Das digitale Erbe Wie Erben im Todesfall den virtuellen

in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de
Von Christiane Habrich-Böcker
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Das digitale Erbe
Wie Erben im Todesfall den virtuellen Nachlass bewältigen
Der Tod bekommt durch das Leben in der digitalen Welt eine weitere Dimension. Denn stirbt ein
Angehöriger, vererbt er nicht nur materielles,
sondern auch Hab und Gut im Online-Orbit.
So gehen Sie mit dem virtuellen Nachlass
um: Maria chattet nicht mehr, Totenstille bei Fa-
cebook, Skype, Instagram und Twitter. Was ist
passiert? Maria starb an den Folgen eines Autounfalls. Auch das eigene Leben kann von einem
Moment auf den anderen zu Ende sein. Allein in
Deutschland sterben pro Stunde fast 100 Menschen.
1. Hard- und Software gehört zum Erbe
Nach solch einem tragischen Ereignis gilt es für
die Angehörigen, den Nachlass der Verstorbenen abzuwickeln. Das Materielle ist offensichtlich
und meist im Nachlass klar geregelt – das gilt
auch für den rechtlichen Aspekt. Die Hinterlassenschaft schließt natürlich die Geräte für Kommunikation wie Laptop, Handy, Tablet & Co mit
ein. Die gehen nach Paragraf 1922 BGB an die
Haupterben, sofern der Erblasser keine andere
Regelung für die Hardware festgelegt hat.
Diese neuen Besitzer müssen dann auch entscheiden, wie mit gespeicherten Daten des Verstorbenen verfahren wird. Denn, die auf dem
Rechner gespeicherten Informationen und Texte
fallen unter das Urheberpersönlichkeitsrecht und das geht ebenso auf die Erben über.
Doch viele der Daten und Informationen sind nun
mal nicht nur auf den Endgeräten der Verstorbenen, sondern ein großer Teil befindet sich im
Netz und ist auf diversen Internetplattformen
geparkt – zum Beispiel Mails oder eigene Webseiten. Nun fängt es für die Hinterbliebenen an
schwierig zu werden. Um alle Spuren im Internet
zu entfernen, müssten die Angehörigen wissen,
wie und wo der Verstorbene aktiv im Netz war.
Doch in der Regel haben sie keine Kenntnis der
Internet-Konten und Social-Media-Aktivitäten.
Geschweige denn der Passwörter.
2. Es herrscht Ignoranz zum Thema Digitales Vermächtnis
Das sollte man sich zu Lebzeiten bewusst machen und eine Regelung treffen, was mit all den
Daten und den daraus entstehenden Hinterlassenschaften im World Wide Web geschehen soll.
Das machen leider noch viel zu wenige. Eine
Projektarbeit der Hochschule für Telekommunikation in Leipzig zeigte eine große Ignoranz der
User. Das Fazit der Studie: Getreu der Maxime:
,Mit dem Tod habe ich nichts zu schaffen. Bin
ich, ist er nicht. Ist er, bin ich nicht‘ (Epikur von
Samos) legen zwar über 70 Prozent der User
großen Wert auf einen geregelten Nachlass,
aber nur circa zehn Prozent haben tatsächlich
ein eigenes Testament aufgesetzt. 57 Prozent
der Internetnutzer erwarten, dass sich der Erbe
um den digitalen Nachlass kümmert, aber bei
über 50 Prozent fehlt jeglicher Zugriff auf Logins
und vertrauliche Daten.“
Das ist erschreckend, kennt man die Zahl der
User. Laut Branchenverband Bitkom sind fast
vier von fünf Internetnutzern in Deutschland (78
Prozent) in mindestens einem sozialen OnlineNetzwerk angemeldet, zwei Drittel nutzen
gleichzeitig die sozialen Netzwerke. Bei den 14bis 29-jährigen Internetnutzern sind sogar 90
Prozent Mitglied in einem oder mehreren sozialen Netzwerken.
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Das bedeutet: Vor allem die Generationen der
ab 1980 geborenen Bevölkerung, die als „Digital Natives“ bezeichnet werden, kommunizieren
nicht nur mit nahen und fernen Freunden übers
Internet. Ihre Aktivitäten gehen weit darüber hinaus – auch über Online-Banking und OnlineShopping. Viele unserer täglichen Aktivitäten wie
Terminplanungen und Dokumente wie Versiche-
rungen werden heutzutage häufig nur noch online verwaltet und verlängern sich im Fall von Verträgen automatisch, wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vielleicht sind auch Bewerbungsprofile auf den entsprechenden Plattformen aktiviert oder die kommende Urlaubsreise
über
eine
Reiseplattform
gebucht.
3. Die Folgen der Online-Aktivitäten verantwortet der Erbe
Erben sollten sich darüber klar sein, dass, wenn
sie das Erbe annehmen, auch alle Rechte und
Pflichten der in der virtuellen Welt bestehenden
Verträge und Geschäfte eingehen und somit
zum neuen Partner von Banken oder OnlineHändlern werden. Und zwar schon bei Eintritt
des Todes und ohne, dass die Erbberechtigten
möglicherweise gar nichts von den OnlineBeständen weiß.
Doch was ist in dem Fall, wenn das Erbe strittig ist? Oder noch kein Erbe gefunden wurde?
In dieser Zeit sind die Online-Aktivitäten ungeschützt, bis eben ein Berechtigter gefunden ist.
Auch in der Zeit laufen alle Verpflichtungen weiter und gehen auch für diese Zeitphase auf die
Erben über.
Sind dann ein oder mehrere Nutznießer ermittelt,
stehen diese auch für die Folgen laufender Bestellungen oder Verträge ein. Was bedeutet das
in der Praxis? Ist beispielsweise eine Auktion
über Ebay eingestellt, müssen sie von den Hinterbliebenen korrekt abgewickelt werden, also
versandt oder angenommen und abgerechnet
werden. Auch bestellte Bücher oder Filme bei
Amazon müssen gezahlt werden. Das gilt auch
für kostenpflichtige Mitgliedschaften. Werden
diese nicht fristgerecht gekündigt, läuft der Beitrag für den Club oder für Abonnements aus dem
Web zu Lasten des Erben weiter, bis zeitlich der
nächste Ausstieg möglich ist.
Es gibt aber auch noch die andere Seite: Es
könnte noch Vermögen im World Wide Web geparkt sein, die als Bitcoins (die durchaus als
einzusetzendes Bezahlmittel einen Wert darstellen) im Netz vom Verstorbenen angesammelt
wurden. Wie auch andere Währungen können
also die Bitcoins dazu verwendet werden, um
Güter oder Dienstleistungen zu bezahlen. Ende
März diesen Jahres waren 6.284 Orte (beispielsweise Geschäfte oder Hotels) eingetragen,
an denen man mit der digitalen Währung zahlen
kann. Zu den größten Anbietern und Dienstleistern, die Bitcoin als Bezahlmittel akzeptieren,
gehören bisher beispielsweise Microsoft-Konten,
der Hardwarehersteller Dell oder aber die Reiseplattform Expedia.
Es kann sich aber auch um geparktes Guthaben
beim Bezahldienst PayPal oder um nirgendwo in
Papierform dokumentierte Online-Bankkonten
handeln. Ein anderes Beispiel sind Meilenkonten bei den Fluggesellschaften, die bei einigen
Airlines übertragbar sind.
Das virtuelle „Vermögen“ kann sich summieren.
Und es wäre doch schade, wenn es verloren
ginge, weil niemand davon weiß.
4. Ohne Passwörter wird das Regeln des Nachlasses schwierig
Hat man da als Hinterbliebener keinerlei Überblick – vor allem nicht die Zugangspasswörter –
kann die eine oder andere unangenehme Überraschung auf die Angehörigen zukommen. Doch
fehlende Passwörter sind nicht die einzige
Schwierigkeit: Ein großes Problem stellt hier das
Zusammenspiel des Erbrechts, Persönlichkeitsrechts, Urheberrechts, Fernmeldegeheimnis,
Telekommunikationsgesetzes und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der einzelnen
Websitebetreiber dar. So kann nicht alles, was
digital vorliegt, auch tatsächlich im klassischen
Sinne vererbt werden. Es ist nach wie vor strittig,
ob eine E-Mail eines Verstorbenen auch an die
Erben übergeht und ob dies erst recht für die
Informationen gilt, die auf dem Server der Anbieter liegen. Auch der Medienbruch ist ein kritischer Punkt, denn aktuell sind nur Testamente
gültig, die vom Notar beglaubigt oder handschriftlich verfasst und unterschrieben sind. Hier
ist der Gesetzgeber gefragt, für Klarheit und Einfachheit zu sorgen“, stellt die Studie der Hochschule für Telekommunikation in Leipzig, die in
Zusammenarbeit mit der Telekom entstand, fest.
Wenn die Erben Sie also in guter Erinnerung
behalten sollen, machen Sie sich zu Lebzeiten
Gedanken: Und das fängt mit dem Regeln des
digitalen Nachlasses an. An Anfang steht eine
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Bestandaufnahme. Danach steht eine Auflistung
der Konten, Benutzernamen und der entsprechenden Passwörter an. Diese Inventurliste hinterlegt man am besten gemeinsam mit dem Testament. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass
die Zugangsberechtigungen immer wieder auf
den neusten Stand gebracht werden müssen.
Vor allem Banken fordern ihre Online-BankingNutzer zu Recht immer wieder auf, das Passwort
zu wechseln. Für die Passwörter ist natürlich
auch eine elektronische Form der Registrierlisten
ist möglich. Es gibt eine Reihe von Softwaren,
die Passwörter dokumentieren, auch als sogenannte Free Ware – also kostenlos.
Zum Beispiel das Programm Passwort-Safe von
McAfee. Das ist eine Art Tresor, der alle Benutzernamen, Passwörter, Anmerkungen und Internetadressen speichert und eben mit einem
Passwort „verschließt“. Das bedeutet eine Riesenerleichterung, denn so benötigt derjenige, der
die Daten am Ende verwaltet nur noch ein
Passwort, das als sogenanntes Masterpasswort
aufgrund
gewisser
Regeln
die
derzeit
höchstmögliche Sicherheit bietet: Das Masterpasswort darf nicht kürzer als acht Zeichen sein
und muss Groß- und Kleinbuchstaben sowie
eine Ziffer oder ein Sonderzeichen enthalten.
Ausnahmen, die diesen Vorgaben nicht entspricht, akzeptieren die Softwaren nicht.
Das erleichtert nicht nur während des Lebens die
Zugangsdaten gesichert aufzubewahren. Auch
im Falle des Todes hilft es, das Erbe abzuwickeln. Das sind Sie ihren Nachkommen und Erben schuldig, um sie nicht noch mehr zu belasten, als sie es durch die Trauer schon sind. Und
noch können Sie vorsorgen und den OnlineNachlass ebenso akribisch regeln, wie den materiellen.
Dazu gehört auch: Legen Sie in Ihrem Testament fest, wer nach Ihrem Ableben Zugang und
Verwaltung Ihrer Konten und Daten haben soll.
Die Wahl der Person will gut überlegt sein, denn
man möchte ja vielleicht nicht jeden alles einsehen lassen.
5. Mail-Accounts werden nicht gelöscht
Haben Sie alles sauber dokumentiert, ist es einfach für die Erben an die Konten zu kommen.
Geschieht das jedoch nicht, wird es für den Abwickler ihrer Hinterlassenschaft schwierig. Denn
Profile oder Mail-Konten werden bei Inaktivität
nicht automatisch gelöscht.
Die E-MailPostfächer finden sich ja vielleicht noch einfach
und können über die Anforderung neuer Passwörter bei den Anbietern aufgespürt werden und
damit hat der Hinterbliebene die Möglichkeit der
Löschung.
Optimal wäre es daher für die Erben, wenn Sie
eine Verfügung formulieren, was mit welchem
Online-Bestand nach Ihrem Tod geschehen soll.
Zum Beispiel: Wollen Sie manche Aktivitäten wie
Spendenaufrufe etc. weiterhin laufen lassen?
Möchten Sie die Fotoalben, die in sogeannten
Clouds wie Dropbox & Co. geparkt sind, ausgewählten Personen zur Verfügung stellen? Was
soll mit den Konten auf Facebook, LinkedIn oder
Xing etc. passieren?
6. Auch Digitales sollte schriftlich geregelt werden
Die beste Möglichkeit ist skurriler Weise immer
noch ein Schriftstück. Es gibt zwar Bestrebungen
des deutschen Anwaltsvereins das zu erleichtern, aber noch gilt: „Das geht nicht per E-Mail,
sondern im Falle des Testaments nur handschriftlich oder notariell“, sagt der Münchner Anwalt für Internetrecht der Kanzlei Noerr, Professor Peter Bräutigam. Das kann übrigens auch zu
Lebzeiten für alles digitale als Vorsorgevollmacht, geregelt werden. Für den Fall, dass Sie
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der
Lage sind, sich um die Internetbelange zu kümmern, festhält, was eine Person des Vertrauens
im Falle von Krankheit mit ihren Daten umgehen
soll.
Ist das nicht festgelegt und man kennt die Passwörter nicht, ist für die Löschung eine Menge
Verwaltungsarbeit
angesagt. Laut aktueller
Rechtsprechung entscheidet jeder Betreiber der
Online-Plattform, ob er die Daten den Erben
preisgibt oder nicht. Das bedeutet für Sie, forschen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die sagen bei einigen Plattformen, dass der
Betreiber – also Facebook und Co – nach Belieben über alle Daten verfügen darf. In der Konsequenz bedeutet dies: Auch nach dem eigenen
Ableben (mit Ausnahme des postmortalen Persönlichkeitsrechts, Anmerkung der Redaktion:
Der Gesetzgeber kann in einfachen Gesetzen
bestimmen, dass besondere Persönlichkeitsrechte auch über den Tod hinaus wirken. Zudem
gilt: Es ist die Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener untersagt).
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7. Die Portale handhaben das Ableben unterschiedlich
Wie es bei den einzelnen Anbietern geregelt ist,
erfährt man über die Seite www.machts-gut.de
von der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Dort steht zu lesen: Selbst wenn man wie zum
Beispiel bei Facebook, die Geburts- und Sterbeurkunde als Testamentsvollstrecker nachweist,
wird das Profil des Verstorbenen nicht gelöscht,
sondern in den Gedenkzustand versetzt. Lediglich unmittelbare Familienangehörige können die
Löschung beantragen. Auch das Bundesministerium des Inneren macht auf der Seite
www.sicher-im-netz.de auf die uneinheitliche
Regelung aufmerksam: „Betreiber verschiedener
Online-Dienste verfahren mit den Konten Verstorbener bisher höchst unterschiedlich. Einige
Firmen löschen die Daten des Verstorbenen
bzw. deaktivieren deren Accounts. Vorab erfolgt
meistens eine Prüfung, bei der die Betreiber oft
eine Sterbeurkunde oder einen Erbschein von
den Hinterbliebenen verlangen, bevor sie eingreifen.“ Grundsätzlich gilt: Die Verträge gehen
mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben
über; es gibt aber z.B. bei iTunes nur ein Nutzungsrecht, d.h. die gekauften MP3s sind nur an
diese Person gebunden und können nicht vererbt werden. Zudem kommt dazu, dass die meisten Plattformen ihren Gerichtsstand nicht in
Deutschland haben und nach dortigem Recht
arbeiten.
8. Xing schaltet inaktiv
Bei Xing erhält niemand Zugriff auf das Profil
des Verstorbenen. „Als Angehöriger kannst du
aber ohne Nachweise den Tod des Verstorbenen anzeigen, so dass das Profil inaktiv geschal-
tet wird. Nach einer internen Prüfung, in der der
Verstorbene mehrfach angeschrieben wird, wird
das Profil nach einem Quartal endgültig gelöscht.“
9. Twitter verlangt Dokumentation
Bei Twitter wird es ganz kompliziert: Als Familienmitglied oder Nachlassverwalter sendet
man eine Kopie der Sterbeurkunde und eine
Kopie eines offiziellen Ausweisdokuments, das
den Nachlassverwalter identifiziert. Dazu fordert
Twitter noch ein „unterzeichnetes, notariell be-
glaubigtes Dokument mit folgenden Inhalten:
Name, E-Mail-Adresse und Kontaktdaten des
Nachlassverwalters, die Beziehung zum Verstorbenen und die Todesanzeige. „Der Account
wird dann inaktiv geschaltet und nach 30 Tagen
gelöscht“, informiert die Verbraucherzentrale.
10. Google bietet an, einen Vertrauten zu benennen
Allmählich setzt ein Umdenken bei diversen
Plattformen ein: Bei Google gibt es eine ganz
andere Möglichkeit. Wird das Konto für eine vorher festgelegte Zeitspanne mehr aktiv betrieben,
kann der Nutzer bei der Einrichtung festlegen,
wer darüber benachrichtigt wird oder ob das
Konto gelöscht werden soll. Damit es nicht versehentlich zur Löschung kommt, wird man von
Google vorab benachrichtigt.
11. In Facebook bleibt eine Gedenkstätte
Für die wohl meist genutzte Kommunikationsplattform Facebook kann nach Vorlage des Totenscheins das Profil in den sogenannten Gedenkstatus versetzt werden. Dadurch wird das
Profil "eingefroren", bleibt aber im letzten Zustand sichtbar, aber nicht mehr betreibbar.
Pinnwandeinträge sind nicht mehr möglich. Will
man das Konto sichtbar löschen lassen, verlangt
man bei Facebook einen Erbschein und der wird
nur dann als gültig angesehen, wenn der Erbe
ein direktes Familienmitglied ist. Damit wird das
Profil von Facebook heruntergenommen und
kann von niemandem mehr gefunden werden.
Wichtig: Die persönlichen Daten des Verstorbenen bleiben trotz Löschung bei Facebook.
Doch es kommt Bewegung in die Sache. In
den Staaten (und nach hoffentlich bald auch
weltweit) kann ein vorher benannter Nachlasswww.biallo.de
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kontakt auch Änderungen am Konto vornehmen,
beispielsweise Profil- und Titelbilder austauschen. Zudem können frühere Postings angepinnt, Freundschaftsanfragen verwaltet und das
Fotoarchiv heruntergeladen werden. Optional ist
aber immer auch die Löschung des Kontos möglich. Diese Personen werden aber nicht die privaten Nachrichten einsehen und im Namen der
Verstorbenen Nachrichten posten können.
12. Linkedin hilft mit Formular
Auf Anfrage bei Linkedin, wie dieses Netzwerk
im Todesfall verfährt, heißt es: „Die Bedingungen
unserer Datenschutzrichtlinie untersagen es uns,
anderen Personen als dem Kontoinhaber Zugang zu einem LinkedIn-Konto zu erlauben. Wir
haben jedoch einen formellen Prozess, der uns
ermöglicht, das Konto der entsprechenden Person zu schließen und das Profil zu entfernen.
Wenn Sie die Angelegenheit weiter verfolgen
möchten, sehen Sie sich bitte das Dokument
unten an, das elektronisch ausgefüllt und Ihrer
Antwort auf diese Nachricht angehängt werden
kann.“ Das Formular zur Bestätigung des Todes
findet
sich
unter:
https://hilfe.linkedin.com/app/answers/global/id/2
842/ft/eng
13. Die Abwicklung ist langwierig und mühsam
Die Abwicklung kann sich also ganz schön hinziehen. Ein weiterer Aspekt spielt ebenso eine
große Rolle: Trauer und Schmerz kommen wieder hoch, wenn über einen vergessenen OnlineAccount der Verstorbene noch einmal ins Leben
tritt.
Zwischenzeitlich bieten sich Dienstleister an, die
die digitale Existenz der Verstorbenen ermitteln
und auflösen. Denn die Erben sind Monate damit
beschäftigt, das Online-Leben abzuwickeln. In
der Praxis läuft das meist so ab: Die Hinterbliebenen geben den Computer des Verstorbenen
zur Auswertung an eine spezialisierte Firma
heraus und erhalten im einen Überblick über
Dateien, Verträge und eine Auflistung der Online-Nutzerkonten sowie Profile auf Plattformen.
Finden sie dabei Vermögen, wie eben Bit-Coins
oder bislang unbekannte Online-Konten, führen
Sie dieses an den Erben zu. Aber auch die Experten sind auf die Kooperation der Anbieter
beziehungsweise
Betreiber
angewiesen.
Sichererabschied.de ist da eine Möglichkeit,
allerdings eher Vorsorge statt Nachsorge. Einer
der spezialisierten Betreiber ist das Unternehmen Columba Online Identity Management, das
sich auf Dienstleistungen im Bereich des digitalen Nachlasses spezialisiert hat. Aber auch die
Firma Digitales Erbe Firmberger kümmert sich
um die Hinterlassenschaften im World Wide
Web. Doch, ob man die Leistung in Anspruch
nimmt, ist eine Vertrauenssache.
Damit es in Zukunft einfacher geht, hat sich Daniel Rohnert, Projektmanager bei der Deutschen
Telekom in Ulm, Gedanken gemacht. Und dafür
den Wettbewerb eIdee 2014 gewonnen. Die Lösung des Fachmanns heißt „Digiment“. Der
Kern der Idee: Die Telekom gibt den verifizierten
(durch Sterbeurkunde) Todesfall eines Kunden
in Digiment ein. Außerdem werden die angeschlossenen Partnerseiten über den Tod eines
Kunden informiert, was den Hinterbliebenen das
aufwändige recherchieren spart, aber dennoch
keine Hinterlegung sensibler Kundendaten (z.B.
Passwörter) notwendig macht. Er war auch einer
der Initiatoren der Studie der Hochschule Leipzig. Man kann nur hoffen, dass die Idee aufgegriffen wird.Er war auch einer der Initiatoren der
Studie der Hochschule Leipzig. Man kann nur
hoffen, dass die Idee aufgegriffen wird.
14. Virtuelles Gedenken für den Verstorbenen
Kurioserweise hat sich noch ein weiteres Angebot aus dem Online-Leben zum Thema Tod entwickelt. Es gibt es auch eine ewige Ruhestätte
für die Verstorbenen. So kann man Sie auf
Wunsch auch den Menschen im Internet eine
ewige Ruhestätte bieten. Dort können nicht nur
Trauernde kondolieren, sondern auch ausgewählte Bilder und somit Erinnerungen an einen
lieben Menschen im World Wide Web am Leben
halten. Es gibt gut 70 deutschsprachige Trauerund Gedenkseiten im Internet. Oder virtuelle
Friedhöfe. Wer es mag ...
15. Checkliste für die Lebenden
www.biallo.de
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Diese Fragen sollten Sie beantworten, um das
perfekte digitale Testament zu erstellen.
Frage: Wer soll nach meinem Tod die Daten
sehen können?
Aufgabe: Wählen Sie aus, welche Person in
dieser Beziehung Ihr ganzes Vertrauen genießt.
Frage: Haben Sie einen Überblick über ihre
Konten/Newsletter/Plattformen/Clouds?
Aufgabe: Stellen Sie eine Liste auf.
Frage: Sind „Karteileichen unter den genutzten
Online-Aktivitäten (z.B. zahlen Sie via Pay Pal,
nutzen Sie überhaupt eBay oder Amazon?
Aufgabe: Löschen Sie nicht mehr genutzte Konten. Sie können sich jederzeit neu anmelden.
Frage: Sind alle Benutzernahmen und Passwörter dokumentiert und auf dem neusten Stand?
Aufgabe: Stellen Sie eine Liste zusammen und
überprüfen Sie diese regelmäßig. Bewahren Sie
die von der Liste der genutzten OnlinePlattformen auf. Bestimmen Sie, wer welchen
Zugang erhalten soll.
Frage: Wie verhält sich der Betreiber der entsprechenden Plattform/Cloud im Todesfall?
Aufgabe: Informieren Sie sich: Wie sieht die
Regelung der jeweiligen Plattform aus?
16. Checkliste
Wenn nichts geregelt ist:
Die Bundesregierung hat Tipps für den Umgang
mit dem digitalen Nachlasse zusammengestellt:
Was können Erben tun?
Über den Rechner des Verstorben recherchieren, was es dort an Informationen zu OnlineKonten, Sozialen Netzwerken und Mitgliedschaften sowie Datenauslagerungen wie Fotos in
Clouds geparkt wurde.
Ist das geschehen, heißt es die Betreiber kontaktieren. Damit die Unternehmen der verschiedenen Dienste tätig werden, verlangen Sie oft mindestens eine Sterbeurkunde oder einen Erbschein. „Zusätzlicher Aufwand und Kosten können bei internationalen Anbietern entstehen.
Etwa für eine beglaubigte Übersetzung der Sterbeurkunde“, warnt die Bundesregierung.
Die Rechtslage, wie sich die Anbieter verhalten,
ist nicht geklärt. „Bisher gibt es noch keine einheitlichen Vorschriften, nach denen zu verfahren
ist. Einige Firmen löschen oder deaktivieren
nach Prüfung die Daten. Andere gewähren Zu-
griff auf die E-Mail-Kommunikation“, so die Information der Regierung. Bei Facebook etwa
kann man für die Seite des Verstorbenen den
Gedenkstatus wählen, Das zeigt, wie wichtig es
ist, den digitalen Nachlass zu regeln.
„Am besten hinterlegt man für die Angehörigen
die Zugangsdaten zu E-Mail-Konten und andere
Internet-Dienste handschriftlich in einem Testament. Man kann darin auch festlegen, dass nur
bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man zudem
bestimmen, auf welche Daten die Erben zugreifen dürfen und was damit geschehen soll. Vor
allem auch, welche kostenpflichtigen Abos und
Zugänge nach dem Tod gekündigt werden sollen.“
Es gibt Firmen, die die "Entrümpelung" des digitalen Nachlasses anbieten. Doch Vorsicht: Neben den Kosten sollte man bedenken, dass diese damit Zugriff auf – zum Teil sehr persönliche Daten erhalten.
17. Das Internet ist groß
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Was gehört zum virtuellen Nachlass?
Alle Dateien (Programme, Dokumente, Bilder etc.) auf Ihren Rechnern und Smartphones sowie die Kontaktdaten ihres Handys.
Kommunikationstools: E-Mail-Accounts, What’s App, Twitter, Skype, Instagram
Internetshops: eBay, Amazon, Brand4frieds etc.
Jobplattformen; zum Beispiel StepStone, Kalydo
Flirtportale/Kontaktbörsen: Friendscout, Parship etc.
Finanzen: Online Banking, Online-Bezahlsysteme (PayPal)
Erworbenes Vermögen: wie alle Downloads von E-Books, Lizenzen, Musik und Filme, aber
auch digitale Währungen wie Bitcoins oder übertragbare Bonusprogramme
Soziale Netzwerke wie Facebook, Google+, Xing, LinkedIn
Eigene Webseiten und Domains
Clouds: z.B. Dropbox
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