Bgm. Meixner: Bevor wir mit der Tagesordnung beginnen, möchte ich mitteilen, dass der Pkt. 9) Lustbarkeitsabgabeordnung – Novellierung von der Tagesordnung von mir entsprechend der gemeinderechtlichen Bestimmungen abgesetzt wird, da wir eine gänzlich neue Lustbarkeitsabgabeordnung zu behandeln haben. Weiters stelle ich den Antrag, die Tagesordnung um den Punkt 9) „Lustbarkeitsabgabeordnung – Neufassung“ zu erweitern. Einstimmige Annahme. Weiters liegen fünf Dringlichkeitsanträge vor und zwar: - KPÖ KPÖ KPÖ FPÖ SPÖ/ÖVP Schaffung eines Kautionsfonds LKH – Einberufung einer Bürgerversammlung LKH – Erhalt des LKH Schulstartgeld für Erstklassler und Resolution LKH Der Gemeinderat stimmt über die Aufnahme der Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung einzeln ab: Punkt X. - KPÖ Schaffung eines Kautionsfonds Einstimmige Annahme. Punkt XI. - SPÖ/ÖVP Resolution LKH Einstimmige Annahme. Punkt XII. - KPÖ LKH – Erhalt des LKH Einstimmige Annahme. Punkt XIII. - KPÖ LKH – Einberufung einer Bürgerversammlung Einstimmige Annahme. 2 Punkt XIV. - FPÖ Schulstartgeld für Erstklassler Einstimmige Annahme. I. Genehmigung des Protokolls der Gemeinderatssitzungen vom 16.09.2015 Das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 16.09.2015 wurde rechtzeitig an die Fraktionsvorsitzenden versandt. Schriftliche Einwendungen liegen nicht vor, folglich gilt die Niederschrift als genehmigt und ist von den Schriftführern zu unterfertigen. III. Sitzungsplan 2016 Nachdem sich die Vorlage des Sitzungsplanes bewährt hat, lege ich auch für das Kalenderjahr 2016 einen Sitzungsplan auf. Die Termine lauten wie folgt: 31.03.2016 09.06.2016 15.09.2016 13.12.2016 17.00 Uhr 17.00 Uhr 17.00 Uhr 17.00 Uhr Ich stelle den Antrag, den Sitzungsplan 2016 zu genehmigen. Einstimmige Annahme. IV. Anträge des Ausschusses für Bauen und Wirtschaft 1) Raumordnung a) Flächenwidmungsplan-Änderung, VF lfde. Nr. 4.08 „Obere Arnsteingasse“ - Beratung und Beschlussfassung über die eingelangten Einwendungen und Stellungnahmen - Beratung und Beschlussfassung der FlächenwidmungsplanÄnderung, VF lfde. Nr. 4.08 1. BEHANDLUNG DER EINGELANGTEN STELLUNGNAHME: Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt- und Raumordnung, Bau- und Raumordnung, örtliche Raumplanung, Stellungnahme vom 02.12.2015, GZ: ABT13-10.200-60/2015-6: Gegenstand und Beantwortung der Stellungnahme: 3 Von der Abteilung 13 des Amtes der Stmk. Landesregierung (Umwelt und Raumordnung) wird zur Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr. 4.08 mitgeteilt, dass grundsätzlich kein Einwand besteht. Im Erläuterungsbericht wird um eine ergänzende Begründung für die „geringfügigen Anpassungen der Nutzungsarten“ ersucht. Weiters bedarf es nach Ansicht der Aufsichtsbehörde um Angabe des konkreten Verwendungszweckes der Energieerzeugungsanlage (im gegenständlichen Fall offensichtlich „Geothermieanlage“). Um eine vorbehaltlose Akzeptanz im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens durch die Abteilung 13 sicherzustellen, wird empfohlen die vorangeführten Mängel durch Ergänzungen bzw. Korrektur zu berücksichtigen. Der Ausschuss für Bauen und Wirtschaft empfiehlt dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg die Stellungnahme der Abteilung 13 des Amtes der Stmk. Landesregierung (Umwelt und Raumordnung, örtliche Raumplanung) zur Kenntnis zu nehmen. Zu den „geringfügigen Anpassungen der Nutzungsarten“ erfolgt eine Ergänzung des Erläuterungsberichtes unter Pkt. 5 (Begründungen/ Erläuterungen) wie folgt: Die Grundlage für die verfahrensgegenständliche Änderung bildet die Mappen- und Naturdarstellung von DI Roland Krois, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen vom 02.10.2014, GZ: G744-1. Basierend auf den örtlichen Gegebenheiten sowie der angestrebten Schaffung von Bauplätzen im Sinne des geltenden Vermessungsgesetzes erfolgen die o.a. Anpassungen der Nutzungsarten. Zusätzlich erfolgen Ergänzungen des Verordnungswortlautes unter § 2 (1) und (2) wie folgt: §2 ÄNDERUNGEN (1) Teilflächen der Grdst. Nr. 5/7 und 14/12, KG 63302 Arnstein, werden von bisher Freiland (L) - landwirtschaftlich genutzte Flächen künftig als Sondernutzung im Freiland für Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen (eva Geothermieanlage) festgelegt. (2) Eine Teilfläche des Grdst. Nr. 5/7, KG 63302 Arnstein, wird von bisher Freiland mit Ersichtlichmachung Wald nunmehr als Sondernutzung im Freiland für Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen (eva - Geothermieanlage) festgelegt. Die Ersichtlichmachung Wald gilt für das o. a. Grundstück weiterhin. Mit den gegenständlichen Ergänzungen des Verordnungswortlautes und des Erläuterungs-berichtes wird den seitens der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Mängeln vollinhaltlich entsprochen. Die Beschlussfassung erfolgt auf Antrag von Herrn Vbgm. Kurt Christof einstimmig. 4 2. BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DER FLÄCHENWIDMUNGSPLANÄNDERUNG, VF LFDE. NR. 4.08 „OBERE ARNSTEINGASSE“: Nach Kenntnisnahme der eingelangten Stellungnahme der Abteilung 13 des Amtes der Stmk. Landesregierung sowie Ergänzungen des Verordnungswortlautes und des Erläuterungsberichtes nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer wird die Flächenwidmungsplan-Änderung, VF lfde Nr. 4.08 „Obere Arnsteingasse“, verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH, GZ: 231FK15, beschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt auf Antrag von Herrn Vbgm. Kurt Christof einstimmig. b) Antrag auf Baulandrücknahme von Pessl Melanie, Baumkirchnerstraße 20, Grdst. Nr. 74/1 KG 63331 Kowald - Beratung und Beschlussfassung Im Rahmen der durchzuführenden Vorfragenabklärung erfolgte eine mehrfache Abstimmung mit der Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Bau- und Raumordnung/ örtliche Raumplanung zu nachfolgendem Sachverhalt: Die o.a. Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 der Stadtgemeinde Voitsberg als Bauland – Reines Wohngebiet (WR) mit einer gebietstypischen Bebauungsdichte von 0,2-0,4 festgelegt und befinden sich im Siedlungsgebiet „Baumkirchnerstraße“. Ausschnitt Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 – unmaßstäblich Im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 insbesondere Entwicklungsplan Nr. 4.00 der Stadtgemeinde Voitsberg, als mittel- bis langfristiges Planungsinstrument, wird im Anschluss an die o. a. Baulandfestlegung im Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 ein Entwicklungspotenzial für Wohnen und Landwirtschaft (Überlagerung) einschließlich der nördlich gelegenen Hofstelle (orange-brauner Punktraster) festgelegt. 5 Ausschnitt Entwicklungsplan Nr. 4.00 – unmaßstäblich Auf Antrag des Grundeigentümers soll für die o. a. Grundstücke eine Baulandrücknahme als Grundlage für die Errichtung eines Dammwildgeheges erfolgen. Es wird der Antrag gestellt, der Gemeinderat möge beschließen: Basierend auf dem dreiseitigen Baulandanschluss Reines Wohngebiet (WR) mit einer gebietstypischen Bebauungsdichte von 0,2-0,4 und der im örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 4.00 idgF insbesondere Entwicklungsplan Nr. 4.00 idgF der Stadtgemeinde Voitsberg vorgesehenen Siedlungsentwicklung Richtung Norden kann dem Antrag auf Bauland-rücknahme nicht stattgegeben werden. Ergänzend ist die Errichtung eines Wildgatters im Bauland - Reines Wohngebiet zulässig, jedoch werden landwirtschaftliche Objekte (Stallgebäude) ausgeschlossen. Dieses wird mit dem Bestandschutz der bestehenden Wohnsiedlungsstruktur begründet. Nach Angaben der Antragstellerin besteht entgegen dem öffentlichen Interesse ein sozialer und wirtschaftlicher Bedarf an der Widmung des o.a. Grundstückes zurück ins Freiland. Bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes ist jedenfalls das öffentliche Interesse der Stadtgemeinde Voitsberg nachzuweisen. Die Beschlussfassung erfolgt auf Antrag von Herrn Vbgm. Kurt Christof einstimmig. 2) Stadtwerke Voitsberg GmbH. a) Wirtschaftsplan 2016 Der Wirtschaftsplan 2016 der Stadtwerke Voitsberg GmbH, bestehend aus dem Investitionsplan, dem Betriebsleistungsplan, der Plan GuV und dem Finanzplan, wurde von der Geschäftsführung der Stadtwerke Voitsberg GmbH aufgestellt und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. 6 Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Voitsberg GmbH hat in seiner Sitzung am 27.11.2015 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 einstimmig beschlossen. Die Stadtwerke Voitsberg GmbH beabsichtigen im Wirtschaftsjahr 2016 im Bereich des Elektrizitätswerkes mehrere Stationsverstärkungen wie z.B. der Station Kowald 1, Tregist, Waldweg, Hauptschule und Altenheim durchzuführen, um die Versorgungssicherheit im Stromnetz zu gewährleisten. Zudem sieht der Investitionsplan zahlreiche Verkabelungsmaßnahmen im 20 kV Netz im Bereich der Trafostationen C.-v.-Hötzendorfstraße, Kowald 3, und Mühlgasse vor. Im Niederspannungsnetz sind Ausbauarbeiten im Gebiet Kowald, Gößnitzgraben, Lachnitz sowie Grabenwarth vorgesehen. Für den gesetzlich vorgeschriebenen, flächendeckenden Austausch der analogen Stromzähler durch die intelligenten Zähler, dem sogenannten Smart Meter Rollout, sind für das Wirtschaftsjahr 2016 Investitionskosten in Höhe von € 100.000,00 veranschlagt. Im Unternehmensbereich Wasserwerk sind neben den laufenden Instandhaltungsarbeiten im Bereich des Versorgungsnetzes bauliche Sanierungen des PH Lobming, des HB Kowald 2 und des HB Brunnenweg beabsichtigt. Des Weiteren ist der Ausbau der Hauptleitung Arnsteinstraße – Ruhmannstraße, Gößnitzstraße und Blumenweg sowie die Anschaffung eines neuen Kastenwagens geplant. Im Unternehmensbereich Bestattung ist nur die Anschaffung kleinerer Ergänzungen von Bestattungsgegenständen sowie Werkzeuge und Kleingeräte vorgesehen. Insgesamt sind für das Wirtschaftsjahr 2016 Neuinvestitionen in Höhe von € 1.395.700,00 budgetiert. Im Bereich des Wasserwerkes ist für die bauliche Sanierung des PH Lobming, des HB Kowald 2 und des HB Brunnenweg eine Finanzierung seitens der Stadtgemeinde Voitsberg in der Höhe von € 120.000,00 gemäß Gestionsvertrag vorgesehen. Der Betriebsleistungsplan für 2016 sieht im Bereich des Elektrizitätswerkes einen Energiebezug seitens der Energy Services und der OeMAG in Höhe von 40.843.119 kWh und einen Netzbezug von der Energienetze Steiermark GmbH in Höhe von 63.357.970 kWh vor. Im Bereich des Wasserwerkes wird eine verrechnete Wasserabgabemenge in Höhe von 561.700 m³ prognostiziert. Im Unternehmensbereich Bestattung wird von einer Verrechnung von 305 Geschäftsfällen ausgegangen. Basierend auf dem Betriebsleistungsplan ergeben sich für die Plan GuV der Stadtwerke Voitsberg GmbH für das Wirtschaftsjahr 2016 Umsatzerlöse in Höhe von € 10.338.711,00 bzw. unter Berücksichtigung der aktivierten Eigenleistungen und der sonstigen betrieblichen Erträge eine Betriebsleistung von € 11.249.930,00. Davon ausgehend wird für 2016 ein positives Betriebsergebnis nach Steuern in Höhe von € 186.384,00 erwartet. Aufgrund der umfangreichen geplanten Investitionstätigkeiten weist der Finanzplan für das Wirtschaftsjahr 2016 einen vorläufigen Finanzierungsabgang in Höhe von € 37.982,00 aus, der durch Eigenkapitalrücklagen abgedeckt werden kann. 7 Es ergeht daher an den Gemeinderat der Antrag, den Wirtschaftsplan 2016 der Stadtwerke Voitsberg GmbH zu beschließen. Einstimmige Annahme. b) „Abänderung bzw. Ergänzung zur Vereinbarung vom 25.10.2013, abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Voitsberg und der Stadtwerke Voitsberg GmbH betreffend die Zuweisung von Bediensteten der Stadtgemeinde zur Dienstleistung an die Stadtwerke Voitsberg GmbH und damit zusammenhängend Klarstellung des Punkt Zweitens Absatz 4. des Einbringungsvertrages vom 22. August 2013, abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Voitsberg und der Stadtwerke Voitsberg GmbH iZm den Regelungen zu den Stromzulagen (Stromdeputat).“ In Ergänzung bzw. Abänderung zur Vereinbarung vom 25.10.2013 wird vorgeschlagen, dass die Stadtgemeinde Voitsberg ab 1.1.2016 die Auszahlung der monatlichen Stromzulage für sämtliche an die Stadtwerke Voitsberg GmbH. zugewiesenen Dienstnehmer ab dem Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand übernimmt, ohne dass dadurch ein Rückersatzanspruch für die Stadtgemeinde Voitsberg entsteht. Im Einbringungsvertrag vom 22. August 2013 Pkt. 2 Abs. 4 ist geregelt, dass alle bestehenden dienstrechtlichen Verpflichtungen, auch an nicht mehr aktive Dienstnehmer und deren Angehörige des Betriebes der Stadtwerke Voitsberg auf die Stadtwerke Voitsberg GmbH. übergehen. In Klarstellung dieses Punktes soll ab 1.1.2016 die Auszahlung der monatlichen Stromzulage für sämtliche ehemalige Bedienstete und deren Angehörige des Betriebes der Stadtwerke Voitsberg von der Stadtgemeinde Voitsberg übernommen werden, ohne dass dadurch ein Rückersatzanspruch für die Stadtgemeinde Voitsberg entsteht. Ich stelle den Antrag, der vorliegenden Vereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Voitsberg und der Stadtwerke Voitsberg GmbH. die Zustimmung zu erteilen. Einstimmige Annahme. 3) Stadtgemeinde Voitsberg Immobilien GmbH. a) Budget 2016 Die Stadtgemeinde Voitsberg Immobilien GmbH., welche die Funktion der voll haftenden Komplementärin der Stadtgemeinde Voitsberg Immobilien GmbH. & CoKG ausübt, hat lt. Gesellschaftsvertrag als alleinige Aufgabe die Geschäftsführung in der KG zu erledigen. 8 Die Einnahmen und Ausgaben für Geschäftsführung, laufende Buchhaltung, Steuerberatung, Jahresabschluss und allfälliger sonstiger Kosten betragen € 50.0000,00 und werden von der KG mittels interner Verrechnung beglichen. Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge dem Budget 2016 seine Zustimmung erteilen. Einstimmige Annahme. 4) Stadtgemeinde Voitsberg Immobilien GmbH. & CoKG a) Budget 2016 Die Budgetplanung für das Jahr 2016 sieht Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von € 1,282.600,00 vor. Einnahmenseitig wurde der Verkauf von 10 Wohnungen, sowie von 2 Abstellplätzen geplant und die entsprechenden Mieterlöse wurden angesetzt. Auf der Ausgabenseite ist die Bildung einer Rücklage von € 100.000,00 sowie die Ausschüttung von € 400.000,00 an die Stadtgemeinde Voitsberg geplant. Ich stelle daher den A n t r a g, der Gemeinderat möge dem Budget 2016 die Zustimmung erteilen. Einstimmige Annahme. 5) BA 20 Kanalbauarbeiten – Auftragsvergabe Die Kanalbauarbeiten BA 20 wurden vom Büro Ingenos.Gobiet.GmbH geplant und ausgeschrieben. Das Bauvorhaben umfasst Schmutzwasserkanalstränge, 36 Hausanschlüsse in Voitsberg, 24 Hausanschlüsse in St. Martin, die Mitverlegung der Wasserleitung des Wasserverbandes Söding-Lieboch, der Gemeinde St. Martin und der Stadtwerke Voitsberg und die Mitverlegung von Stromleitungen der Stadtwerke Voitsberg und der Energie Steiermark im Bereich: Gößnitzstraße Kowaldstraße (Bereich Tischlerwirt) Thalleinstraße inkl. Bachweg und Feldweg Insgesamt werden 7,7 km Schmutzwasserkanal, 1,0 km Pumpdruckleitungen und 2,9 km Hausanschlusskanal verlegt. In Thallein werden die Gemeindestraßen mit dem Kanalbau neu asphaltiert. 9 Die Ausschreibung wurde am 23.10.2015 im Amtlichen Lieferanzeiger und in der Grazer Zeitung veröffentlicht. Am 19.11.2015 fand die Anbotseröffnung im Stadtbauamt statt. Es wurden insgesamt 14 Angebote abgegeben. Das Anbotsergebnis lautet wie folgt: 1.STRABAG AG, 8042 Graz 2.364.259,26 2.Rumpf BauGmbH, 8850 Murau 2.375.529,76 3.Gebrüder Haider & Co, 8054 Seiersberg 2.446.757,76 4.Bietergemeinschaft Mandlbauer Bau GmbH – Konrad Beyer & Co Spezialbau GmbH, 8074 Raaba 2.479.349,71 5.Swietelsky BaugmbH, 8055 Graz 2.554.489,47 6.Wilfling Hoch- und Tiefbau GmbH, 8114 Friesach Gratkorn 2.658.917,37 7.Terrag-Asdag AG, 8523 Frauental 2.680.402,59 8.Granit GmbH, 8600 Bruck/Mur 2.899.543,83 9.Kostmann GesmbH, 9433 St. Andrä 2.987.686,02 10. GLS Bau und Montage GmbH, 4320 Perg 3.210.629,94 11. HTL Bau Hoch- & Tiefbau GmbH, 8403 Lebring 3.246.574,26 12. Hitthaller+Trixl BaugmbH, 8700 Leoben 3.789.049,65 13. Felbermayr Bau GmbH & Co KG, 9800 Spittal/Drau 3.874.334,69 14. Held & Francke BaugesmbH, 3382 Loosdorf 4.822.250,58 Die Angebote wurden sachlich und rechnerisch überprüft. Ein entsprechender Prüfbericht durch das Büro Ingenos.Gobiet.GmbH wurde erstellt. Ich stelle daher den Antrag, an den ermittelten Bestbieter, die Fa. Strabag AG, 8042 Graz zum Angebotspreis von € 2.364.259,26 exkl. MWSt. zu vergeben. Einstimmige Annahme. 6) Tarife Erlebnisbad Es wird vorgeschlagen, die Tarife im Erlebnisbad ab 1.1.2016 wie folgt neu festzulegen: Tageseintritte: 10 € 4,00 50 % vom Haupttarif € 3,00 € 1,50 € 3,00 Erwachsene Halbtageskarte (ab 16.00 Uhr) Jugendliche, Studenten, Bundesheer Kinder (6 – 15 Jahre) Senioren Saisonkarten: € 40,00 € 30,00 € 15,00 € 30,00 € 40,00 Erwachsene Jugendliche, Studenten, Bundesheer Kinder Senioren Saisonkabine Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge die Tarife wie vorgetragen beschließen. Einstimmige Annahme. 7) Übernahme in das öffentliches Gut a) Rückhaltebecken Schlossberg gemäß Vermessungsurkunde DI Kerschbaumer, GZ. 8016/15-RHB Die Stadtgemeinde Voitsberg Infrastruktur KG hat bekanntlich einen Teil des Waldes am Schloßberg verkauft. Das zur Entwässerung der Schloßberggründe notwendige Rückhaltebecken, welches sich hinter der Liegenschaft Pilko befindet, wurde nicht mitverkauft, da die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung bei der Stadtgemeinde Voitsberg liegt. Es wäre daher zweckmäßig, die Teilfläche, welche mittels Vermessungsurkunde GZ. 8016/15-RHB des DI Kerschbaumer neu vermessen wurde, nach den Sonderbestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes §§ 15 ff in das öffentliche Gut zu übernehmen. Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge das Trennstück 1, Grundstück 381/11 im Ausmaß von 4.928 m² in das öffentliche Gut übernehmen. Einstimmige Annahme. 11 8) Übertragungsverordnung – Novellierung Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg hat mit Beschluss vom 06.05.2010 die Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei gemäß § 94 d StVO (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) gemäß § 43 Absatz 2a Steiermärkischer Gemeindeordnung 1967 LGBl 115/1967 i.d.g.F dem Bürgermeister übertragen. Nun wurden die Gemeinden mit Schreiben vom 23.10.2015 von Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 7 davon informiert, dass diese Übertragungsverordnungen dahingehend zu ändern sind, dass nur einzelne Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei an den Bürgermeister übertragen werden sollen und von dieser Übertragung folgende Bestimmungen auszunehmen sind: • die Bestimmung von Kurzparkzonen und die Verordnung von Hilfsmitteln zur Kontrolle, • die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen, • die Bestimmung von Wohnstraßen und • die Bestimmung von Begegnungszonen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wurde die vorliegende Novellierung ausgearbeitet. Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge die geltende Verordnung über die Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg, welche mit Gemeinderatsbeschluss vom 06.05.2010 beschlossen wurde, entsprechend dem vorliegenden Verordnungsentwurf ändern. Einstimmige Annahme. 9) Lustbarkeitsabgabeordnung – Neufassung Da mit 31.12.2015 die gemeindliche Abgabenerhebungsermächtigung für Geldspielapparate und Glücksspielautomaten aufgrund des Steiermärkischen Glückspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 –StGSG wegfällt und das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 (LAG) novelliert wurde, ist es erforderlich die Regelungen hinsichtlich der Spielautomaten neu zu fassen. In Zuge der Überarbeitung der geltenden Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Voitsberg hat sich herausgestellt, dass die in Geltung stehende Verordnung vom 15.12.2010 in der Fassung vom 13.12.2012 veraltet ist. Nun wird eine neue Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen, die hinsichtlich des Steuergegenstandes regelt, dass Lustbarkeitsabgabe für folgende Veranstaltungen zu zahlen ist: 12 nachstehende unter lit a-g genannte Veranstaltungen, wenn mehr als 2000 Besucher zu erwarten waren oder teilgenommen haben a) Konzertveranstaltungen b) Tanzveranstaltungen c) Messen d) sportliche Veranstaltungen e) Schau- oder Werbeausstellungen, inklusive aller sonstigen mit diesen Ausstellungen verbundenen abgabepflichtigen Veranstaltungen f) museale Ausstellungen und sonstige Ausstellungen mit kulturellem Inhalt und Zielsetzungen (Malerei, Grafik, Bildhauerei u. dgl.) g) Motorsportveranstaltungen; sowie das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Glückspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 StGSG, LGBl 100/2014. und Erotikveranstaltungen Die Lustbarkeitsabgabe richtet sich nach dem Entgelt (grundsätzlich 15% außer bei Erotikveranstaltungen 25%) oder nach der Größe des benutzten Raumes und nach der Besucherzahl. Für Automaten gilt § 5 der neuen Verordnung mit gesetzlich vorgegebenen Beträgen. Daher stelle ich den Antrag, nachstehende Lustbarkeitsabgabeordnung zu beschließen: „Mit Gemeinderatsbeschluss vom ....... Dezember 2015 erlässt der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg auf Grundlage der Ermächtigungen des § 1 Abs 1 Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG, LGBl 50/2003 in der Fassung der Novelle LGBl 118/2015 und des § 15 Abs 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl I 103/2007 in der Fassung BGBl I 118/2015, folgende Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Voitsberg §1 Abgabenausschreibung, Steuergegenstand, Abgabe- und Haftungspflichtiger, Anmeldepflicht (1) Im Bereich der verordnungsgebenden Gemeinde wird nach Maßgabe der Bestimmungen des LAG und dieser Verordnung eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen eingehoben. (2) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind: 2. nachstehende unter lit a-g genannte Veranstaltungen, wenn mehr als 2000 Besucher zu erwarten waren oder teilgenommen haben a) Konzertveranstaltungen b) Tanzveranstaltungen c) Messen d) sportliche Veranstaltungen 13 e) Schau- oder Werbeausstellungen, inklusive aller sonstigen mit diesen Ausstellungen verbundenen abgabepflichtigen Veranstaltungen f) museale Ausstellungen und sonstige Ausstellungen mit kulturellem Inhalt und Zielsetzungen (Malerei, Grafik, Bildhauerei u. dgl.) g) Motorsportveranstaltungen; 3. das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Glückspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 StGSG, LGBl 100/2014. Derartige Spielapparate gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs 1 StGSG als gehalten, wobei eine solche Meldung vom Spielapparatebetreiber zusätzlich auch unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen ist. 4. Erotikveranstaltungen (Striptease, Peepshow, Videopeepshow, tabledancing u. dgl.) (3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen. (4) Abgabepflicht, Anmeldungspflichten für Veranstaltungen und abgabenrechtliche Haftung bestimmen sich nach den §§ 2 und 3 LAG §2 Erhebungsformen der Lustbarkeitsabgabe (1) Abgabe vom Entgelt: Für Veranstaltungen, bei denen für die Teilnahme bestimmte Entgelte verlangt werden, ist die Lustbarkeitsabgabe ungeachtet des Umstandes, ob im Gegenzug Karten ausgegeben werden oder nicht, gemäß § 3 als Abgabe vom Entgelt zu bemessen. (2) Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes und nach der Besucherzahl: Für Veranstaltungen, für die kein bestimmtes Entgelt für die Teilnahme verlangt wird (zB „freiwillige Spende“) sowie für Veranstaltungen, wo die Ermittlung des Entgelts nach § 3 nach Anschauung der Abgabenbehörde nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verlässlich möglich ist, ist die Lustbarkeitsabgabe gemäß § 4 als Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes und nach der Besucherzahl zu bemessen. (3) Abgabe für Apparate und Automaten: Für Veranstaltungen nach § 1 Abs 2 Z 2 ist die Lustbarkeitsabgabe immer nach § 5 zu bemessen. (4) Auf Antrag des Abgabepflichtigen, welcher spätestens bei der Anmeldung der Veranstaltung gestellt werden kann, verfügt der Bürgermeister mit rechtsmittelfähigem Bescheid, dass die Bemessung der Abgabe entweder nach § 3 oder nach § 4 dieser Verordnung zu erfolgen hat. §3 Abgabe vom Entgelt (1) Für die nachstehend bezeichneten Veranstaltungen, für die für die Teilnahme bestimmte Entgelte verlangt werden, beträgt die Lustbarkeitsabgabe für a. Konzertveranstaltungen 15 % b. Tanzveranstaltungen 15 % c. Messen 15 % 14 d. sportliche Veranstaltungen 15 % e. Schau- oder Werbeausstellungen 15 % f. museale Ausstellungen und sonstige Ausstellungen mit kulturellem Inhalt 15 % g. Motorsportveranstaltungen 15 % h. Variete-, Revue-, Stripteasevorführungen, Sexshows, Peepshows, Videopeepshows, Erotikmessen und sonstige gemischte derartige Veranstaltungen 25 % vom Entgelt. (2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zur Veranstaltung gefordert wird. Zum Entgelt gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe der Kleidungsstücke oder den Kauf eines Kataloges oder Programms zur Veranstaltung nicht zugelassen werden und die hieraus erzielten Einnahmen dem Veranstalter zufließen. (3) Die im Abs 1 nicht genannten Veranstaltungen ähnlicher Art werden jener Gruppe zugerechnet, der sie nach ihrer Art am nächsten stehen. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, beträgt die Abgabe 25 % des Entgelts. §4 Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes und nach der Besucherzahl (1) Die Pauschalabgabe für Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs 2 richtet sich nach der Größe der verwendeten Veranstaltungsfläche in begonnenen Quadratmetern (m²) und beträgt a) bei bis zu 200 Teilnehmern ................... 0,50 Euro je begonnenem m² Veranstaltungsfläche, b) bei bis zu 500 Teilnehmern ................... 0,75 Euro je begonnenem m² Veranstaltungsfläche, c) bei mehr als 500 Teilnehmern ............... 1,20 Euro je begonnenem m² Veranstaltungsfläche. (2) Zur verwendeten Veranstaltungsfläche gehören alle im Zuge der Veranstaltung vom Veranstalter genutzten, weiters alle den Teilnehmern zugänglichen genutzten Flächen (darunter Nebenanlagen wie Zu- und Abfahrten, Zugänge, Flure, Freiflächen, Aufgänge, Garderoben, WC-Anlagen, Ablage- und Aufbewahrungsräume und -flächen, Bühnen und dergleichen). Nicht zur verwendeten Veranstaltungsfläche gehören vom Veranstalter genutzte Flächen, welche für die Teilnehmer nicht einsehbar sind oder welche den Teilnehmern nur im Notfall zugänglich sind wie zB Technikräume und Fluchtwege. (3) Parkplätze für Landfahrzeuge, zugehörige Zu- und Abfahrten sowie Abstellflächen für Luftfahrzeuge samt Roll-, Start- und Landebahnen sowie Liegeplätze für Wasserfahrzeuge samt Zufahrtsgewässern (Kanälen) zählen nur insoweit zur verwendeten Veranstaltungsfläche, als sie Teilnehmern als Veranstaltungsflächen (Ausstellungsflächen, Flächen von zu beobachtenden Handlungen usw) zugänglich oder aus einer Nähe von höchstens 5 Metern Entfernung einsehbar sind. (4) Im Freien gelegene Flächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu berücksichtigen. 15 (5) Bei Varieté-, Revue-, Erotik-, Stripteasevorführungen, Sexshows, Peepshows, Videopeepshows, Erotikmessen und sonstigen gemischten derartigen Veranstaltungen erhöhen sich die angeführten Abgabesätze um 100 %. (6) Bei länger dauernden Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Für regelmäßige Veranstaltungen erhöhen sich die Abgabenbeträge um 20 %. Als regelmäßiges Stattfinden gilt eine Anzahl von mehr als drei Veranstaltungen je Monat, alle übrigen Veranstaltungen gelten als fallweise Veranstaltungen. (7) Die Pauschalabgabe beträgt bei regelmäßigen Veranstaltungen höchstens 440,00 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen höchstens 300,00 Euro je Veranstaltung. (8) Übersteigt die Pauschalabgabe bei fallweisen Veranstaltungen nicht den Betrag von 10,00 Euro, entfällt die Abgabepflicht. §5 Abgabe für Apparate und Automaten (1) Für das Halten von 1. Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV- und Videospielapparaten, Fußballund Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 20,00 Euro, sofern es sich nicht um Automaten, Apparate, Einrichtungen oder Vorrichtungen im Sinne der Z 2 bis 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automaten) zu entrichten; 2. Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10,00 Euro; 3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700,00 Euro (2) Wenn die Aufstellung eines Apparates (eines Automaten, einer Vorrichtung) nach dem 15. eines Monats erfolgt oder dessen Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist für diesen Monat die Hälfte der in Abs 1 genannten Abgabenhöhe zu entrichten. Eine rückwirkende Abmeldung von in Abs 1 beschriebenen Apparaten (Automaten) ist im Sinne des § 6 Abs 3 erster Satz LAG abgabenrechtlich nicht wirksam. Im Falle eines Austausches angemeldeter Apparate (Automaten) richtet sich die Abgabepflicht nach § 6 Abs 3 letzter Satz LAG. §6 Festsetzung und Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe (1) Die Lustbarkeitsabgabe im Sinne des § 2 Abs 1 und 3 dieser Verordnung ist eine Selbstberechnungsabgabe; sie ist spätestens am Fälligkeitstag im Sinne des § 6 16 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 7 LAG unaufgefordert zu erklären und zu entrichten. (2) Die Lustbarkeitsabgabe im Sinne des § 2 Abs 2 dieser Verordnung wird innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist bescheidmäßig vom Bürgermeister festgesetzt. §7 Verfahrensvorschriften und Strafbestimmungen (1) Das Abgabenverfahren richtet sich nach der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003. (2) Die abgabenrechtlichen Strafbestimmungen richten sich nach § 9 Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003. §8 Verweise (1) In dieser Verordnung angeführte Verweise auf Bundes- und Landesrecht sind – soweit nicht ausdrücklich durch statische Verweise auf Bundes- und Landesrecht anders festgelegt – jeweils als Verweise in jener Fassung von Bundes- und Landesrecht zu verstehen, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der vorliegenden Lustbarkeitsabgabeverordnung in Geltung steht. (2) Mit jeder Novellierung der Lustbarkeitsabgabeverordnung sind Verweise auf Bundes- und Landesrecht – soweit nicht ausdrücklich durch statische Verweise auf Bundes- und Landesrecht anders festgelegt – als Verweise in jener Fassung von Bundes- und Landesrecht zu verstehen, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der jeweiligen Novellierung im Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 in Geltung steht. §9 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit jenem Monatsersten in Kraft, welcher dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgt; gleichzeitig tritt die bisherige Lustbarkeitsabgabeverordnung vom 15.12.2010 in der Fassung vom 13.12.2012 für ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklichte Sachverhalte außer Kraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister Ernst Meixner“ Einstimmige Annahme. 17 10) Verkauf des neu gebildeten Grundstückes 4/4 (Trennstück 1) KG Voitsberg Stadt im Ausmaß von 284 m² lt. Vermessungsurkunde GZ. 8013/15 – MB Der betroffene Grundstücksteil liegt südlich des Schloßbergsteiges in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Liegenschaften Graggaber und Neumann. Der Grundstücksteil wird schon seit Jahrzehnten von Herrn Graggaber als Garten benutzt. Um nunmehr endgültig für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen, wäre es zweckmäßig, das Teilstück an Herrn Graggaber zu veräußern. Damit wäre auch die künftige Erhaltung der von Herrn Graggaber sen. errichteten Stützmauern eindeutig geregelt. Das Grundstück ist lt. Flächenwidmungsplan als Freiland – private Parkanlage ausgewiesen, es handelt sich also nicht um Bauland. Gemäß Vermessungsurkunde GZ. 8013/15 – MB beträgt der Grundstücksteil 284 m². Der verhandelte Kaufpreis soll € 15,00/m², insgesamt also € 4.260,00 betragen. Ich stelle den Antrag, das neu gebildete Grundstück 4/4 KG Voitsberg Stadt im Ausmaß von 284 m² zum Kaufpreis von € 4.260,00 an Herrn Ing. Gerhard Graggaber zu veräußern und dem vorliegenden Kaufvertrag die Zustimmung zu erteilen. Einstimmige Annahme. 11) Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung a) Bestellung eines Ortsvertreters Gemäß § 46 Stmk. Grundverkehrsgesetz hat der Gemeinderat mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein. Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen. Ich stelle den Antrag, als Ortsvertreter Herrn GR Alois Scherr zu bestellen. Befangen: GR Alois Scherr Einstimmige Annahme. V. Stadtgemeinde Voitsberg Infrastruktur KG 18 a) Budget 2016 Die Budgetplanung 2016 sieht Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von € 559.700,00 vor. Im Jahre 2016 sind keine neuen Projekte geplant, es wurden lediglich Instandhaltungskosten budgetiert. Einnahmenseitig ist der bereits erfolgte Verkauf des Waldgrundstückes in Höhe von € 240.000,00 veranschlagt. Ausgabenseitig ist eine Kreditsondertilgung in Höhe von € 231.600,00 geplant. Der Zuschuss der Stadtgemeinde beträgt € 90.000,00. Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge dem Budget 2016 die Zustimmung erteilen. Einstimmige Annahme. VI. Stadtgemeinde Voitsberg Schulerrichtungs KG a) Budget 2016 Die Budgetplanung 2016 sieht Einnahmen und Ausgaben von Höhe von € 380.000,00 vor. Die Miete, welche die Stadtgemeinde an die Schulerrichtungs KG zu bezahlen hat beträgt € 213.200,00, weiters sind Betriebskosten in Höhe von € 80.000,00 und ein Zuschuss in der Höhe von € 86.800,00 zu leisten. Ausgabenseitig finden Sie die Darlehenstilgung, die Betriebskosten, die Zahlungen an das Finanzamt, sowie eine kleine Rücklagenbildung in Höhe von € 4.500,00. Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge dem Budget 2016 die Zustimmung erteilen. Einstimmige Annahme. VII. Untervoranschläge 1. Anträge der Schulausschüsse Schulvoranschlag 2016 a) Volksschule 19 b) NMS c) ASO Der Schulausschuss hat am 26.11.2015 einstimmig den Beschluss gefasst, nachstehende Schulvoranschläge dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu empfehlen. Die Schulvoranschläge 2016 der Volksschule, Neuen Mittelschule und der Sonderschule müssen im Voranschlag gesondert beschlossen werden, da bei einer Berufung einer Gemeinde ansonsten gegen den gesamten Voranschlag berufen werden müsste. Die Ausgabenrahmen der Schulvoranschläge betragen für die Volksschule für die NMS und für die Sonderschule gesamt somit € 569.500,00 € 506.400,00 € 181.000,00 € 1,256.900,00 Die Direktorenwünsche konnten überwiegend Berücksichtigung finden. Das einzelne Ziffernmaterial möge dem Voranschlag 2016 entnommen werden. Ich stelle den Antrag, den Voranschlag 2016 der Volksschule zu beschließen. Einstimmige Annahme. Ich stelle den Antrag, den Voranschlag 2016 der NMS zu beschließen. Einstimmige Annahme. Ich stelle den Antrag, den Voranschlag 2016 der ASO zu beschließen. Einstimmige Annahme. 2. FF Voitsberg 3. FF Krems In der Beilage des Voranschlages 2016 finden sie die beiden Untervor-anschläge der Feuerwehren Voitsberg und Krems. Ebenso wie die Schulvoranschläge sind auch 20 diese gesondert zu beschließen. Bei der FF Voitsberg wurde im AOH ein neues Fahrzeug budgetiert. Auf der Einnahmenseite wurde die Kostenbeteiligung beim Fahrzeug des Landesfeuerwehrverbandes u. der FF Voitsberg veranschlagt. Ich stelle den Antrag, den Untervoranschlag der FF Voitsberg zu beschließen. Einstimmige Annahme. Ich stelle den Antrag, den Untervoranschlag der FF Krems zu beschließen. Einstimmige Annahme. VIII. Voranschlag 2016 1. Genehmigung des Voranschlages für die Hoheitsverwaltung Bgm. Meixner und FSTR Sachernegg berichten über die Schwerpunkte im OH und AOH und gehen insbesondere auf folgende wichtige Daten ein: Der Voranschlag wurde ausgeglichen erstellt, wobei ein Soll-Überschuss in Höhe von € 1,300.000,00 veranschlagt wurde. Einnahmen und Ausgaben ordentlicher Haushalt € 20,101.100,00 Einnahmen und Ausgaben außerordentl. Haushalt € 5,737.000,00 Die Sozialhilfeverbandsumlage ist enorm angestiegen u. beträgt nunmehr € 2,726.000,00 (ca. € 220.000,00 mehr als 2015). Die Summe der Gemeinschaftlichen Bundesabgaben ist ein weiteres Mal gesunken – um nicht ganz € 200.000,00 gegenüber 2015. Dafür ist auch die Landesumlage ein wenig gesunken und beträgt € 646.900,00. Personalkosten gesamt € 4,528.100,00 - ca. € 155.000,00 weniger als 2015. Abfindung der Stromdeputate für Pensionisten mit € 400.000,00 veranschlagt – zur Bedeckung € 130.000,00 von den Stadtwerken u. € 180.000,00 RL-Entnahme und € 90.000,00 aus dem OH. Wasserversorgung: € 120.000,00 werden vom OH direkt in den AOH für die Bedeckung der 3 Projekte „Brunnenanlage Lobming, Hochbehälter Kowald 2 und Hochbehälter Brunnenweg“ zugeführt 21 Abwasserbeseitigung: € 235.900,00 können vom OH direkt in den AOH zugeführt werden. Allgemeine Zuführung an den AOH beträgt € 215.500,00. AOH: Größtes Projekt 2016 ist der Kanalbau – BA 20 Gößnitzgraben mit € 2,534.000,00 und BA 21 Arnsteinstraße mit € 900.000,00. Die Straßenbau-Projekte wurden mit € 1,2 Mio budgetiert – neben der allgemeinen Sanierung sind dies die Brücke Teigitschgraben, Arnsteinstraße und Aufschließungsstraße ÖDK. Schutzwasserbau – HWS Kainach € 440.000,00, RHB Butterbauer € 80.000,00. Weitere Projekte sind: Wasserversorgung 1. Teil Sanierung Elektroinstallation NMS FF Voitsberg Fahrzeugankauf Grundstücksverkauf Öffentliche Beleuchtung 2. Teil Sanierung Burgmauer Instandhaltung Schwimmbad – Technik Volksschule Sanierung des Funcourtplatzes € 120.000,00 € 120.000,00 € 120.000,00 € 90.000,00 € 57.000,00 € 25.000,00 € 20.000,00 € 16.000,00 FSTR Sachernegg stellt den Antrag, der Gemeinderat möge dem Voranschlag 2016 die Zustimmung erteilen. Einstimmige Annahme. 2. Festsetzung der Hebesätze Grundsteuer: a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 500 v. H. der Grundsteuermessbeträge A b) für sonstige Grundstücke: 500 v. H. der Grundsteuermessbeträge B Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge der Festsetzung der Hebesätze die Zustimmung erteilen. 22 Einstimmige Annahme. 3. Kontoüberziehung Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann gem. § 82/1 der Gemeindeordnung die Stadtgemeinde ihre Konten bis zu einem Sechstel der Gesamteinnahmen des ordentlichen Haushaltes zusätzlich ausnutzen. Es geht daher an den GR das Ersuchen, den Betrag von € 3,350.000,00 als Kontoüberziehung zu beschließen, wenn Bedarf besteht. Der Zinssatz wird nach dem 3 Monats-Euribor zuzgl. 1% Aufschlag berechnet. Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge der Kontoüberziehung die Zustimmung erteilen. Einstimmige Annahme. 4. Darlehensaufnahmen Zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes sind Darlehen für folgende Zwecke in nachstehender Höhe aufzunehmen: 1.Kanalbau € 1,250.000,00 Ein definitiver Kreditvertrag - mit Bankinstitut, Laufzeit und Konditionen - muss jeweils separat im Gemeinderat beschlossen werden. Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat möge die Darlehensaufnahmen genehmigen. Einstimmige Annahme. 5. Dienstpostenplan Bgm. Meixner/Ing. Thürschweller erläutern den Dienstpostenplan. Insgesamt sind 146 Dienstposten geplant, wobei 49 Dienstnehmer den Stadtwerken zugewiesen sind. Herr FSTR Sachernegg stellt den Antrag, 23 den Dienstpostenplan 2016 zu genehmigen. Einstimmige Annahme. 6. Mittelfristiger Finanzplan Der österr. Stabilitätspakt 2011 sieht vor, dass dem Landeskoordinationskomitee über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung zu berichten ist. Gemäß § 74a der Gemeindeordnung hat die Gemeinde für einen Zeitraum von 5 Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen. Der diesjährige MFP umfasst den Voranschlag 2016, die Anpassung der Jahre 2017 bis 2019 und die mittelfristige Planung des Jahres 2020. Ich stelle den Antrag, dem mittelfristigen Finanzplan die Zustimmung zu erteilen. Einstimmige Annahme. Dringlichkeitsanträge: X. KPÖ – Schaffung eines Kautionsfonds: Der Gemeinderat der Gemeinde Voitsberg möge beschließen: Die Gemeinde prüft die Möglichkeit einen Kautionsfonds zu schaffen. Ziel eines solchen Fonds ist die Unterstützung von MieterInnen bei der Aufbringung der Wohnungskaution. Modelle eines solchen Kautionsfonds werden dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Begründung: Die erste Hürde beim Bezug einer neuen Wohnung ist die Aufbringung der Kaution. Beim Bezug einer Wohnung werden Kautionen in der Höhe von drei Monatsmieten oder mehr verlangt. Das stellt viele Wohnungssuchende vor ein gewaltiges finanzielles Problem. Eine Unterstützung durch die Gemeinde wäre eine große Hilfestellung und würde Menschen dazu bewegen nach Voitsberg zu siedeln. Das hätte auch positive Auswirkungen auf unsere EinwohnerInnenzahl mit allen damit verbundenen positiven Auswirklungen auf die Ertragsanteile. Ein solcher Kautionsfonds existiert bereits in Graz. Dieses Beispiel zeigt dass die Einführung eines Kautionsfonds weitgehend kostenneutral ist. Mehrheitliche Ablehnung. XI) SPÖ/ÖVP – Resolution LKH Kein Spitalsverbund LKH Voitsberg- Deutschlandsberg! 24 Die scheinbar aktuell geplante Zusammenlegung der Anästhesie von Voitsberg mit jener von Deutschlandsberg stellt einen neuerlichen Versuch dar, das Voitsberger LKH weiter auszuhöhlen. Langfristig ist somit zu befürchten, dass nach der erfolgten Schließung der Voitsberger Gebärstation auch noch die chirurgische Abteilung aus Voitsberg abgezogen wird. Dies würde einen weiteren massiven Rückschritt in der medizinischen Grundversorgung der Voitsberger Bevölkerung bedeuten und zeugt von einem subjektiven Lobbyismus zwischen KAGES und dem LKH Deutschlandsberg, der auch von Insidern bestätigt wird. Da auch bei der Geburtenstation in der Vergangenheit bereits Deutschlandsberg bevorzugt wurde, kann es sich in diesem Zusammenhang ansonsten ja wohl nur um einen Zufall handeln, dass der zuständige Primar seine Privat-Ordination in Deutschlandsberg betreibt! Folgende Fakten sprechen klar für den Standort Voitsberg: Der Bezirk Voitsberg hat ca. 50.000 Einwohner und die Bevölkerung verdient auch mittel- und langfristig eine gute medizinische Versorgung; es muss die Sicherstellung der akuten Erst- und Basisversorgung, sowie der wohnortnahen Versorgung der Region weiter gegeben sein. Darüber hinaus gehört unser Bezirk zum Steirischen Zentralraum! Die Chirurgie Voitsberg behandelt derzeit 14.000 ambulante Fälle und 7.000 wiederbestellte Patienten, 2.000 stationäre Patienten, 1.300 Operationen (durchschnittlich 4-5 pro Tag). Dies entspricht in etwa dem Patientenanfall in Deutschlandsberg, berechnet man den Wegfall der Unfallchirurgie mit, die 2006 geschlossen wurde. Diese Personen müssten bei Wegfall der Chirurgie in Voitsberg eine bedeutend weitere Anreise in Kauf nehmen, entweder nach Deutschlandsberg oder Graz. Wenn durch die Verlegung von Abteilungen die Transportwege künftig um 30 bis 40 km länger werden, dann kann nicht von einer verbesserten wohnortnahen Versorgung gesprochen werden. Ein Verbund mit Deutschlandsberg macht keinen Sinn, weil die Voitsberger Bevölkerung - im Fall des Falles einer notwendigen medizinischen Betreuung eher nach Graz tendiert als nach Deutschlandsberg. Daher werden maximal 2030% der chirurgischen (Not-)Fälle nach Deutschlandsberg, die anderen 70-80% werden nach Graz gehen. Was wieder bewirkt, dass im LKH Graz die Wartezeiten länger werden und die vorhandenen Kapazitäten nicht mehr ausreichen, um in angemessener Zeit die erforderliche Behandlung der Patienten vornehmen zu können. Viele chirurgische Patienten werden dann wahrscheinlich in privat geführte Spitäler ausweichen und der KAGES verlorengehen (Barmherzige Brüder/ Krankenhaus der Elisabethinen). Statt Einsparungen wird das zu einer Verteuerung des Gesundheitswesens führen. Auswirkungen hätte es auch auf das Rote Kreuz. Durch mehr Fahrten nach Graz wäre die Anschaffung von zusätzlichen Fahrzeugen und die Aufnahme von zusätzlichem hauptamtlichen Personal mit hoher Wahrscheinlichkeit notwendig. Dies würde auch hier deutliche Mehrkosten verursachen. 25 Ein chirurgischer Schwerpunkt des LKH-Voitsberg ist das chronische Wundmanagment und die damit verbundene Amputationen. Dazu würde die Gefäßambulanz des LKH-West passen. Wenn eine Kooperation notwendig ist, ergäbe die Kooperation mit Graz – aus Sicht der Chirurgie - wesentlich mehr Sinn. Die Demontage der Chirurgie hätte zusätzliche Folgewirkungen auf unser Krankenhaus; auch auf die Bereiche Anästhesie und Intensiv (z.B.: derzeit arbeiten Intensivstation und Anästhesie rund um die Uhr. Die Demontage der Chirurgie würde zu einer Umwidmung der Intensiv- zu einer Herzüberwachungsstation und zur Anästhesie auf Abruf führen). Das bedeutet für die Bevölkerung eine weitere medizinische Abwertung und bedeutet auch den Verlust von Arbeitsplätzen. Die Demontage der Chirurgie hätte weitere Folgewirkungen auf die interne Abteilung: die interne Abteilung ist heute – in der Praxis – die Altersmedizin. Ein Schwerpunkt „Altersmedizin“ klingt an sich sehr gut, könnte aber bedeuten, dass die Interne erhalten bliebe wie bisher, aber Chirurgie, Anästhesie und Intensiv ausgelagert würden. Das LKH Voitsberg ist einer der größten Betriebe im Bezirk und damit auch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor; dieser muss uns erhalten bleiben!!! Zahlreiche Bedienstete des LKH Voitsberg sorgen sich um ihren Arbeitsplatz, dieser muss in unserem Bezirk erhalten bleiben!!! Nach dem Wegfall der Gebärstation darf nicht schon wieder ein Teil des LKH, nämlich die Chirurgie, dem Sparstift zum Opfer fallen und somit ein weiterer Kernbereich der Gesundheitsversorgung in der Region Voitsberg wegfallen. Das LKH Voitsberg muss mit einer chirurgischen Abteilung rund um die Uhr gemeinsam mit einer internen Abteilung und dem Schwerpunkt Altersmedizin erhalten bleiben! Wir, die Bürgermeister des Kernraumes der Region Voitsberg, kämpfen im Namen der Bevölkerung aus den gegebenen Gründen für die Erhaltung der Eigenständigkeit des LKH Voitsberg! Einstimmige Annahme. XII. KPÖ - Erhalt des LKHs Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg möge folgendes beschließen: Für den Erhalt des LKH Voitsberg Die Stadtgemeinde Voitsberg spricht sich gegen weitere Kürzungen im Gesundheitsbereich aus und verurteilt die geplanten oder bereits durchgeführten Schließungen im steirischen Spitalswesen. Die Stadtgemeinde Voitsberg fordert die Landesregierung daher auf, von der Schließung weiterer Abteilungen am LKH Voitsberg abzusehen. Begründung: 26 Still und heimlich haben die „Reformpartner“ im Jahr 2013 die Schließung der Geburtenstation am LKH Voitsberg abgesegnet. Mehr als 13.000 Stimmen des Bezirksvolksbegehrens wurden ignoriert, nicht einmal der Landtag wurde mit den Anliegen der Bevölkerung befasst. Nun droht dem LKH Voitsberg der nächste schwere Schlag. Die Chirurgie soll ebenfalls geschlossen werden, wie mehreren Medien zu entnehmen war. Unter dem Deckmantel einer „Kooperation mit dem LKH Deutschlandsberg“ wird an einer Schließung des LKH Voitsberg auf Raten gearbeitet. Ein gut funktionierendes Krankenhaus wird Stück für Stück zugesperrt, bis nur noch die Geriatrie überbleibt. Die Bevölkerung des Bezirks Voitsberg leistet wie alle anderen Steirerinnen und Steirer ihren Beitrag zu unserem Gesundheitssystem und hat auch das Recht auf eine Versorgung ohne endlose Anfahrtswege. Einstimmige Annahme. XIII. KPÖ - LKH – Einberufung einer Bürgerversammlung Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg möge beschließen: Die Stadtgemeinde Voitsberg beruft schnellstmöglich eine BürgerInnenversammlung zum Thema „LKH und gesundheitliche Versorgung in Voitsberg“ ein, zu welcher neben der Bevölkerung von Voitsberg explizit der zuständige Landesrat Drexler sowie verantwortliche Vertreter der KAGES eingeladen werden. Begründung: Spätestens seit der Schließung der Geburtenstation am LKH Voitsberg ist klar, dass die Gesundheitsversorgung im Bezirk in Gefahr ist. Immer wieder ist von einer Zusammenlegung des LKH Voitsberg mit dem LKH Deutschlandsberg die Rede, wobei in Voitsberg nur mehr die Geriatrie verbliebe. Der zuständige Gesundheitslandesrat Mag. Christopher Drexler möchte sich dazu erst im Frühjahr 2016 äußern. Die Versorgung im Bezirk würde durch einer solchen Maßnahme an Qualität verlieren. Die Bevölkerung ist verunsichert und fühlt sich von der Landesregierung im Stich gelassen. Eine Bürgerversammlung, bei der sich die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger den Fragen der Bevölkerung stellen, halten wir für eine geeignete Möglichkeit. Mehrheitliche Ablehnung. XIV. FPÖ -Schulstartgeld für Erstklässler DRINGLICHKEITSANTRAG der Gemeinderäte StR Markus LEINFELLNER, GR Sarah SIDAR, GR Dominik REINWEBER und GR Sabrina MARTYNIAK, eingebracht am 16.12.2015 27 betreffend: Einführung eines Schulstartgeldes für Erstklässler in der Stadt VOITSBERG Der Start in ein neues Schuljahr belastet das Haushaltsbudget vieler Voitsberger Familien massiv. Besonders für Erstklässler müssen überdurchschnittlich viele Schulutensilien für den Schulbeginn besorgt werden, weswegen sich die Kosten auf rund 200 Euro belaufen können. Dies stellt für zahlreiche Familien eine große finanzielle Belastung dar und reißt oftmals ein Loch in das Haushaltsbudget. In Wien, Burgenland, Salzburg, Tirol und Oberösterreich wurde diese Art der Unterstützung auf Landesebene bereits eingeführt. Um ein diesbezügliches Fördermodell auch in der Steiermark gewährleisten zu können, wurde von der FPÖ im Jahr 2012 ein Antrag im Landtag Steiermark eingebracht. Damals stimmten SPÖ und ÖVP gegen diese Initiative und verhinderten damit diese dringend notwendige Unterstützung. Da es seitens des Landes Steiermark keine Förderung gibt, soll die Stadt Voitsberg ihre Bürger mittels der Einführung des Schulstartgeldes für Erstklässler entlasten und mit gutem Beispiel vorangehen. Gerade in Zeiten von Rekordarbeitslosigkeit und Rekordarmut wäre die Umsetzung eines solchen Fördermodells ein wesentlicher Beitrag zu einer effizienten und bedarfsorientierten Familienpolitik. Besonders Kinder – die Armutsgefährdung von 37.000 steirischen Kindern spricht für sich – sollten nicht unter der schwierigen Gesamtsituation leiden müssen. Zudem leistet die Einführung des Schulstartgeldes einen wesentlichen Beitrag zu einer lebenswerten und zukunftsfähigen Gemeinde. Die unterfertigten Gemeinderäte stellen daher folgenden DRINGLICHKEIT SANTRAG Der Gemeinderat wolle beschließen: 1. Der Gemeinderat spricht sich für die Einführung eines Schulstartgeldes für Erstklässler in der Höhe von 100 Euro aus. 2. Bedingungen dafür sollen der Besuch der Volksschule in der Stadt Voitsberg sowie die Meldung des Hauptwohnsitzes in der Stadt Voitsberg von zumindest einem Elternteil sein, um das Schulstartgeld treffsicher Bürgern der Stadt Voitsberg zukommen zu lassen. 3. Der entsprechende Fachausschuss wird beauftragt, ein Konzept zur Auszahlung des Schulstartgeldes zu erarbeiten und dem Gemeinderat vorzulegen. 4. Das Schulstartgeld soll im Budget für den kommenden Haushalt berücksichtigt werden. Nach eingehender Diskussion lässt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen. Mehrheitliche Ablehnung. Bgm. Meixner: stellt den 28 Antrag, so wie in der Diskussion von ihm vorgeschlagen, den beiden Schulen eine zusätzliche Dotation in Höhe von € 1.000,00 pro Schuljahr zu gewähren und die Direktoren zu beauftragen, zu ermitteln, welche Kinder tatsächlich bedürftig sind. Sie sollen dann schnell und unbürokratisch helfen können. Mehrheitliche Zustimmung.
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