Typische Rechtsfragen im Veranstaltungsrecht

Typische Rechtsfragen
im Veranstaltungsrecht
Fall 1: Defekter Vorhang
Der Vorhang öffnet sich nicht. Das
Publikum verlässt nach und nach den
Saal und verlangt das Eintrittsgeld
zurück.
Fall 1 Rechtsbeziehung Publikum –
Veranstalter/Hallenbetreiber
Gegenseitige Unmöglichkeit: Veranstalter wird frei
von seiner Leistungspflicht (§ 275 I BGB)
Besucher werden im Gegenzug frei von ihrer
Leistungspflicht (§ 326 I BGB)
Bereits gezahltes Einrittsgeld kann zurückgefordert
werden (§§ 326 IV, 346 I BGB)
Abzug in Höhe der Vorverkaufsgebühr nicht statthaft,
§ 346 I BGB ( Abdeckung des Ausfallrisikos über
Ausfallversicherung)
Hallenbetreibers muss bei Verschulden Schadenersatz
leisten (§§ 280, 283 BGB): Lediglich Ersatz
vergeblicher Aufwendung (Fahrt, Unterkunft), keine
Frustrationsschäden
Fall 1 Rechtsbeziehung
Veranstalter - Hallenbetreiber
Veranstalter wird von der Zahlung des
Mietzinses befreit (§ 536 I 1 BGB)
Schadenersatz (entgangener Gewinn,
unnütze Aufwendungen etc.)?
Mangel lag schon bei Abschluss des Vertrages
vor: Hallenbetreiber haftet
verschuldensunabhängig (§ 536a I BGB)
Mangel ist erst nach Vertragsabschluss
entstanden: Hallenbetreiber haftet nur bei
Verschulden (§ 536a BGB)
Haftungsfreizeichnung durch Vertragsklauseln
nur für leichte Fahrlässigkeit möglich (vgl. § 309
Nr. 7b BGB)
Fall 2: „Wer zu spät kommt,
den bestraft das Leben“
Eine Gruppe von Theaterinteressierten trifft
sich vor Beginn der Veranstaltung zu einem
gemütlichen Beisammensein. Über einem
guten Wein vergessen die Freunde die Zeit
und verspäten sich. Als sie im Theater
ankommen, hat die Vorstellung schon
begonnen. Das Personal verweigert den
Einlass, da die Vorstellung schon seit 20
Minuten läuft. Die Gruppe muss bis zum
zweiten Akt warten und verlangt deshalb
einen Teil ihres Eintrittsgeldes zurück.
Fall 2
Besucher durch verspäteten Besuch im
Annahmeverzug (§§ 293, 294 BGB)
Einlass der Besucher erst zum zweiten Akt
keine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 BGB,
da durch den verspäteten Einlass
erhebliche Unruhe entstanden wäre (vgl. §§
241 II, 242 BGB)
Ergebnis: Besucher haben keinen Anspruch
auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes
Fall 3: Open Air mit
Verzögerung
Ein Konzertbesucher verlässt ermüdet um
22.30 Uhr eine Open-Air-Veranstaltung,
welche von 17-22 Uhr angesetzt war,
jedoch aufgrund von Schwierigkeiten
tatsächlich erst mit viereinhalb Stunden
Verspätung begann. Um 19.30 Uhr hatte
der Besucher bereits vergeblich versucht,
vom Konzertveranstalter das Eintrittsgeld in
Höhe von 45 € zurückzufordern.
Fall 3
Konzertveranstalter im Schuldnerverzug (§ 281 BGB)
Besucher kann zurücktreten (§ 323 BGB)
Nachfristsetzung nicht nötig, da Termin für die
Leistung (17 Uhr) vertraglich festgesetzt (§ 323 II Nr.
2 BGB)
Viereinhalbstündige Verspätung kein unerheblicher
Mangel (§ 323 V 2 BGB), 15-30 Minuten wären ggf.
als unerheblich einzustufen
Besucher hat kein Interesse an erbrachter Teilleistung
(§ 323 V 2 BGB)
Ergebnis: Besucher hat Anspruch auf Rückzahlung des
vollen Eintrittsgeldes
Fall 4: Hörsturz nach
Diskobesuch
Ein jugendlicher Diskobesucher einer
House-Party trägt einen Hörschaden
davon. Der Jugendliche verbrachte
den gesamten Abend auf der Bühne
zwischen den Boxen und war stark
alkoholisiert. Auf der Eintrittskarte
befand sich ein Aufdruck „Keine
Haftung für Sach- und
Körperschäden“
Fall 4
Veranstalter übernimmt Verkehrsicherungspflicht, d.
h. bei Pflichtverletzung Zahlung von Schadenersatz (§
823 BGB), hier Schmerzensgeld (§ 253 BGB)
Allerdings Berücksichtigung eines Mitverschuldens des
Geschädigten (§ 254 BGB), hier gegeben
Klausel auf der Eintrittskarte wirkungslos, vgl. §§ 305
II, 309 Nr. 7a BGB
Ergebnis: Veranstalter wurde zu Zahlung von
Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € verurteilt.
Allerdings wurde dieser Betrag um ein Fünftel
aufgrund des Mitverschuldens des Besuchers
reduziert.