Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und

Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im
Saarland vom 28.08.2015
Gemäß der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) hat der
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Saarland auf der Grundlage des von der
Kassenärztlichen Vereinigung Saarland im Einvernehmen mit den Krankenkassen erstellten
Bedarfsplanes (Stand 01.05.2013) am 28.08.2015 Feststellungen über die aktuelle
Versorgungssituation in den Arztgruppen gem. §§ 11 bis 14 der BPL-RL vom 20.12.2012, in
Kraft getreten am 01.01.2013, zuletzt geändert am 18.12.2014, in Kraft getreten am
07.03.2015, getroffen und folgenden Beschluss gefasst:
Zu § 11 Hausärzte:
Es wird festgestellt, dass für die Arztgruppe der Hausärzte in den Mittelbereichen
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Saarbrücken
Völklingen
Merzig
Saarlouis
Homburg
Blieskastel
St. Wendel
weiterhin Überversorgung besteht. Die für diese Planungsbereiche angeordneten
Zulassungsbeschränkungen gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleiben bestehen.
• Mittelbereich Wadern
Für den Mittelbereich Wadern wird festgestellt, dass die am 17.10.2013 beschlussmäßig
festgestellte drohende Unterversorgung gem. § 100 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 29 BPL-RL
nach wie vor besteht.
Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder
Anstellungen nur bis zu 6,0 (zuletzt 6,0) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL
ist entsprechend anzuwenden.
• Mittelbereich Neunkirchen
Für den Mittelbereich Neunkirchen wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung
besteht.
Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder
Anstellungen nur bis zu 5,5 (zuletzt 6,0) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL
ist entsprechend anzuwenden.
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• Mittelbereich Dillingen
Für den Mittelbereich Dillingen wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung
besteht.
Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder
Anstellungen weiterhin nur bis zu 4,5 (zuletzt 4,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2
bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden.
• Mittelbereich Lebach
Für den Mittelbereich Lebach wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung
besteht.
Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder
Anstellungen nur bis zu 5,5 (zuletzt 3,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL
ist entsprechend anzuwenden.
• Mittelbereich St. Ingbert
Für den Mittelbereich St. Ingbert wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung
besteht.
Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder
Anstellungen nur bis zu 3,5 (zuletzt 2,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL
ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 12 Allgemeine fachärztliche Versorgung:
Es wird festgestellt, dass für die Arztgruppen
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Augenärzte
Chirurgen
Frauenärzte
Hautärzte
HNO-Ärzte
Nervenärzte
Orthopäden
Psychotherapeuten
Urologen
Kinderärzte
in allen Planungsbereichen (Landkreise/Regionalverband) weiterhin Überversorgung
besteht. Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V
bleiben bestehen.
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Für die Gruppe der Psychotherapeuten wird weiter festgestellt, dass die
Mindestversorgungsanteile der ärztlichen Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V ausgeschöpft sind.
Zu § 13 Spezialisierte fachärztliche Versorgung:
Es wird festgestellt, dass für die Arztgruppen
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Anästhesisten
Fachinternisten (fachärztlich tätig)
Radiologen
im Planungsbereich (Raumordnungsregion) Saarland weiterhin Überversorgung besteht. Die
angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleiben
bestehen.
Es festgestellt, dass für die Arztgruppe
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Kinder- und Jugendpsychiater
nunmehr keine Überversorgung besteht; die angeordnete Zulassungsbeschränkung wird
aufgehoben. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass
Zulassungen oder Anstellungen nur bis zu 1,0 Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5
BPL-RL ist entsprechend anzuwenden.
Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Zulassungen im sog. Job-Sharing) oder nach
§ 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (Anstellungen im sog. Job-Sharing) tätig sind, sind vorrangig
umzuwandeln und bei der Arztzahl der Arztgruppe mitzurechnen. Maßgeblich für die
Umwandlung der Zulassung ist die jeweils längste Dauer der gemeinsamen Berufsausübung
bzw. die längste Dauer der Anstellung.
Ist danach noch keine Überversorgung eingetreten, ist über entsprechende Anträge, die
innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Landesausschusses
beim Zulassungsausschuss für Ärzte eingegangen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen
unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen
Tätigkeit, des Approbationsalters und der Dauer der Eintragung auf der Warteliste zu
entscheiden.
Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern soll die räumliche Wahl des
Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung in Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der
Versicherten berücksichtigt werden.
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Zu § 14 Gesonderte fachärztliche Versorgung:
Es wird festgestellt, dass für die Arztgruppen
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Humangenetiker
Neurochirurgen
Nuklearmediziner
Pathologen
Strahlentherapeuten
Transfusionsmediziner
im Planungsbereich (Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung) Saarland weiterhin
Überversorgung besteht. Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. § 103 Abs. 1
Satz 2 SGB V bleiben bestehen.
Für die Arztgruppe
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Laborärzte
wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung besteht. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL
wird dies weiterhin mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur bis
zu 0,5 (zuletzt 0,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend
anzuwenden.
Für die Arztgruppe
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Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner
wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung besteht. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL
wird dies weiterhin mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur bis
zu 0,5 (zuletzt 0,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend
anzuwenden.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat in seiner Funktion
als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.10.2015 die Nichtbeanstandung des
Beschlusses erklärt. Damit ist der Beschluss seit dem 01.10.2015 wirksam.