3) beizulegen:
3.1 Nachzug des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen
Partners und der Kinder unter 21 Jahren durch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
- Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen Identitätskarte
- Passfoto
- Eheschein oder Familienbüchlein
- Geburtsscheine der Kinder
- Partnerschaftsausweis betreffend die im Ausland rechtsgültig eingetragene Partnerschaft
- Mietvertrag der Wohnung (inkl. Heiz- und Nebenkosten)
- Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers
- Im Fall einer Scheidung/gerichtlichen Trennung: Scheidungs-/Trennungsurteil, woraus
die Regelung betreffend Sorgerecht und Zuteilung der Kinder ersichtlich sind
- Im Fall einer einvernehmlichen Trennung: Schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils, dass er
mit der Ausreise der Kinder einverstanden ist
3.2 Nachzug des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners und
der Kindern unter 21 Jahren durch selbständig erwerbstätige oder nicht erwerbstätige
- Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen Identitätskarte
- Passfoto
- Eheschein oder Familienbüchlein
- Geburtsscheine der Kinder
- Partnerschaftsausweis betreffend die im Ausland rechtsgültig eingetragene Partnerschaft
- Mietvertrag der Wohnung (inkl. Heiz- und Nebenkosten)
- Einkommens und Vermögensnachweis
- Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers
- Nachweis finanzieller Verpflichtungen (Alimente, Schuld- und Darlehenszinsen, Abzahlungs- und
Leasinggeschäfte, Steuerschulden, Ausstände bei Sozialversicherungen) oder schriftliche
Erklärung, dass keine der erwähnten Verpflichtungen bestehen.
- Im Fall einer Scheidung/gerichtlichen Trennung: Scheidungs-/Trennungsurteil, woraus
die Regelung betreffend Sorgerecht und Zuteilung der Kinder ersichtlich sind
- Im Fall einer einvernehmlichen Trennung: Schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils, dass er
mit der Ausreise der Kinder einverstanden ist
3.3 Nachzug Eltern, Grosseltern, Enkeln oder Kindern über 21 Jahren
- Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen Identitätskarte
- Passfoto
- Geburtsscheine der Kinder
- Verwandtschaftsnachweis (amtliche Bestätigung)
- Nachweis über die bisherige Unterhaltsgewährung im Ausland (amtliche Bestätigung)
- Mietvertrag der Wohnung (inkl. Heiz- und Nebenkosten)
- Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers
- Einkommens- und Vermögensnachweis
- Nachweis finanzieller Verpflichtungen (Alimente, Schuld- und Darlehenszinsen, Abzahlungs- und
Leasinggeschäfte, Steuerschulden, Ausstände bei Sozialversicherungen) oder schriftliche
Erklärung, dass keine der erwähnten Verpflichtungen bestehen.
- Betreibungsregisterauszug
- Bestätigung, dass keine Sozialhilfe bezogen wird