als pdf-Datei - Kreissparkasse Göppingen

Immobilien richtig
weitergeben und vererben.
Was soll aus meiner
Immobilie einmal werden?
Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt
wird sich eines Tages fragen, was damit
passieren soll. Wer soll sie einmal bekommen? Wer kommt als Erbe überhaupt
in Frage? Oder soll man die Immobilie
verschenken und damit das Erbe vorwegnehmen? Fragen, über die es sich lohnt,
frühzeitig nachzudenken, sich mit Experten darüber zu unterhalten und so früh
wie möglich das Gespräch mit Kindern
und Angehörigen zu suchen.
In zwei Drittel aller Erbfälle werden Immobilien vererbt. Und die Zahl der Alleinerben sinkt. Da man Immobilien nicht
einfach aufteilen oder verschieben kann,
bilden sie ein sicheres Konfliktpotenzial.
Vor allem dann, wenn sich gleich mehrere Erben – eine sogenannte Erbengemeinschaft – um eine Immobilie streiten.
Denn nach deutschem Erbrecht hat jeder
Erbe innerhalb einer Erbengemeinschaft
den selben Anspruch auf die Immobilie. Die Erbengemeinschaft kann also
nur einstimmig handeln und über den
Nachlass verfügen. Was damit passiert,
muss im Streitfall in einer Erbauseinandersetzung ausgefochten und festgelegt
werden.
Wer seinen Nachlass rechtzeitig und
wohlüberlegt plant, vermeidet Konflikte
und sorgt für einen harmonischen Übergang. Das gilt vor allem für Immobilien.
Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen
ein paar wichtige Hinweise und Tipps für
eine aktive und durchdachte Nachlassgestaltung.
Wer seinen Nachlass
aktiv gestaltet vermeidet
spätere Konflikte und Erbauseinandersetzungen
unter Hinterbliebenen.
Wer erbt wie viel, wenn nichts
geregelt wird?
Gibt es keine Nachlassregelung – also
weder Testament noch Erbvertrag – gilt
automatisch die gesetzliche Erbfolge.
Das bedeutet, der Nachlass wird entsprechend dem Verwandtschaftsgrad
zum Erblasser aufgeteilt. Solange auch
nur ein Verwandter der ersten Ordnung
zu finden ist, kommen Verwandte der
zweiten Ordnung nicht als Erbe in Frage.
Entsprechendes gilt für noch weiter entferntere Verwandte.
Nach gesetzlichem Erbrecht erbt der
Ehegatte, sofern kein Ehevertrag besteht, ein Viertel des Nachlasses. Hinzu
kommt ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich. Kinder erben die verbliebene Hälfte zu gleichen Teilen.
Das geltende Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen, z. B. Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern
eine gesetzliche Mindestbeteiligung am
Nachlass.
Ohne Testament gilt automatisch
die gesetzliche Erbfolge.
Schließt man also einen Angehörigen
mittels Testament oder Erbvertrag vom
Erbe aus, wird dieser zum Pflichtteilsberechtigten.
Ehegatte
Dieser Anspruch besteht immer nur in
Geld, niemals auf Sachwerte. Besteht
der Nachlass im Wesentlichen aus einer
Immobilie, kann es passieren, dass zur
Erfüllung des Pflichtteilsanspruches ein
Darlehen aufgenommen oder gar die
Immobilie verkauft werden muss.
Sind mehrere Erben vorhanden, bilden
diese automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese kann, mit Ausnahme
von Notmaßnahmen, nur einstimmig
Verfügungen treffen. Bei unterschiedlichen Vorstellungen kann somit schnell
Uneinigkeit darüber entstehen, was nun
aus einer Immobilie werden soll.
Enkel
Nichten
und
Neffen
Cousinen,
Cousins
Geschwister
Onkel,
Tanten
Erblasser
Die Ehegatten
erben immer. Allerdings müssen sie ihr Erbe mit
den Erben erster, zweiter oder dritter Ordnung
teilen.
Kinder
Erben erster Ordnung
sind Ihre Kinder. Adoptivkinder und uneheliche
Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie
erben auf jeden Fall, gemeinsam mit dem Ehegatten. An die Stelle verstorbener Kinder treten
deren Kinder (=Enkel).
Eltern
Erben zweiter Ordnung
Falls Sie keine Kinder erster Ordnung (oder
Enkel) haben, erben Ihre Eltern. Falls diese
verstorben sind, erben Ihre Geschwister. Sollten
auch diese verstorben sein, erben Ihre Nichten
und Neffen.
Großeltern
Erben
weiterer
Ordnung
Erben dritter Ordnung
erben dann, wenn es auch keine Erben zweiter
Ordnung mehr gibt.
Die Erben vierter und folgender Ordnung
erben dann, wenn es auch keine Erben dritterOrdnung mehr gibt.
Wenn es keinerlei Erben mehr gibt, erbt der
Staat.
Sie haben es in der Hand,
was aus Ihrer Immobilie wird.
Die Schenkung.
Wird die Immobilie schon zu Lebzeiten
übertragen, sprechen Juristen von einer
„vorweggenommenen Erbfolge“. So kann
man die Dankbarkeit der Kinder noch
erleben. Außerdem lassen sich auf diese
Weise Erbschaftssteuern sparen, vorausgesetzt das Vermögen ist größer als die
Freibeträge der Erben.
Die aktive Nachlassgestaltung.
Wenn Sie selbst bestimmen möchten,
wer von Ihrem Vermögen im Todesfall
profitiert, können Sie Ihren Nachlass
entsprechend regeln und ihn aktiv
gestalten. Hierzu stellt das deutsche
Erbrecht zwei Optionen zur Verfügung:
den Erbvertrag und das Testament.
Der Erbvertrag.
Für einen Erbvertrag werden mindestens zwei Personen benötigt. Er regelt
die Aufteilung des Nachlasses, muss
zwingend notariell beglaubigt werden
und kann nur mit Einverständnis aller
Unterzeichner geändert werden.
Der Erbvertrag ist vor allem dann von
Vorteil, wenn zwischen den Vertragsparteien kein gesetzliches Erbrecht besteht
(zum Beispiel bei unverheirateten Paaren) und wenn man sich der gewünschten Erbfolge sicher ist. Für seine Tätigkeit
berechnet der Notar Gebühren in Abhängigkeit vom Gesamtwert des Nachlasses.
Die Vorteile einer Schenkung.
• Vermeidung von Streit
• Reduzierung der Erbschaftsteuer
(mehrfache Freibeträge möglich)
• Reduzierung von Pflichtteilslasten
Das Testament.
Im Unterschied zum Erbvertrag kann ein
Testament von einer Person alleine verfasst werden. Eheleute können auch gemeinschaftlich testieren. Ist es eigenhändig handschriftlich verfasst sowie mit
Ort, Datum und Unterschrift versehen,
ist eine notarielle Beurkundung nicht
erforderlich. Es kann jederzeit widerrufen
und geändert werden. Wer flexibel bleiben will und perspektivisch noch einen
guten Teil seines Lebens vor sich hat,
der sollte seine Erbfolge besser in einem
Testament regeln, um gegebenenfalls
Anpassungen vornehmen zu können.
Freibeträge beachten.
Die Freibeträge sind abhängig vom
Verwandtschaftsverhältnis zwischen den
Erben und dem Erblasser.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner
500.000 Euro
Kind (auch Adoptivkind und Stiefkind)
400.000 Euro
Enkelkind, das anstelle des Kindes/ Stiefkindes des Erblassers erbt, wenn dieses
bereits gestorben ist
400.000 Euro
Enkelkind, Stiefenkelkind
200.000 Euro
Urenkel und weitere Abkömmlinge
100.000 Euro
Eltern und Großeltern bei Erwerben von
Todes wegen
100.000 Euro
Geschiedener Ehegatte, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder
20.000 Euro
Wie Sie Ihre Immobilie
sicher weitergeben.
Wenn Sie Ihre Immobilie weitergeben
bzw. verschenken wollen, sollten Sie auf
jeden Fall die folgenden Fragen beantworten: Wie möchte ich selbst weiterhin
wohnen? Wer will mein Haus oder meine
Wohnung überhaupt haben? Wer kommt
dafür in Frage?
Eigene Rechte sichern.
Die Übertragung der Immobilie sollte an
bestimmte Auflagen geknüpft sein. So
kann ein Paar zum Beispiel regeln, dass
der länger lebende Partner ein Wohnund Nutzungsrecht behält, obwohl die
Kinder die Immobilie bereits besitzen.
Für derartige Regelungen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die wichtigsten sind:
• Wohnrecht
• Nießbrauch
• Leibrente
• Übernahme von Kreditverbindlichkeiten
• Pflegeverpflichtung
Den zukünftigen Eigentümer finden.
Nicht alle Kinder, Partner oder näheren
Verwandte wollen eine Immobilie übernehmen und dafür eventuell Verpflichtungen über viele Jahre eingehen. Viele
verlassen aus beruflichen Gründen die
elterliche Wohngegend oder haben
ganz andere Wohnbedürfnisse, die sich
mit der betreffenden Immobilie nicht
realisieren lassen. Aus diesem Grund
sollte schon rechtzeitig das Gespräch mit
den Kindern, Partnern oder Verwandten
gesucht werden.
Mit verlässlichen Informationen die
richtigen Entscheidungen treffen.
Einen Experten zu Rate ziehen.
Je nach Situation kann sich die Weitergabe zu einer komplizierten Aufgabe entwickeln. Suchen Sie möglichst frühzeitig
das Gespräch mit den zukünftigen Erben.
Ein unabhängiger Immobilienexperte
hilft dabei, alle wesentlichen Fakten mit
Ihnen gemeinsam zu beleuchten.
Wertermittlung ist eine gute Basis.
Mit einer aktuellen Wertermittlung
erfahren Sie alles über den Zustand und
derzeitigen Marktwert Ihrer Immobilie.
Sie ist außerdem eine gute Basis zur Regelung Ihrer zukünftigen Wohnsituation
und Ihrer Rechte gegenüber den Erben.
Darüber hinaus gibt sie Aufschluss darüber, ob und in welchem Umfang Modernisierungsbedarf besteht oder ratsam ist.
Alle wichtigen Informationen
und ausführliche Beratung erhalten
Sie bei uns.
Als einer der führenden ImmobilienExperten sind wir für den gesamten
Immobilien-Markt die erste Adresse
im Landkreis Göppingen. Verkäufer,
Immobilien-Interessenten und Vermieter
schätzen unsere professionelle Unterstützung, unseren persönlichen und diskreten Service sowie unser vollständiges
Angebot rund um das Thema Immobilie.
Sprechen Sie mit uns über Ihre zukünftigen Immobilien-Pläne und Vorstellungen. Unsere Fachleute aus dem
Immobilien-Bereich sind gerne bereit,
Sie bei der Beantwortung vieler Fragen in
Sachen Immobilien-Weitergabe ausführlich zu beraten.
Unsere Experten freuen sich auf Ihren
Anruf unter 07161 603-12100
Oder besuchen Sie uns auf unserer
Homepage unter
www.ksk-gp.de/immobilien
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