Aufsichtsräteaufgepasst! DieÄnderungendesDeutschenCorporateGovernanceKodex2015aufeinenBlick DieletztjährigenÄnderungendesDeutschenCorporateGovernanceKodexsindam12.Juni 2015inKraftgetreten.SeitdemhabenAufsichtsrätevonbörsennotiertenUnternehmendrei neueEmpfehlungenzubeachten.HierdiewesentlichenÄnderungen: FestlegungeinerRegelgrenzefürdieZugehörigkeitsdauerzumAufsichtsrat DerAufsichtsrateinerbörsennotiertenGesellschaftsollfürseineZusammensetzung konkreteZielebenennen(Ziff.5.4.1Abs.2desKodex).BereitsbishersolltendieseZiele unteranderemeineAltersgrenzefürAufsichtsratsmitgliederfestlegen.Künftigsollder AufsichtsratzusätzlicheineRegelgrenzefürdieZugehörigkeitsdauerzumAufsichtsrat festlegen.ZielderneuenEmpfehlungistnebenderSenkungdesDurchschnittsaltersim Aufsichtsrat,dasssichderAufsichtsratbewusstauchunterdemAspektder ZugehörigkeitsdauervonAufsichtsratsmitgliedernmitderimSinnedesUnternehmens bestenZusammensetzungdesGremiumsauseinandersetzt. InderPraxisergebensichausderneuenEmpfehlunginsbesonderefürUnternehmenmit Familien-oderAnkeraktionärenBesonderheitenergeben.Diesehabeneinnachvollziehbares InteresseaneinerdauerhaftenVertretungimAufsichtsgremium.ObsichsolcheAktionäre einerVerpflichtungzurregelmäßigenNeubesetzungdesAufsichtsratsunterwerfenwerden, erscheintfraglich.InderZukunftwerdendaherwohlvieleUnternehmeneineAbweichung vonderneuenEmpfehlungerklären,fallsderAufsichtsratunterBerücksichtigungder unternehmensspezifischenSituationzumErgebniskommt,dassdieFestlegungeiner RegelgrenzekeinenSinnmacht. KlarheitüberZeitaufwand EineweitereneueEmpfehlungbetrifftdenfürdieMandatswahrnehmungzuerwartenden Zeitaufwand.KünftigsollsichderAufsichtsratbeiKandidatenfürdieWahlinden Aufsichtsratvergewissern,dassdiesedenZeitaufwandfürdieAufsichtsratstätigkeit aufbringenkönnen(Ziff.5.4.1Abs.4desKodex).DurchdieseEmpfehlungwilldie KommissionsowohlfürdenAufsichtsratalsauchdiekünftigenAufsichtsratsmitgliedermehr TransparenzschaffenunddenBlickfürdiezeitlichenBelastungendurchdasMandat schärfen. DiesereinzelfallbezogeneAnsatz–imGegensatzzueinerpauschalenBegrenzungder Mandatszahl–erlaubtzwareineflexibleHandhabunginderPraxis.AllerdingsistdieKrux, dassderzeitlicheAufwandfürdieAufsichtsratstätigkeitimLaufederAmtszeitstarkvariieren kann.Sokannder"Grundaufwand"fürdieregulärenSitzungengeradeinKrisensituationen sprunghaftansteigen,wasimVorausnichtgeplantwerdenkann.Fraglicherscheint außerdem,obdurchdieneueEmpfehlungdieinderPraxishäufigzubeobachtende Mandatshäufungtatsächlichbegrenztwerdenkann. DerAufsichtsratmusssichdaherkünftig(erstmals)Gedankenüberdenmitder MandatsausübungverbundenenAufwandmachenunddiesenimRahmeneines persönlichenGesprächesmitdemKandidatenklären.DabeiwirdderAufsichtsratgut beratensein,denzuerwartendenZeitaufwandgroßzügigzubemessen. ErweiterteBerichterstattungüberSitzungsteilnahme BislangsolltederAufsichtsratinseinemBerichtandieHauptversammlungnurdarüber informieren,obeinMitgliedineinemGeschäftsjahranwenigeralsderHälfteder Aufsichtsratssitzungenteilgenommenhat.DieseEmpfehlungwurdeverschärft.Künftigsoll einAufsichtsratsmitgliedbereitsdannimBerichterwähntwerden,wennesnuranderHälfte derSitzungenoderwenigerteilgenommenhat,sodasseinMitgliedanmehralsderHälfte derSitzungenteilnehmenmuss,umkeineErwähnungimAufsichtsratsberichtzufinden. ZudemsolleinMitgliedauchdannimAufsichtsratsberichtgenanntwerden,wennesnuran derHälftederSitzungenderAusschüsse,denenesangehört,oderwenigerteilgenommen hat.ÜberdieTeilnahmeanAusschusssitzungensolltebislangüberhauptnichtberichtet werden. AllerdingsdürftedieseVerschärfungnichtzueinervermehrtenNennungvon AufsichtsratsmitgliedernimAufsichtsratsberichtführen.DennderKodexstelltdenBegriff derSitzungsteilnahmedahingehendklar,dassdarunterauchdieTeilnahmeüberTelefon- oderVideokonferenzfällt(wasbereitsbisherderüblichenHandhabungentsprach),wobei diesnichtdieRegelseinsollte.WiebereitsbishergiltdiebloßeAbgabeeiner StimmbotschaftnichtalsSitzungsteilnahme. WeitereÄnderungen NebendenergänzendenEmpfehlungenenthältdieNeufassungdesKodexeinigesprachliche VereinfachungenundPräzisierungen.Danebenwurdenzwischenzeitliche GesetzesänderungenwiedasGesetzüberdie"Frauenquote"nachvollzogen. Zumeinenwurdekonkretisiert,dasswesentlicheGeschäftemiteinereinemVorstandsmitgliednahestehendenPersonoderUnternehmungnurmitZustimmungdesAufsichtsratsvorgenommenwerdensollen(Ziff.4.3.3DCGK).ZumanderenwurdedieAufzählungderim FinanzkalenderzuveröffentlichendenTermineergänzt(Ziff.6.3DCGK).Hiersollenkünftig auchdieTerminevonBilanzpresse-undAnalystenkonferenzenpubliziertwerden.Außerdem sollderFinanzkalender–wieinderPraxisbisherschonüblich–aufderInternetseiteder Gesellschaftveröffentlichtwerden. SchließlichwurdenzweiEmpfehlungengestrichen.DiesbetrifftzumeinendieEmpfehlung, wonachInformationen,diedieGesellschaftimAuslandaufgrundderjeweiligen kapitalmarktrechtlichenVorschriftenveröffentlicht,auchimInlandunverzüglichbekannt gegebenwerdensollen(Ziff.6.2desKodex).ZumanderenwurdedieehemaligeEmpfehlung inZiff.7.1.4desKodexüberdieVeröffentlichungeinerListevonDrittunternehmen gestrichen.
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