Bgm. Meixner: Bevor wir mit der Tagesordnung

Bgm. Meixner: Bevor wir mit der Tagesordnung beginnen, möchte ich mitteilen, dass
der Pkt. 9) Lustbarkeitsabgabeordnung – Novellierung von der Tagesordnung von
mir entsprechend der gemeinderechtlichen Bestimmungen abgesetzt wird, da wir
eine gänzlich neue Lustbarkeitsabgabeordnung zu behandeln haben.
Weiters stelle ich den
Antrag,
die Tagesordnung um den Punkt 9) „Lustbarkeitsabgabeordnung – Neufassung“ zu
erweitern.
Einstimmige Annahme.
Weiters liegen fünf Dringlichkeitsanträge vor und zwar:
-
KPÖ
KPÖ
KPÖ
FPÖ
SPÖ/ÖVP
Schaffung eines Kautionsfonds
LKH – Einberufung einer Bürgerversammlung
LKH – Erhalt des LKH
Schulstartgeld für Erstklassler und
Resolution LKH
Der Gemeinderat stimmt über die Aufnahme der Dringlichkeitsanträge in die
Tagesordnung einzeln ab:
Punkt X.
- KPÖ
Schaffung eines Kautionsfonds
Einstimmige Annahme.
Punkt XI.
- SPÖ/ÖVP
Resolution LKH
Einstimmige Annahme.
Punkt XII.
- KPÖ
LKH – Erhalt des LKH
Einstimmige Annahme.
Punkt XIII.
- KPÖ
LKH – Einberufung einer Bürgerversammlung
Einstimmige Annahme.
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Punkt XIV.
- FPÖ
Schulstartgeld für Erstklassler
Einstimmige Annahme.
I. Genehmigung des Protokolls der Gemeinderatssitzungen vom 16.09.2015
Das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 16.09.2015 wurde rechtzeitig an die
Fraktionsvorsitzenden versandt.
Schriftliche Einwendungen liegen nicht vor, folglich gilt die Niederschrift als
genehmigt und ist von den Schriftführern zu unterfertigen.
III. Sitzungsplan 2016
Nachdem sich die Vorlage des Sitzungsplanes bewährt hat, lege ich auch für das
Kalenderjahr 2016 einen Sitzungsplan auf. Die Termine lauten wie folgt:
31.03.2016
09.06.2016
15.09.2016
13.12.2016
17.00 Uhr
17.00 Uhr
17.00 Uhr
17.00 Uhr
Ich stelle den
Antrag,
den Sitzungsplan 2016 zu genehmigen.
Einstimmige Annahme.
IV.
Anträge des Ausschusses für Bauen und Wirtschaft
1) Raumordnung
a) Flächenwidmungsplan-Änderung, VF lfde. Nr. 4.08 „Obere
Arnsteingasse“
- Beratung und Beschlussfassung über die eingelangten
Einwendungen und Stellungnahmen
- Beratung und Beschlussfassung der FlächenwidmungsplanÄnderung, VF lfde. Nr. 4.08
1. BEHANDLUNG DER EINGELANGTEN STELLUNGNAHME:
Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt- und Raumordnung,
Bau- und Raumordnung, örtliche Raumplanung, Stellungnahme vom
02.12.2015, GZ: ABT13-10.200-60/2015-6:
Gegenstand und Beantwortung der Stellungnahme:
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Von der Abteilung 13 des Amtes der Stmk. Landesregierung (Umwelt und
Raumordnung) wird zur Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr.
4.08 mitgeteilt, dass grundsätzlich kein Einwand besteht. Im Erläuterungsbericht wird
um eine ergänzende Begründung für die „geringfügigen Anpassungen der
Nutzungsarten“ ersucht.
Weiters bedarf es nach Ansicht der Aufsichtsbehörde um Angabe des konkreten
Verwendungszweckes der Energieerzeugungsanlage (im gegenständlichen Fall
offensichtlich „Geothermieanlage“).
Um eine vorbehaltlose Akzeptanz im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens
durch die Abteilung 13 sicherzustellen, wird empfohlen die vorangeführten Mängel
durch Ergänzungen bzw. Korrektur zu berücksichtigen.
Der Ausschuss für Bauen und Wirtschaft empfiehlt dem Gemeinderat der
Stadtgemeinde Voitsberg die Stellungnahme der Abteilung 13 des Amtes der Stmk.
Landesregierung (Umwelt und Raumordnung, örtliche Raumplanung) zur Kenntnis
zu nehmen. Zu den „geringfügigen Anpassungen der Nutzungsarten“ erfolgt eine
Ergänzung des Erläuterungsberichtes unter Pkt. 5 (Begründungen/ Erläuterungen)
wie folgt:
Die Grundlage für die verfahrensgegenständliche Änderung bildet die Mappen- und
Naturdarstellung von DI Roland Krois, staatlich befugter und beeideter
Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen vom 02.10.2014, GZ: G744-1. Basierend
auf den örtlichen Gegebenheiten sowie der angestrebten Schaffung von Bauplätzen
im Sinne des geltenden Vermessungsgesetzes erfolgen die o.a. Anpassungen der
Nutzungsarten.
Zusätzlich erfolgen Ergänzungen des Verordnungswortlautes unter § 2 (1) und (2)
wie folgt:
§2
ÄNDERUNGEN
(1)
Teilflächen der Grdst. Nr. 5/7 und 14/12, KG 63302 Arnstein, werden von bisher
Freiland (L) - landwirtschaftlich genutzte Flächen künftig als Sondernutzung im
Freiland für Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen (eva Geothermieanlage) festgelegt.
(2)
Eine Teilfläche des Grdst. Nr. 5/7, KG 63302 Arnstein, wird von bisher Freiland
mit Ersichtlichmachung Wald nunmehr als Sondernutzung im Freiland für
Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen (eva - Geothermieanlage)
festgelegt. Die Ersichtlichmachung Wald gilt für das o. a. Grundstück weiterhin.
Mit den gegenständlichen Ergänzungen des Verordnungswortlautes und des
Erläuterungs-berichtes wird den seitens der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Mängeln
vollinhaltlich entsprochen.
Die Beschlussfassung erfolgt auf Antrag von Herrn Vbgm. Kurt Christof einstimmig.
4
2. BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DER FLÄCHENWIDMUNGSPLANÄNDERUNG, VF LFDE. NR. 4.08 „OBERE ARNSTEINGASSE“:
Nach Kenntnisnahme der eingelangten Stellungnahme der Abteilung 13 des Amtes
der Stmk. Landesregierung sowie Ergänzungen des Verordnungswortlautes und des
Erläuterungsberichtes nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer wird
die Flächenwidmungsplan-Änderung, VF lfde Nr. 4.08 „Obere Arnsteingasse“,
verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH, GZ: 231FK15, beschlossen.
Die Beschlussfassung erfolgt auf Antrag von Herrn Vbgm. Kurt Christof einstimmig.
b) Antrag auf Baulandrücknahme von Pessl Melanie, Baumkirchnerstraße 20, Grdst. Nr. 74/1 KG 63331 Kowald
- Beratung und Beschlussfassung
Im Rahmen der durchzuführenden Vorfragenabklärung erfolgte eine mehrfache
Abstimmung mit der Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Bau- und
Raumordnung/ örtliche Raumplanung zu nachfolgendem Sachverhalt:
Die o.a. Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 der Stadtgemeinde
Voitsberg als Bauland – Reines Wohngebiet (WR) mit einer gebietstypischen
Bebauungsdichte von 0,2-0,4 festgelegt und befinden sich im Siedlungsgebiet
„Baumkirchnerstraße“.
Ausschnitt Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 – unmaßstäblich
Im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 insbesondere Entwicklungsplan Nr. 4.00
der Stadtgemeinde Voitsberg, als mittel- bis langfristiges Planungsinstrument, wird im
Anschluss an die o. a. Baulandfestlegung im Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 ein
Entwicklungspotenzial für Wohnen und Landwirtschaft (Überlagerung) einschließlich
der nördlich gelegenen Hofstelle (orange-brauner Punktraster) festgelegt.
5
Ausschnitt Entwicklungsplan Nr. 4.00 – unmaßstäblich
Auf Antrag des Grundeigentümers soll für die o. a. Grundstücke eine Baulandrücknahme als Grundlage für die Errichtung eines Dammwildgeheges erfolgen.
Es wird der
Antrag
gestellt, der Gemeinderat möge beschließen:
Basierend auf dem dreiseitigen Baulandanschluss Reines Wohngebiet (WR) mit
einer gebietstypischen Bebauungsdichte von 0,2-0,4 und der im örtlichen
Entwicklungskonzept Nr. 4.00 idgF insbesondere Entwicklungsplan Nr. 4.00 idgF der
Stadtgemeinde Voitsberg vorgesehenen Siedlungsentwicklung Richtung Norden
kann dem Antrag auf Bauland-rücknahme nicht stattgegeben werden. Ergänzend
ist die Errichtung eines Wildgatters im Bauland - Reines Wohngebiet zulässig, jedoch
werden landwirtschaftliche Objekte (Stallgebäude) ausgeschlossen. Dieses wird mit
dem Bestandschutz der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur begründet. Nach
Angaben der Antragstellerin besteht entgegen dem öffentlichen Interesse ein sozialer
und wirtschaftlicher Bedarf an der Widmung des o.a. Grundstückes zurück ins
Freiland. Bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes ist jedenfalls das
öffentliche Interesse der Stadtgemeinde Voitsberg nachzuweisen.
Die Beschlussfassung erfolgt auf Antrag von Herrn Vbgm. Kurt Christof einstimmig.
2) Stadtwerke Voitsberg GmbH.
a) Wirtschaftsplan 2016
Der Wirtschaftsplan 2016 der Stadtwerke Voitsberg GmbH, bestehend aus dem
Investitionsplan, dem Betriebsleistungsplan, der Plan GuV und dem Finanzplan,
wurde von der Geschäftsführung der Stadtwerke Voitsberg GmbH aufgestellt und
dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
6
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Voitsberg GmbH hat in seiner Sitzung am
27.11.2015 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 einstimmig
beschlossen.
Die Stadtwerke Voitsberg GmbH beabsichtigen im Wirtschaftsjahr 2016 im Bereich
des Elektrizitätswerkes mehrere Stationsverstärkungen wie z.B. der Station Kowald
1, Tregist, Waldweg, Hauptschule und Altenheim durchzuführen, um die
Versorgungssicherheit im Stromnetz zu gewährleisten. Zudem sieht der
Investitionsplan zahlreiche Verkabelungsmaßnahmen im 20 kV Netz im Bereich der
Trafostationen C.-v.-Hötzendorfstraße, Kowald 3, und Mühlgasse vor. Im
Niederspannungsnetz sind Ausbauarbeiten im Gebiet Kowald, Gößnitzgraben,
Lachnitz sowie Grabenwarth vorgesehen. Für den gesetzlich vorgeschriebenen,
flächendeckenden Austausch der analogen Stromzähler durch die intelligenten
Zähler, dem sogenannten Smart Meter Rollout, sind für das Wirtschaftsjahr 2016
Investitionskosten in Höhe von € 100.000,00 veranschlagt.
Im Unternehmensbereich Wasserwerk sind neben den laufenden
Instandhaltungsarbeiten im Bereich des Versorgungsnetzes bauliche Sanierungen
des PH Lobming, des HB Kowald 2 und des HB Brunnenweg beabsichtigt. Des
Weiteren ist der Ausbau der Hauptleitung Arnsteinstraße – Ruhmannstraße,
Gößnitzstraße und Blumenweg sowie die Anschaffung eines neuen Kastenwagens
geplant.
Im Unternehmensbereich Bestattung ist nur die Anschaffung kleinerer Ergänzungen
von Bestattungsgegenständen sowie Werkzeuge und Kleingeräte vorgesehen.
Insgesamt sind für das Wirtschaftsjahr 2016 Neuinvestitionen in Höhe von
€ 1.395.700,00 budgetiert. Im Bereich des Wasserwerkes ist für die bauliche
Sanierung des PH Lobming, des HB Kowald 2 und des HB Brunnenweg eine
Finanzierung seitens der Stadtgemeinde Voitsberg in der Höhe von € 120.000,00
gemäß Gestionsvertrag vorgesehen.
Der Betriebsleistungsplan für 2016 sieht im Bereich des Elektrizitätswerkes einen
Energiebezug seitens der Energy Services und der OeMAG in Höhe von 40.843.119
kWh und einen Netzbezug von der Energienetze Steiermark GmbH in Höhe von
63.357.970 kWh vor. Im Bereich des Wasserwerkes wird eine verrechnete
Wasserabgabemenge in Höhe von 561.700 m³ prognostiziert. Im
Unternehmensbereich Bestattung wird von einer Verrechnung von 305
Geschäftsfällen ausgegangen.
Basierend auf dem Betriebsleistungsplan ergeben sich für die Plan GuV der
Stadtwerke Voitsberg GmbH für das Wirtschaftsjahr 2016 Umsatzerlöse in Höhe von
€ 10.338.711,00 bzw. unter Berücksichtigung der aktivierten Eigenleistungen und der
sonstigen betrieblichen Erträge eine Betriebsleistung von € 11.249.930,00. Davon
ausgehend wird für 2016 ein positives Betriebsergebnis nach Steuern in Höhe von
€ 186.384,00 erwartet.
Aufgrund der umfangreichen geplanten Investitionstätigkeiten weist der Finanzplan
für das Wirtschaftsjahr 2016 einen vorläufigen Finanzierungsabgang in Höhe von
€ 37.982,00 aus, der durch Eigenkapitalrücklagen abgedeckt werden kann.
7
Es ergeht daher an den Gemeinderat der
Antrag,
den Wirtschaftsplan 2016 der Stadtwerke Voitsberg GmbH zu beschließen.
Einstimmige Annahme.
b) „Abänderung bzw. Ergänzung zur Vereinbarung vom 25.10.2013,
abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Voitsberg und der
Stadtwerke Voitsberg GmbH betreffend die Zuweisung von
Bediensteten der Stadtgemeinde zur Dienstleistung an die Stadtwerke
Voitsberg GmbH und damit zusammenhängend Klarstellung des Punkt
Zweitens Absatz 4. des Einbringungsvertrages vom 22. August 2013,
abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Voitsberg und der
Stadtwerke Voitsberg GmbH iZm den Regelungen zu den Stromzulagen
(Stromdeputat).“
In Ergänzung bzw. Abänderung zur Vereinbarung vom 25.10.2013 wird
vorgeschlagen, dass die Stadtgemeinde Voitsberg ab 1.1.2016 die Auszahlung der
monatlichen Stromzulage für sämtliche an die Stadtwerke Voitsberg GmbH.
zugewiesenen Dienstnehmer ab dem Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand
übernimmt, ohne dass dadurch ein Rückersatzanspruch für die Stadtgemeinde
Voitsberg entsteht.
Im Einbringungsvertrag vom 22. August 2013 Pkt. 2 Abs. 4 ist geregelt, dass alle
bestehenden dienstrechtlichen Verpflichtungen, auch an nicht mehr aktive
Dienstnehmer und deren Angehörige des Betriebes der Stadtwerke Voitsberg auf die
Stadtwerke Voitsberg GmbH. übergehen. In Klarstellung dieses Punktes soll ab
1.1.2016 die Auszahlung der monatlichen Stromzulage für sämtliche ehemalige
Bedienstete und deren Angehörige des Betriebes der Stadtwerke Voitsberg von der
Stadtgemeinde Voitsberg übernommen werden, ohne dass dadurch ein
Rückersatzanspruch für die Stadtgemeinde Voitsberg entsteht.
Ich stelle den
Antrag,
der vorliegenden Vereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Voitsberg und der
Stadtwerke Voitsberg GmbH. die Zustimmung zu erteilen.
Einstimmige Annahme.
3) Stadtgemeinde Voitsberg Immobilien GmbH.
a) Budget 2016
Die Stadtgemeinde Voitsberg Immobilien GmbH., welche die Funktion der voll
haftenden Komplementärin der Stadtgemeinde Voitsberg Immobilien GmbH. & CoKG
ausübt, hat lt. Gesellschaftsvertrag als alleinige Aufgabe die Geschäftsführung in der
KG zu erledigen.
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Die Einnahmen und Ausgaben für Geschäftsführung, laufende Buchhaltung,
Steuerberatung, Jahresabschluss und allfälliger sonstiger Kosten betragen €
50.0000,00 und werden von der KG mittels interner Verrechnung beglichen.
Ich stelle den
Antrag,
der Gemeinderat möge dem Budget 2016 seine Zustimmung erteilen.
Einstimmige Annahme.
4) Stadtgemeinde Voitsberg Immobilien GmbH. & CoKG
a) Budget 2016
Die Budgetplanung für das Jahr 2016 sieht Einnahmen und Ausgaben in der Höhe
von € 1,282.600,00 vor.
Einnahmenseitig wurde der Verkauf von 10 Wohnungen, sowie von 2 Abstellplätzen
geplant und die entsprechenden Mieterlöse wurden angesetzt. Auf der
Ausgabenseite ist die Bildung einer Rücklage von € 100.000,00 sowie die
Ausschüttung von € 400.000,00 an die Stadtgemeinde Voitsberg geplant.
Ich stelle daher den
A n t r a g,
der Gemeinderat möge dem Budget 2016 die Zustimmung erteilen.
Einstimmige Annahme.
5) BA 20 Kanalbauarbeiten – Auftragsvergabe
Die Kanalbauarbeiten BA 20 wurden vom Büro Ingenos.Gobiet.GmbH geplant und
ausgeschrieben.
Das Bauvorhaben umfasst Schmutzwasserkanalstränge, 36 Hausanschlüsse in
Voitsberg, 24 Hausanschlüsse in St. Martin, die Mitverlegung der Wasserleitung des
Wasserverbandes Söding-Lieboch, der Gemeinde St. Martin und der Stadtwerke
Voitsberg und die Mitverlegung von Stromleitungen der Stadtwerke Voitsberg und
der Energie Steiermark im Bereich:
Gößnitzstraße
Kowaldstraße (Bereich Tischlerwirt)
Thalleinstraße inkl. Bachweg und Feldweg
Insgesamt werden 7,7 km Schmutzwasserkanal, 1,0 km Pumpdruckleitungen und 2,9
km Hausanschlusskanal verlegt. In Thallein werden die Gemeindestraßen mit dem
Kanalbau neu asphaltiert.
9
Die Ausschreibung wurde am 23.10.2015 im Amtlichen Lieferanzeiger und in der
Grazer Zeitung veröffentlicht.
Am 19.11.2015 fand die Anbotseröffnung im Stadtbauamt statt.
Es wurden insgesamt 14 Angebote abgegeben. Das Anbotsergebnis lautet wie folgt:
1.STRABAG AG, 8042 Graz
2.364.259,26
2.Rumpf BauGmbH, 8850 Murau
2.375.529,76
3.Gebrüder Haider & Co, 8054 Seiersberg
2.446.757,76
4.Bietergemeinschaft Mandlbauer Bau GmbH –
Konrad Beyer & Co Spezialbau GmbH, 8074 Raaba
2.479.349,71
5.Swietelsky BaugmbH, 8055 Graz
2.554.489,47
6.Wilfling Hoch- und Tiefbau GmbH, 8114 Friesach Gratkorn
2.658.917,37
7.Terrag-Asdag AG, 8523 Frauental
2.680.402,59
8.Granit GmbH, 8600 Bruck/Mur
2.899.543,83
9.Kostmann GesmbH, 9433 St. Andrä
2.987.686,02
10. GLS Bau und Montage GmbH, 4320 Perg
3.210.629,94
11. HTL Bau Hoch- & Tiefbau GmbH, 8403 Lebring
3.246.574,26
12. Hitthaller+Trixl BaugmbH, 8700 Leoben
3.789.049,65
13. Felbermayr Bau GmbH & Co KG, 9800 Spittal/Drau
3.874.334,69
14. Held & Francke BaugesmbH, 3382 Loosdorf
4.822.250,58
Die Angebote wurden sachlich und rechnerisch überprüft. Ein entsprechender
Prüfbericht durch das Büro Ingenos.Gobiet.GmbH wurde erstellt.
Ich stelle daher den
Antrag,
an den ermittelten Bestbieter, die Fa. Strabag AG, 8042 Graz zum Angebotspreis
von € 2.364.259,26 exkl. MWSt. zu vergeben.
Einstimmige Annahme.
6) Tarife Erlebnisbad
Es wird vorgeschlagen, die Tarife im Erlebnisbad ab 1.1.2016 wie folgt neu
festzulegen:
Tageseintritte:
10
€ 4,00
50 % vom Haupttarif
€ 3,00
€ 1,50
€ 3,00
Erwachsene
Halbtageskarte (ab 16.00 Uhr)
Jugendliche, Studenten, Bundesheer
Kinder (6 – 15 Jahre)
Senioren
Saisonkarten:
€ 40,00
€ 30,00
€ 15,00
€ 30,00
€ 40,00
Erwachsene
Jugendliche, Studenten, Bundesheer
Kinder
Senioren
Saisonkabine
Ich stelle den
Antrag,
der Gemeinderat möge die Tarife wie vorgetragen beschließen.
Einstimmige Annahme.
7) Übernahme in das öffentliches Gut
a) Rückhaltebecken Schlossberg gemäß Vermessungsurkunde
DI Kerschbaumer, GZ. 8016/15-RHB
Die Stadtgemeinde Voitsberg Infrastruktur KG hat bekanntlich einen Teil des Waldes
am Schloßberg verkauft.
Das zur Entwässerung der Schloßberggründe notwendige Rückhaltebecken, welches
sich hinter der Liegenschaft Pilko befindet, wurde nicht mitverkauft, da die
Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung bei der Stadtgemeinde Voitsberg liegt.
Es wäre daher zweckmäßig, die Teilfläche, welche mittels Vermessungsurkunde GZ.
8016/15-RHB des DI Kerschbaumer neu vermessen wurde, nach den
Sonderbestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes §§ 15 ff in das öffentliche
Gut zu übernehmen.
Ich stelle den
Antrag,
der Gemeinderat möge das Trennstück 1, Grundstück 381/11 im Ausmaß von 4.928
m² in das öffentliche Gut übernehmen.
Einstimmige Annahme.
11
8) Übertragungsverordnung – Novellierung
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg hat mit Beschluss vom 06.05.2010
die Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei gemäß § 94 d StVO (eigener
Wirkungsbereich der Gemeinde) gemäß § 43 Absatz 2a Steiermärkischer
Gemeindeordnung 1967 LGBl 115/1967 i.d.g.F dem Bürgermeister übertragen.
Nun wurden die Gemeinden mit Schreiben vom 23.10.2015 von Amt der
Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 7 davon informiert, dass diese
Übertragungsverordnungen dahingehend zu ändern sind, dass nur einzelne
Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei an den Bürgermeister übertragen
werden sollen und von dieser Übertragung folgende Bestimmungen auszunehmen
sind:
• die Bestimmung von Kurzparkzonen und die Verordnung von Hilfsmitteln zur
Kontrolle,
• die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für
Fußgängerzonen,
• die Bestimmung von Wohnstraßen und
• die Bestimmung von Begegnungszonen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wurde die vorliegende Novellierung
ausgearbeitet.
Ich stelle den
Antrag,
der Gemeinderat möge die geltende Verordnung über die Übertragung von Aufgaben
an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg, welche mit
Gemeinderatsbeschluss vom 06.05.2010 beschlossen wurde, entsprechend dem
vorliegenden Verordnungsentwurf ändern.
Einstimmige Annahme.
9) Lustbarkeitsabgabeordnung – Neufassung
Da mit 31.12.2015 die gemeindliche Abgabenerhebungsermächtigung für
Geldspielapparate und Glücksspielautomaten aufgrund des Steiermärkischen
Glückspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 –StGSG wegfällt und das
Steiermärkische Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 (LAG) novelliert wurde, ist es
erforderlich die Regelungen hinsichtlich der Spielautomaten neu zu fassen. In Zuge
der Überarbeitung der geltenden Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde
Voitsberg hat sich herausgestellt, dass die in Geltung stehende Verordnung vom
15.12.2010 in der Fassung vom 13.12.2012 veraltet ist.
Nun wird eine neue Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen, die hinsichtlich des
Steuergegenstandes regelt, dass Lustbarkeitsabgabe für folgende Veranstaltungen
zu zahlen ist:
12

nachstehende unter lit a-g genannte Veranstaltungen, wenn mehr als 2000
Besucher zu erwarten waren oder teilgenommen haben
a) Konzertveranstaltungen
b) Tanzveranstaltungen
c) Messen
d) sportliche Veranstaltungen
e) Schau- oder Werbeausstellungen, inklusive aller sonstigen mit diesen
Ausstellungen verbundenen abgabepflichtigen Veranstaltungen
f) museale Ausstellungen und sonstige Ausstellungen mit kulturellem
Inhalt und Zielsetzungen (Malerei, Grafik, Bildhauerei u. dgl.)
g) Motorsportveranstaltungen;
 sowie das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten
gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Glückspielautomaten- und
Spielapparategesetz 2014 StGSG, LGBl 100/2014.
 und Erotikveranstaltungen
Die Lustbarkeitsabgabe richtet sich nach dem Entgelt (grundsätzlich 15% außer bei
Erotikveranstaltungen 25%) oder nach der Größe des benutzten Raumes und nach
der Besucherzahl. Für Automaten gilt § 5 der neuen Verordnung mit gesetzlich
vorgegebenen Beträgen.
Daher stelle ich den
Antrag,
nachstehende Lustbarkeitsabgabeordnung zu beschließen:
„Mit Gemeinderatsbeschluss vom ....... Dezember 2015 erlässt der Gemeinderat der
Stadtgemeinde Voitsberg auf Grundlage der Ermächtigungen des § 1 Abs 1
Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG, LGBl 50/2003 in der Fassung der Novelle
LGBl 118/2015 und des § 15 Abs 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008,
BGBl I 103/2007 in der Fassung BGBl I 118/2015, folgende
Lustbarkeitsabgabeordnung
der Stadtgemeinde Voitsberg
§1
Abgabenausschreibung, Steuergegenstand, Abgabe- und
Haftungspflichtiger, Anmeldepflicht
(1) Im Bereich der verordnungsgebenden Gemeinde wird nach Maßgabe der
Bestimmungen des LAG und dieser Verordnung eine Lustbarkeitsabgabe für die
Durchführung von Veranstaltungen eingehoben.
(2) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind:
2. nachstehende unter lit a-g genannte Veranstaltungen, wenn mehr als
2000 Besucher zu erwarten waren oder teilgenommen haben
a) Konzertveranstaltungen
b) Tanzveranstaltungen
c) Messen
d) sportliche Veranstaltungen
13
e) Schau- oder Werbeausstellungen, inklusive aller sonstigen mit diesen
Ausstellungen verbundenen abgabepflichtigen Veranstaltungen
f) museale Ausstellungen und sonstige Ausstellungen mit kulturellem
Inhalt und Zielsetzungen (Malerei, Grafik, Bildhauerei u. dgl.)
g) Motorsportveranstaltungen;
3. das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß
§ 1 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Glückspielautomaten- und
Spielapparategesetz 2014 StGSG, LGBl 100/2014. Derartige
Spielapparate gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs 1 StGSG als
gehalten, wobei eine solche Meldung vom Spielapparatebetreiber
zusätzlich auch unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen ist.
4. Erotikveranstaltungen (Striptease, Peepshow, Videopeepshow, tabledancing u. dgl.)
(3)
Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im
Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard,
mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten,
Kegelbahnen.
(4) Abgabepflicht, Anmeldungspflichten für Veranstaltungen und abgabenrechtliche
Haftung bestimmen sich nach den §§ 2 und 3 LAG
§2
Erhebungsformen der Lustbarkeitsabgabe
(1) Abgabe vom Entgelt: Für Veranstaltungen, bei denen für die Teilnahme
bestimmte Entgelte verlangt werden, ist die Lustbarkeitsabgabe ungeachtet des
Umstandes, ob im Gegenzug Karten ausgegeben werden oder nicht, gemäß § 3
als Abgabe vom Entgelt zu bemessen.
(2) Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes und nach der
Besucherzahl: Für Veranstaltungen, für die kein bestimmtes Entgelt für die
Teilnahme verlangt wird (zB „freiwillige Spende“) sowie für Veranstaltungen, wo
die Ermittlung des Entgelts nach § 3 nach Anschauung der Abgabenbehörde
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verlässlich möglich ist, ist
die Lustbarkeitsabgabe gemäß § 4 als Pauschalabgabe nach der Größe des
benutzten Raumes und nach der Besucherzahl zu bemessen.
(3) Abgabe für Apparate und Automaten: Für Veranstaltungen nach § 1 Abs 2 Z 2 ist
die Lustbarkeitsabgabe immer nach § 5 zu bemessen.
(4) Auf Antrag des Abgabepflichtigen, welcher spätestens bei der Anmeldung der
Veranstaltung gestellt werden kann, verfügt der Bürgermeister mit
rechtsmittelfähigem Bescheid, dass die Bemessung der Abgabe entweder nach
§ 3 oder nach § 4 dieser Verordnung zu erfolgen hat.
§3
Abgabe vom Entgelt
(1) Für die nachstehend bezeichneten Veranstaltungen, für die für die Teilnahme
bestimmte Entgelte verlangt werden, beträgt die Lustbarkeitsabgabe für
a. Konzertveranstaltungen
15 %
b. Tanzveranstaltungen
15 %
c. Messen
15 %
14
d. sportliche Veranstaltungen
15 %
e. Schau- oder Werbeausstellungen
15 %
f. museale Ausstellungen und sonstige Ausstellungen mit kulturellem
Inhalt
15 %
g. Motorsportveranstaltungen
15 %
h. Variete-, Revue-, Stripteasevorführungen, Sexshows,
Peepshows, Videopeepshows, Erotikmessen
und sonstige gemischte derartige Veranstaltungen
25 %
vom Entgelt.
(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zur Veranstaltung
gefordert wird. Zum Entgelt gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung
sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe der
Kleidungsstücke oder den Kauf eines Kataloges oder Programms zur
Veranstaltung nicht zugelassen werden und die hieraus erzielten Einnahmen
dem Veranstalter zufließen.
(3) Die im Abs 1 nicht genannten Veranstaltungen ähnlicher Art werden jener
Gruppe zugerechnet, der sie nach ihrer Art am nächsten stehen. Ist eine solche
Zuordnung nicht möglich, beträgt die Abgabe 25 % des Entgelts.
§4
Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes und nach der
Besucherzahl
(1) Die Pauschalabgabe für Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs 2 richtet sich
nach der Größe der verwendeten Veranstaltungsfläche in begonnenen
Quadratmetern (m²) und beträgt
a) bei bis zu 200 Teilnehmern ................... 0,50 Euro je begonnenem m²
Veranstaltungsfläche,
b) bei bis zu 500 Teilnehmern ................... 0,75 Euro je begonnenem m²
Veranstaltungsfläche,
c) bei mehr als 500 Teilnehmern ............... 1,20 Euro je begonnenem m²
Veranstaltungsfläche.
(2) Zur verwendeten Veranstaltungsfläche gehören alle im Zuge der Veranstaltung
vom Veranstalter genutzten, weiters alle den Teilnehmern zugänglichen
genutzten Flächen (darunter Nebenanlagen wie Zu- und Abfahrten, Zugänge,
Flure, Freiflächen, Aufgänge, Garderoben, WC-Anlagen, Ablage- und
Aufbewahrungsräume und -flächen, Bühnen und dergleichen). Nicht zur
verwendeten Veranstaltungsfläche gehören vom Veranstalter genutzte Flächen,
welche für die Teilnehmer nicht einsehbar sind oder welche den Teilnehmern nur
im Notfall zugänglich sind wie zB Technikräume und Fluchtwege.
(3) Parkplätze für Landfahrzeuge, zugehörige Zu- und Abfahrten sowie
Abstellflächen für Luftfahrzeuge samt Roll-, Start- und Landebahnen sowie
Liegeplätze für Wasserfahrzeuge samt Zufahrtsgewässern (Kanälen) zählen nur
insoweit zur verwendeten Veranstaltungsfläche, als sie Teilnehmern als
Veranstaltungsflächen (Ausstellungsflächen, Flächen von zu beobachtenden
Handlungen usw) zugänglich oder aus einer Nähe von höchstens 5 Metern
Entfernung einsehbar sind.
(4) Im Freien gelegene Flächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu
berücksichtigen.
15
(5) Bei Varieté-, Revue-, Erotik-, Stripteasevorführungen, Sexshows, Peepshows,
Videopeepshows, Erotikmessen und sonstigen gemischten derartigen
Veranstaltungen erhöhen sich die angeführten Abgabesätze um 100 %.
(6) Bei länger dauernden Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei
Stunden als eine Veranstaltung. Für regelmäßige Veranstaltungen erhöhen sich
die Abgabenbeträge um 20 %. Als regelmäßiges Stattfinden gilt eine Anzahl von
mehr als drei Veranstaltungen je Monat, alle übrigen Veranstaltungen gelten als
fallweise Veranstaltungen.
(7) Die Pauschalabgabe beträgt bei regelmäßigen Veranstaltungen höchstens
440,00 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen höchstens 300,00 Euro je
Veranstaltung.
(8) Übersteigt die Pauschalabgabe bei fallweisen Veranstaltungen nicht den Betrag
von 10,00 Euro, entfällt die Abgabepflicht.
§5
Abgabe für Apparate und Automaten
(1) Für das Halten von
1. Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen
mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper,
Schießapparaten, Kegelautomaten, TV- und Videospielapparaten, Fußballund Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der
Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat
20,00 Euro, sofern es sich nicht um Automaten, Apparate, Einrichtungen
oder Vorrichtungen im Sinne der Z 2 bis 3 handelt. Sind mehrere Apparate
oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu
einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden
Apparat (Automaten) zu entrichten;
2. Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten
ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und
Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder
bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und
begonnenem Kalendermonat 10,00 Euro;
3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive
Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder
Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je
Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700,00 Euro
(2) Wenn die Aufstellung eines Apparates (eines Automaten, einer Vorrichtung)
nach dem 15. eines Monats erfolgt oder dessen Aufstellung vor dem 16. eines
Monats beendet wird, so ist für diesen Monat die Hälfte der in Abs 1 genannten
Abgabenhöhe zu entrichten. Eine rückwirkende Abmeldung von in Abs 1
beschriebenen Apparaten (Automaten) ist im Sinne des § 6 Abs 3 erster Satz
LAG abgabenrechtlich nicht wirksam. Im Falle eines Austausches angemeldeter
Apparate (Automaten) richtet sich die Abgabepflicht nach § 6 Abs 3 letzter Satz
LAG.
§6
Festsetzung und Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe
(1) Die Lustbarkeitsabgabe im Sinne des § 2 Abs 1 und 3 dieser Verordnung ist eine
Selbstberechnungsabgabe; sie ist spätestens am Fälligkeitstag im Sinne des § 6
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Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 7 LAG unaufgefordert zu erklären und zu
entrichten.
(2) Die Lustbarkeitsabgabe im Sinne des § 2 Abs 2 dieser Verordnung wird
innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist bescheidmäßig vom Bürgermeister
festgesetzt.
§7
Verfahrensvorschriften und Strafbestimmungen
(1) Das Abgabenverfahren richtet sich nach der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen
des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003.
(2) Die abgabenrechtlichen Strafbestimmungen richten sich nach § 9
Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003.
§8
Verweise
(1) In dieser Verordnung angeführte Verweise auf Bundes- und Landesrecht sind –
soweit nicht ausdrücklich durch statische Verweise auf Bundes- und Landesrecht
anders festgelegt – jeweils als Verweise in jener Fassung von Bundes- und
Landesrecht zu verstehen, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
vorliegenden Lustbarkeitsabgabeverordnung in Geltung steht.
(2) Mit jeder Novellierung der Lustbarkeitsabgabeverordnung sind Verweise auf
Bundes- und Landesrecht – soweit nicht ausdrücklich durch statische Verweise
auf Bundes- und Landesrecht anders festgelegt – als Verweise in jener Fassung
von Bundes- und Landesrecht zu verstehen, welche zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der jeweiligen Novellierung im Lustbarkeitsabgabegesetz
2003 in Geltung steht.
§9
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in männlicher
Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit jenem Monatsersten in Kraft, welcher dem Ablauf der
Kundmachungsfrist folgt; gleichzeitig tritt die bisherige
Lustbarkeitsabgabeverordnung vom 15.12.2010 in der Fassung vom 13.12.2012 für
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklichte Sachverhalte außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Ernst Meixner“
Einstimmige Annahme.
17
10) Verkauf des neu gebildeten Grundstückes 4/4 (Trennstück 1) KG
Voitsberg Stadt im Ausmaß von 284 m² lt. Vermessungsurkunde GZ.
8013/15 – MB
Der betroffene Grundstücksteil liegt südlich des Schloßbergsteiges in unmittelbarer
Nachbarschaft zu den Liegenschaften Graggaber und Neumann. Der Grundstücksteil
wird schon seit Jahrzehnten von Herrn Graggaber als Garten benutzt. Um nunmehr
endgültig für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen, wäre es zweckmäßig, das Teilstück
an Herrn Graggaber zu veräußern. Damit wäre auch die künftige Erhaltung der von
Herrn Graggaber sen. errichteten Stützmauern eindeutig geregelt.
Das Grundstück ist lt. Flächenwidmungsplan als Freiland – private Parkanlage
ausgewiesen, es handelt sich also nicht um Bauland. Gemäß Vermessungsurkunde
GZ. 8013/15 – MB beträgt der Grundstücksteil 284 m². Der verhandelte Kaufpreis soll
€ 15,00/m², insgesamt also € 4.260,00 betragen.
Ich stelle den
Antrag,
das neu gebildete Grundstück 4/4 KG Voitsberg Stadt im Ausmaß von 284 m² zum
Kaufpreis von € 4.260,00 an Herrn Ing. Gerhard Graggaber zu veräußern und dem
vorliegenden Kaufvertrag die Zustimmung zu erteilen.
Einstimmige Annahme.
11) Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung
a) Bestellung eines Ortsvertreters
Gemäß § 46 Stmk. Grundverkehrsgesetz hat der Gemeinderat mindestens eine
Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen
Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.
Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörde und die
Bezirkskammer bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des
ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.
Ich stelle den
Antrag,
als Ortsvertreter Herrn GR Alois Scherr zu bestellen.
Befangen: GR Alois Scherr
Einstimmige Annahme.
V.
Stadtgemeinde Voitsberg Infrastruktur KG
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a) Budget 2016
Die Budgetplanung 2016 sieht Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von €
559.700,00 vor. Im Jahre 2016 sind keine neuen Projekte geplant, es wurden
lediglich Instandhaltungskosten budgetiert.
Einnahmenseitig ist der bereits erfolgte Verkauf des Waldgrundstückes in Höhe
von € 240.000,00 veranschlagt.
Ausgabenseitig ist eine Kreditsondertilgung in Höhe von € 231.600,00 geplant.
Der Zuschuss der Stadtgemeinde beträgt € 90.000,00.
Ich stelle den
Antrag,
der Gemeinderat möge dem Budget 2016 die Zustimmung erteilen.
Einstimmige Annahme.
VI.
Stadtgemeinde Voitsberg Schulerrichtungs KG
a) Budget 2016
Die Budgetplanung 2016 sieht Einnahmen und Ausgaben von Höhe von €
380.000,00 vor.
Die Miete, welche die Stadtgemeinde an die Schulerrichtungs KG zu bezahlen
hat beträgt € 213.200,00, weiters sind Betriebskosten in Höhe von € 80.000,00
und ein Zuschuss in der Höhe von € 86.800,00 zu leisten.
Ausgabenseitig finden Sie die Darlehenstilgung, die Betriebskosten, die
Zahlungen an das Finanzamt, sowie eine kleine Rücklagenbildung in Höhe von €
4.500,00.
Ich stelle den
Antrag,
der Gemeinderat möge dem Budget 2016 die Zustimmung erteilen.
Einstimmige Annahme.
VII. Untervoranschläge
1. Anträge der Schulausschüsse
Schulvoranschlag 2016
a) Volksschule
19
b) NMS
c) ASO
Der Schulausschuss hat am 26.11.2015 einstimmig den Beschluss gefasst,
nachstehende Schulvoranschläge dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu
empfehlen.
Die Schulvoranschläge 2016 der Volksschule, Neuen Mittelschule und der
Sonderschule müssen im Voranschlag gesondert beschlossen werden, da bei einer
Berufung einer Gemeinde ansonsten gegen den gesamten Voranschlag berufen
werden müsste.
Die Ausgabenrahmen der Schulvoranschläge betragen
für die Volksschule
für die NMS
und für die Sonderschule
gesamt somit
€ 569.500,00
€ 506.400,00
€ 181.000,00
€ 1,256.900,00
Die Direktorenwünsche konnten überwiegend Berücksichtigung finden. Das einzelne
Ziffernmaterial möge dem Voranschlag 2016 entnommen werden.
Ich stelle den
Antrag,
den Voranschlag 2016 der Volksschule zu beschließen.
Einstimmige Annahme.
Ich stelle den
Antrag,
den Voranschlag 2016 der NMS zu beschließen.
Einstimmige Annahme.
Ich stelle den
Antrag,
den Voranschlag 2016 der ASO zu beschließen.
Einstimmige Annahme.
2. FF Voitsberg
3. FF Krems
In der Beilage des Voranschlages 2016 finden sie die beiden Untervor-anschläge der
Feuerwehren Voitsberg und Krems. Ebenso wie die Schulvoranschläge sind auch
20
diese gesondert zu beschließen. Bei der FF Voitsberg wurde im AOH ein neues
Fahrzeug budgetiert. Auf der Einnahmenseite wurde die Kostenbeteiligung beim
Fahrzeug des Landesfeuerwehrverbandes u. der FF Voitsberg veranschlagt.
Ich stelle den
Antrag,
den Untervoranschlag der FF Voitsberg zu beschließen.
Einstimmige Annahme.
Ich stelle den
Antrag,
den Untervoranschlag der FF Krems zu beschließen.
Einstimmige Annahme.
VIII.
Voranschlag 2016
1. Genehmigung des Voranschlages für die Hoheitsverwaltung
Bgm. Meixner und FSTR Sachernegg berichten über die Schwerpunkte im OH und
AOH und gehen insbesondere auf folgende wichtige Daten ein:
Der Voranschlag wurde ausgeglichen erstellt, wobei ein Soll-Überschuss in Höhe von
€ 1,300.000,00 veranschlagt wurde.
Einnahmen und Ausgaben ordentlicher Haushalt
€ 20,101.100,00
Einnahmen und Ausgaben außerordentl. Haushalt
€ 5,737.000,00
Die Sozialhilfeverbandsumlage ist enorm angestiegen u. beträgt nunmehr
€ 2,726.000,00 (ca. € 220.000,00 mehr als 2015).
Die Summe der Gemeinschaftlichen Bundesabgaben ist ein weiteres Mal gesunken –
um nicht ganz € 200.000,00 gegenüber 2015.
Dafür ist auch die Landesumlage ein wenig gesunken und beträgt € 646.900,00.
Personalkosten gesamt € 4,528.100,00 - ca. € 155.000,00 weniger als 2015.
Abfindung der Stromdeputate für Pensionisten mit € 400.000,00 veranschlagt – zur
Bedeckung € 130.000,00 von den Stadtwerken u. € 180.000,00 RL-Entnahme und €
90.000,00 aus dem OH.
Wasserversorgung: € 120.000,00 werden vom OH direkt in den AOH für die
Bedeckung der 3 Projekte „Brunnenanlage Lobming, Hochbehälter Kowald 2 und
Hochbehälter Brunnenweg“ zugeführt
21
Abwasserbeseitigung: € 235.900,00 können vom OH direkt in den AOH zugeführt
werden.
Allgemeine Zuführung an den AOH beträgt € 215.500,00.
AOH:
Größtes Projekt 2016 ist der Kanalbau – BA 20 Gößnitzgraben mit € 2,534.000,00
und BA 21 Arnsteinstraße mit € 900.000,00.
Die Straßenbau-Projekte wurden mit € 1,2 Mio budgetiert – neben der allgemeinen
Sanierung sind dies die Brücke Teigitschgraben, Arnsteinstraße und
Aufschließungsstraße ÖDK.
Schutzwasserbau – HWS Kainach € 440.000,00, RHB Butterbauer € 80.000,00.
Weitere Projekte sind:
Wasserversorgung
1. Teil Sanierung Elektroinstallation NMS
FF Voitsberg Fahrzeugankauf
Grundstücksverkauf
Öffentliche Beleuchtung
2. Teil Sanierung Burgmauer
Instandhaltung Schwimmbad – Technik
Volksschule Sanierung des Funcourtplatzes
€ 120.000,00
€ 120.000,00
€ 120.000,00
€ 90.000,00
€ 57.000,00
€ 25.000,00
€ 20.000,00
€ 16.000,00
FSTR Sachernegg stellt den
Antrag,
der Gemeinderat möge dem Voranschlag 2016 die Zustimmung erteilen.
Einstimmige Annahme.
2. Festsetzung der Hebesätze
Grundsteuer:
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe:
500 v. H. der
Grundsteuermessbeträge A
b) für sonstige Grundstücke:
500 v. H. der
Grundsteuermessbeträge B
Ich stelle den
Antrag,
der Gemeinderat möge der Festsetzung der Hebesätze die Zustimmung erteilen.
22
Einstimmige Annahme.
3. Kontoüberziehung
Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann gem. § 82/1 der Gemeindeordnung
die Stadtgemeinde ihre Konten bis zu einem Sechstel der Gesamteinnahmen des
ordentlichen Haushaltes zusätzlich ausnutzen.
Es geht daher an den GR das Ersuchen, den Betrag von € 3,350.000,00 als
Kontoüberziehung zu beschließen, wenn Bedarf besteht. Der Zinssatz wird nach dem
3 Monats-Euribor zuzgl. 1% Aufschlag berechnet.
Ich stelle den
Antrag,
der Gemeinderat möge der Kontoüberziehung die Zustimmung erteilen.
Einstimmige Annahme.
4. Darlehensaufnahmen
Zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes sind Darlehen für
folgende Zwecke in nachstehender Höhe aufzunehmen:
1.Kanalbau
€ 1,250.000,00
Ein definitiver Kreditvertrag - mit Bankinstitut, Laufzeit und Konditionen - muss jeweils
separat im Gemeinderat beschlossen werden.
Ich stelle den
Antrag,
der Gemeinderat möge die Darlehensaufnahmen genehmigen.
Einstimmige Annahme.
5. Dienstpostenplan
Bgm. Meixner/Ing. Thürschweller erläutern den Dienstpostenplan.
Insgesamt sind 146 Dienstposten geplant, wobei 49 Dienstnehmer den Stadtwerken
zugewiesen sind.
Herr FSTR Sachernegg stellt den
Antrag,
23
den Dienstpostenplan 2016 zu genehmigen.
Einstimmige Annahme.
6. Mittelfristiger Finanzplan
Der österr. Stabilitätspakt 2011 sieht vor, dass dem Landeskoordinationskomitee
über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung zu berichten ist.
Gemäß § 74a der Gemeindeordnung hat die Gemeinde für einen Zeitraum von 5
Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen. Der diesjährige MFP
umfasst den Voranschlag 2016, die Anpassung der Jahre 2017 bis 2019 und die
mittelfristige Planung des Jahres 2020.
Ich stelle den
Antrag,
dem mittelfristigen Finanzplan die Zustimmung zu erteilen.
Einstimmige Annahme.
Dringlichkeitsanträge:
X. KPÖ – Schaffung eines Kautionsfonds:
Der Gemeinderat der Gemeinde Voitsberg möge beschließen:
Die Gemeinde prüft die Möglichkeit einen Kautionsfonds zu schaffen. Ziel eines
solchen Fonds ist die Unterstützung von MieterInnen bei der Aufbringung der
Wohnungskaution. Modelle eines solchen Kautionsfonds werden dem Gemeinderat
zur Beschlussfassung vorgelegt.
Begründung:
Die erste Hürde beim Bezug einer neuen Wohnung ist die Aufbringung der Kaution.
Beim Bezug einer Wohnung werden Kautionen in der Höhe von drei Monatsmieten
oder mehr verlangt. Das stellt viele Wohnungssuchende vor ein gewaltiges
finanzielles Problem. Eine Unterstützung durch die Gemeinde wäre eine große
Hilfestellung und würde Menschen dazu bewegen nach Voitsberg zu siedeln. Das
hätte auch positive Auswirkungen auf unsere EinwohnerInnenzahl mit allen damit
verbundenen positiven Auswirklungen auf die Ertragsanteile.
Ein solcher Kautionsfonds existiert bereits in Graz. Dieses Beispiel zeigt dass die
Einführung eines Kautionsfonds weitgehend kostenneutral ist.
Mehrheitliche Ablehnung.
XI) SPÖ/ÖVP – Resolution LKH
Kein Spitalsverbund LKH Voitsberg- Deutschlandsberg!
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Die scheinbar aktuell geplante Zusammenlegung der Anästhesie von Voitsberg mit
jener von Deutschlandsberg stellt einen neuerlichen Versuch dar, das Voitsberger
LKH weiter auszuhöhlen. Langfristig ist somit zu befürchten, dass nach der erfolgten
Schließung der Voitsberger Gebärstation auch noch die chirurgische Abteilung aus
Voitsberg abgezogen wird.
Dies würde einen weiteren massiven Rückschritt in der medizinischen
Grundversorgung der Voitsberger Bevölkerung bedeuten und zeugt von einem
subjektiven Lobbyismus zwischen KAGES und dem LKH Deutschlandsberg, der
auch von Insidern bestätigt wird. Da auch bei der Geburtenstation in der
Vergangenheit bereits Deutschlandsberg bevorzugt wurde, kann es sich in diesem
Zusammenhang ansonsten ja wohl nur um einen Zufall handeln, dass der zuständige
Primar seine Privat-Ordination in Deutschlandsberg betreibt!
Folgende Fakten sprechen klar für den Standort Voitsberg:

Der Bezirk Voitsberg hat ca. 50.000 Einwohner und die Bevölkerung verdient
auch mittel- und langfristig eine gute medizinische Versorgung; es muss die
Sicherstellung der akuten Erst- und Basisversorgung, sowie der wohnortnahen
Versorgung der Region weiter gegeben sein. Darüber hinaus gehört unser
Bezirk zum Steirischen Zentralraum!
Die Chirurgie Voitsberg behandelt derzeit 14.000 ambulante Fälle und 7.000
wiederbestellte Patienten, 2.000 stationäre Patienten, 1.300 Operationen
(durchschnittlich 4-5 pro Tag). Dies entspricht in etwa dem Patientenanfall in
Deutschlandsberg, berechnet man den Wegfall der Unfallchirurgie mit, die 2006
geschlossen wurde. Diese Personen müssten bei Wegfall der Chirurgie in
Voitsberg eine bedeutend weitere Anreise in Kauf nehmen, entweder nach
Deutschlandsberg oder Graz. Wenn durch die Verlegung von Abteilungen die
Transportwege künftig um 30 bis 40 km länger werden, dann kann nicht von
einer verbesserten wohnortnahen Versorgung gesprochen werden.

Ein Verbund mit Deutschlandsberg macht keinen Sinn, weil die Voitsberger
Bevölkerung - im Fall des Falles einer notwendigen medizinischen Betreuung eher nach Graz tendiert als nach Deutschlandsberg. Daher werden maximal 2030% der chirurgischen (Not-)Fälle nach Deutschlandsberg, die anderen 70-80%
werden nach Graz gehen. Was wieder bewirkt, dass im LKH Graz die
Wartezeiten länger werden und die vorhandenen Kapazitäten nicht mehr
ausreichen, um in angemessener Zeit die erforderliche Behandlung der
Patienten vornehmen zu können.
 Viele chirurgische Patienten werden dann wahrscheinlich in privat geführte
Spitäler ausweichen und der KAGES verlorengehen (Barmherzige Brüder/
Krankenhaus der Elisabethinen). Statt Einsparungen wird das zu einer
Verteuerung des Gesundheitswesens führen.

Auswirkungen hätte es auch auf das Rote Kreuz. Durch mehr Fahrten nach
Graz wäre die Anschaffung von zusätzlichen Fahrzeugen und die Aufnahme
von zusätzlichem hauptamtlichen Personal mit hoher Wahrscheinlichkeit
notwendig. Dies würde auch hier deutliche Mehrkosten verursachen.
25

Ein chirurgischer Schwerpunkt des LKH-Voitsberg ist das chronische
Wundmanagment und die damit verbundene Amputationen. Dazu würde die
Gefäßambulanz des LKH-West passen. Wenn eine Kooperation notwendig ist,
ergäbe die Kooperation mit Graz – aus Sicht der Chirurgie - wesentlich mehr
Sinn.
 Die Demontage der Chirurgie hätte zusätzliche Folgewirkungen auf unser
Krankenhaus; auch auf die Bereiche Anästhesie und Intensiv (z.B.: derzeit
arbeiten Intensivstation und Anästhesie rund um die Uhr. Die Demontage der
Chirurgie würde zu einer Umwidmung der Intensiv- zu einer
Herzüberwachungsstation und zur Anästhesie auf Abruf führen). Das bedeutet
für die Bevölkerung eine weitere medizinische Abwertung und bedeutet auch
den Verlust von Arbeitsplätzen.

Die Demontage der Chirurgie hätte weitere Folgewirkungen auf die interne
Abteilung: die interne Abteilung ist heute – in der Praxis – die Altersmedizin. Ein
Schwerpunkt „Altersmedizin“ klingt an sich sehr gut, könnte aber bedeuten,
dass die Interne erhalten bliebe wie bisher, aber Chirurgie, Anästhesie und
Intensiv ausgelagert würden.
 Das LKH Voitsberg ist einer der größten Betriebe im Bezirk und damit auch ein
wichtiger Wirtschaftsfaktor; dieser muss uns erhalten bleiben!!!
 Zahlreiche Bedienstete des LKH Voitsberg sorgen sich um ihren Arbeitsplatz,
dieser muss in unserem Bezirk erhalten bleiben!!!
Nach dem Wegfall der Gebärstation darf nicht schon wieder ein Teil des LKH,
nämlich die Chirurgie, dem Sparstift zum Opfer fallen und somit ein weiterer
Kernbereich der Gesundheitsversorgung in der Region Voitsberg wegfallen.
Das LKH Voitsberg muss mit einer chirurgischen Abteilung rund um die Uhr
gemeinsam mit einer internen Abteilung und dem Schwerpunkt Altersmedizin
erhalten bleiben! Wir, die Bürgermeister des Kernraumes der Region Voitsberg,
kämpfen im Namen der Bevölkerung aus den gegebenen Gründen für die
Erhaltung der Eigenständigkeit des LKH Voitsberg!
Einstimmige Annahme.
XII. KPÖ - Erhalt des LKHs
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg möge folgendes beschließen:
Für den Erhalt des LKH Voitsberg
Die Stadtgemeinde Voitsberg spricht sich gegen weitere Kürzungen im
Gesundheitsbereich aus und verurteilt die geplanten oder bereits durchgeführten
Schließungen im steirischen Spitalswesen. Die Stadtgemeinde Voitsberg fordert die
Landesregierung daher auf, von der Schließung weiterer Abteilungen am LKH
Voitsberg abzusehen.
Begründung:
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Still und heimlich haben die „Reformpartner“ im Jahr 2013 die Schließung der
Geburtenstation am LKH Voitsberg abgesegnet. Mehr als 13.000 Stimmen des
Bezirksvolksbegehrens wurden ignoriert, nicht einmal der Landtag wurde mit den
Anliegen der Bevölkerung befasst.
Nun droht dem LKH Voitsberg der nächste schwere Schlag. Die Chirurgie soll
ebenfalls geschlossen werden, wie mehreren Medien zu entnehmen war. Unter dem
Deckmantel einer „Kooperation mit dem LKH Deutschlandsberg“ wird an einer
Schließung des LKH Voitsberg auf Raten gearbeitet.
Ein gut funktionierendes Krankenhaus wird Stück für Stück zugesperrt, bis nur noch
die Geriatrie überbleibt. Die Bevölkerung des Bezirks Voitsberg leistet wie alle
anderen Steirerinnen und Steirer ihren Beitrag zu unserem Gesundheitssystem und
hat auch das Recht auf eine Versorgung ohne endlose Anfahrtswege.
Einstimmige Annahme.
XIII. KPÖ - LKH – Einberufung einer Bürgerversammlung
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg möge beschließen:
Die Stadtgemeinde Voitsberg beruft schnellstmöglich eine BürgerInnenversammlung
zum Thema „LKH und gesundheitliche Versorgung in Voitsberg“ ein, zu welcher
neben der Bevölkerung von Voitsberg explizit der zuständige Landesrat Drexler
sowie verantwortliche Vertreter der KAGES eingeladen werden.
Begründung:
Spätestens seit der Schließung der Geburtenstation am LKH Voitsberg ist klar, dass
die Gesundheitsversorgung im Bezirk in Gefahr ist. Immer wieder ist von einer
Zusammenlegung des LKH Voitsberg mit dem LKH Deutschlandsberg die Rede,
wobei in Voitsberg nur mehr die Geriatrie verbliebe. Der zuständige
Gesundheitslandesrat Mag. Christopher Drexler möchte sich dazu erst im Frühjahr
2016 äußern.
Die Versorgung im Bezirk würde durch einer solchen Maßnahme an Qualität
verlieren. Die Bevölkerung ist verunsichert und fühlt sich von der Landesregierung im
Stich gelassen. Eine Bürgerversammlung, bei der sich die Entscheidungsträgerinnen
und Entscheidungsträger den Fragen der Bevölkerung stellen, halten wir für eine
geeignete Möglichkeit.
Mehrheitliche Ablehnung.
XIV. FPÖ -Schulstartgeld für Erstklässler
DRINGLICHKEITSANTRAG
der Gemeinderäte StR Markus LEINFELLNER, GR Sarah SIDAR, GR Dominik
REINWEBER und GR Sabrina MARTYNIAK, eingebracht am 16.12.2015
27
betreffend: Einführung eines Schulstartgeldes für Erstklässler in der Stadt
VOITSBERG
Der Start in ein neues Schuljahr belastet das Haushaltsbudget vieler Voitsberger
Familien massiv. Besonders für Erstklässler müssen überdurchschnittlich viele
Schulutensilien für den Schulbeginn besorgt werden, weswegen sich die Kosten auf
rund 200 Euro belaufen können. Dies stellt für zahlreiche Familien eine große
finanzielle Belastung dar und reißt oftmals ein Loch in das Haushaltsbudget.
In Wien, Burgenland, Salzburg, Tirol und Oberösterreich wurde diese Art der
Unterstützung auf Landesebene bereits eingeführt. Um ein diesbezügliches
Fördermodell auch in der Steiermark gewährleisten zu können, wurde von der FPÖ
im Jahr 2012 ein Antrag im Landtag Steiermark eingebracht. Damals stimmten SPÖ
und ÖVP gegen diese Initiative und verhinderten damit diese dringend notwendige
Unterstützung. Da es seitens des Landes Steiermark keine Förderung gibt, soll die
Stadt Voitsberg ihre Bürger mittels der Einführung des Schulstartgeldes für
Erstklässler entlasten und mit gutem Beispiel vorangehen.
Gerade in Zeiten von Rekordarbeitslosigkeit und Rekordarmut wäre die Umsetzung
eines solchen Fördermodells ein wesentlicher Beitrag zu einer effizienten und
bedarfsorientierten Familienpolitik. Besonders Kinder – die Armutsgefährdung von
37.000 steirischen Kindern spricht für sich – sollten nicht unter der schwierigen
Gesamtsituation leiden müssen. Zudem leistet die Einführung des Schulstartgeldes
einen wesentlichen Beitrag zu einer lebenswerten und zukunftsfähigen Gemeinde.
Die unterfertigten Gemeinderäte stellen daher folgenden
DRINGLICHKEIT SANTRAG
Der Gemeinderat wolle beschließen:
1. Der Gemeinderat spricht sich für die Einführung eines Schulstartgeldes
für Erstklässler in der Höhe von 100 Euro aus.
2. Bedingungen dafür sollen der Besuch der Volksschule in der Stadt
Voitsberg sowie die Meldung des Hauptwohnsitzes in der Stadt
Voitsberg von zumindest einem Elternteil sein, um das Schulstartgeld
treffsicher Bürgern der Stadt Voitsberg zukommen zu lassen.
3. Der entsprechende Fachausschuss wird beauftragt, ein Konzept zur
Auszahlung des Schulstartgeldes zu erarbeiten und dem Gemeinderat
vorzulegen.
4. Das Schulstartgeld soll im Budget für den kommenden Haushalt
berücksichtigt werden.
Nach eingehender Diskussion lässt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen.
Mehrheitliche Ablehnung.
Bgm. Meixner: stellt den
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Antrag,
so wie in der Diskussion von ihm vorgeschlagen, den beiden Schulen eine
zusätzliche Dotation in Höhe von € 1.000,00 pro Schuljahr zu gewähren und die
Direktoren zu beauftragen, zu ermitteln, welche Kinder tatsächlich bedürftig sind. Sie
sollen dann schnell und unbürokratisch helfen können.
Mehrheitliche Zustimmung.