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Erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur gewerblichen Sammlung
nach dem KrWG
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Oktober 2015 in zwei Revisionsurteilen entschieden, dass
gewerbliche Sammlungen auch von Personengesellschaften angezeigt und durchgeführt werden
können. Weder die Entstehungsgeschichte der § 3 Abs. 10 und § 18 KrWG noch ihr Sinn und Zweck
oder gesetzessystematische Erwägungen rechtfertigen eine Beschränkung des Sammlerbegriffs für
gewerbliche Sammlungen auf natürliche und juristische Personen.
Den Revisionsurteilen (Urteile vom 01. Oktober 2015 – Az. 7 C 8.14 und 7 C 9.14) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Klägerinnen handelt es sich um Entsorgungsunternehmen, welche jeweils
als GmbH & Co. KG firmieren und gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Altpapiersammlungen durchführen. Das beklagte Landratsamt untersagte die Sammlung mit dem Argument, dass
ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteile
vom 23. Januar 2013, Az. AN 11 K 12.01693 und AN 11 K 12.01588) wies die gegen die Untersagung
gerichteten Klagen als unbegründet ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 26.
September 2013, Az. 20 BV 13.516 und 20 BV 13.428) hat die Berufungen der Klägerinnen mit der
Begründung zurückgewiesen, dass die Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig
seien. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Rechtsstellung der Klägerinnen auch bei einem
Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht verbessert wäre, weil Personengesellschaften nicht Sammler
und Träger einer gewerblichen Sammlung i. S. v. § 3 Abs. 10 und § 18 KrWG sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daraufhin die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
zugelassen (Beschlüsse vom 16.04.2014, Az. 7 B 29/13 (7 C 8/14) und 7 B 30/13 (7 C 9/14)). Mit den
Urteilen vom 1. Oktober 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Dem Vernehmen nach werden weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fragen, welche Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zu stellen
sind und wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, voraussichtlich im Jahr 2016 erwartet. Demnach steht eine Klärung weitere Rechtsfragen, die
sich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen stellen, durch das Bundesverwaltungsgericht weiter aus. Somit verbleiben nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten
in entscheidenden Fragen. Die jetzt vorliegenden Urteile beantworten lediglich eine untergeordnete
Ausschnittsfrage. Es bleibt somit spannend.
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