Möglichkeiten der Beschäftigung von Flüchtlingen/Asylbewerbern

27.10. 2015 – Stadthalle Winterberg
Möglichkeiten der Beschäftigung von
Flüchtlingen/Asylbewerbern
- Zugang zum Arbeitsmarkt
- Ausbildung/Einstiegsqualifizierung
Arbeitsmarktzugang und Fördermöglichkeiten
Übersicht „Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen“
Einreise nach Deutschland ohne Visum
Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt
Aufenthaltstitel
Flüchtlinge mit Asylantrag, Antragstellung beim BAMF
„Asylberechtigte“, § 25 AufenthG
Asylbewerber, § 55 AsylVfG
Geduldete, § 60a AufenthG
Kontingentflüchtlinge, § 23 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgestattung
Duldung
Aufenthaltserlaubnis befristet
positive Erlaubnis in Deutschland zu bleiben
während des laufenden
Asylanerkennungs- verfahrens
negative Asylentscheidung, aber
Abschiebung vorübergehend ausgesetzt
z.B. aus dem Kriegsgebiet Syrien
befristet 2 Jahre (sog. Aufnahmezusage)
„Asylberechtigte“ erhalten Leistungen
nach dem SGBII, SGBXII oder AsylbLG
Asylbewerber erhalten Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz
Geduldete erhalten Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz
Flüchtlinge erhalten Leistungen nach
dem SGBII bzw. SGBXII
uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang
(§§ 31,32 BeschV)
uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang
§ 23 Abs. 2 AufenthG
Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete
Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste
sofort erlaubt
Ausbildung
ab dem 4. Monat des Aufenthalts erlaubt
Beschäftigung
sofort erlaubt
Beschäftigung
1. – 3. Monat des Aufenthalts Arbeitsverbot
4. – 15. Monat Beschäftigung mit Erlaubnis d. Ausländerbehörde u. mit Vorrangprüfung durch die BA
ab d. 16. Monat Beschäftigung ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit
Ausbildung, Praktika, Freiwilligendienste
sofort erlaubt
Ausbildung
ab dem 1. Tag des Aufenthalts
Beschäftigung
sofort erlaubt
(ZAV) ab d. 49. Monat Entfallen des Zustimmungserfordernisses zur Aufnahme einer
Beschäftigung
Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei
Verwandten ohne Vorrangprüfung der BA:
Sofort erlaubt
Sprachkurs u. Zuständigkeiten
Flüchtlinge ohne Asylverfahren
Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei Verwandten ohne Vorrangprüfung durch die
Bundesagentur für Arbeit (ZAV):
Sofort erlaubt
Jobcenter (SGB II)
▪
▪
▪
Zugang zu Eingliederungsleistungen
nach §§ 16 ff. SGB II
Integrationskurs (BAMF) sofort
ESF-Sprachkurs sofort
Agentur für Arbeit (SGB III)
▪
allgemeine Beratung gem. § 29 SGB
III ab dem 1. Tag des Aufenthalts
▪
Eingliederungsleistungen nach SGB III
ab dem 4. Monat des Aufenthalts möglich
▪
ESF-Sprachkurs ab dem 4. Monat des
Aufenthalts
Hochqualifizierte Arbeit und Arbeit bei
Verwandten ohne Vorrangprüfung BA:
Sofort erlaubt
Agentur für Arbeit (SGB III)
▪
allgemeine Beratung gem. §§ 29 ff. SGB
III und Vermittlung in künftige Ausbildung
ab dem 1. Tag des Aufenthalts
▪
Eingliederungsleistungen nach SGB III
ab dem 4. Monat des Aufenthalts möglich
▪
ESF-Sprachkurse ab dem 16. Monat des
Aufenthalts
Jobcenter (SGB II)
▪
Zugang zu
Eingliederungsleistungen nach §§
16 ff. SGB II
▪
▪
Integrationskurs (BAMF) sofort
ESF-Sprachkurs sofort
Arbeitsmarktzugang und Fördermöglichkeiten, Oktober 2015, © Bundesagentur für Arbeit
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Zugangsvoraussetzung für Ausländer und Ausländerinnen für die
Einstiegsqualifizierung
EQ entsprechend des Aufenthaltsstatus
Bitte beachten: neben der individuellen „W artezeit“ sind in jedem Fall die individuellen Fördervoraussetzungen zu prüfen. U.a. sind auch bestimmte Sprachkenntnisse erforderlich
Förderleistung
Asylbewerber/innen (mit
Aufenthaltsgestattung)
(§ 55 AsylVfG)
Einstiegsqualifizierung (EQ) nach 3 Monaten Wartezeit („Arbeitsverbot“), keine Zustimmung ZAV/AG-S erforderlich (Globalzustimmung der
Zentrale nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III).
Keine Orientierung am Mindestlohn.
Geduldete Ausländerinnen und
Ausländer (§ 60 AufenthG)
Einstiegsqualifizierung (EQ) nach 3 Monaten Wartezeit („Arbeitsverbot“), keine Zustimmung ZAV/AG-S erforderlich (Globalzustimmung der
Zentrale nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III).
Keine Orientierung am Mindestlohn.
Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
nach §§ 22, 23 (1)+(2), 23a, 25
(1)+(2), 25a und 28 AufenthG
 § 8 (2) Nr.1 BaFöG
(Asylberechtigte/Kontingentflüchtl.)
Einstiegsqualifizierung (EQ)  keine Wartezeit, keine Zustimmung ZAV/AG-S erforderlich , da es sich um eine Aufenthaltserlaubnis nach
Abschnitt 5 des AufenthG oder um eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Regelungen des Familiennachzugs in Abschnitt 6 handelt.
Keine Orientierung am Mindestlohn.
Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
nach §§ 25 (3), 25 (4) S.2, 25 (5)
AufenthG
 § 8 (2) Nr.2 BaFöG)
(z.B. Verlängerung Aufenth. bei
außergewöhnlicher Härte)
Einstiegsqualifizierung (EQ) keine Wartezeit, keine Zustimmung BA erforderlich, da es sich um eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5
des AufenthG handelt.
Keine Orientierung am Mindestlohn.
Arbeitsmarktzugang und Fördermöglichkeiten, Oktober 2015, © Bundesagentur für Arbeit
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Zugangsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer für den Bezug von
BAB sowie für die Teilnahme an AsA, BvB-Pro, BaE,abH, EQ und BerEb
Leistung/Maßnahmen
Prüfung - §59 SGB III
(Förderungsfähiger Personenkreis BAB;
Wartezeiten für AsA, BvB, BaE und abH
richten sich nach GA BAB)
Ausländer mit Aufenthaltsgestattung
sogenannte Asylbewerber
(§55 SGB III AsylVfG)
Geduldete Ausländer
(§60a AsylVfG)
Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
Ausländer §8 Abs. 2 Nr 1 BAföG mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §22, §23 Abs. 1,
2 und 4**, §23a, §25 Abs. 1 und 2,
§25a, §25b und §28 AufenthG
keine Einschränkungen
Ausländer §8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 3 und 5
sowie §25 Abs. 4 Satz 2
Aufnahme einer Ausbildung
keine Relevanz
Aufnahme einer Ausbildung nach 3
Monaten möglich
(§ 32 Abs. 2 Satz 2 BeschV)
Aufnahme einer Ausbildung ab dem
ersten Tag möglich, wenn vor
Ausbildungsbeginn unter 21 Jahre und
aus keinem sicheren Herkunftsland
(§ 60a Abs. 2 AufenthG)
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
§56 SGB III
Abs. 1, 3
mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den
letzten 6 Jahren vor Beginn der
Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in
Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
keine Relevanz
ohne Wartezeit
mind. 4 Jahre* (Wartezeit)
ununterbrochen in Deutschland
rechtmäßig aufgehalten
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den
letzten 6 Jahren vor Beginn der
Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in
Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
Abs. 2:
BAB Betriebliche Ausbildung bei
geduldeten AusländerInnen (60a
Aufenthaltsgesetz)
keine Relevanz
keine Relevanz
keine Relevanz
ohne Wartezeit
mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den
letzten 6 Jahren vor Beginn der
Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in
Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
mind. 4 Jahre* (Wartezeit)
ununterbrochen in Deutschland
rechtmäßig aufgehalten
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den
letzten 6 Jahren vor Beginn der
Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in
Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
mind. 4 Jahre* (Wartezeit)
ununterbrochen in Deutschland
rechtmäßig aufgehalten
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den
letzten 6 Jahren vor Beginn der
Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in
Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
und rechtmäßig erwerbstätig
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den
letzten 6 Jahren vor Beginn der
Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in
Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
mind. 4 Jahre* (Wartezeit)
ununterbrochen in Deutschland
rechtmäßig aufgehalten
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den
letzten 6 Jahren vor Beginn der
Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in
Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
mind. 4 Jahre* (Wartezeit)
ununterbrochen in Deutschland
rechtmäßig aufgehalten
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den
letzten 6 Jahren vor Beginn der
Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in
Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
nach 3 Monaten Wartezeit
(„Arbeitsverbot“), keine Zustimmung BA
erforderlich (Globalzustimmung der
Zentrale nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
für Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB
III).
ohne Wartezeit
nach 3 Monaten Wartezeit
(„Arbeitsverbot“), keine Zustimmung BA
erforderlich (Globalzustimmung der
Zentrale nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
für Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB
III).
ohne Wartezeit
ohne Wartezeit, keine Zustimmung BA
erforderlich
ohne Wartezeit, keine Zustimmung BA
erforderlich
ohne Wartezeit
ohne Wartezeit
Assistierte Ausbildung (AsA)
§130 SGB III
§59 SGB III gilt entsprechend; §59 Abs. 2 mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
gilt auch für die ausbildungsvorbereitende und rechtmäßig erwerbstätig
Phase (siehe §130 Abs. 2 SGB III)
oder
zumindest ein Elternteil hat sich in den
letzten 6 Jahren vor Beginn der
Ausbildung/Maßnahme mind. 3 Jahre in
Deutschland aufgehalten und ist
rechtmäßig erwerbstätig gewesen
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
(BvB/BvB-Pro)
§51 SGB III
Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE)
§76 SGB III
Abs. 1 und 3
(siehe §52 Abs. 2 SGB III)
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)***
§75 SGB III
Abs. 1 und 3
(siehe §78 Abs. 3 SGB III)
Einstiegsqualifizierung (EQ)
§54a SGB III
keine Relevanz
Berufseinstiegsbegleitung (BerEb)
§49 SGB III
keine Relevanz
Abs. 1 und 3
(siehe §78 Abs. 3 SGB III)
ohne Wartezeit
keine Einschränkungen
*25. BAföG-Änderungsgesetz: ab 01.01.2016 werden die 4 Jahre "Wartezeit" auf 15 Monate reduziert (Gesetzgebungsverfahren läuft)
** §23 Abs. 4 AufenthG betrifft ausschließlich syrische Kontingentflüchtlinge
*** für abH reduziert sich die Wartezeit für geduldete Flüchtlinge ab 01.01.2016 ebenso auf 15 Monate.
RD NRW - Fachbereich Ausbildungsmarkt - 16.09.2015
Arbeitsmarktzugang und Fördermöglichkeiten, Oktober 2015, © Bundesagentur für Arbeit
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