in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Christiane Habrich-Böcker 41/15 Das digitale Erbe Wie Erben im Todesfall den virtuellen Nachlass bewältigen Der Tod bekommt durch das Leben in der digitalen Welt eine weitere Dimension. Denn stirbt ein Angehöriger, vererbt er nicht nur materielles, sondern auch Hab und Gut im Online-Orbit. So gehen Sie mit dem virtuellen Nachlass um: Maria chattet nicht mehr, Totenstille bei Fa- cebook, Skype, Instagram und Twitter. Was ist passiert? Maria starb an den Folgen eines Autounfalls. Auch das eigene Leben kann von einem Moment auf den anderen zu Ende sein. Allein in Deutschland sterben pro Stunde fast 100 Menschen. 1. Hard- und Software gehört zum Erbe Nach solch einem tragischen Ereignis gilt es für die Angehörigen, den Nachlass der Verstorbenen abzuwickeln. Das Materielle ist offensichtlich und meist im Nachlass klar geregelt – das gilt auch für den rechtlichen Aspekt. Die Hinterlassenschaft schließt natürlich die Geräte für Kommunikation wie Laptop, Handy, Tablet & Co mit ein. Die gehen nach Paragraf 1922 BGB an die Haupterben, sofern der Erblasser keine andere Regelung für die Hardware festgelegt hat. Diese neuen Besitzer müssen dann auch entscheiden, wie mit gespeicherten Daten des Verstorbenen verfahren wird. Denn, die auf dem Rechner gespeicherten Informationen und Texte fallen unter das Urheberpersönlichkeitsrecht und das geht ebenso auf die Erben über. Doch viele der Daten und Informationen sind nun mal nicht nur auf den Endgeräten der Verstorbenen, sondern ein großer Teil befindet sich im Netz und ist auf diversen Internetplattformen geparkt – zum Beispiel Mails oder eigene Webseiten. Nun fängt es für die Hinterbliebenen an schwierig zu werden. Um alle Spuren im Internet zu entfernen, müssten die Angehörigen wissen, wie und wo der Verstorbene aktiv im Netz war. Doch in der Regel haben sie keine Kenntnis der Internet-Konten und Social-Media-Aktivitäten. Geschweige denn der Passwörter. 2. Es herrscht Ignoranz zum Thema Digitales Vermächtnis Das sollte man sich zu Lebzeiten bewusst machen und eine Regelung treffen, was mit all den Daten und den daraus entstehenden Hinterlassenschaften im World Wide Web geschehen soll. Das machen leider noch viel zu wenige. Eine Projektarbeit der Hochschule für Telekommunikation in Leipzig zeigte eine große Ignoranz der User. Das Fazit der Studie: Getreu der Maxime: ,Mit dem Tod habe ich nichts zu schaffen. Bin ich, ist er nicht. Ist er, bin ich nicht‘ (Epikur von Samos) legen zwar über 70 Prozent der User großen Wert auf einen geregelten Nachlass, aber nur circa zehn Prozent haben tatsächlich ein eigenes Testament aufgesetzt. 57 Prozent der Internetnutzer erwarten, dass sich der Erbe um den digitalen Nachlass kümmert, aber bei über 50 Prozent fehlt jeglicher Zugriff auf Logins und vertrauliche Daten.“ Das ist erschreckend, kennt man die Zahl der User. Laut Branchenverband Bitkom sind fast vier von fünf Internetnutzern in Deutschland (78 Prozent) in mindestens einem sozialen OnlineNetzwerk angemeldet, zwei Drittel nutzen gleichzeitig die sozialen Netzwerke. Bei den 14bis 29-jährigen Internetnutzern sind sogar 90 Prozent Mitglied in einem oder mehreren sozialen Netzwerken. Seite 2 Das bedeutet: Vor allem die Generationen der ab 1980 geborenen Bevölkerung, die als „Digital Natives“ bezeichnet werden, kommunizieren nicht nur mit nahen und fernen Freunden übers Internet. Ihre Aktivitäten gehen weit darüber hinaus – auch über Online-Banking und OnlineShopping. Viele unserer täglichen Aktivitäten wie Terminplanungen und Dokumente wie Versiche- rungen werden heutzutage häufig nur noch online verwaltet und verlängern sich im Fall von Verträgen automatisch, wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Vielleicht sind auch Bewerbungsprofile auf den entsprechenden Plattformen aktiviert oder die kommende Urlaubsreise über eine Reiseplattform gebucht. 3. Die Folgen der Online-Aktivitäten verantwortet der Erbe Erben sollten sich darüber klar sein, dass, wenn sie das Erbe annehmen, auch alle Rechte und Pflichten der in der virtuellen Welt bestehenden Verträge und Geschäfte eingehen und somit zum neuen Partner von Banken oder OnlineHändlern werden. Und zwar schon bei Eintritt des Todes und ohne, dass die Erbberechtigten möglicherweise gar nichts von den OnlineBeständen weiß. Doch was ist in dem Fall, wenn das Erbe strittig ist? Oder noch kein Erbe gefunden wurde? In dieser Zeit sind die Online-Aktivitäten ungeschützt, bis eben ein Berechtigter gefunden ist. Auch in der Zeit laufen alle Verpflichtungen weiter und gehen auch für diese Zeitphase auf die Erben über. Sind dann ein oder mehrere Nutznießer ermittelt, stehen diese auch für die Folgen laufender Bestellungen oder Verträge ein. Was bedeutet das in der Praxis? Ist beispielsweise eine Auktion über Ebay eingestellt, müssen sie von den Hinterbliebenen korrekt abgewickelt werden, also versandt oder angenommen und abgerechnet werden. Auch bestellte Bücher oder Filme bei Amazon müssen gezahlt werden. Das gilt auch für kostenpflichtige Mitgliedschaften. Werden diese nicht fristgerecht gekündigt, läuft der Beitrag für den Club oder für Abonnements aus dem Web zu Lasten des Erben weiter, bis zeitlich der nächste Ausstieg möglich ist. Es gibt aber auch noch die andere Seite: Es könnte noch Vermögen im World Wide Web geparkt sein, die als Bitcoins (die durchaus als einzusetzendes Bezahlmittel einen Wert darstellen) im Netz vom Verstorbenen angesammelt wurden. Wie auch andere Währungen können also die Bitcoins dazu verwendet werden, um Güter oder Dienstleistungen zu bezahlen. Ende März diesen Jahres waren 6.284 Orte (beispielsweise Geschäfte oder Hotels) eingetragen, an denen man mit der digitalen Währung zahlen kann. Zu den größten Anbietern und Dienstleistern, die Bitcoin als Bezahlmittel akzeptieren, gehören bisher beispielsweise Microsoft-Konten, der Hardwarehersteller Dell oder aber die Reiseplattform Expedia. Es kann sich aber auch um geparktes Guthaben beim Bezahldienst PayPal oder um nirgendwo in Papierform dokumentierte Online-Bankkonten handeln. Ein anderes Beispiel sind Meilenkonten bei den Fluggesellschaften, die bei einigen Airlines übertragbar sind. Das virtuelle „Vermögen“ kann sich summieren. Und es wäre doch schade, wenn es verloren ginge, weil niemand davon weiß. 4. Ohne Passwörter wird das Regeln des Nachlasses schwierig Hat man da als Hinterbliebener keinerlei Überblick – vor allem nicht die Zugangspasswörter – kann die eine oder andere unangenehme Überraschung auf die Angehörigen zukommen. Doch fehlende Passwörter sind nicht die einzige Schwierigkeit: Ein großes Problem stellt hier das Zusammenspiel des Erbrechts, Persönlichkeitsrechts, Urheberrechts, Fernmeldegeheimnis, Telekommunikationsgesetzes und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der einzelnen Websitebetreiber dar. So kann nicht alles, was digital vorliegt, auch tatsächlich im klassischen Sinne vererbt werden. Es ist nach wie vor strittig, ob eine E-Mail eines Verstorbenen auch an die Erben übergeht und ob dies erst recht für die Informationen gilt, die auf dem Server der Anbieter liegen. Auch der Medienbruch ist ein kritischer Punkt, denn aktuell sind nur Testamente gültig, die vom Notar beglaubigt oder handschriftlich verfasst und unterschrieben sind. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, für Klarheit und Einfachheit zu sorgen“, stellt die Studie der Hochschule für Telekommunikation in Leipzig, die in Zusammenarbeit mit der Telekom entstand, fest. Wenn die Erben Sie also in guter Erinnerung behalten sollen, machen Sie sich zu Lebzeiten Gedanken: Und das fängt mit dem Regeln des digitalen Nachlasses an. An Anfang steht eine www.biallo.de Seite 3 Bestandaufnahme. Danach steht eine Auflistung der Konten, Benutzernamen und der entsprechenden Passwörter an. Diese Inventurliste hinterlegt man am besten gemeinsam mit dem Testament. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Zugangsberechtigungen immer wieder auf den neusten Stand gebracht werden müssen. Vor allem Banken fordern ihre Online-BankingNutzer zu Recht immer wieder auf, das Passwort zu wechseln. Für die Passwörter ist natürlich auch eine elektronische Form der Registrierlisten ist möglich. Es gibt eine Reihe von Softwaren, die Passwörter dokumentieren, auch als sogenannte Free Ware – also kostenlos. Zum Beispiel das Programm Passwort-Safe von McAfee. Das ist eine Art Tresor, der alle Benutzernamen, Passwörter, Anmerkungen und Internetadressen speichert und eben mit einem Passwort „verschließt“. Das bedeutet eine Riesenerleichterung, denn so benötigt derjenige, der die Daten am Ende verwaltet nur noch ein Passwort, das als sogenanntes Masterpasswort aufgrund gewisser Regeln die derzeit höchstmögliche Sicherheit bietet: Das Masterpasswort darf nicht kürzer als acht Zeichen sein und muss Groß- und Kleinbuchstaben sowie eine Ziffer oder ein Sonderzeichen enthalten. Ausnahmen, die diesen Vorgaben nicht entspricht, akzeptieren die Softwaren nicht. Das erleichtert nicht nur während des Lebens die Zugangsdaten gesichert aufzubewahren. Auch im Falle des Todes hilft es, das Erbe abzuwickeln. Das sind Sie ihren Nachkommen und Erben schuldig, um sie nicht noch mehr zu belasten, als sie es durch die Trauer schon sind. Und noch können Sie vorsorgen und den OnlineNachlass ebenso akribisch regeln, wie den materiellen. Dazu gehört auch: Legen Sie in Ihrem Testament fest, wer nach Ihrem Ableben Zugang und Verwaltung Ihrer Konten und Daten haben soll. Die Wahl der Person will gut überlegt sein, denn man möchte ja vielleicht nicht jeden alles einsehen lassen. 5. Mail-Accounts werden nicht gelöscht Haben Sie alles sauber dokumentiert, ist es einfach für die Erben an die Konten zu kommen. Geschieht das jedoch nicht, wird es für den Abwickler ihrer Hinterlassenschaft schwierig. Denn Profile oder Mail-Konten werden bei Inaktivität nicht automatisch gelöscht. Die E-MailPostfächer finden sich ja vielleicht noch einfach und können über die Anforderung neuer Passwörter bei den Anbietern aufgespürt werden und damit hat der Hinterbliebene die Möglichkeit der Löschung. Optimal wäre es daher für die Erben, wenn Sie eine Verfügung formulieren, was mit welchem Online-Bestand nach Ihrem Tod geschehen soll. Zum Beispiel: Wollen Sie manche Aktivitäten wie Spendenaufrufe etc. weiterhin laufen lassen? Möchten Sie die Fotoalben, die in sogeannten Clouds wie Dropbox & Co. geparkt sind, ausgewählten Personen zur Verfügung stellen? Was soll mit den Konten auf Facebook, LinkedIn oder Xing etc. passieren? 6. Auch Digitales sollte schriftlich geregelt werden Die beste Möglichkeit ist skurriler Weise immer noch ein Schriftstück. Es gibt zwar Bestrebungen des deutschen Anwaltsvereins das zu erleichtern, aber noch gilt: „Das geht nicht per E-Mail, sondern im Falle des Testaments nur handschriftlich oder notariell“, sagt der Münchner Anwalt für Internetrecht der Kanzlei Noerr, Professor Peter Bräutigam. Das kann übrigens auch zu Lebzeiten für alles digitale als Vorsorgevollmacht, geregelt werden. Für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, sich um die Internetbelange zu kümmern, festhält, was eine Person des Vertrauens im Falle von Krankheit mit ihren Daten umgehen soll. Ist das nicht festgelegt und man kennt die Passwörter nicht, ist für die Löschung eine Menge Verwaltungsarbeit angesagt. Laut aktueller Rechtsprechung entscheidet jeder Betreiber der Online-Plattform, ob er die Daten den Erben preisgibt oder nicht. Das bedeutet für Sie, forschen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die sagen bei einigen Plattformen, dass der Betreiber – also Facebook und Co – nach Belieben über alle Daten verfügen darf. In der Konsequenz bedeutet dies: Auch nach dem eigenen Ableben (mit Ausnahme des postmortalen Persönlichkeitsrechts, Anmerkung der Redaktion: Der Gesetzgeber kann in einfachen Gesetzen bestimmen, dass besondere Persönlichkeitsrechte auch über den Tod hinaus wirken. Zudem gilt: Es ist die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener untersagt). www.biallo.de Seite 4 7. Die Portale handhaben das Ableben unterschiedlich Wie es bei den einzelnen Anbietern geregelt ist, erfährt man über die Seite www.machts-gut.de von der Verbraucherzentrale Bundesverband. Dort steht zu lesen: Selbst wenn man wie zum Beispiel bei Facebook, die Geburts- und Sterbeurkunde als Testamentsvollstrecker nachweist, wird das Profil des Verstorbenen nicht gelöscht, sondern in den Gedenkzustand versetzt. Lediglich unmittelbare Familienangehörige können die Löschung beantragen. Auch das Bundesministerium des Inneren macht auf der Seite www.sicher-im-netz.de auf die uneinheitliche Regelung aufmerksam: „Betreiber verschiedener Online-Dienste verfahren mit den Konten Verstorbener bisher höchst unterschiedlich. Einige Firmen löschen die Daten des Verstorbenen bzw. deaktivieren deren Accounts. Vorab erfolgt meistens eine Prüfung, bei der die Betreiber oft eine Sterbeurkunde oder einen Erbschein von den Hinterbliebenen verlangen, bevor sie eingreifen.“ Grundsätzlich gilt: Die Verträge gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über; es gibt aber z.B. bei iTunes nur ein Nutzungsrecht, d.h. die gekauften MP3s sind nur an diese Person gebunden und können nicht vererbt werden. Zudem kommt dazu, dass die meisten Plattformen ihren Gerichtsstand nicht in Deutschland haben und nach dortigem Recht arbeiten. 8. Xing schaltet inaktiv Bei Xing erhält niemand Zugriff auf das Profil des Verstorbenen. „Als Angehöriger kannst du aber ohne Nachweise den Tod des Verstorbenen anzeigen, so dass das Profil inaktiv geschal- tet wird. Nach einer internen Prüfung, in der der Verstorbene mehrfach angeschrieben wird, wird das Profil nach einem Quartal endgültig gelöscht.“ 9. Twitter verlangt Dokumentation Bei Twitter wird es ganz kompliziert: Als Familienmitglied oder Nachlassverwalter sendet man eine Kopie der Sterbeurkunde und eine Kopie eines offiziellen Ausweisdokuments, das den Nachlassverwalter identifiziert. Dazu fordert Twitter noch ein „unterzeichnetes, notariell be- glaubigtes Dokument mit folgenden Inhalten: Name, E-Mail-Adresse und Kontaktdaten des Nachlassverwalters, die Beziehung zum Verstorbenen und die Todesanzeige. „Der Account wird dann inaktiv geschaltet und nach 30 Tagen gelöscht“, informiert die Verbraucherzentrale. 10. Google bietet an, einen Vertrauten zu benennen Allmählich setzt ein Umdenken bei diversen Plattformen ein: Bei Google gibt es eine ganz andere Möglichkeit. Wird das Konto für eine vorher festgelegte Zeitspanne mehr aktiv betrieben, kann der Nutzer bei der Einrichtung festlegen, wer darüber benachrichtigt wird oder ob das Konto gelöscht werden soll. Damit es nicht versehentlich zur Löschung kommt, wird man von Google vorab benachrichtigt. 11. In Facebook bleibt eine Gedenkstätte Für die wohl meist genutzte Kommunikationsplattform Facebook kann nach Vorlage des Totenscheins das Profil in den sogenannten Gedenkstatus versetzt werden. Dadurch wird das Profil "eingefroren", bleibt aber im letzten Zustand sichtbar, aber nicht mehr betreibbar. Pinnwandeinträge sind nicht mehr möglich. Will man das Konto sichtbar löschen lassen, verlangt man bei Facebook einen Erbschein und der wird nur dann als gültig angesehen, wenn der Erbe ein direktes Familienmitglied ist. Damit wird das Profil von Facebook heruntergenommen und kann von niemandem mehr gefunden werden. Wichtig: Die persönlichen Daten des Verstorbenen bleiben trotz Löschung bei Facebook. Doch es kommt Bewegung in die Sache. In den Staaten (und nach hoffentlich bald auch weltweit) kann ein vorher benannter Nachlasswww.biallo.de Seite 5 kontakt auch Änderungen am Konto vornehmen, beispielsweise Profil- und Titelbilder austauschen. Zudem können frühere Postings angepinnt, Freundschaftsanfragen verwaltet und das Fotoarchiv heruntergeladen werden. Optional ist aber immer auch die Löschung des Kontos möglich. Diese Personen werden aber nicht die privaten Nachrichten einsehen und im Namen der Verstorbenen Nachrichten posten können. 12. Linkedin hilft mit Formular Auf Anfrage bei Linkedin, wie dieses Netzwerk im Todesfall verfährt, heißt es: „Die Bedingungen unserer Datenschutzrichtlinie untersagen es uns, anderen Personen als dem Kontoinhaber Zugang zu einem LinkedIn-Konto zu erlauben. Wir haben jedoch einen formellen Prozess, der uns ermöglicht, das Konto der entsprechenden Person zu schließen und das Profil zu entfernen. Wenn Sie die Angelegenheit weiter verfolgen möchten, sehen Sie sich bitte das Dokument unten an, das elektronisch ausgefüllt und Ihrer Antwort auf diese Nachricht angehängt werden kann.“ Das Formular zur Bestätigung des Todes findet sich unter: https://hilfe.linkedin.com/app/answers/global/id/2 842/ft/eng 13. Die Abwicklung ist langwierig und mühsam Die Abwicklung kann sich also ganz schön hinziehen. Ein weiterer Aspekt spielt ebenso eine große Rolle: Trauer und Schmerz kommen wieder hoch, wenn über einen vergessenen OnlineAccount der Verstorbene noch einmal ins Leben tritt. Zwischenzeitlich bieten sich Dienstleister an, die die digitale Existenz der Verstorbenen ermitteln und auflösen. Denn die Erben sind Monate damit beschäftigt, das Online-Leben abzuwickeln. In der Praxis läuft das meist so ab: Die Hinterbliebenen geben den Computer des Verstorbenen zur Auswertung an eine spezialisierte Firma heraus und erhalten im einen Überblick über Dateien, Verträge und eine Auflistung der Online-Nutzerkonten sowie Profile auf Plattformen. Finden sie dabei Vermögen, wie eben Bit-Coins oder bislang unbekannte Online-Konten, führen Sie dieses an den Erben zu. Aber auch die Experten sind auf die Kooperation der Anbieter beziehungsweise Betreiber angewiesen. Sichererabschied.de ist da eine Möglichkeit, allerdings eher Vorsorge statt Nachsorge. Einer der spezialisierten Betreiber ist das Unternehmen Columba Online Identity Management, das sich auf Dienstleistungen im Bereich des digitalen Nachlasses spezialisiert hat. Aber auch die Firma Digitales Erbe Firmberger kümmert sich um die Hinterlassenschaften im World Wide Web. Doch, ob man die Leistung in Anspruch nimmt, ist eine Vertrauenssache. Damit es in Zukunft einfacher geht, hat sich Daniel Rohnert, Projektmanager bei der Deutschen Telekom in Ulm, Gedanken gemacht. Und dafür den Wettbewerb eIdee 2014 gewonnen. Die Lösung des Fachmanns heißt „Digiment“. Der Kern der Idee: Die Telekom gibt den verifizierten (durch Sterbeurkunde) Todesfall eines Kunden in Digiment ein. Außerdem werden die angeschlossenen Partnerseiten über den Tod eines Kunden informiert, was den Hinterbliebenen das aufwändige recherchieren spart, aber dennoch keine Hinterlegung sensibler Kundendaten (z.B. Passwörter) notwendig macht. Er war auch einer der Initiatoren der Studie der Hochschule Leipzig. Man kann nur hoffen, dass die Idee aufgegriffen wird.Er war auch einer der Initiatoren der Studie der Hochschule Leipzig. Man kann nur hoffen, dass die Idee aufgegriffen wird. 14. Virtuelles Gedenken für den Verstorbenen Kurioserweise hat sich noch ein weiteres Angebot aus dem Online-Leben zum Thema Tod entwickelt. Es gibt es auch eine ewige Ruhestätte für die Verstorbenen. So kann man Sie auf Wunsch auch den Menschen im Internet eine ewige Ruhestätte bieten. Dort können nicht nur Trauernde kondolieren, sondern auch ausgewählte Bilder und somit Erinnerungen an einen lieben Menschen im World Wide Web am Leben halten. Es gibt gut 70 deutschsprachige Trauerund Gedenkseiten im Internet. Oder virtuelle Friedhöfe. Wer es mag ... 15. Checkliste für die Lebenden www.biallo.de Seite 6 Diese Fragen sollten Sie beantworten, um das perfekte digitale Testament zu erstellen. Frage: Wer soll nach meinem Tod die Daten sehen können? Aufgabe: Wählen Sie aus, welche Person in dieser Beziehung Ihr ganzes Vertrauen genießt. Frage: Haben Sie einen Überblick über ihre Konten/Newsletter/Plattformen/Clouds? Aufgabe: Stellen Sie eine Liste auf. Frage: Sind „Karteileichen unter den genutzten Online-Aktivitäten (z.B. zahlen Sie via Pay Pal, nutzen Sie überhaupt eBay oder Amazon? Aufgabe: Löschen Sie nicht mehr genutzte Konten. Sie können sich jederzeit neu anmelden. Frage: Sind alle Benutzernahmen und Passwörter dokumentiert und auf dem neusten Stand? Aufgabe: Stellen Sie eine Liste zusammen und überprüfen Sie diese regelmäßig. Bewahren Sie die von der Liste der genutzten OnlinePlattformen auf. Bestimmen Sie, wer welchen Zugang erhalten soll. Frage: Wie verhält sich der Betreiber der entsprechenden Plattform/Cloud im Todesfall? Aufgabe: Informieren Sie sich: Wie sieht die Regelung der jeweiligen Plattform aus? 16. Checkliste Wenn nichts geregelt ist: Die Bundesregierung hat Tipps für den Umgang mit dem digitalen Nachlasse zusammengestellt: Was können Erben tun? Über den Rechner des Verstorben recherchieren, was es dort an Informationen zu OnlineKonten, Sozialen Netzwerken und Mitgliedschaften sowie Datenauslagerungen wie Fotos in Clouds geparkt wurde. Ist das geschehen, heißt es die Betreiber kontaktieren. Damit die Unternehmen der verschiedenen Dienste tätig werden, verlangen Sie oft mindestens eine Sterbeurkunde oder einen Erbschein. „Zusätzlicher Aufwand und Kosten können bei internationalen Anbietern entstehen. Etwa für eine beglaubigte Übersetzung der Sterbeurkunde“, warnt die Bundesregierung. Die Rechtslage, wie sich die Anbieter verhalten, ist nicht geklärt. „Bisher gibt es noch keine einheitlichen Vorschriften, nach denen zu verfahren ist. Einige Firmen löschen oder deaktivieren nach Prüfung die Daten. Andere gewähren Zu- griff auf die E-Mail-Kommunikation“, so die Information der Regierung. Bei Facebook etwa kann man für die Seite des Verstorbenen den Gedenkstatus wählen, Das zeigt, wie wichtig es ist, den digitalen Nachlass zu regeln. „Am besten hinterlegt man für die Angehörigen die Zugangsdaten zu E-Mail-Konten und andere Internet-Dienste handschriftlich in einem Testament. Man kann darin auch festlegen, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man zudem bestimmen, auf welche Daten die Erben zugreifen dürfen und was damit geschehen soll. Vor allem auch, welche kostenpflichtigen Abos und Zugänge nach dem Tod gekündigt werden sollen.“ Es gibt Firmen, die die "Entrümpelung" des digitalen Nachlasses anbieten. Doch Vorsicht: Neben den Kosten sollte man bedenken, dass diese damit Zugriff auf – zum Teil sehr persönliche Daten erhalten. 17. Das Internet ist groß Was gehört zum virtuellen Nachlass? Alle Dateien (Programme, Dokumente, Bilder etc.) auf Ihren Rechnern und Smartphones sowie die Kontaktdaten ihres Handys. Kommunikationstools: E-Mail-Accounts, What’s App, Twitter, Skype, Instagram Internetshops: eBay, Amazon, Brand4frieds etc. Jobplattformen; zum Beispiel StepStone, Kalydo Flirtportale/Kontaktbörsen: Friendscout, Parship etc. Finanzen: Online Banking, Online-Bezahlsysteme (PayPal) Erworbenes Vermögen: wie alle Downloads von E-Books, Lizenzen, Musik und Filme, aber auch digitale Währungen wie Bitcoins oder übertragbare Bonusprogramme Soziale Netzwerke wie Facebook, Google+, Xing, LinkedIn Eigene Webseiten und Domains Clouds: z.B. Dropbox www.biallo.de
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