Juristische Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsund Gesellschaftsrecht, Rechtsvergleichung Prof. Dr. Jan Schürnbrand Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2015/16 Hausarbeit (Der Sachverhalt umfasst mit Vermerk 3 Seiten) Aufgabe 1 A ist Inhaber eines Bio-Lebensmittelmarktes. Er betreibt ihn in einem Gebäude, welches sich auf einem ihm gehörenden Grundstück befindet. Jedoch ist das Gebäude seit einiger Zeit erheblich renovierungsbedürftig. Da die Geschäfte nach Eröffnung eines neuen Lebensmittel-Discounters nicht mehr so gut laufen, erkundigt er sich nach einem Darlehen in Höhe von 200.000,-- € zur Finanzierung der Renovierung. Die B-Bank AG erklärt sich zur Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens bereit. Jedoch hätte sie gerne ein werthaltiges Grundpfandrecht als Sicherheit, da ansonsten ein höherer Zins erforderlich sei. A kann den Landwirt L zur Bestellung einer Hypothek zur Sicherung des Darlehens gegen ein angemessenes Entgelt überzeugen. A und B einigen sich folglich am 15.01.2015 und das Darlehen wird dem A ausgezahlt. L und B einigen sich anschließend am selben Tag auch über die Bestellung einer Briefhypothek an einem als Ackerfläche genutzten Grundstück des L zur Sicherung der Darlehensforderung der B gegen A. L bewilligt auch zugunsten der B die Eintragung einer Hypothek in Höhe von 200.000,-- €. Diese wird dann am 29.01.2015 in das Grundbuch eingetragen. L übergibt schließlich am 30.01.2015 einem zuständigen Mitarbeiter der B auch den Hypothekenbrief. L leidet jedoch seit knapp drei Jahren an einer Geisteskrankheit, was für alle Beteiligten nicht erkennbar war. Er war daher zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die Tragweite seines Handelns zu begreifen. Da die Geschäfte des A infolge der Renovierung und der Insolvenz des Lebensmittel-Discounters wieder prächtig laufen, zahlt er das Darlehen in vollem Umfang am 02.05.2015 an die B zurück, wozu er vertraglich auch berechtigt ist. Wegen einer unerwartet auftretenden Bankenkrise gerät die B hingegen in finanzielle Schwierigkeiten und muss sich daher refinanzieren. Da der Hypothekenbrief sich noch bei der B befindet, wird die Forderung am 15.05.2015 durch einen zuständigen Mitarbeiter der B an den privaten Investor I verkauft sowie schriftlich und in öffentlich beglaubigter Form an ihn übertragen. Auch wird dem I der Hypothekenbrief übergeben. I merkt danach, dass er seinerseits kein Interesse mehr an Immobiliengeschäften hat und verkauft und überträgt die Forderung am 20.05.2015 schriftlich auf den privaten Investor X. Auch übergibt er diesem den Hypothekenbrief. X wiederum verkauft und überträgt die Forderung am 22.05.2015 schriftlich und in öffentlich beglaubigter Form auf die Y-Bank AG. Die Y-Bank AG überträgt die Forderung letztlich am 25.05.2015 schriftlich und in öffentlich beglaubigter Form an die Z-Bank AG. Am 01.06.2015 stirbt L. Sein Erbe E erfährt von der Hypothekenbestellung und fürchtet mögliche Vollstreckungsakte in das Grundstück. Er möchte daher vorsorglich den Hypothekenbrief von der ZBank AG zurückhaben. Diese weigert sich. Sie meint, der Brief gehöre ihr. Wer ist Eigentümer des Hypothekenbriefs? Aufgabe 2 R ist Inhaber eines Logistikbetriebs und Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem sich eine große Lagerhalle befindet. Dort werden diverse Produkte für Großhändler zwischengelagert. Seit einigen Jahren befindet sich R in einer angespannten finanziellen Situation. Das Grundstück ist bereits mit einer Hypothek belastet, welche vor einigen Jahren zur Sicherung eines Darlehens wirksam bestellt worden ist. Ein neues Darlehen wird ihm von allen seriösen Kreditinstituten verweigert. R sieht sich daher am 01.06.2015 gezwungen, zwei seiner 13 Transporter zu verkaufen, um seine Mitarbeiter am 15.06.2015 bezahlen zu können. Die Transporter dienen dazu, die Produkte zum Zwecke der Lagerung auf das Grundstück zu fahren und wieder zu den Kunden zurück zu bringen. Interessiert an den Transportern zeigt sich vor allem Konkurrent K. Dieser besucht den R am 02.06.2015 auf dessen Grundstück. Beide werden sich über den Verkauf der beiden Transporter einig. R übergibt dem K alle Dokumente und die Schlüssel. K weist den R darauf hin, dass er die Transporter erst am 10.06.2015 abholen könne. R erlaubt dem K, die Transporter neben der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks zu parken und diese dann abzuholen. Bevor K das Grundstück verlässt, zahlt er den Kaufpreis für die Transporter in bar. Auf dem Rückweg zu seinem PKW ruft der am Zaun stehende S den K zu sich. S ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks und konnte den R nie leiden. Er erzählt dem K von der angespannten finanziellen Situation des R und weist darauf hin, dass möglicherweise schon die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des R bevorsteht. K erkundigt sich daraufhin am 04.06.2015 beim Grundbuchamt und erfährt, dass der Hypothekengläubiger P bereits am 15.05.2015 einen Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gestellt hat. Der Versteigerungsvermerk wurde dann am 03.06.2015 in das Grundbuch eingetragen. K befürchtet nun, dass seine Transporter Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein könnten, holt diese vorsichtshalber trotzdem am 10.06.2015 ab und bringt sie auf sein Grundstück. Muss K die Zwangsvollstreckung in das Eigentum an den Transportern dulden? Aufgabe 3 Den E erreicht kurz darauf die Nachricht über den Tod seines geschätzten Schulfreundes F. In dessen im Herbst 2003 wirksam errichteten Testament wird dem E ein Vermächtnis zugewendet, wörtlich heißt es dort: „Mein gesamtes Vermögen soll mein einziges Kind, mein Sohn G erhalten. Nur mein geliebter Sportwagen soll dem Freund E gehören. […]“ F war ein sehr wohlhabender Bankier. Zu seinem Vermögen zählen neben dem genannten Sportwagen u.a. etliche Luxusimmobilien, Unternehmensbeteiligungen sowie eine große Sammlung verschiedener wertvoller Antiquitäten. Bei der Errichtung des Testaments war F tatsächlich Eigentümer eines italienischen Oldtimer-Sportwagens (Wert: 120.000,- €). Ohne das Testament geändert zu haben, verkaufte F jedoch im Sommer 2013 den Oldtimer-Sportwagen für 115.000,- € und kaufte sich dafür einen modernen und schnelleren britischen Sportwagen (Wert: 100.000,- €). Seite 2/3 E verlangt von G, dem Erben des F, den britischen Sportwagen. Dieser lehnt ab. Im Testament sei zweifelsfrei vom italienischen Oldtimer-Sportwagen die Rede. Da F diesen aber schon vor seinem Tod verkauft habe, könne E gar nichts verlangen. E hingegen ist der Ansicht, dass der Sportwagen ihm schon gehöre. Die Streitigkeit zwischen E und G wird jedoch alsbald geklärt: Der vermögende D, ein radikaler Umweltschützer aus gutem Hause, sieht den Sportwagen in der Einfahrt des G und zündet ihn der Umwelt zuliebe an. Das Fahrzeug wird dabei komplett zerstört. E verlangt nun Ersatz für den zerstörten Wagen. Kann E von D und/oder G Ersatz für den zerstörten Wagen verlangen? Bearbeitervermerk: Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf. hilfsgutachtlich – einzugehen. Formales: 1. Deckblatt: enthält oben links Name, Anschrift, Matrikelnummer, Semesterzahl, oben rechts Ort und Datum der Fertigstellung; in der Mitte zentriert Namen der Übung, Namen des Dozenten, Semester (WS 2015/2016), Art der Arbeit (Hausarbeit). 2. Gutachten: Das Gutachten darf 20 Seiten nicht überschreiten. Dabei ist der Text zwingend mit „Times New Roman“, Schriftgröße 12 pt (Fußnoten 10 pt), 1,5-fachem Zeilenabstand (Fußnoten einzeilig) sowie einem Rand von 7 cm rechts und jeweils 2 cm oben, links und unten zu formatieren. Bei Nichteinhaltung der Formalien kann die Note herabgesetzt werden oder der Korrekturanspruch entfallen. Die Arbeit ist entweder in der ersten Übungsstunde (12.10.2015) abzugeben oder spätestens bis zum 10.10.2015 per Post an den Lehrstuhl abzuschicken. Bei Zusendung per Post ist das Datum des Poststempels (10.10.2015) maßgeblich. Danach werden keine Arbeiten mehr angenommen. Auch ist von einer Abgabe am Lehrstuhl selbst abzusehen. Der Hausarbeit ist eine Erklärung über ihre selbständige Erstellung anzufügen. Außerdem ist gem. § 9 Abs. 1 StudPrO der Schein der Anfängerübung im Bürgerlichen Recht sowie ein Nachweis über das Bestehen der Teilprüfung der Zwischenprüfung (§ 9 Abs. 2 StudPrO), sofern nicht bereits im Schein der Anfängerübung ausgewiesen, in Kopie beizufügen. 3. Ferner hat bis einschließlich den 12.10.2015 eine Onlineabgabe (upload) Ihrer Hausarbeit auf www.jura.unituebingen.de/einrichtungen/pruefungsamt/onlineabgabe zu erfolgen. Hierzu erstellen Sie eine (ungeschützte) pdf-Datei, die Ihre Arbeit mit Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis und Gutachten ohne Deckblatt und Sachverhalt umfasst. Die Datei darf keine personenbezogenen Daten – wie Vorname, Nachname, Adresse, Matrikelnummer usw. – enthalten. Weitere Informationen zum Upload entnehmen Sie der angegebenen Homepage. 4. Außerdem ist eine Eintragung in die Teilnehmerliste der Übung bis einschließlich den 20.10.2015 erforderlich. Die Anmeldung erfolgt unter http://www.jura.uni-tuebingen.de/einrichtungen/cz/listen/index_html#uebungen. 5. Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Da sich nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre der Ablauf von Plagiaten („Täter- und Opferrolle“) in der Regel nicht befriedigend rekonstruieren lässt, werden, soweit in verschiedenen abgegebenen Hausarbeiten nennenswerte Textübereinstimmungen festzustellen sind, alle betroffenen Arbeiten mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Es wird den Teilnehmern deshalb nachdrücklich empfohlen, selbst hinreichende Vorkehrungen zur Vermeidung unerwünschter Kopien ihrer Ausarbeitung zu treffen. 6. Die formalen Hinweise müssen bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Ihr Dokument nicht übernommen werden. Seite 3/3
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