Abgabe von Düngemitteln

Kompendium
Abgabe von Düngemitteln
Zusammenstellung und Erläuterung
der relevanten Vorgaben aus nationalem und europäischen
Düngemittel- und Chemikalienrecht
– Stand: 16. Juli 2015 –
0
Einführung
Bei der Abgabe von Düngemitteln ist eine Vielzahl an Regelungen zu beachten. Das Regelwerk ist
extrem unübersichtlich, Strafen und Bußgelder bei Missachtung können dennoch sehr hoch ausfallen.
Das vorliegende Kompendium beschreibt die Vorgaben aus dem Chemikalien- und Düngemittelrecht
und den Regelungen über Sprengstoffgrundstoffe, die bei der Abgabe von Mineraldüngern, insbesondere aber auch bei der Herstellung und Abgabe von Düngermischungen (Bulk-Blends) zu beachten
sind. Es richtet sich an sämtliche Unternehmen und Personen, die Düngemittel abgeben oder selbst
mischen. Verlinkungen (in blauer Schrift dargestellt) helfen dabei, die zugrundeliegenden Vorschriften
schnell aufzufinden. Auszüge der wichtigsten Rechtstexten runden das Kompendium ab.
Nicht eingegangen wird in dieser Zusammenstellung auf arbeitsschutzrechtliche Regelungen, die beispielsweise zu beachten sind, wenn Dünger gemischt, abgesackt oder verladen werden.
Für die Abgabe von sonstigen Agrar-Betriebsmitteln hat der DRV ein separates Kompendium erstellt. Es enthält die für die Abgabe relevanten Vorgaben aus dem europäischen und nationalen Chemikalien-, Pflanzenschutz- und Biozidrecht, Regelungen über Sprengstoffgrundstoffe und aus angrenzenden Rechtsbereichen.
Die Angaben in diesem Kompendium wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt.
Trotzdem können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für diese Angaben und Folgen,
die darauf zurückzuführen sind, kann nicht übernommen werden. Der DRV ist für Hinweise auf eventuelle Fehler dankbar ( [email protected]).
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
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(Stand: 16. Juli 2015)
Inhalt:
0
1
2
Einführung ............................................................................................................................ 1
Überblick über die Regelungen ........................................................................................... 2
Die düngemittelrechtlichen Regelungen im Detail ............................................................. 3
2.1
2.2
2.3
3
Europäische Typenzulassung ................................................................................................. 3
Nationale Typenzulassung ..................................................................................................... 3
Freier Warenverkehr innerhalb der EU ................................................................................... 3
Die chemikalienrechtlichen Regelungen im Detail ............................................................. 4
3.1
Kennzeichnung von Düngemitteln .......................................................................................... 4
3.2
Informations- und Aufzeichnungspflichten sowie Selbstbedienungsverbot ............................. 5
3.3
Zusätzliche Bestimmungen für die Abgabe von (giftigen) T- und T+-Produkten ...................... 5
3.4
Abgabe von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln ................................................................ 6
3.4.1
Verbot der Abgabe an Privatkunden ....................................................................................... 6
3.4.2
Nationale Regelungen (Identitätsfeststellung und Selbstbedienungsverbot) ........................... 7
3.4.3
Meldung von verdächtigen Transaktionen .............................................................................. 8
3.5
Sachkunde ............................................................................................................................. 8
3.7
Abgabebuch ........................................................................................................................... 9
3.8
Sicherheitsdatenblatt .............................................................................................................. 9
3.9
Einfuhr von Düngemitteln aus Drittstaaten ............................................................................ 11
4
Herstellung und Abgabe von Mischdüngern .................................................................... 12
4.1
Mischbarkeit verschiedener Mineraldünger........................................................................... 12
4.2
Gefahrstoffrechtliche Einstufung ammoniumnitrathaltiger Mischdünger ................................ 14
4.3
Erstellung und Zurverfügungstellung von Sicherheitsdatenblättern ....................................... 15
Rechtsgrundlagen (Auszüge) ......................................................................................................... 17
– Lesefassung Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
– Lesefassung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009
– Lesefassung der Verordnung (EG) Nr. 98/2013
1
Überblick über die Regelungen
Düngemittel können in Deutschland als nationale Düngemittel oder als EG-Dünger in den Verkehr
gebracht werden. Hierzu ist eine entsprechende düngemittelrechtliche Zulassung erforderlich. Die
Anforderungen an die Qualitäten unterscheiden sich geringfügig. Darüber hinaus sind die chemikalienrechtlichen Restriktionen aus der (deutschen) Chemikalien-Verbotsverordnung und der (europäischen) REACH-Verordnung zu beachten, die eine Abgabe von Sprengstoff-Grundstoffen an Terroristen verhindern sollen. Zudem hat die EU festgelegt, dass auch für Düngemittel der freie Warenverkehr
gilt, so dass jeder Dünger, der in einem der 28 EU-Mitgliedsstaaten verkehrsfähig ist, auch in jedem
anderen Mitgliedsstaat vertrieben werden darf.
Verantwortlich für die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung ist der jeweilige Hersteller,
bei Bulk-Blends der Mischer. Der Hersteller hat auch für die düngemittelrechtliche Zulassung zu sorgen. Allerdings kann auch der Abgeber zur Verantwortung gezogen werden, wenn eine falsche Deklaration festgestellt wird. Die Abgabevorschriften sind bei jeder Abgabe zu beachten.
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Die düngemittelrechtlichen Regelungen im Detail
Düngemittel sind nur verkehrsfähig, wenn sie einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Düngemitteltypen werden national bzw. gemäß europäischen Vorschriften als EG-Düngemittel typisiert.
2.1
Europäische Typenzulassung
Die meisten in Deutschland vertriebenen Düngemittel entsprechen einem EG-Düngemitteltyp gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober
2003 über Düngemittel. Diese Düngemittel dürfen – mit entsprechender Kennzeichnung – ohne Einschränkungen EU-weit vertrieben werden. Achtung: Die Aufschrift EG-Düngemittel muss deutlich erkennbar angebracht sein. Ansonsten gehen die Behörden davon aus, dass es sich um einen national
zugelassenen Düngemitteltyp handelt, für den schärfere Schadstoffgrenzwerte (z.B. für Cadmium)
gelten können. Selbst die Angabe „eG-Düngemittel“ kann ein hohes Bußgeld zur Folge haben.
2.2
Nationale Typenzulassung
Um ein Düngemittel nach deutschem Recht in Deutschland in Verkehr zu bringen, muss es einem
zugelassenen Düngemitteltyp gemäß Düngemittelverordnung (DüMV) entsprechen.
Die DüMV enthält u.a. Vorschriften zur Zulassung, zum Inverkehrbringen, zur Kennzeichnung und
Anwendungshinweise für mineralische und organische Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. Auch Kalke und Spurennährstoffdünger fallen unter den
Anwendungsbereich der deutschen Düngemittelverordnung.
Über die Zulassung von neuen Düngemitteln entscheidet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) auf der Grundlage der fachlichen Beurteilungen durch den Wissenschaftlichen
Beirat für Düngungsfragen. Ein formales Antragsverfahren besteht nicht. Nachdem der Wissenschaftliche Beirat für Düngungsfragen ein Produkt für geeignet erachtet hat, empfiehlt er die Aufnahme in
die DüMV. Sämtliche Änderungen der DüMV müssen durch den Bundesrat bestätigt werden.
2.3
Freier Warenverkehr innerhalb der EU
Innerhalb der EU herrscht grundsätzlich freier Warenverkehr. Die EG-Verordnung Nr. 764/08 vom 9.
Juli 2008 beschreibt auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EG-Vertrag) das Verfahren zur Umsetzung der Regelungen des freien Warenverkehrs. Maßnahmen,
die die gleiche Wirkung haben, wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sind nicht gestattet. Das
Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.
Dennoch gelten für Düngemittel, die aus einem anderen EU Staat nach Deutschland eingeführt werden, die in der deutschen DüMV enthaltenen schadstoffseitigen Regelungen (Anlage 2 Tabelle 1.4)
und die Hygieneanforderungen (§ 5 DüMV). Das ergibt sich aus Artikel 30 des EG-Vertrages (Schutzbestimmungen im jeweiligen Empfängerland).
Somit sind in einem anderen EU-Staat verkehrsfähige Düngemittel auch in Deutschland verkehrsfähig,
sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
– Die Produktkennzeichnung erfolgt nach jeweiligem Landesrecht des EU Staates.
– Die Kennzeichnung erfolgt in deutscher Sprache.
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Kompendium Abgabe von Düngemitteln
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– Das Produkt muss die stofflichen Qualitätsanforderungen nach Landesrecht des EU Staates vollständig erfüllen.
– Das Produkt muss nach deutscher DüMV die Schadstoffgrenzwerte der Anlage 2 Tab. 1.4 Spalte 4
und die Hygieneanforderungen nach § 5 DüMV einhalten, soweit das jeweilige Landesrecht keine
den Vorgaben von Deutschland entsprechenden Werte enthält.
– Das rechtliche Basisland, in welchem das Düngemittel zugelassen wurde, muss erkennbar sein.
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Die chemikalienrechtlichen Regelungen im Detail
3.1
Kennzeichnung von Düngemitteln
Düngemittel sind – sofern es sich um Gefahrstoffe handelt – entsprechend ihrer Gefahrenmerkmale
eingestuft und gekennzeichnet.
Derzeit existieren im Gefahrstoffrecht parallel zwei unterschiedliche Kennzeichnungssysteme: Die
Kennzeichnung erfolgt entweder gemäß
– Gefahrstoffverordnung durch orange Gefahrensymbole oder gemäß
– GHS/CLP mit Gefahrenpiktogrammen (weiße Raute mit rotem Rahmen)
Die Symbole und Piktogramme werden jeweils ergänzt durch Hinweise auf die besonderen Gefahren
und Sicherheitsratschläge. Weitere Kennzeichnungen ergeben sich aus dem GefahrgutTransportrecht (Gefahrzettel). Hinsichtlich der Zusammenlagerung finden sich auf Gefahrstoffen häufig Lagerklassen gemäß TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Darüber hinaus können Angaben zur Wassergefährdungsklasse (WGK) gemacht werden. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel sind zusätzlich eingestuft und gekennzeichnet mit den Großbuchstaben A bis
E sowie diversen Untergruppen (römische Ziffern), die für bestimmte Gefahrenpotentiale stehen.
Relevant für die Abgabe von Gefahrstoffen sind gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung
(ChemVerbotsV) – neben einigen konkreten chemischen Bezeichnungen bzw. Produktnamen – derzeit noch die nachfolgend aufgeführten Einstufungen und Kennzeichnungen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), einschließlich der Gruppen bei ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln.
Abgaberestriktionen bestehen für Gefahrstoffe mit folgenden Kennzeichen:
R 40
R 62
R 63
R 68
Giftig (T)
Sehr giftig (T+)
Brandfördernd
Hochentzündlich
Risikosätze
(auch ohne Symbol)
Für ammoniumnitrathaltige Düngemittel bestehen Abgabebeschränkungen, sofern sie mehr als 16 %
Ammoniumnitrat enthalten bzw. sie einer der in Anhang I Nr. 5 der GefStoffV genannten Gruppen A
oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV gemäß TRGS 511 Ammoniumnitrat zugeordnet
sind.
Weitere Kennzeichnungen sind für die Abgabe formal ohne Relevanz. Das
gilt auch für GHS-Piktogramme aus der europäischen CLP-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Diese sind in der ChemVerbotsV noch nicht
erfasst. Sofern die GHS-Kennzeichnung jedoch eine abgabebeschränkende
Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung erwarten lässt, kann das Sicher-
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(Stand: 16. Juli 2015)
heitsdatenblatt Auskunft über die bisherige Kennzeichnung und die hiermit verbundenen Abgaberestriktionen geben. Es wird empfohlen, diese entsprechend zu beachten.
Dennoch dürfen Stoffe seit dem 1. Dezember 2012 nur noch an Dritte abgegeben werden, wenn sie
mit den GHS-Piktogrammen gekennzeichnet sind.
Letzter Stichtag für das erstmalige Inverkehrbringen von Gemischen mit der alten Kennzeichnung innerhalb der EU war der 31. Mai 2015. Nach einer zweijährigen Abverkaufsfrist bis zum 31. Mai 2017
dürfen auch Gemische nicht mehr an Dritte abgegeben werden, wenn sie mit den alten GefahrstoffKennzeichen gemäß GefStoffV gekennzeichnet sind.
3.2
Informations- und Aufzeichnungspflichten sowie Selbstbedienungsverbot
Bei der Abgabe von Gefahrstoffen mit den Gefahrensymbolen T, T+, O oder F+ sowie mit den RSätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 sind die nachfolgend beschriebenen Regelungen der ChemVerbotsV zu beachten. Achtung: Das gilt auch für Produkte, die ausschließlich mit den R-Sätzen R 40,
R 62, R 63 oder R 68 und nicht durch ein orangefarbenes Gefahrstoffsymbol – beispielsweise Xn
(gesundheitsschädlich) – gekennzeichnet sind.
–
Entsprechende Gefahrstoffe dürfen nur durch eine im Betrieb beschäftigte sachkundige Person an
private Endverbraucher abgegeben werden. Mit der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten kann eine Person
betraut werden, die zuverlässig und über 18 Jahre alt ist und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt wird (schriftliche Bestätigung). In diesem Fall muss die abgebende
Person nicht zwingend sachkundig sein.
–
Entsprechende Gefahrstoffe dürfen nur abgegeben werden, wenn der Erwerber mindestens 18
Jahre alt ist und
– es bekannt ist oder der Erwerber bestätigt, dass er als Endabnehmer diese Stoffe und
Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will und keine Anhaltspunkte für eine
unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen oder
– der Erwerber selbst ein Handelsgewerbetreibender mit entsprechender Erlaubnis ist.
 Wiederverkäufer dürfen somit nur bedient werden, wenn sie zuvor dargelegt haben, dass sie
ebenfalls die Vorschriften der ChemVerbV erfüllen (Erlaubnis, Anzeige, Abgabevorschriften).
–
Der Verkäufer muss den Kunden auf jeden Fall über die mit dem Verwenden des Gefahrstoffes
verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die
ordnungsgemäße Entsorgung unterrichten.
–
Entsprechende Gefahrstoffe dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere
Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
3.3
Zusätzliche Bestimmungen für die Abgabe von (giftigen) T- und T+-Produkten
Zur Abgabe von T- und T+-Produkten bedarf es einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis zur Abgabe von T- und T+-Produkten erhält nur, wer die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (polizeiliches Führungszeugnis)
und mindestens 18 Jahre alt ist. Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie über entsprechendes
Personal in der jeweiligen Betriebsstätte verfügen. Jeder Personalwechsel ist der Behörde anzuzeigen.
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Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe und Zubereitungen beschränkt werden, auch nachträglich per
Anordnung.
Bei der Abgabe von T- und T+-Produkten so ist generell eine Identitätsfeststellung des Kunden erforderlich. Falls der Kunde die Ware nicht selbst abholt, ist auch die Identität des Abholers zu überprüfen. Der Abholer benötigt zudem eine Auftragsbestätigung des Kunden, aus der Verwendungszweck
und Identität des Kunden hervorgehen.
Darüber hinaus ist ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann ein gebundes Heft oder Buch
sein oder eine gut strukturierte und jederzeit nachvollziehbare Dokumentensammlung.
T- und T+-Produkte dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender
oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben werden. Betroffen sind
u.a. borhaltige Düngemittel ab einem Borgehalt von 1 %.
Ausnahmen:
Hersteller, Einführer und Händler, die T- und T+-Produkte ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben sowie Apotheken, benötigen keine Erlaubnis. Eine schriftliche Anzeige (mit Benennung der sachkundigen Person) reicht hier aus. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde jedoch unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Auf das Abgabebuch kann verzichtet werden, soweit die Gefahrstoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben und
die o.g. Angaben in anderer Weise für mindestens 5 Jahre nachgewiesen werden.
3.4
Abgabe von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln
3.4.1
Verbot der Abgabe an Privatkunden
Düngemittel mit einem Ammoniumnitratstickstoff-Gehalt von mehr als 16 % dürfen nur an Händler, Landwirte oder sonstige Personen abgegeben werden, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder
anderen vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, nicht an Privatpersonen.
Dies wird in der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII geregelt.
Ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit einem Ammoniumnitratstickstoff-Gehalt über 28 % dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger den in Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht.
Der Ammoniumnitratstickstoff-Gehalt kann ermittelt werden, indem der kleinere der beiden Anteile mit
2 multipliziert wird. Der Stickstoffgehalt aus Ammonium sowie aus dem Nitratanteil kann den Warenbegleitpapieren entnommen werden. Der auf der Verpackung angegebene Gesamtstickstoffgehalt
kann deutlich über diesem Wert liegen, wenn weitere Stickstoffformulierungen verwendet werden.
Darüber hinaus gelten die nachfolgend beschriebenen Vorgaben zur Identitätsfeststellung gemäß
ChemVerbotsV.
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3.4.2
Nationale Regelungen (Identitätsfeststellung und Selbstbedienungsverbot)
Als Maßnahme zur Terrorprävention dürfen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung
1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die einer
der in Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können
2. Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
3. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
4. Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7),
5. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),
6. Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
7. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
8. Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0),
9. Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 % (CAS-Nr. 7722-84-1)
nur abgegeben werden, wenn der Erwerber volljährig ist und Abgebende die Identität (Name und
Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat,
deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und
Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat.
Es herrscht Selbstbedienungsverbot.
Darüber hinaus ist ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann ein gebundenes Heft oder
Buch sein oder eine gut strukturierte und jederzeit nachvollziehbare Dokumentensammlung. Form und
Inhalt des Abgabebuches werden unter 3.7 beschrieben. Auf das Abgabebuch kann verzichtet werden, soweit die Gefahrstoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben und die o.g. Angaben in anderer Weise für
mindestens 5 Jahre nachgewiesen werden.
Für die Abgabe der unter 1. aufgeführten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Düngemittel) und
der unter 9. genannten Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 %, die
nicht mit O (Brandfördernd) gekennzeichnet sind, benötigt der Abgebende keine Sachkunde gemäß
ChemVerbotsV. Er muss hierfür auch nicht mindestens 18 Jahre alt sein; zur Einhaltung der vorgeschriebenen Restriktionen sollte die Abgabe jedoch nur durch Mitarbeiter erfolgen, die zuverlässig
sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden. Für die Abgabe aller anderen unter 2. bis 8. aufgeführten Stoffe und Zubereitungen ist dagegen Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorgeschrieben. Mit der Abgabe an
Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten kann eine Person betraut werden, die zuverlässig und über 18 Jahre alt ist und mindestens
jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt wird (schriftliche Bestätigung). In diesem Fall
muss die abgebende Person nicht zwingend sachkundig sein.
Ob ein bestimmtes Düngemittel betroffen ist, ergibt sich aus der Kennzeichnung gemäß Nummer 4
Abs. 1 der TRGS 511 Ammoniumnitrat: Selbstbedienungsverbot besteht bei der Aufschrift „Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung: Düngemittel mit Ammoniumnitrat A / E / B I / C I / D III / D IV.
Frei verkäuflich sind dagegen alle ammoniumnitrathaltigen Düngemittel, die mit einer der nachfolgenden Untergruppen gekennzeichnet sind: B II, C II, C III, C IV, D I oder D II. Wenn – entgegen der
TRGS 511 – die Untergruppe (römische Ziffer) nicht angegeben ist, kann nur der jeweilige Vorlieferant
Auskunft darüber erteilen, welche Regelungen anzuwenden sind.
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3.4.3
Meldung von verdächtigen Transaktionen
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar
2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (EUExplosivstoff-Verordnung) bestehen seit dem 2. September 2014 weitere Abgaberestriktionen für bestimmte Produkte, die für terroristische Zwecke eingesetzt werden könnten. Dazu kann national entweder ein Erlaubnisscheinsystem eingeführt werden oder die Abgeber müssen jeden Verkauf akribisch registrieren. Letzteres ist durch die ChemVerbotsV abgedeckt.
Neu ist dagegen die Pflicht zur Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen
und Diebstahl: Verdächtige Transaktionen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Meldepflichtig wird auch das Abhandenkommen oder der Diebstahl erheblicher Mengen meldepflichtiger
Stoffe (Schwefelsäure, Aceton, Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Calciumnitrat, Kalkammonsalpeter sowie
sonstige ammoniumnitrathaltige Gemische mit einer Ammoniumnitrat-Stickstoffkonzentration von 16%
oder mehr).
Die Verordnung regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen unschlüssige Verkäufer eine verdächtige Transaktion ablehnen können. Artikel 9 Absatz 3 hierzu wörtlich und ungekürzt:
„(3) Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und
melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion – nach Möglichkeit einschließlich der Identität
des Kunden – unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion
abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten
Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in
den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine
verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde
a) sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu
sein scheint;
b) mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie
nicht plausibel begründen kann;
c) Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen
erwerben möchte;
d) nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder
e) auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden – einschließlich hohen Barzahlungen – besteht.“
3.5
Sachkunde
Die Sachkunde gilt als nachgewiesen, wenn derjenige die Sachkundeprüfung oder die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer bestanden hat. Als sachkundig gelten außerdem Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten, Drogisten sowie Hochschulabsolventen mit bestandener adäquater Prüfung.
Die Sachkunde gemäß ChemVerbotsV kann mittels Prüfung als umfassende oder als eingeschränkte
Sachkunde erworben werden. Die Sachkundeprüfung erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse
über die wesentlichen Eigenschaften von Gefahrstoffen und Begasungsmitteln, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Bei der eingeschränkten Sachkunde bleiben bestimmte Produktgruppen und deren Gefahreneigenschaften unberücksichtigt. Unter Umständen kann auch eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von giftigen Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden. In der Regel wird für den Verkauf von giftigen Pflanzenschutzmitteln
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jedoch die Sachkunde nach Chemikalienrecht vorausgesetzt. Wegen der Sortimentsbreite im Agrarhandel wird von einer eingeschränkten Sachkunde abgeraten und eine umfassende Sachkunde gemäß ChemVerbotsV empfohlen.
Da die Anforderungen an die Sachkundeprüfung nicht im Detail geregelt sind, haben die zuständigen
Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zwecks weitgehender Harmonisierung der Prüfungsanforderungen Hinweise und Empfehlungen
aufgestellt. Diese Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der ChemikalienVerbotsverordnung sind erstmals als Bekanntmachung vom 29. Oktober 1999 veröffentlicht worden.
3.7
Abgabebuch
Bei der Abgabe von giftigen (T und T+)-Produkten sowie von Sprengstoffgrundstoffen einschließlich
ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln müssen Angaben über Produkt, Menge und Kunde jederzeit
kurzfristig nachvollziehbar dokumentiert werden.
Laut ChemVerbotsV ist hierfür ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über
– Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen,
– das Datum der Abgabe,
– den Verwendungszweck,
– den Namen und die Anschrift des Erwerbers und
– den Namen des Abgebenden
enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst
in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein
durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch kann ein gebundenes Heft oder Buch sein, wie
beispielsweise das beim DG Verlag erhältliche „Giftabgabebuch“. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung
aufzubewahren.
Als Abgabebuch wird aber auch eine gut strukturierte und jederzeit nachvollziehbare Dokumentensammlung anerkannt, wobei der jeweilige Lieferschein die o.g. Angaben enthält und diese durch Unterschrift des Empfängers bestätigt werden. Wichtig ist hierbei, dass jede Abgabe – einschließlich der
Empfangsbestätigung des Kunden – lückenlos und innerhalb kürzester Zeit nachverfolgt werden kann.
Auf das Abgabebuch kann verzichtet werden, soweit die Gefahrstoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben und
die o.g. Angaben in anderer Weise für mindestens 5 Jahre nachgewiesen werden.
3.8
Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Mittel zur Kommunikation von sicherheitsbezogenen
Informationen über Stoffe und Gemische in der Lieferkette. Es richtet sich an berufliche Anwender
und enthält Angaben zu den Substanzeigenschaften und zum sicheren Umgang mit dem Stoff oder
Gemisch. Es wird dem Abnehmer jeweils vom Lieferanten zur Verfügung gestellt. Das Sicherheitsdatenblatt dient insbesondere der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen sowie des Gefahrstoffverzeichnisses.
Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) muss der Lieferant eines
Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn
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– der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 erfüllt oder wenn das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der
Richtlinie 1999/45/EG erfüllt oder
– der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder
– der Stoff in die Kandidatenliste (gemäß Artikel 59 REACH-Verordnung) aufgenommen wurde.
Ein Abnehmer kann ein Sicherheitsdatenblatt für ein Gemisch auch anfordern, wenn
– mindestens ein gesundheitsgefährdender oder umweltgefährlicher Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 % bei nichtgasförmigen Gemischen und bei gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 % enthalten ist oder
– mindestens ein PBT- oder vPvB-Stoff in nicht gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration
von ≥ 1 % enthalten ist oder
– mindestens ein Stoff, der in die Kandidatenliste (gemäß Artikel 59) aufgenommen wurde, in nicht
gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 % enthalten ist oder
– ein Stoff enthalten ist, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz
gibt.
Das Sicherheitsdatenblatt muss in der Amtssprache des Landes vorgelegt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.
Das Sicherheitsdatenblatt wird dem Abnehmer auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung
gestellt. Welche Form der Weitergabe gewählt wird, ist von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung
abhängig. Ein Versand von Sicherheitsdatenblättern auf Datenträgern oder mittels E-Mail ist zulässig,
wenn der Empfänger damit einverstanden ist. Das alleinige Bereitstellen von Sicherheitsdatenblättern
auf einer Internetplattform ist hingegen – so das REACH-CLP-Helpdesk der BAuA – nicht ausreichend. Nach ausdrücklicher Zustimmung des Abnehmers können die Sicherheitsdatenblätter jedoch auf der Internetseite des Inverkehrbringers zur Verfügung gestellt werden. Die Lieferpflicht ist
dann erfüllt, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des Sicherheitsdatenblattes während der ersten 12 Monate nach der Lieferung per E-Mail benachrichtigt
wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine
E-Mail-Adresse verfügt. Der Lieferant genügt seiner Lieferpflicht nicht, wenn der Kunde das Produkt
nur dann erwerben kann, wenn er dieser Regelung zustimmt. Der Lieferant muss, um seiner Pflicht
nach Art. 31 (8) nachzukommen die Informationen ggf. auch gebührenfrei auf Papier übermitteln.
Eine Ausnahme gilt für gefährliche Produkte, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft
werden und die mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen,
die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für
die Umwelt zu ergreifen. Für solche Produkte braucht das Sicherheitsdatenblatt lediglich auf Verlangen des Abnehmers zur Verfügung gestellt zu werden.
Seit einigen Jahren sammelt raiffeisen.com als Dienstleistung für die Handelsunternehmen der Agrarbranche Sicherheitsdatenblätter aus den Bereichen Pflanzenschutz, Technik, Märkte, Energie,
Dünger, Hygiene, Baustoffe sowie Futtermittel. raiffeisen.com stellt die Sicherheitsdatenblätter jeweils
aktuell in eine Datenbank ein. Darüber hinaus produziert raiffeisen.com jährlich mehr als 100.000
DVDs, die im zeitigen Frühjahr flächendeckend verteilt werden. Die aktuelle DVD (siehe Meldung vom
21. Januar 2015) enthält fast 20.000 Sicherheitsdatenblätter. Handelsunternehmen können die DVD
für etwa 1 € einkaufen und sollten sie am besten für 0 € an ihre Kunden weiterverkaufen und dies auf
dem Lieferschein vermerken. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) akzeptiert die Abgabe der DVD als Variante zur Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern in Papierform.
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
11
(Stand: 16. Juli 2015)
Der Abnehmer ist – sofern er Arbeitnehmer beschäftigt – verpflichtet, Informationen über Gefahrstoffe
beim jeweiligen Inverkehrbringer oder aus anderen, mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen
zu beschaffen. Aus den Angaben in den Sicherheitsdatenblättern müssen u.a.
– Gefährdungsbeurteilungen für sämtliche Tätigkeiten Ihrer Arbeitnehmer angefertigt werden
– ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe erstellt werden,
in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
Den Arbeitnehmern ist Zugang zu den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern zu gewähren. Sämtliche
Unterlagen müssen mindestens zehn Jahre lang verfügbar bleiben.
3.9
Einfuhr von Düngemitteln aus Drittstaaten
Sämtliche Chemikalien, von denen mehr als eine Tonne in der Europäischen Union hergestellt oder
aus Drittstaaten in eingeführt werden, müssen gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
registriert sein bzw. werden. Hiervon sind auch Düngemittel betroffen. Gemäß schriftlicher Auskunft
der Bundesstelle Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (REACHCLP-Helpdesk der BAuA) besteht diese Registrierungspflicht unabhängig davon, ob der Stoff bereits
durch einen Dritten registriert worden ist. Vielmehr ist jeder Hersteller und jeder Importeur verpflichtet,
eine Registrierung vorzunehmen.
Die Bundesstelle Chemikalien weist darauf hin, dass Importeure von mehr als einer Tonne pro Jahr
den Stoff bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki registrieren lassen müssen.
Nach der Menge des Stoffes richtet sich auch, welche Informationen im Registrierungsdossier eingereicht werden müssen. Für sogenannte Phase-in-Stoffe (auch viele Mineraldünger) gelten spezielle
Übergangsregelungen, so dass diese in unterschiedlichen Phasen (u.a. in Abhängigkeit von der Menge) und nicht alle unmittelbar sofort registriert werden müssen. Diese Übergangsregelungen nach Artikel 23 der REACH-Verordnung können allerdings nur genutzt werden, sofern der Stoff nach Artikel
28 der REACH-Verordnung vorregistriert ist. Die Vorregistrierung erlaubt es Unternehmen, ihre Phase-in-Stoffe ohne Registrierung bis zum Ablauf der jeweiligen Registrierungsfrist herzustellen bzw.
einzuführen. Für vorregistrierte Stoffe, die in Mengen unter 100 Tonnen pro Jahr und Hersteller/Importeur hergestellt/importiert werden, gilt eine Registrierungsfrist bis zum 31. Mai 2018. Die Frist
zur Vorregistrierung ist zwar zum 30. November 2008 abgelaufen, eine nachträgliche Vorregistrierung
gemäß Artikel 28 Absatz 6 ist jedoch für erstmalige Hersteller bzw. Importeure weiterhin möglich, und
zwar bis spätestens 6 Monate nach dem ersten Import (bzw. der ersten Herstellung) in Mengen von
mindestens 1 Tonne pro Jahr und mindestens 12 Monate vor Ablauf der entsprechenden in Artikel 23
der REACH-Verordnung genannten Registrierungsfrist.
Importmengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr müssen sofort bei der ECHA registriert werden.
Dasselbe gilt für Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd
oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 sowie nach R50/53 einzustufen sind.
Bei Mineraldüngern kann davon ausgegangen werden, dass diese bereits registriert sind. In diesem
Fall muss sich der Neu-Importeur für die weiteren Schritte an denjenigen wenden, der den Stoff erstmals hat registrieren lassen, damit ein Datenaustausch zur gemeinsamen Erstellung eines technisches Dossiers vorgenommen werden kann. Die Kosten für die Dossiers können dann unter den Betroffenen aufgeteilt werden.
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
12
(Stand: 16. Juli 2015)
4
Herstellung und Abgabe von Mischdüngern
Zur Produktdifferenzierung und auf Kundenwunsch werden auch unterschiedliche Dünger miteinander
vermischt (Eigenmischungen, sog. Bulk-Blends) – i.d.R. zur sofortigen Ausbringung, teilweise aber
auch zur späteren Verwendung mit vorübergehender Lagerung. Solche Bulk-Blends, die mindestens
einen kennzeichnungsbedürftigen Anteil enthalten, müssen durch den Hersteller (Mischer) eingestuft
und gekennzeichnet werden. Der Dünger muss den Anforderungen der europäischen oder nationalen
Düngemittelverordnung entsprechen (Achtung: nationale Cd-Grenzwerte). Nachfolgend werden lediglich die gefahrstoffrechtlichen Belange beschrieben.
Bevor zwei oder mehrere Dünger miteinander vermischt werden, muss geprüft werden, ob die einzelnen Komponenten eine ausreichend stabile Mischung eingehen. Zunächst muss geklärt sein, dass
sich die Einzelkomponenten chemisch „vertragen“. Die Korngröße muss etwa identisch sein, sonst
kann der Dünger nicht gleichmäßig ausgebracht werden. Unterschiedliche Körnung führt darüber hinaus zu einer raschen Entmischung des Düngers.
Sofern sichergestellt ist, dass die verwendeten Einzelkomponenten bereits gemäß REACH registriert
sind (sonst wären sie nicht verkehrsfähig) muss der entstandene Mischdünger nicht gesondert registriert werden. Allerdings ist für den beim Mischen neu entstandenen Dünger eine und eine gefahrstoffrechtliche Einstufung vorzunehmen und ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen. Dies gilt auch
für den Fall, dass die Mischung im Auftrag des Landwirtes erfolgt ist, der zuvor entsprechende Dünger
erworbenen hat. Da der neu gemischte Dünger dann erstmals in den Verkehr gebracht wird, ist dieser
seit dem 1. Juni 2015 gemäß CLP-Verordnung zu kennzeichnen (siehe Abschnitt 3.1).
4.1
Mischbarkeit verschiedener Mineraldünger
Bei der Mischung werden verschiedene Salze mit unterschiedlichen chemischen und hygroskopischen
Eigenschaften zusammengebracht. Unverträgliche Komponenten können unmittelbar miteinander
reagieren oder feucht oder klebrig werden. Dies führt auch zum Zusammenbacken während der Lagerung.
Eine von EFMA (dem europäischen Verband der Düngemittelindustrie) erstellte Tabelle gibt Aufschluss über die Verträglichkeit verschiedener Mischkomponenten. Zur besseren Lesbarkeit nachfolgend eine vom DRV redaktionell überarbeitete deutsche Fassung:
13
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
(Stand: 16. Juli 2015)
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EFMA Empfehlung – Verträglichkeit von Mischungen
Ammoniumnitrat (AN)
Kalkamonsalpeter (AN + Dolomit-Kalkstein)
Kalksalpeter
Ammonsulfatsalpeter
Kaliumnitrat/Natriumnitrat
Ammoniumsulfat
Harnstoff
Rohphosphat
Angesäuertes Rohphosphat
Einzel-/Tripelsuperphosphat
Monoammoniumphosphat
Diammoniumphosphat
Monokaliumphosphat
Kaliumchlorid
Kaliumsulfat/Magnesiumsulfat (Kieserit)
NPK, NP, NK (AN-basiert)
NPK, NP, NK (Harnstoff-basiert)
Kalkstein / Dolomit / Kalziumsulfat
Schwefel
1
1
2
2
8
8
3
4
2
4
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5
9
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5
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6
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4
7
Verträglich
Eingeschränkte Verträglichkeit (Chemisch, physikalisch und/oder sicherheitsbedingt)
Unverträglich (Chemisch, physikalisch und/oder sicherheitsbedingt)
1
2
3
4
5
6
7
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9
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Wegen hygroskopischen Verhaltens beider Produkte kann die Stabilisierungsart des Ammoniumnitrats die Lagereigenschaften beeinflussen
Beachten Sie die Sicherheitsbestimmungen bezüglich der Sprengfähigkeit der Mischung (AN/AS Mischungen) und gesetzliche Auswirkungen
Beachten Sie die Sicherheitsbestimmungen bezüglich der Sprengfähigkeit der Mischung (AN/AS Mischungen), den Einfluss freier
Säure und falls vorhanden organischer Verunreinigungen und die gesetzliche Auswirkungen
Mischung wird sehr schnell nass und absorbiert Feuchtigkeit, was zur Bildung von Flüssigkeit oder Schlamm führt
Wenn freie Säure vorhanden ist, kann es zu sehr langsamer Zersetzung von AN kommen, was z.B. die Verpackung angreift
Beachten Sie die Möglichkeit einer sich selbsterhaltenden Zersetzung und die Gesamthöhe der Ölschicht
Schwefel ist brennbar und kann mit Nitraten, z.B. AN, KNO3 und NaNO3, reagieren
Wegen hygroskopischen Verhaltens beider Produkte kann die Stabilisierungsart des Ammoniumnitrat-basierten Düngers die Lagereigenschaften beeinflussen
Beachten Sie den Feuchtegehalt von SSP/TSP
Beachten Sie die relative Feuchte während des Mischens
Risiko von Gipsbildung
Keine Erfahrung, aber Verträglichkeit kann erwartet werden. Bestätigung durch Test und/oder Analyse
Beachten Sie Verunreinigungen in AS und einen Abfall in der kritischen relativen Feuchte der Mischung
Beachten Sie den wahrscheinlichen Einfluss zusätzlichen Nitrats
Achten Sie auf die Möglichkeit einer Reaktion von Ammoniumphosphat/Kaliumnitrat mit Harnstoff und die relative Feuchte während
des Mischens, um Verklumpung zu vermeiden
Wenn freie Säure vorhanden ist, besteht die Möglichkeit einer Hydrolyse von Harnstoff zu Ammoniak und Kohlenstoffdioxid
Bildung von sehr klebrigem Harnstoffphosphat
Potentielles Verklumpungsproblem bei Feuchtigkeit
Wenn freie Säure vorhanden ist, beachten Sie das Risiko einer Reaktion, z.B. Neutralisation bei Ammoniak und Säureeinwirkung bei
Karbonaten
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
14
(Stand: 16. Juli 2015)
4.2
Gefahrstoffrechtliche Einstufung ammoniumnitrathaltiger Mischdünger
Bezüglich der Einstufung von Bulk-Blends kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mischung aus
Mineraldüngern, die jeweils der Gruppe C zugeordnet sind, in die Gruppe B fällt. Dies liegt u.a. darin
begründet, dass die Einordnung ammoniumnitrathaltiger Dünger nach der chemischen Formel erfolgt
und im Nachgang eine Umstufung vorgenommen werden kann, wenn ein entsprechendes Unbedenklichkeitsgutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vorliegt. In der Praxis
kann das Gemisch zweier relativ harmloser Mineraldünger aber auch ein gefährliches Produkt ergeben.
Anhang I Nummer 5 zur GefStoffV, Ziffer 5.3 Absatz 3 regelt die Einstufung von Mischdüngern wie
folgt: „Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als Stickstoff-Kalium- oder StickstoffPhosphor-Kalium-Düngemittel (NK- oder NPK-Bulk Blends) müssen nach den Vorschriften der Gruppe
B oder nur nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung nach den Vorschriften der Gruppe
A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit erfolgen.“
Ohne Unbedenklichkeitszertifikat der BAM ist ein ammoniumnitrathaltiger Bulk-Blend demnach immer
mindestens Gruppe B (in Ausnahmefällen kann durch die Mischung mit ammoniumsulfathaltigen Spezialdüngern auch ein detonationsfähiges Gemisch entstehen, das der Gruppe A zuzuordnen ist). Damit gelten entsprechend strenge Lagervorschriften gemäß TRGS 511. So müssen elektrische Anlagen
in Räumen zur Lagerung der Gruppe B gegen Gefahren durch Feuer geschützt werden. Dieser
Schutz wird z.B. durch die Einhaltung der Bestimmungen der DIN VDE 0100, Teil 482 „Brandschutz
bei besonderen Risiken oder Gefahren“, gewährleistet. Für elektrische Anlagen in Räumen für die
Gruppe C reicht dagegen ein Schutz gegen Gefahren durch Feuchte und Nässe aus.
Bei der Abgabe eines Bulk-Blends ohne Unbedenklichkeitszertifikat der BAM muss unbedingt darauf
hingewiesen werden, dass dieser der Gruppe B zuzuordnen ist und ausschließlich für die unmittelbare
Ausbringung bestimmt ist. Die Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln unterliegt bereits
ab einer Tonne der TRGS 511 (auch in BigBags). Landwirte, die Dünger zur Einlagerung kaufen, sind
auf die Risiken und Pflichten hinzuweisen. Auch sie müssen die Regelungen der TRGS 511 beachten.
Es ist beispielsweise angezeigt, die örtliche Feuerwehr zu informieren, wenn in einer Halle zeitweise
Dünger gelagert wird. Im Brandfalle müssen die Feuerwehrleute dann entsprechenden Atemschutz
tragen. Ansonsten könnten sie ersticken.
Hintergrund:
Ammoniumnitrat (NH4NO3) ist nicht brennbar; allerdings neigt Ammoniumnitrat zur thermischen Zersetzung: Steigt seine Temperatur auf über 170°C, können Stickoxide (NO + NO2  „nitrose Gase“)
und Ammoniak (NH3) freigesetzt werden.
NH4NO3  2 H2O + N2O
2 NH4NO3  2 NH3 + H2O + NO + NO2 + O2 ( giftige nitrose Gase)
2 NH4NO3  4 H2O + 2N2 + O2 ( Explosion)
Ammoniumnitrathaltige Dünger sind deshalb fernzuhalten von brennbaren Stoffen, Desoxidationsmitteln, Säuren, Laugen, Chloraten, Chromaten, Nitriten, Permanganaten, Metallpulvern und metallhaltigen Substanzen. Diese Stoffe fördern die Zersetzung von Ammoniumnitrat, da sie die Zersetzungstemperatur senken und die Explosionsfähigkeit des Düngers erhöhen.
Düngemittel der Gruppe A (gesackter Spezialdünger) sind zur detonativen Umsetzung fähig.
Düngemittel der Gruppe B reagieren so exotherm, dass sich die Reaktion selbständig fortsetzt.
Düngemittel der Gruppe C schwelen nur so lange, wie sie „beheizt“ werden.
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
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(Stand: 16. Juli 2015)
In Deutschland werden herstellerseitig als lose Ware ausschließlich Düngemittel der Gruppe C angeboten.
Sofern ein Mischdünger zur Einlagerung hergestellt wird und hierbei die Lagerbedingungen für die
Gruppe C genutzt werden sollen, kann ein entsprechendes Zertifikat bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beantragt werden. Die BAM analysiert dazu eine Materialprobe und
unterzieht sie u.a. einem Trogtest. Die Kosten hierfür betragen etwa 1.000 €.
4.3
Erstellung und Zurverfügungstellung von Sicherheitsdatenblättern
Da mit der Vermischung von zwei oder mehreren Düngern ein neues Gemisch entsteht, muss der
Mischer – entsprechend seiner Herstellerpflichten – für dieses neue Gemisch ein Sicherheitsdatenblatt
erstellen und den Abnehmern des Gemischs zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Mischdünger eingelagert werden soll oder zur unmittelbaren Ausbringung vorgesehen ist.
Sofern ähnliche Mischungen identische Gefahrenmomente entfalten, kann ein Sicherheitsdatenblatt
für unterschiedliche Mischungen verwendet werden. Ähnlich meint in diesem Zusammenhang, dass
gleiche Komponenten in leicht unterschiedlichen Mischungsverhältnissen (innerhalb eines festgelegten Korridors) gemischt werden. Der Gehalt an Einzelnährstoffen sagt dagegen nichts über die Ähnlichkeit aus, da Stickstoff beispielsweise in verschiedensten Verbindungen vorkommen kann, die sich
in ihren chemischen Eigenschaften grundlegend unterscheiden.
Für den Kunden muss bei der Entgegennahme des Mischdüngers eindeutig nachvollziehbar sein,
welches Sicherheitsdatenblatt dem jeweiligen Dünger zugeordnet ist. Es ist deshalb angezeigt, im auf
den Begleitpapieren anzugeben, welches Sicherheitsdatenblatt zu beachten ist.
Herausgeber:
Deutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV)
Pariser Platz 3
10117 Berlin
Dr. Michael Reininger
Tel.
030 856214-533
E-Mail: [email protected]
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
16
(Stand: 16. Juli 2015)
Lesefassung Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) (Auszug)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
§ 1 Verbote
(1) Das Inverkehrbringen
1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,
ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.
(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen
Mengen oder
2. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen.
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz
1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1
genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis
auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung
innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.
§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den
Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3. mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in
jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen
Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich
angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
1. Apotheken,
2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von
Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten
Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
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(Stand: 16. Juli 2015)
Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete
Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig)
oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind,
dürfen nur abgegeben werden, wenn
1. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat, <Identitätsnachweis>
2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2
Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der
Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den RSätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb
beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen, <Bestätigung Abnehmer>
3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist, <Erwerber volljährig>
4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I
Nr. 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und <Begasungserlaubnis/Befähigungsschein>
5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die
notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen
Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat. <Unterrichtung>
<Satz2:> Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O
(brandfördernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen (CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem Massengehalt von
mehr als 12 Prozent und den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen
Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können. <Satz3:> Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen
ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. <Satz4:> Abweichend von
Satz 3 ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich bei der Abgabe von
1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,
2. Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
3. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
4. Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7),
5. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),
6. Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
7. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
8. Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0),
9. Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1).
<Satz5:> Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff
entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 <Identitätsnachweis, Bestätigung Abnehmer, Erwerber volljährig, Begasungserlaubnis/Befähigungsschein, Unterrichtung> auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht <Begasungserlaubnis/Befähigungsschein>, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet
werden. <Dann bleibt: Identitätsnachweis, Bestätigung Abnehmer, Erwerber volljährig und Unterrichtung> Die Sätze 1 bis 4
gelten nicht für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach §
2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht <keine Anforderungen an Verkaufspersonal für:>
1. für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen <H2O2 unter 12% und AN, die nicht als O gekennzeichnet
sind>sowie
2. für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
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(Stand: 16. Juli 2015)
(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das
Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen
und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist
vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer,
berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz
1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
2. Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
3. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe
November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
4. Mineralien für Sammlerzwecke,
5. Heizöl und Dieselkraftstoffe,
6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+
(hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, sowie
7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.
§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch
andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet
auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
§ 5 Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,
2. die Approbation als Apotheker besitzt,
3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
5. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992
(BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,
6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden
hat,
7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach
Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe
und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis
der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe
enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der PflanzenschutzSachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen
des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
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(Stand: 16. Juli 2015)
auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche
Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
§ 5a Betankungseinrichtungen
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen.
§ 6 Normen
ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin,
erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr.
3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff
oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das
Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
§ 8 Straftaten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung
begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
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(Stand: 16. Juli 2015)
Lesefassung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 (Auszug)
der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:
Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung
bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Spalte 1
Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische
58. Ammoniumnitrat (AN)
CAS-Nr. 6484-52-2
EG-Nr. 229-347-8
Spalte 2
Beschränkungsbedingungen
1. Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen mit einem
Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Gew.-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates (**********) festgelegten technischen
Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht.
2. Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen in Verkehr
gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16
Gew.-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer:
a) nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (***********)
über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen;
b) Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von
der Größe der Nutzfläche,
für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck:
i) ‚Landwirt‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen
Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels
299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
ii) ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von
Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
(************);
c) natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen.
3. Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz
2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert von bis
zu 20 Gew.-% für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Gemischen
anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
_____________
(**********) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
(***********) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.
(************) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“
Kompendium Abgabe von Düngemitteln
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(Stand: 16. Juli 2015)
Lesefassung der Verordnung (EG) Nr. 98/2013 (Auszug)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2103 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Artikel 9 Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl
(1) Verdächtige Transaktionen mit in den Anhängen <siehe unten> aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen,
die diese Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe dieses Artikels zu melden.
(2) Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer
und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger Transaktionen ein.
(3) Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion
oder die versuchte Transaktion — nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden — unverzüglich der nationalen
Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder
mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde
a) sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint;
b) mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann;
c) Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte;
d) nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder
e) auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hohen Barzahlungen — besteht.
(4) Wirtschaftsteilnehmer haben zudem das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen von in den Anhängen
aufgeführten Stoffen oder von Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu melden.
(5) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, erarbeitet
die Kommission nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe bis zum 2. September 2014 Leitlinien zur
Unterstützung der Chemikalien-Versorgungskette und gegebenenfalls zur Unterstützung der zuständigen Behörden. Die
Leitlinien umfassen insbesondere
a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind, insbesondere in Bezug auf die Konzentrationen und/oder Mengen der in Anhang II aufgeführten Stoffe, unterhalb deren in der Regel keine Maßnahmen erforderlich sind;
b) Informationen darüber, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu erkennen und zu melden
ist;
c) sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.
Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Leitlinien.
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 5 regelmäßig in einer
Art und Weise verbreitet werden, die von ihnen angesichts der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehalten wird.
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Kompendium Abgabe von Düngemitteln
(Stand: 16. Juli 2015)
ANHANG I
Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten,
bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte übersteigt
Stoffname und Registrierungsnummer des
Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)
Grenzwert
KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu
Kapitel 28 bzw. 29 der KN
erfüllen (1)
Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1)
12 Gew.-%
2847 00 00
Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)
30 Gew.-%
2904 20 00
Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2)
3 Gew.-%
2808 00 00
Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9)
40 Gew.-%
2829 19 00
Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7)
40 Gew.-%
2829 90 10
Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9)
40 Gew.-%
2829 11 00
Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0)
40 Gew.-%
2829 90 10
(1) Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1).
KN-Code für Gemische ohne
Zutaten (z. B. Quecksilber,
Edel- oder Seltenerdmetalle
oder radioaktive Stoffe), die
unter einem anderen KNCode einzureihen sind (1)
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
ANHANG II
Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder Stoffen der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen
Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)
Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0)
Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9)
Aceton (CAS-Nr. 67-64-1)
Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1)
Natriumnitrat (CAS-Nr. 7631-99-4)
Calciumnitrat (CAS-Nr. 10124-37-5)
Kalkammonsalpeter (CAS-Nr. 15245-12-2)
Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2) [bei einer
Stickstoffkonzentration im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 Gew.-% oder mehr]
(1) Verordnung (EG) Nr. 948/2009.
KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28, Anmerkung 1 zu Kapitel 29
bzw. Anmerkung 1 Buchstabe b zu
Kapitel 31 der KN erfüllen (1)
2921 29 00
2807 00 10
2914 11 00
2834 21 00
3102 50 10 (natürlich)
KN-Code für Gemische ohne
Zutaten (z. B. Quecksilber,
Edel- oder Seltenerdmetalle
oder radioaktive Stoffe), die
unter einem anderen KNCode einzureihen sind (1)
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
3102 50 90 (anderes)
2834 29 80
3102 60 00
3102 30 10 (in wässriger Lösung)
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
3824 90 97
3102 30 90 (anderes)