RÜ ZPO II

RA Prof. Dr. Hubert Schmidt
Vorlesung ZPO II
Uni Trier, SS 2015
Rechtsprechungsübersicht zu Teil 2.2
Zu Folie 9:
AG Staufen DGVZ 1978, 189
Leitsatz:
Auch Kleinstbeträge können vollstreckt werden, sofern auf Seiten des Schuldners kein Härtefall vorliegt.
Zu Folie 10 f.:
BGH NJW 1985, 3080, 3081
Zum Sachverhalt:
Im Zuge einer Zwangsvollstreckung, die sie wegen einer Restforderung von 453,20 DM gegen
den Kl. betrieb, beantragte die Bekl., dem Kl. die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPOheute: § 802c ZPO) abzunehmen und einen Haftbefehl zu erlassen, falls er nicht zum Termin
erscheinen sollte. Der Kl. erschien zu dem auf den 23.7.1980 festgesetzten Termin, zu dem er
am 9.7.1980 geladen worden war, nicht. Er hatte einige Tage vor dem Termin gemeinsam mit
seiner Ehefrau die Niederlassung der Bekl. aufgesucht, der dort tätigen Angestellten W die
Zahlung des Restbetrages angekündigt und dabei erwähnt, dass die Beendigung der Zwangsvollstreckung für ihn wegen der Finanzierung eines Grundstückskaufvertrages von besonderer
Wichtigkeit sei. Am 17.7.1980 hatte die Ehefrau des Kl. dort sodann den Restbetrag eingezahlt
und eine entsprechende Quittung erhalten. Die Angestellte W hatte mit der Zentrale ihrer Firma
telefoniert und von dort die Zusicherung erhalten, dass die Bekl. das Vollstreckungsgericht von
der Zahlung des Kl. in Kenntnis setzen werde; diese Erklärung hatte W an die Ehefrau des Kl.
weitergegeben. Das Vollstreckungsgericht, dem weder eine Mitteilung der Bekl. über die Tilgung der Restschuld des Kl. noch eine Rücknahme des Vollstreckungsauftrages der Bekl. zugegangen war, erließ am 24.7.1980 gegen den Kl. Haftbefehl, der der Bekl. am 29.7.1980 übersandt wurde; der Kl. wurde in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Anfang Oktober 1980
erfuhr die W-Bank durch eine Anfrage bei der „Schufa“ von dem Haftbefehl und der Eintragung
des Kl. in das Schuldnerverzeichnis. Der Kl. hatte am 17.7.1980 - dem Tag, an dem er die
Vollstreckungsforderung bei der Bekl. beglichen hatte - bei dieser Bank einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 285000 DM, mit dem er den Kaufpreis eines mit notariellem Vertrag vom 20.3.1980 gekauften Grundstücks finanzieren wollte, gestellt. In dem Darlehensantrag hatte er die Frage nach einem Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verneint. Mit Schreiben vom 8.10.1980 widerrief die W-Bank - gestützt auf ihre AGB
- ihre am 1.9.1980 erteilte Darlehenszusage, weil gegen den Kl. Haftanordnung zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung erlassen worden war. Der Kl. bemühte sich vergeblich, den
Widerruf rückgängig zu machen; die W-Bank verblieb wegen der falschen Angaben des Kl. im
Darlehensantrag bei ihrer Ablehnung. Dies zwang den Kl., den Grundstückskaufvertrag rückgängig zu machen; er wurde durch notariellen Vertrag vom 12.12.1980 aufgehoben. Mit der
Klage begehrt der Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Erstattung der nutzlos aufgewendeten
Notarkosten in Höhe von 4.831,92 DM. Er macht geltend, dieser Schaden sei darauf zurückzuführen, dass die Bekl. entgegen ihrer Zusage weder rechtzeitig den Vollstreckungsauftrag widerrufen, noch dem Vollstreckungsgericht die Zahlung des Restbetrages mitgeteilt habe. Die
Bekl. meint, der eingetretene Schaden beruhe allein darauf, dass der Kl. im Kreditantrag unwahre Angaben gemacht habe.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Kl. treffe an der Entstehung des
Schadens das überwiegende Verschulden. Das BerGer. hat der Klage in Höhe der Hälfte des
eingeklagten Betrages stattgegeben. Die - zugelassene - Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Nach Auffassung des BerGer. hat die Bekl. ihre Sorgfaltspflicht aus der gesetzlichen Sonderbeziehung, die der Vollstreckungseingriff zwischen den Parteien geschaffen habe, schuldhaft
verletzt, weil sie die zugesagte rechtzeitige Benachrichtigung des Vollstreckungsgerichts sowie
die Rücknahme des Vollstreckungsauftrages aus Nachlässigkeit unterlassen habe.
Diese Pflichtverletzung habe zum Erlass des Haftbefehls gegen den Kl., zu seiner Eintragung
in das Schuldnerverzeichnis, zum Widerruf der Kreditzusage der W-Bank und damit zur Aufhebung des Grundstückskaufvertrages geführt; dies habe den geltend gemachten Schaden - die
nutzlose Zahlung der Notarkosten - zur Folge gehabt. Allerdings habe der Kl. diesen Schaden
mitverursacht und mitverschuldet, weil er die Möglichkeit, gem. § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens herbeizuführen, nicht wahrgenommen habe. Der
Verursachungsbeitrag beider Parteien sei gleich hoch, denn beide Parteien hätten die rechtliche
Möglichkeit besessen, das Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beendigung oder Einstellung zu
bringen. Die Verschuldensbeiträge beider Parteien - die Nachlässigkeit der Bekl. und die Sorglosigkeit des Kl. - seien ebenso gleich hoch zu bemessen. Dagegen könnten dem Kl. seine unrichtigen Angaben im Darlehensantrag nicht als selbständiger Verursachungsbeitrag zur Last
gelegt werden, weil dem Sachvortrag der Bekl. weder zu entnehmen noch sonst erkennbar sei,
wie sich die W-Bank entschieden hätte, wenn der Kl. die Sachlage im Darlehensantrag wahrheitsgemäß geschildert hätte. Auch bei der Verschuldensabwägung müsse unberücksichtigt
bleiben, dass der Kl. im Kreditantrag falsche Angaben gemacht habe.
II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Das BerGer. hat zu Recht entschieden, dass die Bekl. dem Kl. grundsätzlich zum Ersatz
seines hier geltend gemachten Schadens verpflichtet ist.
a) Es trifft zu und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt, dass die Bekl. gegenüber
dem Kl. verpflichtet war, dem Vollstreckungsgericht rechtzeitig vor dem auf den 23.7.1980
festgesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mitzuteilen, dass der Kl.
inzwischen die Restforderung beglichen hat. Der Vollstreckungseingriff begründet zwischen
dem Vollstreckungsgläubiger und dem im Titel genannten Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art, die für den Vollstreckungsgläubiger Pflichten zur Wahrung
der Interessen des Schuldners erzeugen kann, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (heute: § 280 Abs. 1 BGB)
führen kann (vgl. BGHZ 58, 207 (214 ff.) = NJW 1972, 1048 = LM § 771 ZPO Nr. 8; BGHZ
74, 9 (11, 17) = NJW 1979, 1351 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 54; krit. Henckel, JZ 1973, 32).
Die von dem BerGer. für erheblich gehaltene Frage, ob aufgrund dieser Sonderbeziehung der
ein Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betreibende Vollstreckungsgläubiger von sich aus verpflichtet ist, dem Vollstreckungsgericht Mitteilung zu machen, wenn er
erkennt, dass die materielle Grundlage für den Vollstreckungstitel entfallen ist, bedarf hier indes nicht der Entscheidung. Denn im Streitfall hat schon die Zusage der für die Bekl. handelnden Angestellten W, die Bekl. werde dem Vollstreckungsgericht die zwischenzeitliche Tilgung
der Restschuld mitteilen, für die Bekl. die Verpflichtung begründet, dem Vollstreckungsgericht
rechtzeitig vor dem Termin vom 23.7.1980 eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen,
um auf diese Weise die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung zu verhindern. Der Kl. musste
unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
davon ausgehen, dass die bevollmächtigte Angestellte W das Versprechen, dem Vollstreckungsgericht die Tilgung der Restschuld mitzuteilen, mit Rechtsbindungswillen erteilt hatte.
Dies ergab sich schon aus der Bedeutung, die die Abwendung der eidesstattlichen Versicherung
regelmäßig für einen Schuldner hat; diese Bedeutung wurde im Streitfall noch dadurch gesteigert, dass - wie W wusste - die Beendigung der Zwangsvollstreckung für den Kl. wegen der
geplanten Finanzierung eines Grundstückskaufvertrages besonders wichtig war. Die Zusage
verpflichtete die Bekl. gegenüber dem Kl. zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
b) Die Bekl. hat ihre Zusage nicht eingehalten. Sie hat hierdurch den geltend gemachten Schaden verursacht. Da das Vollstreckungsgericht von der zwischenzeitlichen Tilgung der Schuld
keine Kenntnis hatte, setzte es das Zwangsvollstreckungsverfahren fort. Dies führte zum Erlass
des Haftbefehls gegen den Kl., zu dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, zum Widerruf der Darlehenszusage der W-Bank sowie schließlich zur Aufhebung des Grundstückskaufvertrages, die die zuvor aufgewandten Notarkosten nutzlos werden ließ und neue Notarkosten
verursachte. Dieser Ursachenzusammenhang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass
der Kl. im Darlehensantrag unrichtige Angaben gemacht hat. Denn hiervon hätte die W-Bank
keine Kenntnis erhalten und folglich auch nicht die Darlehenszusage widerrufen, wenn die
Bekl. ihre Zusage eingehalten und damit die rechtzeitige Beendigung der Zwangsvollstreckung
veranlasst hätte.
c) Die Bekl. hat die nutzlose Aufwendung der Notarkosten auch schuldhaft verursacht. Sie hat
die dem Kl. zugesagte Benachrichtigung des Vollstreckungsgerichts nach den Feststellungen
des BerGer. infolge Vergesslichkeit und Nachlässigkeit unterlassen. Dabei kommt ihr - wie das
BerGer. zu Recht ausführt - nicht ein „Recht auf Irrtum“ zugute, auf das sich der Vollstreckungsgläubiger grundsätzlich berufen könnte. Dieses Recht hat die Rechtsprechung entwickelt, um den Vollstreckungsgläubiger von einem Haftungsrisiko zu befreien, das über die im
Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen hinausgeht und mit der freien Zugänglichkeit der
staatlichen Rechtspflegeverfahren unvereinbar, überdies auch angesichts der dem Schuldner
gewährten Verteidigungsmöglichkeiten (vgl. insb. § 775 Nrn. 4, 5 ZPO) unangemessen erscheint. Das „Recht auf Irrtum“ hat deshalb dort seine Grenze, wo ein Haftungsrisiko die prozessuale Entschluss- und Handlungsfreiheit des Vollstreckungsgläubigers nicht mehr unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BGHZ 74, 9 (15 ff.) = NJW 1979, 1351 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 54).
So liegen die Dinge hier. Die Bekl. hatte sich zur Benachrichtigung des Vollstreckungsgerichts
gegenüber dem Kl. freiwillig verpflichtet; eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf freien Zugang
zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren scheidet damit schon im Ansatz aus.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kl. sei allein für den ihm entstandenen Schaden
verantwortlich, weil ihm die W-Bank keine Kreditzusage erteilt hätte, wenn er im Darlehensantrag die Frage nach einem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (heute:
Schuldnerauskunft) wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Diese Erwägung stellt zwar entgegen
der Auffassung der Revision nicht den Kausalzusammenhang zwischen dem Versäumnis der
Bekl. und dem Fehlschlagen der Finanzierung des Grundstückskaufs in Frage, da die W-Bank
die Kreditzusage nicht widerrufen hätte, wenn es nicht zur Eintragung des Kl. in das Schuldnerverzeichnis gekommen wäre, wofür die Bekl. - wie gesagt - verantwortlich ist. Jedoch wäre
der Haftungszusammenhang in Frage gestellt, wenn feststehen würde, dass der Kl. ohne Zuhilfenahme von Falschangaben eine Finanzierung ebenfalls nicht hätte erlangen können und er
deshalb mit seinem Ersatzverlangen von der Bekl. im Ergebnis nur die Früchte eines Täuschungsmanövers begehrt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Bekl. kann
schon nicht das Vorbringen des Kl. ausräumen, dass er den Darlehensantrag mit den im damaligen Zeitpunkt unrichtigen Angaben am 17.7.1980 nur deshalb eingereicht hat, weil er im Vertrauen auf ihre Zusage das Vollstreckungsverfahren als gegenstandslos angesehen hat. Es bleibt
deshalb durchaus möglich, dass er - hätte die Bekl. ihre Zusage nicht abgegeben - mit dem
Darlehensantrag gewartet hätte, bis er der Einstellung des Verfahrens sicher sein konnte; dafür,
dass dann der Darlehensantrag zu spät gewesen wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Hinzu kommt: Das BerGer. hat keine Feststellungen zu der Frage zu treffen vermocht, wie sich
die W-Bank entschieden hätte, wenn der Kl. im Darlehensantrag vom 17.7.1980 wahrheitsgemäß angegeben hätte, dass ein Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwar
anhängig, die Restschuld aber inzwischen beglichen war. Zwar hat die Bekl. behauptet, die WBank hätte die Darlehenszusage nicht erteilt, wenn der Kl. im Darlehensantrag wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte. Das hatte aber der Kl. - wenn auch in wenig präzisen Ausführungen - in Abrede gestellt. Es wäre damit Sache der Bekl. gewesen, ihre Behauptungen unter
Beweis zu stellen, was nicht geschehen ist. Denn sie trug für ihr Vorbringen, mit dem sie den
nach dem unstreitigen Sachverhalt gegebenen Haftungszusammenhang bestritt, die Beweislast.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass den Kl. deshalb die Beweislast treffe, weil es
sich um Umstände aus seiner „Sphäre“ handele. Es kann auf sich beruhen, ob der Gesichtspunkt
der Sphärenzuordnung für sich allein hier überhaupt geeignet ist, als Kriterium für die Beweislastverteilung zu dienen. Denn das Argument der Revision scheitert schon daran, dass die Bekl.
eine Entscheidung - die Ablehnung des Darlehens durch die W-Bank - behauptet hat, die nicht
in der Sphäre des Kl., sondern der W-Bank zu treffen gewesen wäre. Entgegen der Auffassung
der Revision wurde die Bekl. der Notwendigkeit der Beweisführung auch nicht durch die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises oder der Anwendung des § 287 ZPO enthoben. Ein Anscheinsbeweis scheidet aus, wenn - wie hier - für einen Willensentschluss zwei verschiedene
Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, auch wenn die eine wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. BGHZ 24, 308 (312) = NJW 1957, 1230 = LM § 130 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1951,
70; LM § 286 (C) ZPO Nr. 11 = JZ 1953, 47…). Die Anwendung des § 287 ZPO entfällt
gleichfalls. Er gewährt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter (W-Bank) einen bestimmten Willensentschluss getroffen hätte, keine Beweiserleichterung.
3. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass den Kl. an der Entstehung
des Schadens das alleinige, zumindest aber das überwiegende Verschulden treffe. Die Verteilung und die Bestimmung des Maßes der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des
§ 254 BGB gehört dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an. Das RevGer. kann zwar prüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und dabei rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt hat (BGHZ 51, 275 (279 f.) = NJW 1969, 653 = LM § 426
BGB Nr. 28; st. Rspr.). Danach sind aber die Erwägungen des BerGer., nach denen der Bekl.
an der Entstehung des Schadens ein gleich hoher Verursachungs- und Verschuldensbeitrag wie
dem Kl. zuzurechnen ist, nicht zu beanstanden. Den Umstand, dass die falschen Angaben im
Darlehensantrag möglicherweise mit dazu beigetragen haben, dass es dem Kl. später nicht gelungen ist, die W-Bank zur Rücknahme des Widerrufs zu bewegen, hat das BerGer. im Rahmen
der Abwägung berücksichtigt. Gegen seine Ausführungen dazu bestehen keine Bedenken.
Zu Folie 13:
LAG Nürnberg, BB 1993, 365:
Sachverhalt:
Das Arbeitsgericht Würzburg hat den Beklagten mit Anerkenntnisurteil vom 25.5.1992 verurteilt, dem Kläger ein schriftliches Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung im Dienst erstreckt. Dieses Urteil ist den
Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 11.6.1992 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom
27.8.1992 beantragte der Kläger sodann, gegen den Beklagten zur Erzwingung der ausgeurteilten Zeugniserteilung ein Zwangsgeld festzusetzen und ersatzweise Zwangshaft anzuordnen.
Nach Anhörung des Beklagten hat das Arbeitsgericht antragsgemäß erkannt.
Aus den Gründen:
Das Arbeitsgericht hat, um die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil vom
25.5.1992 zu erzwingen, zu Recht ein Zwangsgeld gegen den Beklagten festgesetzt. Den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses dazu folgt auch das Landesarbeitsgericht,
so dass insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse des Beschwerdegerichts entsprechend anwendbar ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl., § 543 Anm. 1), von einer Darstellung der Gründe abgesehen werden kann. Demgegenüber ist das Beschwerdevorbringen
des Beklagten nicht geeignet, im Ergebnis zu einer anderen, von der des Erstgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung und Entscheidung zu führen. Denn die Erteilung eines sogenannten qualifizierten Zeugnisses, wie hier, ist eine unvertretbare Handlung (vgl. BAG, AP
Nr. 2 zu § 48 TVAL II; Palandt, BGB, 51. Aufl., § 630 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach, ZPO,
50. Aufl., § 887 Anm. 6 ,Zeugnis`; Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 888 Rdnr. 3; Schleßmann, Das
Arbeitszeugnis, 12. Aufl., Seite 104 Ziff. 4; Schuschke, ZPO, § 888 Rdnr. 5, alle zumeist
m.w.N.). Die Zwangsvollstreckung dieses Anspruchs erfolgt deshalb nach § 888 ZPO. Voraussetzung für einen entsprechenden Beschluss des Gerichts ist ein Antrag des Gläubigers
und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Beides ist hier gegeben. . . .
Das Verfahren und die Entscheidung des Erstgerichts sind auch im übrigen nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zum Antrag des Klägers gemäß § 891 ZPO gehört worden. Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel war nicht erforderlich (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 888 Anm. 2 C; Zöller, a.a.O., § 888 Rdnr. 12,
m.w.N.). Auch die Wahl des Zwangsmittels - hier Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweise Zwangshaft - ist nicht zu beanstanden. Denn diese Wahl steht im Ermessen des Gerichts. . . ."
Zu Folie 16:
BGHZ 98, 127, 128 ff.
Aus den Gründen:
Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass auf einen gerichtlichen Vergleich, der
die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung enthält, die Fiktion des § 894 ZPO nicht
anzuwenden ist. Das ist richtig (RGZ 55, 57, 58; RG ZZP 56, 202, 203/204; OLG Hamm
NJW 1956,918; OLG Köln MDR 1975,586 Nr. 71; Stein/Jonas/Münzberger, ZPO 19. Aufl. §
888 Anm. 11; Rosenberg/Schwab, ZPO 13. Aufl. § 132 II 2d = S. 777).
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Weg, nach § 888 ZPO aus einem solchen
Vergleich vorzugehen, angesichts der Pflicht, den Schuldner anzuhören, und der oft notwendigen wiederholten Anordnung von Zwangsmitteln in der Regel keineswegs kürzer und einfacher als ein Klageverfahren. Zudem werde hier das Ziel der Abgabe der geschuldeten Willenserklärung nur mittelbar über in ihrer Wirkung stets unsichere Beugemittel verfolgt, während es durch eine Klage unmittelbar erreicht werden könne, weil mit der Rechtskraft des Urteils die Willenserklärung als abgegeben gelte (§ 894 ZPO). Aus diesem Grunde sei das
Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Abgabe der Eintragungsbewilligung trotz der Möglichkeit einer Vollstreckung aus dem Vergleich durch Beugestrafen zu bejahen.
2. Diese Entscheidung trifft zu.
a) Allerdings entspricht es einer gefestigten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum,
dass im allgemeinen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zu verneinen ist, wenn der
Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung in Händen hat und aus diesem unschwer die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner betreiben kann. Doch ist dem
Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung einer Klage nicht verwehrt, wenn
hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann (vgl. BGH Urteile
v. 3. Dezember 1957 – I ZR 156/57, LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 9; v. 23. Februar 1961
– II ZR 250/58, NJW 1961,1116; v. 24. Oktober 1984 – IVb ZR 35/83, FamRZ 1985, 166,
167; OLG Hamm NJW 1976,246; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. Grundz. §
253 Anm. SAg, § 794 Anm. 1 B; Zöller/Stöber, ZPO 14. Aufl. vor § 253 Rdn. 18). In der
Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch beim Vorhandensein vollstreckbarer Titel, die keine
Urteile sind (wie u. a. Vergleiche), beim Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses oder Interesses, so wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage zu rechnen ist, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage vorliegt (BGH Urt. v. 23. Mai 1962 – V ZR 167/60, NJW
1962,1392 m. w. Nachw.).
b) Nach § 888 ZPO kann der Gläubiger vom Schuldner durch die Verhängung von Zwangsgeld und Zwangs-(Beuge-)haft die Abgabe der geschuldeten Willenserklärung erzwingen
(vgl. RGZ 55, 57, 59/60; OLG Hamm NJW 1956,918 und MDR 1971,401; OLG Braunschweig NJW 1959,1929; OLG Köln aaO und MDR 1975,586; OLG Stuttgart Die Justiz
1970,381; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO § 888 Anm. 1 A; Thomas/ Putzo, ZPO 13.
Aufl. § 881 Anm. 1 a, § 894 Anm. 2b; Zöller/Stöber aaO § 894 Anm. I 2; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 887 Anm. I, § 894 Anm. I 1; Bauer/Stürner, Zwangsvollstreckung und Konkurs
11. Aufl. Rdn. 670, 700, 701; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 894 Anm. 1,3; Seuffert/Walsmann, ZPO 12. Aufl. § 888 Anm. I a S. 602; Lehmann, Der Prozessvergleich, Abhandlungen
zum Privatrecht und Zivilprozess, 1911, Bd. 22 Heft 1 S. 228; Gerhardt, Grundbegriffe des
Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 1985, Rdn. 174 S. 116,117).
Das Verfahren ist zeitraubend und kostenträchtig, sein Ergebnis unsicher. Der Gläubiger, der
die Abgabe einer Willenserklärung aufgrund Prozessvergleichs verlangen kann, steht damit
schlechter da als der Gläubiger, dem ein solches Recht durch Urteil zugesprochen ist, weil
dieses nach § 894 ZPO die verlangte Erklärung ersetzt. Damit räumt die Prozessordnung mit §
894 ZPO dem Urteil eine besondere Stellung vor anderen Vollstreckungstiteln ein, weil sie
sich im Falle der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht erst mit einer Erzwingung der begehrten Erklärung durch Beugestrafe aufhält. Zu Recht wird daraus hergeleitet
(Böttcher Anm. zu RG ZZP 56, 202, 205), dass dem Gläubiger dieser einfache und gerade
Weg zur Erreichung seines Zieles – Abgabe der Willenserklärung – auch dann offen gehalten
werden muss, wenn der Weg über § 888 ZPO zur Verfügung steht, ohne dass es zur Rechtfertigung einer Leistungsklage noch des Vorliegens besonderer Umstände bedarf (vgl. weiter
Lehmann aaO S. 229; Thomas/Putzo aaO § 894 Anm. 2b).
Schutzwürdige Belange des Schuldners werden dadurch nicht betroffen. Er hat kein Recht darauf, die Schwierigkeiten, die dem Gläubiger aus dem Vollstreckungsverfahren nach § 888
ZPO erwachsen können, in der Weise für sich zu nutzen, dass er sich auf unbestimmte Zeit
der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung entzieht, die, wäre ein Urteil ergangen, nach § 894 ZPO schon längst als abgegeben zu
gelten hätte. Durch die Leistungsklage kann er sich auch kostenmäßig nicht zu Unrecht belastet fühlen. Hätte er nämlich durch sein Verhalten zur Erhebung einer solchen Klage keinen
Anlass gegeben, so könnte er sich nach § 93 ZPO durch ein sofortiges Anerkenntnis von der
Kostenpflicht befreien. Es kann davon ausgegangen werden, dass in aller Regel der Gläubi-
ger, bevor er die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus dem Vergleich einleitet oder Leistungsklage erhebt, zur Abgabe der Willenserklärung entsprechend der Vergleichsverpflichtung auffordert. Der Schuldner kann also die möglichen Folgen einer Erfüllungsverweigerung prüfen
und das Risiko einer etwa drohenden Leistungsklage des Gläubigers dementsprechend einschätzen. Der leistungsunwillige Schuldner verdient keine besondere Nachsicht.