Kompendium Abgabe von Düngemitteln Zusammenstellung und Erläuterung der relevanten Vorgaben aus nationalem und europäischen Düngemittel- und Chemikalienrecht – Stand: 16. Juli 2015 – 0 Einführung Bei der Abgabe von Düngemitteln ist eine Vielzahl an Regelungen zu beachten. Das Regelwerk ist extrem unübersichtlich, Strafen und Bußgelder bei Missachtung können dennoch sehr hoch ausfallen. Das vorliegende Kompendium beschreibt die Vorgaben aus dem Chemikalien- und Düngemittelrecht und den Regelungen über Sprengstoffgrundstoffe, die bei der Abgabe von Mineraldüngern, insbesondere aber auch bei der Herstellung und Abgabe von Düngermischungen (Bulk-Blends) zu beachten sind. Es richtet sich an sämtliche Unternehmen und Personen, die Düngemittel abgeben oder selbst mischen. Verlinkungen (in blauer Schrift dargestellt) helfen dabei, die zugrundeliegenden Vorschriften schnell aufzufinden. Auszüge der wichtigsten Rechtstexten runden das Kompendium ab. Nicht eingegangen wird in dieser Zusammenstellung auf arbeitsschutzrechtliche Regelungen, die beispielsweise zu beachten sind, wenn Dünger gemischt, abgesackt oder verladen werden. Für die Abgabe von sonstigen Agrar-Betriebsmitteln hat der DRV ein separates Kompendium erstellt. Es enthält die für die Abgabe relevanten Vorgaben aus dem europäischen und nationalen Chemikalien-, Pflanzenschutz- und Biozidrecht, Regelungen über Sprengstoffgrundstoffe und aus angrenzenden Rechtsbereichen. Die Angaben in diesem Kompendium wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Trotzdem können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für diese Angaben und Folgen, die darauf zurückzuführen sind, kann nicht übernommen werden. Der DRV ist für Hinweise auf eventuelle Fehler dankbar ( [email protected]). Kompendium Abgabe von Düngemitteln 2 (Stand: 16. Juli 2015) Inhalt: 0 1 2 Einführung ............................................................................................................................ 1 Überblick über die Regelungen ........................................................................................... 2 Die düngemittelrechtlichen Regelungen im Detail ............................................................. 3 2.1 2.2 2.3 3 Europäische Typenzulassung ................................................................................................. 3 Nationale Typenzulassung ..................................................................................................... 3 Freier Warenverkehr innerhalb der EU ................................................................................... 3 Die chemikalienrechtlichen Regelungen im Detail ............................................................. 4 3.1 Kennzeichnung von Düngemitteln .......................................................................................... 4 3.2 Informations- und Aufzeichnungspflichten sowie Selbstbedienungsverbot ............................. 5 3.3 Zusätzliche Bestimmungen für die Abgabe von (giftigen) T- und T+-Produkten ...................... 5 3.4 Abgabe von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln ................................................................ 6 3.4.1 Verbot der Abgabe an Privatkunden ....................................................................................... 6 3.4.2 Nationale Regelungen (Identitätsfeststellung und Selbstbedienungsverbot) ........................... 7 3.4.3 Meldung von verdächtigen Transaktionen .............................................................................. 8 3.5 Sachkunde ............................................................................................................................. 8 3.7 Abgabebuch ........................................................................................................................... 9 3.8 Sicherheitsdatenblatt .............................................................................................................. 9 3.9 Einfuhr von Düngemitteln aus Drittstaaten ............................................................................ 11 4 Herstellung und Abgabe von Mischdüngern .................................................................... 12 4.1 Mischbarkeit verschiedener Mineraldünger........................................................................... 12 4.2 Gefahrstoffrechtliche Einstufung ammoniumnitrathaltiger Mischdünger ................................ 14 4.3 Erstellung und Zurverfügungstellung von Sicherheitsdatenblättern ....................................... 15 Rechtsgrundlagen (Auszüge) ......................................................................................................... 17 – Lesefassung Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) – Lesefassung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 – Lesefassung der Verordnung (EG) Nr. 98/2013 1 Überblick über die Regelungen Düngemittel können in Deutschland als nationale Düngemittel oder als EG-Dünger in den Verkehr gebracht werden. Hierzu ist eine entsprechende düngemittelrechtliche Zulassung erforderlich. Die Anforderungen an die Qualitäten unterscheiden sich geringfügig. Darüber hinaus sind die chemikalienrechtlichen Restriktionen aus der (deutschen) Chemikalien-Verbotsverordnung und der (europäischen) REACH-Verordnung zu beachten, die eine Abgabe von Sprengstoff-Grundstoffen an Terroristen verhindern sollen. Zudem hat die EU festgelegt, dass auch für Düngemittel der freie Warenverkehr gilt, so dass jeder Dünger, der in einem der 28 EU-Mitgliedsstaaten verkehrsfähig ist, auch in jedem anderen Mitgliedsstaat vertrieben werden darf. Verantwortlich für die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung ist der jeweilige Hersteller, bei Bulk-Blends der Mischer. Der Hersteller hat auch für die düngemittelrechtliche Zulassung zu sorgen. Allerdings kann auch der Abgeber zur Verantwortung gezogen werden, wenn eine falsche Deklaration festgestellt wird. Die Abgabevorschriften sind bei jeder Abgabe zu beachten. Kompendium Abgabe von Düngemitteln 3 (Stand: 16. Juli 2015) 2 Die düngemittelrechtlichen Regelungen im Detail Düngemittel sind nur verkehrsfähig, wenn sie einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Düngemitteltypen werden national bzw. gemäß europäischen Vorschriften als EG-Düngemittel typisiert. 2.1 Europäische Typenzulassung Die meisten in Deutschland vertriebenen Düngemittel entsprechen einem EG-Düngemitteltyp gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel. Diese Düngemittel dürfen – mit entsprechender Kennzeichnung – ohne Einschränkungen EU-weit vertrieben werden. Achtung: Die Aufschrift EG-Düngemittel muss deutlich erkennbar angebracht sein. Ansonsten gehen die Behörden davon aus, dass es sich um einen national zugelassenen Düngemitteltyp handelt, für den schärfere Schadstoffgrenzwerte (z.B. für Cadmium) gelten können. Selbst die Angabe „eG-Düngemittel“ kann ein hohes Bußgeld zur Folge haben. 2.2 Nationale Typenzulassung Um ein Düngemittel nach deutschem Recht in Deutschland in Verkehr zu bringen, muss es einem zugelassenen Düngemitteltyp gemäß Düngemittelverordnung (DüMV) entsprechen. Die DüMV enthält u.a. Vorschriften zur Zulassung, zum Inverkehrbringen, zur Kennzeichnung und Anwendungshinweise für mineralische und organische Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel. Auch Kalke und Spurennährstoffdünger fallen unter den Anwendungsbereich der deutschen Düngemittelverordnung. Über die Zulassung von neuen Düngemitteln entscheidet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf der Grundlage der fachlichen Beurteilungen durch den Wissenschaftlichen Beirat für Düngungsfragen. Ein formales Antragsverfahren besteht nicht. Nachdem der Wissenschaftliche Beirat für Düngungsfragen ein Produkt für geeignet erachtet hat, empfiehlt er die Aufnahme in die DüMV. Sämtliche Änderungen der DüMV müssen durch den Bundesrat bestätigt werden. 2.3 Freier Warenverkehr innerhalb der EU Innerhalb der EU herrscht grundsätzlich freier Warenverkehr. Die EG-Verordnung Nr. 764/08 vom 9. Juli 2008 beschreibt auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) das Verfahren zur Umsetzung der Regelungen des freien Warenverkehrs. Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben, wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sind nicht gestattet. Das Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Dennoch gelten für Düngemittel, die aus einem anderen EU Staat nach Deutschland eingeführt werden, die in der deutschen DüMV enthaltenen schadstoffseitigen Regelungen (Anlage 2 Tabelle 1.4) und die Hygieneanforderungen (§ 5 DüMV). Das ergibt sich aus Artikel 30 des EG-Vertrages (Schutzbestimmungen im jeweiligen Empfängerland). Somit sind in einem anderen EU-Staat verkehrsfähige Düngemittel auch in Deutschland verkehrsfähig, sofern folgende Kriterien erfüllt sind: – Die Produktkennzeichnung erfolgt nach jeweiligem Landesrecht des EU Staates. – Die Kennzeichnung erfolgt in deutscher Sprache. 4 Kompendium Abgabe von Düngemitteln (Stand: 16. Juli 2015) – Das Produkt muss die stofflichen Qualitätsanforderungen nach Landesrecht des EU Staates vollständig erfüllen. – Das Produkt muss nach deutscher DüMV die Schadstoffgrenzwerte der Anlage 2 Tab. 1.4 Spalte 4 und die Hygieneanforderungen nach § 5 DüMV einhalten, soweit das jeweilige Landesrecht keine den Vorgaben von Deutschland entsprechenden Werte enthält. – Das rechtliche Basisland, in welchem das Düngemittel zugelassen wurde, muss erkennbar sein. 3 Die chemikalienrechtlichen Regelungen im Detail 3.1 Kennzeichnung von Düngemitteln Düngemittel sind – sofern es sich um Gefahrstoffe handelt – entsprechend ihrer Gefahrenmerkmale eingestuft und gekennzeichnet. Derzeit existieren im Gefahrstoffrecht parallel zwei unterschiedliche Kennzeichnungssysteme: Die Kennzeichnung erfolgt entweder gemäß – Gefahrstoffverordnung durch orange Gefahrensymbole oder gemäß – GHS/CLP mit Gefahrenpiktogrammen (weiße Raute mit rotem Rahmen) Die Symbole und Piktogramme werden jeweils ergänzt durch Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge. Weitere Kennzeichnungen ergeben sich aus dem GefahrgutTransportrecht (Gefahrzettel). Hinsichtlich der Zusammenlagerung finden sich auf Gefahrstoffen häufig Lagerklassen gemäß TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Darüber hinaus können Angaben zur Wassergefährdungsklasse (WGK) gemacht werden. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel sind zusätzlich eingestuft und gekennzeichnet mit den Großbuchstaben A bis E sowie diversen Untergruppen (römische Ziffern), die für bestimmte Gefahrenpotentiale stehen. Relevant für die Abgabe von Gefahrstoffen sind gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) – neben einigen konkreten chemischen Bezeichnungen bzw. Produktnamen – derzeit noch die nachfolgend aufgeführten Einstufungen und Kennzeichnungen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), einschließlich der Gruppen bei ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln. Abgaberestriktionen bestehen für Gefahrstoffe mit folgenden Kennzeichen: R 40 R 62 R 63 R 68 Giftig (T) Sehr giftig (T+) Brandfördernd Hochentzündlich Risikosätze (auch ohne Symbol) Für ammoniumnitrathaltige Düngemittel bestehen Abgabebeschränkungen, sofern sie mehr als 16 % Ammoniumnitrat enthalten bzw. sie einer der in Anhang I Nr. 5 der GefStoffV genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV gemäß TRGS 511 Ammoniumnitrat zugeordnet sind. Weitere Kennzeichnungen sind für die Abgabe formal ohne Relevanz. Das gilt auch für GHS-Piktogramme aus der europäischen CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Diese sind in der ChemVerbotsV noch nicht erfasst. Sofern die GHS-Kennzeichnung jedoch eine abgabebeschränkende Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung erwarten lässt, kann das Sicher- Kompendium Abgabe von Düngemitteln 5 (Stand: 16. Juli 2015) heitsdatenblatt Auskunft über die bisherige Kennzeichnung und die hiermit verbundenen Abgaberestriktionen geben. Es wird empfohlen, diese entsprechend zu beachten. Dennoch dürfen Stoffe seit dem 1. Dezember 2012 nur noch an Dritte abgegeben werden, wenn sie mit den GHS-Piktogrammen gekennzeichnet sind. Letzter Stichtag für das erstmalige Inverkehrbringen von Gemischen mit der alten Kennzeichnung innerhalb der EU war der 31. Mai 2015. Nach einer zweijährigen Abverkaufsfrist bis zum 31. Mai 2017 dürfen auch Gemische nicht mehr an Dritte abgegeben werden, wenn sie mit den alten GefahrstoffKennzeichen gemäß GefStoffV gekennzeichnet sind. 3.2 Informations- und Aufzeichnungspflichten sowie Selbstbedienungsverbot Bei der Abgabe von Gefahrstoffen mit den Gefahrensymbolen T, T+, O oder F+ sowie mit den RSätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 sind die nachfolgend beschriebenen Regelungen der ChemVerbotsV zu beachten. Achtung: Das gilt auch für Produkte, die ausschließlich mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 und nicht durch ein orangefarbenes Gefahrstoffsymbol – beispielsweise Xn (gesundheitsschädlich) – gekennzeichnet sind. – Entsprechende Gefahrstoffe dürfen nur durch eine im Betrieb beschäftigte sachkundige Person an private Endverbraucher abgegeben werden. Mit der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten kann eine Person betraut werden, die zuverlässig und über 18 Jahre alt ist und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt wird (schriftliche Bestätigung). In diesem Fall muss die abgebende Person nicht zwingend sachkundig sein. – Entsprechende Gefahrstoffe dürfen nur abgegeben werden, wenn der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist und – es bekannt ist oder der Erwerber bestätigt, dass er als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen oder – der Erwerber selbst ein Handelsgewerbetreibender mit entsprechender Erlaubnis ist. Wiederverkäufer dürfen somit nur bedient werden, wenn sie zuvor dargelegt haben, dass sie ebenfalls die Vorschriften der ChemVerbV erfüllen (Erlaubnis, Anzeige, Abgabevorschriften). – Der Verkäufer muss den Kunden auf jeden Fall über die mit dem Verwenden des Gefahrstoffes verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichten. – Entsprechende Gefahrstoffe dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. 3.3 Zusätzliche Bestimmungen für die Abgabe von (giftigen) T- und T+-Produkten Zur Abgabe von T- und T+-Produkten bedarf es einer Erlaubnis. Die Erlaubnis zur Abgabe von T- und T+-Produkten erhält nur, wer die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (polizeiliches Führungszeugnis) und mindestens 18 Jahre alt ist. Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie über entsprechendes Personal in der jeweiligen Betriebsstätte verfügen. Jeder Personalwechsel ist der Behörde anzuzeigen. Kompendium Abgabe von Düngemitteln 6 (Stand: 16. Juli 2015) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe und Zubereitungen beschränkt werden, auch nachträglich per Anordnung. Bei der Abgabe von T- und T+-Produkten so ist generell eine Identitätsfeststellung des Kunden erforderlich. Falls der Kunde die Ware nicht selbst abholt, ist auch die Identität des Abholers zu überprüfen. Der Abholer benötigt zudem eine Auftragsbestätigung des Kunden, aus der Verwendungszweck und Identität des Kunden hervorgehen. Darüber hinaus ist ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann ein gebundes Heft oder Buch sein oder eine gut strukturierte und jederzeit nachvollziehbare Dokumentensammlung. T- und T+-Produkte dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben werden. Betroffen sind u.a. borhaltige Düngemittel ab einem Borgehalt von 1 %. Ausnahmen: Hersteller, Einführer und Händler, die T- und T+-Produkte ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben sowie Apotheken, benötigen keine Erlaubnis. Eine schriftliche Anzeige (mit Benennung der sachkundigen Person) reicht hier aus. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde jedoch unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf das Abgabebuch kann verzichtet werden, soweit die Gefahrstoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben und die o.g. Angaben in anderer Weise für mindestens 5 Jahre nachgewiesen werden. 3.4 Abgabe von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln 3.4.1 Verbot der Abgabe an Privatkunden Düngemittel mit einem Ammoniumnitratstickstoff-Gehalt von mehr als 16 % dürfen nur an Händler, Landwirte oder sonstige Personen abgegeben werden, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, nicht an Privatpersonen. Dies wird in der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII geregelt. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit einem Ammoniumnitratstickstoff-Gehalt über 28 % dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht. Der Ammoniumnitratstickstoff-Gehalt kann ermittelt werden, indem der kleinere der beiden Anteile mit 2 multipliziert wird. Der Stickstoffgehalt aus Ammonium sowie aus dem Nitratanteil kann den Warenbegleitpapieren entnommen werden. Der auf der Verpackung angegebene Gesamtstickstoffgehalt kann deutlich über diesem Wert liegen, wenn weitere Stickstoffformulierungen verwendet werden. Darüber hinaus gelten die nachfolgend beschriebenen Vorgaben zur Identitätsfeststellung gemäß ChemVerbotsV. Kompendium Abgabe von Düngemitteln 7 (Stand: 16. Juli 2015) 3.4.2 Nationale Regelungen (Identitätsfeststellung und Selbstbedienungsverbot) Als Maßnahme zur Terrorprävention dürfen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung 1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die einer der in Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können 2. Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9), 3. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1), 4. Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7), 5. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7), 6. Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9), 7. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4), 8. Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0), 9. Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 % (CAS-Nr. 7722-84-1) nur abgegeben werden, wenn der Erwerber volljährig ist und Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat, deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat. Es herrscht Selbstbedienungsverbot. Darüber hinaus ist ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann ein gebundenes Heft oder Buch sein oder eine gut strukturierte und jederzeit nachvollziehbare Dokumentensammlung. Form und Inhalt des Abgabebuches werden unter 3.7 beschrieben. Auf das Abgabebuch kann verzichtet werden, soweit die Gefahrstoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben und die o.g. Angaben in anderer Weise für mindestens 5 Jahre nachgewiesen werden. Für die Abgabe der unter 1. aufgeführten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Düngemittel) und der unter 9. genannten Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 %, die nicht mit O (Brandfördernd) gekennzeichnet sind, benötigt der Abgebende keine Sachkunde gemäß ChemVerbotsV. Er muss hierfür auch nicht mindestens 18 Jahre alt sein; zur Einhaltung der vorgeschriebenen Restriktionen sollte die Abgabe jedoch nur durch Mitarbeiter erfolgen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden. Für die Abgabe aller anderen unter 2. bis 8. aufgeführten Stoffe und Zubereitungen ist dagegen Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorgeschrieben. Mit der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten kann eine Person betraut werden, die zuverlässig und über 18 Jahre alt ist und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt wird (schriftliche Bestätigung). In diesem Fall muss die abgebende Person nicht zwingend sachkundig sein. Ob ein bestimmtes Düngemittel betroffen ist, ergibt sich aus der Kennzeichnung gemäß Nummer 4 Abs. 1 der TRGS 511 Ammoniumnitrat: Selbstbedienungsverbot besteht bei der Aufschrift „Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung: Düngemittel mit Ammoniumnitrat A / E / B I / C I / D III / D IV. Frei verkäuflich sind dagegen alle ammoniumnitrathaltigen Düngemittel, die mit einer der nachfolgenden Untergruppen gekennzeichnet sind: B II, C II, C III, C IV, D I oder D II. Wenn – entgegen der TRGS 511 – die Untergruppe (römische Ziffer) nicht angegeben ist, kann nur der jeweilige Vorlieferant Auskunft darüber erteilen, welche Regelungen anzuwenden sind. Kompendium Abgabe von Düngemitteln 8 (Stand: 16. Juli 2015) 3.4.3 Meldung von verdächtigen Transaktionen Gemäß Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (EUExplosivstoff-Verordnung) bestehen seit dem 2. September 2014 weitere Abgaberestriktionen für bestimmte Produkte, die für terroristische Zwecke eingesetzt werden könnten. Dazu kann national entweder ein Erlaubnisscheinsystem eingeführt werden oder die Abgeber müssen jeden Verkauf akribisch registrieren. Letzteres ist durch die ChemVerbotsV abgedeckt. Neu ist dagegen die Pflicht zur Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl: Verdächtige Transaktionen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Meldepflichtig wird auch das Abhandenkommen oder der Diebstahl erheblicher Mengen meldepflichtiger Stoffe (Schwefelsäure, Aceton, Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Calciumnitrat, Kalkammonsalpeter sowie sonstige ammoniumnitrathaltige Gemische mit einer Ammoniumnitrat-Stickstoffkonzentration von 16% oder mehr). Die Verordnung regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen unschlüssige Verkäufer eine verdächtige Transaktion ablehnen können. Artikel 9 Absatz 3 hierzu wörtlich und ungekürzt: „(3) Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion – nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden – unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde a) sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint; b) mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann; c) Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte; d) nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder e) auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden – einschließlich hohen Barzahlungen – besteht.“ 3.5 Sachkunde Die Sachkunde gilt als nachgewiesen, wenn derjenige die Sachkundeprüfung oder die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer bestanden hat. Als sachkundig gelten außerdem Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenassistenten, Drogisten sowie Hochschulabsolventen mit bestandener adäquater Prüfung. Die Sachkunde gemäß ChemVerbotsV kann mittels Prüfung als umfassende oder als eingeschränkte Sachkunde erworben werden. Die Sachkundeprüfung erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften von Gefahrstoffen und Begasungsmitteln, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Bei der eingeschränkten Sachkunde bleiben bestimmte Produktgruppen und deren Gefahreneigenschaften unberücksichtigt. Unter Umständen kann auch eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von giftigen Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden. In der Regel wird für den Verkauf von giftigen Pflanzenschutzmitteln Kompendium Abgabe von Düngemitteln 9 (Stand: 16. Juli 2015) jedoch die Sachkunde nach Chemikalienrecht vorausgesetzt. Wegen der Sortimentsbreite im Agrarhandel wird von einer eingeschränkten Sachkunde abgeraten und eine umfassende Sachkunde gemäß ChemVerbotsV empfohlen. Da die Anforderungen an die Sachkundeprüfung nicht im Detail geregelt sind, haben die zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zwecks weitgehender Harmonisierung der Prüfungsanforderungen Hinweise und Empfehlungen aufgestellt. Diese Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der ChemikalienVerbotsverordnung sind erstmals als Bekanntmachung vom 29. Oktober 1999 veröffentlicht worden. 3.7 Abgabebuch Bei der Abgabe von giftigen (T und T+)-Produkten sowie von Sprengstoffgrundstoffen einschließlich ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln müssen Angaben über Produkt, Menge und Kunde jederzeit kurzfristig nachvollziehbar dokumentiert werden. Laut ChemVerbotsV ist hierfür ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über – Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, – das Datum der Abgabe, – den Verwendungszweck, – den Namen und die Anschrift des Erwerbers und – den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch kann ein gebundenes Heft oder Buch sein, wie beispielsweise das beim DG Verlag erhältliche „Giftabgabebuch“. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Als Abgabebuch wird aber auch eine gut strukturierte und jederzeit nachvollziehbare Dokumentensammlung anerkannt, wobei der jeweilige Lieferschein die o.g. Angaben enthält und diese durch Unterschrift des Empfängers bestätigt werden. Wichtig ist hierbei, dass jede Abgabe – einschließlich der Empfangsbestätigung des Kunden – lückenlos und innerhalb kürzester Zeit nachverfolgt werden kann. Auf das Abgabebuch kann verzichtet werden, soweit die Gefahrstoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben und die o.g. Angaben in anderer Weise für mindestens 5 Jahre nachgewiesen werden. 3.8 Sicherheitsdatenblatt Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Mittel zur Kommunikation von sicherheitsbezogenen Informationen über Stoffe und Gemische in der Lieferkette. Es richtet sich an berufliche Anwender und enthält Angaben zu den Substanzeigenschaften und zum sicheren Umgang mit dem Stoff oder Gemisch. Es wird dem Abnehmer jeweils vom Lieferanten zur Verfügung gestellt. Das Sicherheitsdatenblatt dient insbesondere der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen sowie des Gefahrstoffverzeichnisses. Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) muss der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn Kompendium Abgabe von Düngemitteln 10 (Stand: 16. Juli 2015) – der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder wenn das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt oder – der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder – der Stoff in die Kandidatenliste (gemäß Artikel 59 REACH-Verordnung) aufgenommen wurde. Ein Abnehmer kann ein Sicherheitsdatenblatt für ein Gemisch auch anfordern, wenn – mindestens ein gesundheitsgefährdender oder umweltgefährlicher Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 % bei nichtgasförmigen Gemischen und bei gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 % enthalten ist oder – mindestens ein PBT- oder vPvB-Stoff in nicht gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 % enthalten ist oder – mindestens ein Stoff, der in die Kandidatenliste (gemäß Artikel 59) aufgenommen wurde, in nicht gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 % enthalten ist oder – ein Stoff enthalten ist, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt. Das Sicherheitsdatenblatt muss in der Amtssprache des Landes vorgelegt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Das Sicherheitsdatenblatt wird dem Abnehmer auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Welche Form der Weitergabe gewählt wird, ist von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung abhängig. Ein Versand von Sicherheitsdatenblättern auf Datenträgern oder mittels E-Mail ist zulässig, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. Das alleinige Bereitstellen von Sicherheitsdatenblättern auf einer Internetplattform ist hingegen – so das REACH-CLP-Helpdesk der BAuA – nicht ausreichend. Nach ausdrücklicher Zustimmung des Abnehmers können die Sicherheitsdatenblätter jedoch auf der Internetseite des Inverkehrbringers zur Verfügung gestellt werden. Die Lieferpflicht ist dann erfüllt, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des Sicherheitsdatenblattes während der ersten 12 Monate nach der Lieferung per E-Mail benachrichtigt wird. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt. Der Lieferant genügt seiner Lieferpflicht nicht, wenn der Kunde das Produkt nur dann erwerben kann, wenn er dieser Regelung zustimmt. Der Lieferant muss, um seiner Pflicht nach Art. 31 (8) nachzukommen die Informationen ggf. auch gebührenfrei auf Papier übermitteln. Eine Ausnahme gilt für gefährliche Produkte, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden und die mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Anwender ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit, für die Sicherheit und für die Umwelt zu ergreifen. Für solche Produkte braucht das Sicherheitsdatenblatt lediglich auf Verlangen des Abnehmers zur Verfügung gestellt zu werden. Seit einigen Jahren sammelt raiffeisen.com als Dienstleistung für die Handelsunternehmen der Agrarbranche Sicherheitsdatenblätter aus den Bereichen Pflanzenschutz, Technik, Märkte, Energie, Dünger, Hygiene, Baustoffe sowie Futtermittel. raiffeisen.com stellt die Sicherheitsdatenblätter jeweils aktuell in eine Datenbank ein. Darüber hinaus produziert raiffeisen.com jährlich mehr als 100.000 DVDs, die im zeitigen Frühjahr flächendeckend verteilt werden. Die aktuelle DVD (siehe Meldung vom 21. Januar 2015) enthält fast 20.000 Sicherheitsdatenblätter. Handelsunternehmen können die DVD für etwa 1 € einkaufen und sollten sie am besten für 0 € an ihre Kunden weiterverkaufen und dies auf dem Lieferschein vermerken. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) akzeptiert die Abgabe der DVD als Variante zur Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern in Papierform. Kompendium Abgabe von Düngemitteln 11 (Stand: 16. Juli 2015) Der Abnehmer ist – sofern er Arbeitnehmer beschäftigt – verpflichtet, Informationen über Gefahrstoffe beim jeweiligen Inverkehrbringer oder aus anderen, mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aus den Angaben in den Sicherheitsdatenblättern müssen u.a. – Gefährdungsbeurteilungen für sämtliche Tätigkeiten Ihrer Arbeitnehmer angefertigt werden – ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe erstellt werden, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Den Arbeitnehmern ist Zugang zu den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern zu gewähren. Sämtliche Unterlagen müssen mindestens zehn Jahre lang verfügbar bleiben. 3.9 Einfuhr von Düngemitteln aus Drittstaaten Sämtliche Chemikalien, von denen mehr als eine Tonne in der Europäischen Union hergestellt oder aus Drittstaaten in eingeführt werden, müssen gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert sein bzw. werden. Hiervon sind auch Düngemittel betroffen. Gemäß schriftlicher Auskunft der Bundesstelle Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (REACHCLP-Helpdesk der BAuA) besteht diese Registrierungspflicht unabhängig davon, ob der Stoff bereits durch einen Dritten registriert worden ist. Vielmehr ist jeder Hersteller und jeder Importeur verpflichtet, eine Registrierung vorzunehmen. Die Bundesstelle Chemikalien weist darauf hin, dass Importeure von mehr als einer Tonne pro Jahr den Stoff bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki registrieren lassen müssen. Nach der Menge des Stoffes richtet sich auch, welche Informationen im Registrierungsdossier eingereicht werden müssen. Für sogenannte Phase-in-Stoffe (auch viele Mineraldünger) gelten spezielle Übergangsregelungen, so dass diese in unterschiedlichen Phasen (u.a. in Abhängigkeit von der Menge) und nicht alle unmittelbar sofort registriert werden müssen. Diese Übergangsregelungen nach Artikel 23 der REACH-Verordnung können allerdings nur genutzt werden, sofern der Stoff nach Artikel 28 der REACH-Verordnung vorregistriert ist. Die Vorregistrierung erlaubt es Unternehmen, ihre Phase-in-Stoffe ohne Registrierung bis zum Ablauf der jeweiligen Registrierungsfrist herzustellen bzw. einzuführen. Für vorregistrierte Stoffe, die in Mengen unter 100 Tonnen pro Jahr und Hersteller/Importeur hergestellt/importiert werden, gilt eine Registrierungsfrist bis zum 31. Mai 2018. Die Frist zur Vorregistrierung ist zwar zum 30. November 2008 abgelaufen, eine nachträgliche Vorregistrierung gemäß Artikel 28 Absatz 6 ist jedoch für erstmalige Hersteller bzw. Importeure weiterhin möglich, und zwar bis spätestens 6 Monate nach dem ersten Import (bzw. der ersten Herstellung) in Mengen von mindestens 1 Tonne pro Jahr und mindestens 12 Monate vor Ablauf der entsprechenden in Artikel 23 der REACH-Verordnung genannten Registrierungsfrist. Importmengen von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr müssen sofort bei der ECHA registriert werden. Dasselbe gilt für Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 sowie nach R50/53 einzustufen sind. Bei Mineraldüngern kann davon ausgegangen werden, dass diese bereits registriert sind. In diesem Fall muss sich der Neu-Importeur für die weiteren Schritte an denjenigen wenden, der den Stoff erstmals hat registrieren lassen, damit ein Datenaustausch zur gemeinsamen Erstellung eines technisches Dossiers vorgenommen werden kann. Die Kosten für die Dossiers können dann unter den Betroffenen aufgeteilt werden. Kompendium Abgabe von Düngemitteln 12 (Stand: 16. Juli 2015) 4 Herstellung und Abgabe von Mischdüngern Zur Produktdifferenzierung und auf Kundenwunsch werden auch unterschiedliche Dünger miteinander vermischt (Eigenmischungen, sog. Bulk-Blends) – i.d.R. zur sofortigen Ausbringung, teilweise aber auch zur späteren Verwendung mit vorübergehender Lagerung. Solche Bulk-Blends, die mindestens einen kennzeichnungsbedürftigen Anteil enthalten, müssen durch den Hersteller (Mischer) eingestuft und gekennzeichnet werden. Der Dünger muss den Anforderungen der europäischen oder nationalen Düngemittelverordnung entsprechen (Achtung: nationale Cd-Grenzwerte). Nachfolgend werden lediglich die gefahrstoffrechtlichen Belange beschrieben. Bevor zwei oder mehrere Dünger miteinander vermischt werden, muss geprüft werden, ob die einzelnen Komponenten eine ausreichend stabile Mischung eingehen. Zunächst muss geklärt sein, dass sich die Einzelkomponenten chemisch „vertragen“. Die Korngröße muss etwa identisch sein, sonst kann der Dünger nicht gleichmäßig ausgebracht werden. Unterschiedliche Körnung führt darüber hinaus zu einer raschen Entmischung des Düngers. Sofern sichergestellt ist, dass die verwendeten Einzelkomponenten bereits gemäß REACH registriert sind (sonst wären sie nicht verkehrsfähig) muss der entstandene Mischdünger nicht gesondert registriert werden. Allerdings ist für den beim Mischen neu entstandenen Dünger eine und eine gefahrstoffrechtliche Einstufung vorzunehmen und ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mischung im Auftrag des Landwirtes erfolgt ist, der zuvor entsprechende Dünger erworbenen hat. Da der neu gemischte Dünger dann erstmals in den Verkehr gebracht wird, ist dieser seit dem 1. Juni 2015 gemäß CLP-Verordnung zu kennzeichnen (siehe Abschnitt 3.1). 4.1 Mischbarkeit verschiedener Mineraldünger Bei der Mischung werden verschiedene Salze mit unterschiedlichen chemischen und hygroskopischen Eigenschaften zusammengebracht. Unverträgliche Komponenten können unmittelbar miteinander reagieren oder feucht oder klebrig werden. Dies führt auch zum Zusammenbacken während der Lagerung. Eine von EFMA (dem europäischen Verband der Düngemittelindustrie) erstellte Tabelle gibt Aufschluss über die Verträglichkeit verschiedener Mischkomponenten. Zur besseren Lesbarkeit nachfolgend eine vom DRV redaktionell überarbeitete deutsche Fassung: 13 Kompendium Abgabe von Düngemitteln (Stand: 16. Juli 2015) Am m o Ka nium lka m nitr K a on s a t ( A lks a al lpe N) Am pet ter (A m er N o + Ka nsu Do lfa liu lo t m m s a itlp Am nitr Ka e lks m a t/N ter on te a tri in iu Ha ) u rn ms ul mn st f i o tra at ff Ro t hp ho A n sp ge hat sä u Ei nz er te elsR o M /Tri pe hph on os lsu oa Di mm pe pha r am t p on m iu ho M oni mp sph on u ho at ok mp sp h a ha o Ka l liu ium sph t p a m h t Ka chlo osp liu r id ha m t NP sulf at K, /M N NP P, N a gn es K, K (A iu N Ka P, N N-b msu as lks K ie lfat (H te r (K Sc in / arn t) ie hw se D o sto rit f ef ) el lom f-ba it / K sier alz t) iu m su lfa t EFMA Empfehlung – Verträglichkeit von Mischungen Ammoniumnitrat (AN) Kalkamonsalpeter (AN + Dolomit-Kalkstein) Kalksalpeter Ammonsulfatsalpeter Kaliumnitrat/Natriumnitrat Ammoniumsulfat Harnstoff Rohphosphat Angesäuertes Rohphosphat Einzel-/Tripelsuperphosphat Monoammoniumphosphat Diammoniumphosphat Monokaliumphosphat Kaliumchlorid Kaliumsulfat/Magnesiumsulfat (Kieserit) NPK, NP, NK (AN-basiert) NPK, NP, NK (Harnstoff-basiert) Kalkstein / Dolomit / Kalziumsulfat Schwefel 1 1 2 2 8 8 3 4 2 4 5 5 9 10 10 10 10 10 6 6 6 4 6 4 10 10 10 10 10 11 10 10 10 7 7 10 2 2 4 12 5 9 10 2 3 2 10 2 13 4 4 10 4 12 5 9 10 5 5 10 9 16 17 10 10 10 6 6 11 6 13 16 17 19 19 19 6 18 14 15 7 7 6 4 4 4 10 4 15 5 5 16 16 7 7 10 7 7 19 19 19 18 6 4 10 6 6 10 6 14 6 4 6 5 16 19 5 16 19 6 4 7 4 7 Verträglich Eingeschränkte Verträglichkeit (Chemisch, physikalisch und/oder sicherheitsbedingt) Unverträglich (Chemisch, physikalisch und/oder sicherheitsbedingt) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Wegen hygroskopischen Verhaltens beider Produkte kann die Stabilisierungsart des Ammoniumnitrats die Lagereigenschaften beeinflussen Beachten Sie die Sicherheitsbestimmungen bezüglich der Sprengfähigkeit der Mischung (AN/AS Mischungen) und gesetzliche Auswirkungen Beachten Sie die Sicherheitsbestimmungen bezüglich der Sprengfähigkeit der Mischung (AN/AS Mischungen), den Einfluss freier Säure und falls vorhanden organischer Verunreinigungen und die gesetzliche Auswirkungen Mischung wird sehr schnell nass und absorbiert Feuchtigkeit, was zur Bildung von Flüssigkeit oder Schlamm führt Wenn freie Säure vorhanden ist, kann es zu sehr langsamer Zersetzung von AN kommen, was z.B. die Verpackung angreift Beachten Sie die Möglichkeit einer sich selbsterhaltenden Zersetzung und die Gesamthöhe der Ölschicht Schwefel ist brennbar und kann mit Nitraten, z.B. AN, KNO3 und NaNO3, reagieren Wegen hygroskopischen Verhaltens beider Produkte kann die Stabilisierungsart des Ammoniumnitrat-basierten Düngers die Lagereigenschaften beeinflussen Beachten Sie den Feuchtegehalt von SSP/TSP Beachten Sie die relative Feuchte während des Mischens Risiko von Gipsbildung Keine Erfahrung, aber Verträglichkeit kann erwartet werden. Bestätigung durch Test und/oder Analyse Beachten Sie Verunreinigungen in AS und einen Abfall in der kritischen relativen Feuchte der Mischung Beachten Sie den wahrscheinlichen Einfluss zusätzlichen Nitrats Achten Sie auf die Möglichkeit einer Reaktion von Ammoniumphosphat/Kaliumnitrat mit Harnstoff und die relative Feuchte während des Mischens, um Verklumpung zu vermeiden Wenn freie Säure vorhanden ist, besteht die Möglichkeit einer Hydrolyse von Harnstoff zu Ammoniak und Kohlenstoffdioxid Bildung von sehr klebrigem Harnstoffphosphat Potentielles Verklumpungsproblem bei Feuchtigkeit Wenn freie Säure vorhanden ist, beachten Sie das Risiko einer Reaktion, z.B. Neutralisation bei Ammoniak und Säureeinwirkung bei Karbonaten Kompendium Abgabe von Düngemitteln 14 (Stand: 16. Juli 2015) 4.2 Gefahrstoffrechtliche Einstufung ammoniumnitrathaltiger Mischdünger Bezüglich der Einstufung von Bulk-Blends kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mischung aus Mineraldüngern, die jeweils der Gruppe C zugeordnet sind, in die Gruppe B fällt. Dies liegt u.a. darin begründet, dass die Einordnung ammoniumnitrathaltiger Dünger nach der chemischen Formel erfolgt und im Nachgang eine Umstufung vorgenommen werden kann, wenn ein entsprechendes Unbedenklichkeitsgutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vorliegt. In der Praxis kann das Gemisch zweier relativ harmloser Mineraldünger aber auch ein gefährliches Produkt ergeben. Anhang I Nummer 5 zur GefStoffV, Ziffer 5.3 Absatz 3 regelt die Einstufung von Mischdüngern wie folgt: „Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als Stickstoff-Kalium- oder StickstoffPhosphor-Kalium-Düngemittel (NK- oder NPK-Bulk Blends) müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung nach den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit erfolgen.“ Ohne Unbedenklichkeitszertifikat der BAM ist ein ammoniumnitrathaltiger Bulk-Blend demnach immer mindestens Gruppe B (in Ausnahmefällen kann durch die Mischung mit ammoniumsulfathaltigen Spezialdüngern auch ein detonationsfähiges Gemisch entstehen, das der Gruppe A zuzuordnen ist). Damit gelten entsprechend strenge Lagervorschriften gemäß TRGS 511. So müssen elektrische Anlagen in Räumen zur Lagerung der Gruppe B gegen Gefahren durch Feuer geschützt werden. Dieser Schutz wird z.B. durch die Einhaltung der Bestimmungen der DIN VDE 0100, Teil 482 „Brandschutz bei besonderen Risiken oder Gefahren“, gewährleistet. Für elektrische Anlagen in Räumen für die Gruppe C reicht dagegen ein Schutz gegen Gefahren durch Feuchte und Nässe aus. Bei der Abgabe eines Bulk-Blends ohne Unbedenklichkeitszertifikat der BAM muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass dieser der Gruppe B zuzuordnen ist und ausschließlich für die unmittelbare Ausbringung bestimmt ist. Die Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln unterliegt bereits ab einer Tonne der TRGS 511 (auch in BigBags). Landwirte, die Dünger zur Einlagerung kaufen, sind auf die Risiken und Pflichten hinzuweisen. Auch sie müssen die Regelungen der TRGS 511 beachten. Es ist beispielsweise angezeigt, die örtliche Feuerwehr zu informieren, wenn in einer Halle zeitweise Dünger gelagert wird. Im Brandfalle müssen die Feuerwehrleute dann entsprechenden Atemschutz tragen. Ansonsten könnten sie ersticken. Hintergrund: Ammoniumnitrat (NH4NO3) ist nicht brennbar; allerdings neigt Ammoniumnitrat zur thermischen Zersetzung: Steigt seine Temperatur auf über 170°C, können Stickoxide (NO + NO2 „nitrose Gase“) und Ammoniak (NH3) freigesetzt werden. NH4NO3 2 H2O + N2O 2 NH4NO3 2 NH3 + H2O + NO + NO2 + O2 ( giftige nitrose Gase) 2 NH4NO3 4 H2O + 2N2 + O2 ( Explosion) Ammoniumnitrathaltige Dünger sind deshalb fernzuhalten von brennbaren Stoffen, Desoxidationsmitteln, Säuren, Laugen, Chloraten, Chromaten, Nitriten, Permanganaten, Metallpulvern und metallhaltigen Substanzen. Diese Stoffe fördern die Zersetzung von Ammoniumnitrat, da sie die Zersetzungstemperatur senken und die Explosionsfähigkeit des Düngers erhöhen. Düngemittel der Gruppe A (gesackter Spezialdünger) sind zur detonativen Umsetzung fähig. Düngemittel der Gruppe B reagieren so exotherm, dass sich die Reaktion selbständig fortsetzt. Düngemittel der Gruppe C schwelen nur so lange, wie sie „beheizt“ werden. Kompendium Abgabe von Düngemitteln 15 (Stand: 16. Juli 2015) In Deutschland werden herstellerseitig als lose Ware ausschließlich Düngemittel der Gruppe C angeboten. Sofern ein Mischdünger zur Einlagerung hergestellt wird und hierbei die Lagerbedingungen für die Gruppe C genutzt werden sollen, kann ein entsprechendes Zertifikat bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beantragt werden. Die BAM analysiert dazu eine Materialprobe und unterzieht sie u.a. einem Trogtest. Die Kosten hierfür betragen etwa 1.000 €. 4.3 Erstellung und Zurverfügungstellung von Sicherheitsdatenblättern Da mit der Vermischung von zwei oder mehreren Düngern ein neues Gemisch entsteht, muss der Mischer – entsprechend seiner Herstellerpflichten – für dieses neue Gemisch ein Sicherheitsdatenblatt erstellen und den Abnehmern des Gemischs zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Mischdünger eingelagert werden soll oder zur unmittelbaren Ausbringung vorgesehen ist. Sofern ähnliche Mischungen identische Gefahrenmomente entfalten, kann ein Sicherheitsdatenblatt für unterschiedliche Mischungen verwendet werden. Ähnlich meint in diesem Zusammenhang, dass gleiche Komponenten in leicht unterschiedlichen Mischungsverhältnissen (innerhalb eines festgelegten Korridors) gemischt werden. Der Gehalt an Einzelnährstoffen sagt dagegen nichts über die Ähnlichkeit aus, da Stickstoff beispielsweise in verschiedensten Verbindungen vorkommen kann, die sich in ihren chemischen Eigenschaften grundlegend unterscheiden. Für den Kunden muss bei der Entgegennahme des Mischdüngers eindeutig nachvollziehbar sein, welches Sicherheitsdatenblatt dem jeweiligen Dünger zugeordnet ist. Es ist deshalb angezeigt, im auf den Begleitpapieren anzugeben, welches Sicherheitsdatenblatt zu beachten ist. Herausgeber: Deutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV) Pariser Platz 3 10117 Berlin Dr. Michael Reininger Tel. 030 856214-533 E-Mail: [email protected] Kompendium Abgabe von Düngemitteln 16 (Stand: 16. Juli 2015) Lesefassung Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) (Auszug) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) § 1 Verbote (1) Das Inverkehrbringen 1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie 2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten. (2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die 1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder 2. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind, 2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und 3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen. (4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung. § 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer 1. die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat, 2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. mindestens 18 Jahre alt ist. (3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. (5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen 1. Apotheken, 2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben. (6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Kompendium Abgabe von Düngemitteln 17 (Stand: 16. Juli 2015) Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6. § 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn 1. der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat, <Identitätsnachweis> 2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den RSätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen, <Bestätigung Abnehmer> 3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist, <Erwerber volljährig> 4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und <Begasungserlaubnis/Befähigungsschein> 5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat. <Unterrichtung> <Satz2:> Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen (CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können. <Satz3:> Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. <Satz4:> Abweichend von Satz 3 ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich bei der Abgabe von 1. Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, 2. Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9), 3. Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1), 4. Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7), 5. Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7), 6. Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9), 7. Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4), 8. Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0), 9. Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1). <Satz5:> Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 <Identitätsnachweis, Bestätigung Abnehmer, Erwerber volljährig, Begasungserlaubnis/Befähigungsschein, Unterrichtung> auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht <Begasungserlaubnis/Befähigungsschein>, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden. <Dann bleibt: Identitätsnachweis, Bestätigung Abnehmer, Erwerber volljährig und Unterrichtung> Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist. (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht <keine Anforderungen an Verkaufspersonal für:> 1. für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen <H2O2 unter 12% und AN, die nicht als O gekennzeichnet sind>sowie 2. für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. Kompendium Abgabe von Düngemitteln 18 (Stand: 16. Juli 2015) (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, 2. Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, 3. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt, 4. Mineralien für Sammlerzwecke, 5. Heizöl und Dieselkraftstoffe, 6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, sowie 7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen. § 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel (1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend. (2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. § 5 Sachkunde (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer 1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat, 2. die Approbation als Apotheker besitzt, 3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen, 4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt, 5. die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, 6. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat, 7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder 8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht. (2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der PflanzenschutzSachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. (3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht 1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen Kompendium Abgabe von Düngemitteln 19 (Stand: 16. Juli 2015) auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie 2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden. § 5a Betankungseinrichtungen Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen. § 6 Normen ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig gesichert niedergelegt. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. § 8 Straftaten (1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt. (2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll. (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar. Kompendium Abgabe von Düngemitteln 20 (Stand: 16. Juli 2015) Lesefassung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 (Auszug) der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert: Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Spalte 1 Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische 58. Ammoniumnitrat (AN) CAS-Nr. 6484-52-2 EG-Nr. 229-347-8 Spalte 2 Beschränkungsbedingungen 1. Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Gew.-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (**********) festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt entspricht. 2. Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Gemischen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Gew.-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer: a) nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (***********) über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen; b) Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von der Größe der Nutzfläche, für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck: i) ‚Landwirt‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; ii) ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (************); c) natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeiten nachgehen. 3. Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz 2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert von bis zu 20 Gew.-% für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Gemischen anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. _____________ (**********) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1. (***********) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20. (************) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“ Kompendium Abgabe von Düngemitteln 21 (Stand: 16. Juli 2015) Lesefassung der Verordnung (EG) Nr. 98/2013 (Auszug) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2103 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Artikel 9 Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl (1) Verdächtige Transaktionen mit in den Anhängen <siehe unten> aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe dieses Artikels zu melden. (2) Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger Transaktionen ein. (3) Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion — nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden — unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde a) sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint; b) mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann; c) Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte; d) nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder e) auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hohen Barzahlungen — besteht. (4) Wirtschaftsteilnehmer haben zudem das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen von in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder von Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu melden. (5) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, erarbeitet die Kommission nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe bis zum 2. September 2014 Leitlinien zur Unterstützung der Chemikalien-Versorgungskette und gegebenenfalls zur Unterstützung der zuständigen Behörden. Die Leitlinien umfassen insbesondere a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind, insbesondere in Bezug auf die Konzentrationen und/oder Mengen der in Anhang II aufgeführten Stoffe, unterhalb deren in der Regel keine Maßnahmen erforderlich sind; b) Informationen darüber, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu erkennen und zu melden ist; c) sonstige als sachdienlich angesehene Informationen. Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Leitlinien. (6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 5 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die von ihnen angesichts der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehalten wird. 22 Kompendium Abgabe von Düngemitteln (Stand: 16. Juli 2015) ANHANG I Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte übersteigt Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) Grenzwert KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28 bzw. 29 der KN erfüllen (1) Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) 12 Gew.-% 2847 00 00 Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) 30 Gew.-% 2904 20 00 Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) 3 Gew.-% 2808 00 00 Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9) 40 Gew.-% 2829 19 00 Kaliumperchlorat (CAS-Nr. 7778-74-7) 40 Gew.-% 2829 90 10 Natriumchlorat (CAS-Nr. 7775-09-9) 40 Gew.-% 2829 11 00 Natriumperchlorat (CAS-Nr. 7601-89-0) 40 Gew.-% 2829 90 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1). KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KNCode einzureihen sind (1) 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 ANHANG II Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder Stoffen der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) Hexamin (CAS-Nr. 100-97-0) Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9) Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1) Natriumnitrat (CAS-Nr. 7631-99-4) Calciumnitrat (CAS-Nr. 10124-37-5) Kalkammonsalpeter (CAS-Nr. 15245-12-2) Ammoniumnitrat (CAS-Nr. 6484-52-2) [bei einer Stickstoffkonzentration im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 Gew.-% oder mehr] (1) Verordnung (EG) Nr. 948/2009. KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28, Anmerkung 1 zu Kapitel 29 bzw. Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 31 der KN erfüllen (1) 2921 29 00 2807 00 10 2914 11 00 2834 21 00 3102 50 10 (natürlich) KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KNCode einzureihen sind (1) 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 3102 50 90 (anderes) 2834 29 80 3102 60 00 3102 30 10 (in wässriger Lösung) 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 3824 90 97 3102 30 90 (anderes)
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