KREATIVES EUROPA (2014-2020) UNTERPROGRAMM MEDIA AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA/09/2016: „Automatische Filmförderung“ – Förderung des Vertriebs nichtnationaler Filme WICHTIGER HINWEIS: Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gilt vorbehaltlich 1. die Verfügbarkeit der Mittel nach der Verabschiedung des Haushalts für das Jahr 2016 von der Haushaltsbehörde ZIELE UND BESCHREIBUNG Die vorliegende Bekanntmachung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020)1. Zu den Prioritäten des Unterprogramms MEDIA für die Förderung der länderübergreifenden Verbreitung zählt: Die Förderung des Kinoverleihs durch länderübergreifende Ausrichtung von Vermarktung, Branding, Verleih und Vorführung audiovisueller (AV) Werke. Unterstützt werden soll über das Unterprogramm MEDIA: 1 Die Einrichtung von Fördersystemen für den Verleih nichtnationaler europäischer Filme durch Kinoverleih und auf allen anderen Plattformen sowie für internationale Vertriebstätigkeiten, insbesondere Untertitelung, Synchronisierung und Audiobeschreibung von AV-Werken. VERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2013, Amtsblatt der Europäischen Union, vom 20/12/2013, (ABl. L347/221) und seine Berichtigung von 27/06/2014 (ABl. L189/260) 2. FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER Die Antragsteller müssen Filmverleiher aus Europa sein, die einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, welche darauf ausgerichtet ist, einen Film zum Zwecke der Nutzung in Filmtheatern einem breiten Publikum bekannt zu machen, und deren Tätigkeiten zum Erreichen der oben genannten Ziele beitragen. Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Länder haben und entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung Eigentum von Staatsangehörigen dieser teilnehmenden Länder sein. Zulässig sind Anträge aus den nachstehenden Ländern, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden und die Kommission Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: − EU-Mitgliedstaaten; − Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen; − EFTA-Länder, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens; − die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen; − Länder, die durch die Europäische Nachbarschaftspolitik im Einklang mit den mit diesen Ländern nach den Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegten Verfahren gedeckt sind; Das Programm ist offen für bilaterale oder multilaterale Kooperationsaktionen, gerichtet auf ausgewählte Länder oder Regionen auf der Grundlage zusätzlich gezahlter Mittel und Sonderregelungen die mit diesen Ländern oder Regionen vereinbart werden. Das Programm soll Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen mit Ländern ermöglichen, die nicht an dem Programm teilnehmen und mit internationalen Organisationen, die in den Kultur-und Kreativbereichen, wie der UNESCO, dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Kooperation und Entwicklung oder der World Intellectual Property Organisation tätig sind, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die Realisierung der Ziele des Programms. Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern können ausgewählt werden, sofern zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe ein Übereinkommen über die Teilnahme des betreffenden Landes an dem mit der oben genannten Verordnung eingerichteten Programm geschlossen wurde. 3. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN Die „Automatische Filmförderung“ ist in zwei Phasen aufgeteilt: 1. Ermittlung der potenziellen Fördersumme proportional zur Zahl der verkauften Eintrittskarten für nichtnationale europäische Filme in den Ländern, die in dem Bezugsjahr (2015) am Unterprogramm MEDIA teilnehmen, mit einer Obergrenze pro Film und einer Staffelung je nach Land. 2. Reinvestition der potenziellen Fördersumme: Die für jedes Unternehmen ermittelten Fördermittel müssen wie folgt reinvestiert werden: Modul 1: Koproduktionen nichtnationaler europäischer Filme Modul 2: Erwerb von Vertriebsrechten an nichtnationalen europäischen Filmen, beispielsweise im Wege der Mindestgarantie und/oder Modul 3: Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung (Kopien, Synchronisierung und Untertitelung), Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für nichtnationale europäische Filme Reinvestitionsanträge sind innerhalb der nachstehend genannten Fristen an die Agentur zu senden. Modul Projektfristen 1. Koproduktion Der Koproduktionsvertrag darf frühestens am 1.8.2016 unterzeichnet werden. 2. Mindestgarantie Der Vertriebsvertrag darf frühestens am 1.8.2016 unterzeichnet werden. 3. Kosten für Die erste Vorführung des Öffentlichkeitsarbeit Films im Hoheitsgebiet darf und Werbung frühestens am 1.8.2016 und muss spätestens am 1.8.2018 stattfinden. Frist für die Vorlage des Reinvestitionsprojekts Binnen 3 Monaten nach Unterzeichnung des Koproduktionsvertrags und bis spätestens 1.8.2017. Binnen 3 Monaten nach Unterzeichnung des Vertriebsvertrags/der Lizenzvereinbarung (sowohl ein Vereinbarungsvermerk als auch eine ausführliche Vereinbarung sind zulässig) und bis spätestens 1.8.2017. Spätestens am Tag der ersten Vorführung des Films im Land und keinesfalls nach dem 1.8.2017. Förderzeitraum 1.8.2016 1.2.2019. bis 1.8.2016 1.2.2019. bis 1.2.2016 1.8.2019. bis Die Projektlaufzeit darf für Modul 1 und 2 maximal 30 Monate und für Modul 3 höchstens 42 Monate betragen. Der Film muss zum überwiegenden Teil von Produzenten hergestellt worden sein, die in Ländern ansässig sind, die am Unterprogramm MEDIA teilnehmen, und an der Herstellung muss eine erhebliche Zahl von Fachkräften aus diesen Ländern mitgewirkt haben. Bei dem Film muss es sich um einen neueren Spiel-, Animations- oder Dokumentarfilm mit einer Länge von mehr als 60 Minuten handeln, der nicht aus dem Vertriebsland stammt. Der Film darf nicht aus alternativen Inhalten (Opern, Konzerte, Aufführungen usw.) oder Werbematerial bestehen. Das erste Urheberrecht an dem Film darf nicht vor 2012 entstanden sein. 4. GEWÄHRUNGSKRITERIEN Förderfähigen europäischen Vertriebsunternehmen wird eine potenzielle Förderung auf der Grundlage des Kartenverkaufs für nichtnationale europäische Filme, die sie im Bezugsjahr (2015) vertrieben haben, gewährt. Die potenzielle Fördersumme wird wie in den Leitlinien näher erläutert auf der Grundlage eines Festbetrags je förderfähige Eintrittskarte berechnet. Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen dieser Aufforderung ermittelten potenziellen Fördersummen 24 Mio. EUR, wird jede potenzielle Einzelförderung entsprechend verringert. Diese Verringerung bewirkt nicht, dass die potenzielle Fördersumme unter die in den Leitlinien aufgeführte Verfügbarkeitsschwelle sinkt. Die Unterstützung erfolgt in Form einer potenziellen Fördersumme, die Vertriebsunternehmen für weitere Investitionen in neuere nichtnationale europäische Filme zur Verfügung steht. Die potenzielle Fördersumme kann wie folgt reinvestiert werden: 1. in die Produktion neuer nichtnationaler europäischer Filme (d. h. Filme, die zum Zeitpunkt des Reinvestitionsantrags noch nicht fertiggestellt sind) 2. in die Deckung von Mindestvertriebsgarantien für neuere nichtnationale europäische Filme 3. in die Deckung von Vertriebskosten, d. h. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, für neuere nichtnationale europäische Filme 5. BUDGET Insgesamt stehen 20 200 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag der Union darf, je nachdem, in welchem Land der Film produziert wurde und auf welchem Gebiet er vertrieben wird, 40 %, 50 % bzw. 60 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen (siehe Leitlinien). 6. FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG VON ANTRÄGEN Für die Einreichung der Anträge gelten folgende Schlusstermine: Ermittlung der potenziellen Fördersumme: 29.4.2016 Reinvestition: innerhalb der für das jeweilige Modul festgesetzten Frist und bis spätestens 1.8.2017 Letzter Termin für die Einreichung der Vorschläge ist 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Tag des jeweiligen Fristendes. Die Anträge sind auf dem hierfür vorgesehenen elektronischen Formular (eForm) zu stellen. In anderer Form eingereichte Anträge sind unzulässig. Die Antragsteller müssen alle im elektronischen Formular geforderten und alle dort von ihnen genannten Unterlagen vorlegen. 7. AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN Die vollständigen Leitlinien sowie die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: https://eacea.ec.europa.eu/creative-europe/funding/distribution-automatic-support-2016_en Die Anträge müssen sämtliche in den Leitlinien angegebenen Bedingungen erfüllen und unter Verwendung der elektronischen Formulare (eForms) gestellt werden.
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