Hausaufgaben - schulrecht-rw

Hausaufgaben
Grundsätze:
Hausaufgaben als Bestandteil der schulischen Arbeit erfüllen eine didaktischmethodische und eine erzieherische Funktion:
– Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse,
– Übung, Vertiefung und Anwendung der erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
– Vorbereitung des Unterrichts
– Förderung der selbständigen Arbeit,
– Erziehung zu eigenverantwortlicher Arbeit.
Hausaufgaben sind kein Mittel zur Disziplinierung
Voraussetzungen:
Innerer Zusammenhang mit dem Unterricht,
Erledigung ohne fremde Hilfe muss möglich sein,
Erledigung in angemessener Zeit muss möglich sein und
Vorbereitung und Planung der Hausaufgaben durch den Lehrer.
Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz
für die Regelung näherer Einzelheiten innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens,
z.B.
- zeitlicher Umfang der Hausaufgaben
- Anfertigung von Hausaufgaben über Wochenende, über den schulfreien Samstag,
über Feiertage und Ferien, bei Nachmittagsunterricht;
- Maßnahmen bei Nichterledigung,
- Maßnahme bzw. Verfahren der Koordinierung der verschiedenen
Hausaufgabenerteilung durch die Fachlehrer innerhalb der Klasse,
- Kooperation mit Einrichtungen der Hausaufgabenbetreuung,
- Führung von Hausaufgabenheften u.a.m.
Die getroffenen Regelungen sind für die jeweilige Schule verbindlich.
Einverständnis der Schulkonferenz
zu den von der GLK getroffenen Regelung ist notwendig!
Verantwortung des Klassenlehrers
Der Klassenlehrer trägt die Verantwortung für
- die zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer,
- dieEinhaltung der an der Schule bestehenden Regelungen,
- dieAusweisung der Hausaufgaben im Wochenbuch,
- die eingehende Informierung der Eltern über die Hausaufgabenregelung in der
Klassenpflegschaft.
Mitarbeit der Eltern
Verpflichtung der Erziehungsberechtigten für pünktliche und gewissenhafte Erfüllung
der schulischen Pflichten, d.h. hinsichtlich der Hausaufgaben:
regelmäßige Kontrolle und Beaufsichtigung,
Bereitstellung eines günstigen Rahmens zur Erledigung (z.B. Arbeitsplatz).