Zustimmung zum Abschluss von Sonderverträgen für Lehrkräfte des Entlohnungsschemas pd an Pflichtschulen für das Schuljahr 2015/16 Gemäß § 36 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, und § 2 Abs. 1 lit. a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172, wird von der Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Zustimmung zum Abschluss von Sonderverträgen für Landeslehrkräfte für das Entlohnungsschema pd für das Schuljahr 2015/16 unter den nachstehenden Prämissen erteilt: 1. Personenkreis: 1.1. Vertragslehrer/innen an Pflichtschulen, die in ihrem fünften oder sechsten Studiensemester ihrer Lehramtsausbildung an der Pädagogischen Hochschule für ein Lehramt an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schuljahr 2014/15 als ungeprüfte Vertragslehrkräfte mit Sondervertrag in den Schuldienst als Lehrkraft an einer allgemein bildenden Pflichtschule eingetreten sind, und das Lehramtsstudium erst im Verlauf des Studienjahres 2015/16 abschließen werden. 1.2. Studierende an einer Pädagogischen Hochschule, denen zum Abschluss ihres Bachelorstudiums noch die erfolgreiche Ablegung einer oder weniger Prüfungen oder die positive Beurteilung der Bachelorarbeit fehlt, sofern ohne die Anstellung der betreffenden Studierenden die Abhaltung des Unterrichtes nicht gewährleistet ist. 2. sonderentgeltbegründende Verwendung/Tätigkeit: Unterrichtstätigkeit an einer allgemein bildenden Pflichtschule. 3. Höhe des Sonderentgeltes: Ein monatliches Sonderentgelt in der Höhe von 85 v.H., das der Vertragslehrkraft bei Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen in das Entlohnungsschema pd zustehen würde. 4. Sonstige sondervertragliche Bestimmungen: Der Sondervertrag gilt einmalig befristet für die Dauer des Schuljahres 2015/16.
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