27.10. 2015 – Stadthalle Winterberg Möglichkeiten der Beschäftigung von Flüchtlingen/Asylbewerbern - Zugang zum Arbeitsmarkt - Ausbildung/Einstiegsqualifizierung Arbeitsmarktzugang und Fördermöglichkeiten Übersicht „Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen“ Einreise nach Deutschland ohne Visum Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt Aufenthaltstitel Flüchtlinge mit Asylantrag, Antragstellung beim BAMF „Asylberechtigte“, § 25 AufenthG Asylbewerber, § 55 AsylVfG Geduldete, § 60a AufenthG Kontingentflüchtlinge, § 23 AufenthG Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis befristet positive Erlaubnis in Deutschland zu bleiben während des laufenden Asylanerkennungs- verfahrens negative Asylentscheidung, aber Abschiebung vorübergehend ausgesetzt z.B. aus dem Kriegsgebiet Syrien befristet 2 Jahre (sog. Aufnahmezusage) „Asylberechtigte“ erhalten Leistungen nach dem SGBII, SGBXII oder AsylbLG Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Geduldete erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Flüchtlinge erhalten Leistungen nach dem SGBII bzw. SGBXII uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang (§§ 31,32 BeschV) uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang § 23 Abs. 2 AufenthG Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste sofort erlaubt Ausbildung ab dem 4. Monat des Aufenthalts erlaubt Beschäftigung sofort erlaubt Beschäftigung 1. – 3. Monat des Aufenthalts Arbeitsverbot 4. – 15. Monat Beschäftigung mit Erlaubnis d. Ausländerbehörde u. mit Vorrangprüfung durch die BA ab d. 16. Monat Beschäftigung ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste sofort erlaubt Ausbildung ab dem 1. Tag des Aufenthalts Beschäftigung sofort erlaubt (ZAV) ab d. 49. Monat Entfallen des Zustimmungserfordernisses zur Aufnahme einer Beschäftigung Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten ohne Vorrangprüfung der BA: Sofort erlaubt Sprachkurs u. Zuständigkeiten Flüchtlinge ohne Asylverfahren Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (ZAV): Sofort erlaubt Jobcenter (SGB II) ▪ ▪ ▪ Zugang zu Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. SGB II Integrationskurs (BAMF) sofort ESF-Sprachkurs sofort Agentur für Arbeit (SGB III) ▪ allgemeine Beratung gem. § 29 SGB III ab dem 1. Tag des Aufenthalts ▪ Eingliederungsleistungen nach SGB III ab dem 4. Monat des Aufenthalts möglich ▪ ESF-Sprachkurs ab dem 4. Monat des Aufenthalts Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten ohne Vorrangprüfung BA: Sofort erlaubt Agentur für Arbeit (SGB III) ▪ allgemeine Beratung gem. §§ 29 ff. SGB III und Vermittlung in künftige Ausbildung ab dem 1. Tag des Aufenthalts ▪ Eingliederungsleistungen nach SGB III ab dem 4. Monat des Aufenthalts möglich ▪ ESF-Sprachkurse ab dem 16. Monat des Aufenthalts Jobcenter (SGB II) ▪ Zugang zu Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. SGB II ▪ ▪ Integrationskurs (BAMF) sofort ESF-Sprachkurs sofort Arbeitsmarktzugang und Fördermöglichkeiten, Oktober 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 2 Zugangsvoraussetzung für Ausländer und Ausländerinnen für die Einstiegsqualifizierung EQ entsprechend des Aufenthaltsstatus Bitte beachten: neben der individuellen „W artezeit“ sind in jedem Fall die individuellen Fördervoraussetzungen zu prüfen. U.a. sind auch bestimmte Sprachkenntnisse erforderlich Förderleistung Asylbewerber/innen (mit Aufenthaltsgestattung) (§ 55 AsylVfG) Einstiegsqualifizierung (EQ) nach 3 Monaten Wartezeit („Arbeitsverbot“), keine Zustimmung ZAV/AG-S erforderlich (Globalzustimmung der Zentrale nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III). Keine Orientierung am Mindestlohn. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60 AufenthG) Einstiegsqualifizierung (EQ) nach 3 Monaten Wartezeit („Arbeitsverbot“), keine Zustimmung ZAV/AG-S erforderlich (Globalzustimmung der Zentrale nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III). Keine Orientierung am Mindestlohn. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 (1)+(2), 23a, 25 (1)+(2), 25a und 28 AufenthG § 8 (2) Nr.1 BaFöG (Asylberechtigte/Kontingentflüchtl.) Einstiegsqualifizierung (EQ) keine Wartezeit, keine Zustimmung ZAV/AG-S erforderlich , da es sich um eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des AufenthG oder um eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Regelungen des Familiennachzugs in Abschnitt 6 handelt. Keine Orientierung am Mindestlohn. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 (3), 25 (4) S.2, 25 (5) AufenthG § 8 (2) Nr.2 BaFöG) (z.B. Verlängerung Aufenth. bei außergewöhnlicher Härte) Einstiegsqualifizierung (EQ) keine Wartezeit, keine Zustimmung BA erforderlich, da es sich um eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des AufenthG handelt. Keine Orientierung am Mindestlohn. Arbeitsmarktzugang und Fördermöglichkeiten, Oktober 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 3 Zugangsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer für den Bezug von BAB sowie für die Teilnahme an AsA, BvB-Pro, BaE,abH, EQ und BerEb Leistung/Maßnahmen Prüfung - §59 SGB III (Förderungsfähiger Personenkreis BAB; Wartezeiten für AsA, BvB, BaE und abH richten sich nach GA BAB) Ausländer mit Aufenthaltsgestattung sogenannte Asylbewerber (§55 SGB III AsylVfG) Geduldete Ausländer (§60a AsylVfG) Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis Ausländer §8 Abs. 2 Nr 1 BAföG mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §22, §23 Abs. 1, 2 und 4**, §23a, §25 Abs. 1 und 2, §25a, §25b und §28 AufenthG keine Einschränkungen Ausländer §8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 3 und 5 sowie §25 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme einer Ausbildung keine Relevanz Aufnahme einer Ausbildung nach 3 Monaten möglich (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BeschV) Aufnahme einer Ausbildung ab dem ersten Tag möglich, wenn vor Ausbildungsbeginn unter 21 Jahre und aus keinem sicheren Herkunftsland (§ 60a Abs. 2 AufenthG) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) §56 SGB III Abs. 1, 3 mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen keine Relevanz ohne Wartezeit mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen Abs. 2: BAB Betriebliche Ausbildung bei geduldeten AusländerInnen (60a Aufenthaltsgesetz) keine Relevanz keine Relevanz keine Relevanz ohne Wartezeit mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland und rechtmäßig erwerbstätig oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen mind. 4 Jahre* (Wartezeit) ununterbrochen in Deutschland rechtmäßig aufgehalten oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen nach 3 Monaten Wartezeit („Arbeitsverbot“), keine Zustimmung BA erforderlich (Globalzustimmung der Zentrale nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III). ohne Wartezeit nach 3 Monaten Wartezeit („Arbeitsverbot“), keine Zustimmung BA erforderlich (Globalzustimmung der Zentrale nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III). ohne Wartezeit ohne Wartezeit, keine Zustimmung BA erforderlich ohne Wartezeit, keine Zustimmung BA erforderlich ohne Wartezeit ohne Wartezeit Assistierte Ausbildung (AsA) §130 SGB III §59 SGB III gilt entsprechend; §59 Abs. 2 mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland gilt auch für die ausbildungsvorbereitende und rechtmäßig erwerbstätig Phase (siehe §130 Abs. 2 SGB III) oder zumindest ein Elternteil hat sich in den letzten 6 Jahren vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB/BvB-Pro) §51 SGB III Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) §76 SGB III Abs. 1 und 3 (siehe §52 Abs. 2 SGB III) Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)*** §75 SGB III Abs. 1 und 3 (siehe §78 Abs. 3 SGB III) Einstiegsqualifizierung (EQ) §54a SGB III keine Relevanz Berufseinstiegsbegleitung (BerEb) §49 SGB III keine Relevanz Abs. 1 und 3 (siehe §78 Abs. 3 SGB III) ohne Wartezeit keine Einschränkungen *25. BAföG-Änderungsgesetz: ab 01.01.2016 werden die 4 Jahre "Wartezeit" auf 15 Monate reduziert (Gesetzgebungsverfahren läuft) ** §23 Abs. 4 AufenthG betrifft ausschließlich syrische Kontingentflüchtlinge *** für abH reduziert sich die Wartezeit für geduldete Flüchtlinge ab 01.01.2016 ebenso auf 15 Monate. RD NRW - Fachbereich Ausbildungsmarkt - 16.09.2015 Arbeitsmarktzugang und Fördermöglichkeiten, Oktober 2015, © Bundesagentur für Arbeit Seite 4
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