Aufsichtsräte aufgepasst!

Aufsichtsräteaufgepasst!
DieÄnderungendesDeutschenCorporateGovernanceKodex2015aufeinenBlick
DieletztjährigenÄnderungendesDeutschenCorporateGovernanceKodexsindam12.Juni
2015inKraftgetreten.SeitdemhabenAufsichtsrätevonbörsennotiertenUnternehmendrei
neueEmpfehlungenzubeachten.HierdiewesentlichenÄnderungen:
FestlegungeinerRegelgrenzefürdieZugehörigkeitsdauerzumAufsichtsrat
DerAufsichtsrateinerbörsennotiertenGesellschaftsollfürseineZusammensetzung
konkreteZielebenennen(Ziff.5.4.1Abs.2desKodex).BereitsbishersolltendieseZiele
unteranderemeineAltersgrenzefürAufsichtsratsmitgliederfestlegen.Künftigsollder
AufsichtsratzusätzlicheineRegelgrenzefürdieZugehörigkeitsdauerzumAufsichtsrat
festlegen.ZielderneuenEmpfehlungistnebenderSenkungdesDurchschnittsaltersim
Aufsichtsrat,dasssichderAufsichtsratbewusstauchunterdemAspektder
ZugehörigkeitsdauervonAufsichtsratsmitgliedernmitderimSinnedesUnternehmens
bestenZusammensetzungdesGremiumsauseinandersetzt.
InderPraxisergebensichausderneuenEmpfehlunginsbesonderefürUnternehmenmit
Familien-oderAnkeraktionärenBesonderheitenergeben.Diesehabeneinnachvollziehbares
InteresseaneinerdauerhaftenVertretungimAufsichtsgremium.ObsichsolcheAktionäre
einerVerpflichtungzurregelmäßigenNeubesetzungdesAufsichtsratsunterwerfenwerden,
erscheintfraglich.InderZukunftwerdendaherwohlvieleUnternehmeneineAbweichung
vonderneuenEmpfehlungerklären,fallsderAufsichtsratunterBerücksichtigungder
unternehmensspezifischenSituationzumErgebniskommt,dassdieFestlegungeiner
RegelgrenzekeinenSinnmacht.
KlarheitüberZeitaufwand
EineweitereneueEmpfehlungbetrifftdenfürdieMandatswahrnehmungzuerwartenden
Zeitaufwand.KünftigsollsichderAufsichtsratbeiKandidatenfürdieWahlinden
Aufsichtsratvergewissern,dassdiesedenZeitaufwandfürdieAufsichtsratstätigkeit
aufbringenkönnen(Ziff.5.4.1Abs.4desKodex).DurchdieseEmpfehlungwilldie
KommissionsowohlfürdenAufsichtsratalsauchdiekünftigenAufsichtsratsmitgliedermehr
TransparenzschaffenunddenBlickfürdiezeitlichenBelastungendurchdasMandat
schärfen.
DiesereinzelfallbezogeneAnsatz–imGegensatzzueinerpauschalenBegrenzungder
Mandatszahl–erlaubtzwareineflexibleHandhabunginderPraxis.AllerdingsistdieKrux,
dassderzeitlicheAufwandfürdieAufsichtsratstätigkeitimLaufederAmtszeitstarkvariieren
kann.Sokannder"Grundaufwand"fürdieregulärenSitzungengeradeinKrisensituationen
sprunghaftansteigen,wasimVorausnichtgeplantwerdenkann.Fraglicherscheint
außerdem,obdurchdieneueEmpfehlungdieinderPraxishäufigzubeobachtende
Mandatshäufungtatsächlichbegrenztwerdenkann.
DerAufsichtsratmusssichdaherkünftig(erstmals)Gedankenüberdenmitder
MandatsausübungverbundenenAufwandmachenunddiesenimRahmeneines
persönlichenGesprächesmitdemKandidatenklären.DabeiwirdderAufsichtsratgut
beratensein,denzuerwartendenZeitaufwandgroßzügigzubemessen.
ErweiterteBerichterstattungüberSitzungsteilnahme
BislangsolltederAufsichtsratinseinemBerichtandieHauptversammlungnurdarüber
informieren,obeinMitgliedineinemGeschäftsjahranwenigeralsderHälfteder
Aufsichtsratssitzungenteilgenommenhat.DieseEmpfehlungwurdeverschärft.Künftigsoll
einAufsichtsratsmitgliedbereitsdannimBerichterwähntwerden,wennesnuranderHälfte
derSitzungenoderwenigerteilgenommenhat,sodasseinMitgliedanmehralsderHälfte
derSitzungenteilnehmenmuss,umkeineErwähnungimAufsichtsratsberichtzufinden.
ZudemsolleinMitgliedauchdannimAufsichtsratsberichtgenanntwerden,wennesnuran
derHälftederSitzungenderAusschüsse,denenesangehört,oderwenigerteilgenommen
hat.ÜberdieTeilnahmeanAusschusssitzungensolltebislangüberhauptnichtberichtet
werden.
AllerdingsdürftedieseVerschärfungnichtzueinervermehrtenNennungvon
AufsichtsratsmitgliedernimAufsichtsratsberichtführen.DennderKodexstelltdenBegriff
derSitzungsteilnahmedahingehendklar,dassdarunterauchdieTeilnahmeüberTelefon-
oderVideokonferenzfällt(wasbereitsbisherderüblichenHandhabungentsprach),wobei
diesnichtdieRegelseinsollte.WiebereitsbishergiltdiebloßeAbgabeeiner
StimmbotschaftnichtalsSitzungsteilnahme.
WeitereÄnderungen
NebendenergänzendenEmpfehlungenenthältdieNeufassungdesKodexeinigesprachliche
VereinfachungenundPräzisierungen.Danebenwurdenzwischenzeitliche
GesetzesänderungenwiedasGesetzüberdie"Frauenquote"nachvollzogen.
Zumeinenwurdekonkretisiert,dasswesentlicheGeschäftemiteinereinemVorstandsmitgliednahestehendenPersonoderUnternehmungnurmitZustimmungdesAufsichtsratsvorgenommenwerdensollen(Ziff.4.3.3DCGK).ZumanderenwurdedieAufzählungderim
FinanzkalenderzuveröffentlichendenTermineergänzt(Ziff.6.3DCGK).Hiersollenkünftig
auchdieTerminevonBilanzpresse-undAnalystenkonferenzenpubliziertwerden.Außerdem
sollderFinanzkalender–wieinderPraxisbisherschonüblich–aufderInternetseiteder
Gesellschaftveröffentlichtwerden.
SchließlichwurdenzweiEmpfehlungengestrichen.DiesbetrifftzumeinendieEmpfehlung,
wonachInformationen,diedieGesellschaftimAuslandaufgrundderjeweiligen
kapitalmarktrechtlichenVorschriftenveröffentlicht,auchimInlandunverzüglichbekannt
gegebenwerdensollen(Ziff.6.2desKodex).ZumanderenwurdedieehemaligeEmpfehlung
inZiff.7.1.4desKodexüberdieVeröffentlichungeinerListevonDrittunternehmen
gestrichen.