Typische Rechtsfragen im Veranstaltungsrecht Fall 1: Defekter Vorhang Der Vorhang öffnet sich nicht. Das Publikum verlässt nach und nach den Saal und verlangt das Eintrittsgeld zurück. Fall 1 Rechtsbeziehung Publikum – Veranstalter/Hallenbetreiber Gegenseitige Unmöglichkeit: Veranstalter wird frei von seiner Leistungspflicht (§ 275 I BGB) Besucher werden im Gegenzug frei von ihrer Leistungspflicht (§ 326 I BGB) Bereits gezahltes Einrittsgeld kann zurückgefordert werden (§§ 326 IV, 346 I BGB) Abzug in Höhe der Vorverkaufsgebühr nicht statthaft, § 346 I BGB ( Abdeckung des Ausfallrisikos über Ausfallversicherung) Hallenbetreibers muss bei Verschulden Schadenersatz leisten (§§ 280, 283 BGB): Lediglich Ersatz vergeblicher Aufwendung (Fahrt, Unterkunft), keine Frustrationsschäden Fall 1 Rechtsbeziehung Veranstalter - Hallenbetreiber Veranstalter wird von der Zahlung des Mietzinses befreit (§ 536 I 1 BGB) Schadenersatz (entgangener Gewinn, unnütze Aufwendungen etc.)? Mangel lag schon bei Abschluss des Vertrages vor: Hallenbetreiber haftet verschuldensunabhängig (§ 536a I BGB) Mangel ist erst nach Vertragsabschluss entstanden: Hallenbetreiber haftet nur bei Verschulden (§ 536a BGB) Haftungsfreizeichnung durch Vertragsklauseln nur für leichte Fahrlässigkeit möglich (vgl. § 309 Nr. 7b BGB) Fall 2: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ Eine Gruppe von Theaterinteressierten trifft sich vor Beginn der Veranstaltung zu einem gemütlichen Beisammensein. Über einem guten Wein vergessen die Freunde die Zeit und verspäten sich. Als sie im Theater ankommen, hat die Vorstellung schon begonnen. Das Personal verweigert den Einlass, da die Vorstellung schon seit 20 Minuten läuft. Die Gruppe muss bis zum zweiten Akt warten und verlangt deshalb einen Teil ihres Eintrittsgeldes zurück. Fall 2 Besucher durch verspäteten Besuch im Annahmeverzug (§§ 293, 294 BGB) Einlass der Besucher erst zum zweiten Akt keine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 BGB, da durch den verspäteten Einlass erhebliche Unruhe entstanden wäre (vgl. §§ 241 II, 242 BGB) Ergebnis: Besucher haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes Fall 3: Open Air mit Verzögerung Ein Konzertbesucher verlässt ermüdet um 22.30 Uhr eine Open-Air-Veranstaltung, welche von 17-22 Uhr angesetzt war, jedoch aufgrund von Schwierigkeiten tatsächlich erst mit viereinhalb Stunden Verspätung begann. Um 19.30 Uhr hatte der Besucher bereits vergeblich versucht, vom Konzertveranstalter das Eintrittsgeld in Höhe von 45 € zurückzufordern. Fall 3 Konzertveranstalter im Schuldnerverzug (§ 281 BGB) Besucher kann zurücktreten (§ 323 BGB) Nachfristsetzung nicht nötig, da Termin für die Leistung (17 Uhr) vertraglich festgesetzt (§ 323 II Nr. 2 BGB) Viereinhalbstündige Verspätung kein unerheblicher Mangel (§ 323 V 2 BGB), 15-30 Minuten wären ggf. als unerheblich einzustufen Besucher hat kein Interesse an erbrachter Teilleistung (§ 323 V 2 BGB) Ergebnis: Besucher hat Anspruch auf Rückzahlung des vollen Eintrittsgeldes Fall 4: Hörsturz nach Diskobesuch Ein jugendlicher Diskobesucher einer House-Party trägt einen Hörschaden davon. Der Jugendliche verbrachte den gesamten Abend auf der Bühne zwischen den Boxen und war stark alkoholisiert. Auf der Eintrittskarte befand sich ein Aufdruck „Keine Haftung für Sach- und Körperschäden“ Fall 4 Veranstalter übernimmt Verkehrsicherungspflicht, d. h. bei Pflichtverletzung Zahlung von Schadenersatz (§ 823 BGB), hier Schmerzensgeld (§ 253 BGB) Allerdings Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten (§ 254 BGB), hier gegeben Klausel auf der Eintrittskarte wirkungslos, vgl. §§ 305 II, 309 Nr. 7a BGB Ergebnis: Veranstalter wurde zu Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € verurteilt. Allerdings wurde dieser Betrag um ein Fünftel aufgrund des Mitverschuldens des Besuchers reduziert.
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