media 2007 - EACEA

KREATIVES EUROPA (2014-2020)
UNTERPROGRAMM MEDIA
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
EACEA/09/2016: „Automatische Filmförderung“ – Förderung des Vertriebs nichtnationaler Filme
WICHTIGER HINWEIS:
Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gilt vorbehaltlich

1.
die Verfügbarkeit der Mittel nach der Verabschiedung des Haushalts für das Jahr 2016 von der
Haushaltsbehörde
ZIELE UND BESCHREIBUNG
Die vorliegende Bekanntmachung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa
(2014-2020)1.
Zu den Prioritäten des Unterprogramms MEDIA für die Förderung der länderübergreifenden Verbreitung
zählt:

Die Förderung des Kinoverleihs durch länderübergreifende Ausrichtung von Vermarktung, Branding,
Verleih und Vorführung audiovisueller (AV) Werke.
Unterstützt werden soll über das Unterprogramm MEDIA:

1
Die Einrichtung von Fördersystemen für den Verleih nichtnationaler europäischer Filme durch
Kinoverleih und auf allen anderen Plattformen sowie für internationale Vertriebstätigkeiten,
insbesondere Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung von AV-Werken.
VERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2013, Amtsblatt der Europäischen Union, vom 20/12/2013, (ABl. L347/221) und
seine Berichtigung von 27/06/2014 (ABl. L189/260)
2.
FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER
Die Antragsteller müssen Filmverleiher aus Europa sein, die einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen,
welche darauf ausgerichtet ist, einen Film zum Zwecke der Nutzung in Filmtheatern einem breiten Publikum
bekannt zu machen, und deren Tätigkeiten zum Erreichen der oben genannten Ziele beitragen.
Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Länder haben
und entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung Eigentum von Staatsangehörigen dieser teilnehmenden
Länder sein.
Zulässig sind Anträge aus den nachstehenden Ländern, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur
Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden und die Kommission
Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat:
− EU-Mitgliedstaaten;
− Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die in den Genuss einer
Heranführungsstrategie kommen, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen,
Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und
Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen;
− EFTA-Länder, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;
− die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen
Abkommen;
− Länder, die durch die Europäische Nachbarschaftspolitik im Einklang mit den mit diesen Ländern
nach den Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegten
Verfahren gedeckt sind;
Das Programm ist offen für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen, gerichtet auf ausgewählte
Länder oder Regionen auf der Grundlage zusätzlich gezahlter Mittel und Sonderregelungen die mit diesen
Ländern oder Regionen vereinbart werden.
Das Programm soll Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen mit Ländern ermöglichen, die nicht an dem
Programm teilnehmen und mit internationalen Organisationen, die in den Kultur-und Kreativbereichen, wie
der UNESCO, dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Kooperation und Entwicklung oder der
World Intellectual Property Organisation tätig sind, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die
Realisierung der Ziele des Programms.
Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern können ausgewählt werden, sofern zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe ein Übereinkommen über die Teilnahme des betreffenden
Landes an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde.
3.
FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN
Die „Automatische Filmförderung“ ist in zwei Phasen aufgeteilt:
1.
Ermittlung der potenziellen Fördersumme proportional zur Zahl der verkauften Eintrittskarten für
nichtnationale europäische Filme in den Ländern, die in dem Bezugsjahr (2015) am Unterprogramm
MEDIA teilnehmen, mit einer Obergrenze pro Film und einer Staffelung je nach Land.
2.
Reinvestition der potenziellen Fördersumme: Die für jedes Unternehmen ermittelten Fördermittel
müssen wie folgt reinvestiert werden:
Modul 1: Koproduktionen nichtnationaler europäischer Filme
Modul 2: Erwerb von Vertriebsrechten an nichtnationalen europäischen Filmen, beispielsweise
im Wege der Mindestgarantie und/oder
Modul 3: Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung (Kopien, Synchronisierung und
Untertitelung), Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für nichtnationale europäische Filme
Reinvestitionsanträge sind innerhalb der nachstehend genannten Fristen an die Agentur zu senden.
Modul
Projektfristen
1. Koproduktion
Der Koproduktionsvertrag
darf frühestens am 1.8.2016
unterzeichnet werden.
2. Mindestgarantie
Der Vertriebsvertrag darf
frühestens am 1.8.2016
unterzeichnet werden.
3.
Kosten
für Die erste Vorführung des
Öffentlichkeitsarbeit
Films im Hoheitsgebiet darf
und Werbung
frühestens am 1.8.2016 und
muss
spätestens
am
1.8.2018 stattfinden.
Frist für die Vorlage des
Reinvestitionsprojekts
Binnen
3
Monaten
nach
Unterzeichnung
des
Koproduktionsvertrags und bis
spätestens 1.8.2017.
Binnen
3
Monaten
nach
Unterzeichnung
des
Vertriebsvertrags/der
Lizenzvereinbarung (sowohl ein
Vereinbarungsvermerk als auch
eine ausführliche Vereinbarung
sind zulässig) und bis spätestens
1.8.2017.
Spätestens am Tag der ersten
Vorführung des Films im Land
und keinesfalls nach dem
1.8.2017.
Förderzeitraum
1.8.2016
1.2.2019.
bis
1.8.2016
1.2.2019.
bis
1.2.2016
1.8.2019.
bis
Die Projektlaufzeit darf für Modul 1 und 2 maximal 30 Monate und für Modul 3 höchstens 42 Monate
betragen.
Der Film muss zum überwiegenden Teil von Produzenten hergestellt worden sein, die in Ländern ansässig
sind, die am Unterprogramm MEDIA teilnehmen, und an der Herstellung muss eine erhebliche Zahl von
Fachkräften aus diesen Ländern mitgewirkt haben. Bei dem Film muss es sich um einen neueren Spiel-,
Animations- oder Dokumentarfilm mit einer Länge von mehr als 60 Minuten handeln, der nicht aus dem
Vertriebsland stammt.
Der Film darf nicht aus alternativen Inhalten (Opern, Konzerte, Aufführungen usw.) oder Werbematerial
bestehen.
Das erste Urheberrecht an dem Film darf nicht vor 2012 entstanden sein.
4.
GEWÄHRUNGSKRITERIEN
Förderfähigen europäischen Vertriebsunternehmen wird eine potenzielle Förderung auf der Grundlage des
Kartenverkaufs für nichtnationale europäische Filme, die sie im Bezugsjahr (2015) vertrieben haben, gewährt.
Die potenzielle Fördersumme wird wie in den Leitlinien näher erläutert auf der Grundlage eines Festbetrags je
förderfähige Eintrittskarte berechnet. Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Aufforderung
ermittelten potenziellen Fördersummen 24 Mio. EUR, wird jede potenzielle Einzelförderung entsprechend
verringert. Diese Verringerung bewirkt nicht, dass die potenzielle Fördersumme unter die in den Leitlinien
aufgeführte Verfügbarkeitsschwelle sinkt.
Die Unterstützung erfolgt in Form einer potenziellen Fördersumme, die Vertriebsunternehmen für weitere
Investitionen in neuere nichtnationale europäische Filme zur Verfügung steht.
Die potenzielle Fördersumme kann wie folgt reinvestiert werden:
1. in die Produktion neuer nichtnationaler europäischer Filme (d. h. Filme, die zum Zeitpunkt
des Reinvestitionsantrags noch nicht fertiggestellt sind)
2. in die Deckung von Mindestvertriebsgarantien für neuere nichtnationale europäische Filme
3. in die Deckung von Vertriebskosten, d. h. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, für neuere
nichtnationale europäische Filme
5.
BUDGET
Insgesamt stehen 20 200 000 EUR zur Verfügung.
Der Finanzbeitrag der Union darf, je nachdem, in welchem Land der Film produziert wurde und auf
welchem Gebiet er vertrieben wird, 40 %, 50 % bzw. 60 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen
(siehe Leitlinien).
6.
FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG VON ANTRÄGEN
Für die Einreichung der Anträge gelten folgende Schlusstermine:
Ermittlung der potenziellen Fördersumme: 29.4.2016
Reinvestition: innerhalb der für das jeweilige Modul festgesetzten Frist und bis spätestens 1.8.2017
Letzter Termin für die Einreichung der Vorschläge ist 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Tag des jeweiligen
Fristendes. Die Anträge sind auf dem hierfür vorgesehenen elektronischen Formular (eForm) zu stellen. In
anderer Form eingereichte Anträge sind unzulässig.
Die Antragsteller müssen alle im elektronischen Formular geforderten und alle dort von ihnen genannten
Unterlagen vorlegen.
7.
AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN
Die vollständigen Leitlinien sowie die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen
werden:
https://eacea.ec.europa.eu/creative-europe/funding/distribution-automatic-support-2016_en
Die Anträge müssen sämtliche in den Leitlinien angegebenen Bedingungen erfüllen und unter Verwendung
der elektronischen Formulare (eForms) gestellt werden.