Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom 28.08.2015 Gemäß der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Saarland auf der Grundlage des von der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland im Einvernehmen mit den Krankenkassen erstellten Bedarfsplanes (Stand 01.05.2013) am 28.08.2015 Feststellungen über die aktuelle Versorgungssituation in den Arztgruppen gem. §§ 11 bis 14 der BPL-RL vom 20.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013, zuletzt geändert am 18.12.2014, in Kraft getreten am 07.03.2015, getroffen und folgenden Beschluss gefasst: Zu § 11 Hausärzte: Es wird festgestellt, dass für die Arztgruppe der Hausärzte in den Mittelbereichen o o o o o o o Saarbrücken Völklingen Merzig Saarlouis Homburg Blieskastel St. Wendel weiterhin Überversorgung besteht. Die für diese Planungsbereiche angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleiben bestehen. • Mittelbereich Wadern Für den Mittelbereich Wadern wird festgestellt, dass die am 17.10.2013 beschlussmäßig festgestellte drohende Unterversorgung gem. § 100 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 29 BPL-RL nach wie vor besteht. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur bis zu 6,0 (zuletzt 6,0) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. • Mittelbereich Neunkirchen Für den Mittelbereich Neunkirchen wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung besteht. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur bis zu 5,5 (zuletzt 6,0) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. …2 • Mittelbereich Dillingen Für den Mittelbereich Dillingen wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung besteht. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen weiterhin nur bis zu 4,5 (zuletzt 4,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. • Mittelbereich Lebach Für den Mittelbereich Lebach wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung besteht. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur bis zu 5,5 (zuletzt 3,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. • Mittelbereich St. Ingbert Für den Mittelbereich St. Ingbert wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung besteht. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur bis zu 3,5 (zuletzt 2,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. Zu § 12 Allgemeine fachärztliche Versorgung: Es wird festgestellt, dass für die Arztgruppen • • • • • • • • • • Augenärzte Chirurgen Frauenärzte Hautärzte HNO-Ärzte Nervenärzte Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Kinderärzte in allen Planungsbereichen (Landkreise/Regionalverband) weiterhin Überversorgung besteht. Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleiben bestehen. …3 Für die Gruppe der Psychotherapeuten wird weiter festgestellt, dass die Mindestversorgungsanteile der ärztlichen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V ausgeschöpft sind. Zu § 13 Spezialisierte fachärztliche Versorgung: Es wird festgestellt, dass für die Arztgruppen • • • Anästhesisten Fachinternisten (fachärztlich tätig) Radiologen im Planungsbereich (Raumordnungsregion) Saarland weiterhin Überversorgung besteht. Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleiben bestehen. Es festgestellt, dass für die Arztgruppe • Kinder- und Jugendpsychiater nunmehr keine Überversorgung besteht; die angeordnete Zulassungsbeschränkung wird aufgehoben. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur bis zu 1,0 Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. Ärzte, die nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Zulassungen im sog. Job-Sharing) oder nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (Anstellungen im sog. Job-Sharing) tätig sind, sind vorrangig umzuwandeln und bei der Arztzahl der Arztgruppe mitzurechnen. Maßgeblich für die Umwandlung der Zulassung ist die jeweils längste Dauer der gemeinsamen Berufsausübung bzw. die längste Dauer der Anstellung. Ist danach noch keine Überversorgung eingetreten, ist über entsprechende Anträge, die innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Landesausschusses beim Zulassungsausschuss für Ärzte eingegangen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, des Approbationsalters und der Dauer der Eintragung auf der Warteliste zu entscheiden. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung in Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten berücksichtigt werden. …4 Zu § 14 Gesonderte fachärztliche Versorgung: Es wird festgestellt, dass für die Arztgruppen • • • • • • Humangenetiker Neurochirurgen Nuklearmediziner Pathologen Strahlentherapeuten Transfusionsmediziner im Planungsbereich (Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung) Saarland weiterhin Überversorgung besteht. Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen gem. § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V bleiben bestehen. Für die Arztgruppe • Laborärzte wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung besteht. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies weiterhin mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur bis zu 0,5 (zuletzt 0,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. Für die Arztgruppe • Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner wird festgestellt, dass weiterhin keine Überversorgung besteht. Nach § 63 Abs. 3 BPL-RL wird dies weiterhin mit der Auflage versehen, dass Zulassungen oder Anstellungen nur bis zu 0,5 (zuletzt 0,5) Arztstellen möglich sind. § 26 Abs. 2 bis 5 BPL-RL ist entsprechend anzuwenden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.10.2015 die Nichtbeanstandung des Beschlusses erklärt. Damit ist der Beschluss seit dem 01.10.2015 wirksam.
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