Erneute Ausnahmen vom in Mecklenburg-Vorpommern Verbot der Treib- oder Drückjagd 1. Für den Zeitraum vom 11. bis 31. Januar 2016 wird das Bejagungsverbot in Form der Treib- oder Drückjagd nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Jagdzeitenverordnung für das gesamte Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben. 2. Darüber hinaus wird für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2019 das vorgenannte Treib- oder Drückjagdverbot für die Gebiete des Landkreises VorpommernGreifswald sowie der im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte liegenden Städte und Gemeinden Basedow, Malchin, Neukalen, Dargun, Demmin, Kletzin, Schönfeld, Nossendorf, Verchen und Warrenzin aufgehoben. Das gleiche gilt für die Küstenvogelbrutgebiete. Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Jagdzeitenverordnung ist es verboten, in der Zeit vom 11. Januar bis 31. Juli in Form der Treib- oder Drückjagd die Jagd auszuüben. Gemäß § 3 Absatz 3 der Jagdzeitenverordnung kann die oberste Jagdbehörde aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, der Landeskultur, der Wahrung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störungen des biologischen Gleichgewichtes Ausnahmen von den Verboten des § 3 Absatz 1 zulassen. Für den Zeitraum vom 11. bis 31. Januar 2016 wird wegen der anhaltend hohen Gefährdung des Schwarzwildbestandes in Mecklenburg-Vorpommern durch die Afrikanische Schweinepest erneut eine Ausnahme durch Allgemeinverfügung erteilt, die im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern verkündet wird. Durch die Verkürzung des Treib- oder Drückjagdverbotes sollen die Jagdausübungsberechtigten in Mecklenburg-Vorpommern in die Lage versetzt werden, im Rahmen der bestehenden anderweitigen gesetzlichen Vorgaben, wie etwa Elterntierschutz, möglichst gemeinschaftlich und revierübergreifend insbesondere das Schwarzwild in Form von Drückjagden effektiver zu bejagen. Hierdurch soll der Schwarzwildbestand weiter reduziert werden, um im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest möglicherweise bestehende Infektionsketten im Schwarzwildbestand abbrechen zu lassen oder ein Übergreifen auf Hausschweinehaltungen zu verhindern. Auf die strikte Einhaltung des Elterntierschutzes wird hiermit nachdrücklich hingewiesen. Die in Nummer 2 aufgeführten im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte liegenden Jagdbezirke liegen zumeist in oder an Renaturierungsgebieten. Infolge der natürlichen Ausstattung sind diese Gebiete optimale Einstände und Rückzugsgebiete des Rot- oder Schwarzwildes. Die Sumpf- und Schilfzonen sind kaum begehbar und fast nicht zu bejagen. Gerade die Bestandsdichte des Schwarzwildes ist in den aufgeführten Gebieten gegenüber anderen Gebieten in Mecklenburg-Vorpommern vergleichsweise hoch. Von großer Bedeutung ist darüber hinaus die Angrenzung des Gebietes des Landkreises Vorpommern-Greifswald an das benachbarte Polen, in dem die Afrikanische Schweinepest festgestellt worden ist. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Jagdzeitenverordnung am 31. März 2019 werden diese betroffenen Jagdbezirke komplett vom vorgenannten Treib- oder Drückjagdverbot freigestellt. Auch hier gilt die Einhaltung der anderweitig geltenden Rechtsvorschriften, wie etwa der Jagd- und Schonzeiten oder des Elterntierschutzes. Die Küstenvogelbrutgebiete dienen dem Schutz und der Erhaltung gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Küstenvogelarten. Der Schutz dieser wichtigen Wasser- und Watvogelbrut- 2 plätze an der Ostseeküste und in der Vorpommerschen Boddenlandschaft ist u.a. im § 3 der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft verankert. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Durchführung eines effizienten Biotop- und Prädatorenmanagements unabdingbar, welches effektiv nur mittels Drückjagd auf Schwarzwild oder Treibjagd auf Raubwild möglich ist. Gleichfalls gilt hier die Einhaltung der anderweitig geltenden Rechtsvorschriften, vorrangig des Elterntierschutzes, der beim Schwarzwild mit dem jeweiligen Frischen beginnt und der beim Raubwild im Zeitraum vom 1. März bis 16. Juni gilt. Martin Rackwitz Oberste Jagdbehörde
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