Zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden, vertreten durch den Magistrat, - Dezernat VII – Dezernat für Ordnung, Bürgerservice und Grünflächen, 65029 Wiesbaden, Postfach 3920 - Vermieterin und - Mieter wird nachstehender Vertrag geschlossen: MIETVERTRAG § 1 – Mietobjekt und Mietzweck – Mietobjekt und Mietzweck Die Vermieterin vermietet an den Mieter einen Container auf dem städtischen Grundstück in Wiesbaden-Schierstein, Flur 14, Flurstück 158/3, Stielstraße 3, Größe ca. 15 m² zur Nutzung als Präge- und Verkaufsstelle für Kfz-Kennzeichen sowie Montage derselben. Die Lage und Begrenzung ergeben sich aus dem beigefügten Lageplan. Dem Mieter ist bekannt, dass insgesamt 3 Container, die auf dem in Abs. 1 beschriebenen Gelände direkt nebeneinander stehen für den in Abs. 1 bezeichneten Zwecke an unterschiedliche Firmen vermietet werden. Dem Mieter werden bei Mietbeginn 2 Schlüssel für den Container ausgehändigt. Toiletten mit Handwaschmöglichkeiten können im Gebäude der Zulassungsstelle während der üblichen Dienststunden mitbenutzt werden, jedoch keine Aufenthalts- und Sozialräume. Der Mieter verpflichtet sich, im Container eine Präge- und Verkaufsstelle für Kfz-Kennzeichen und Kennzeichenzubehör (s. § 10) einzurichten. Die Öffnungszeiten der Schilderprägung sind an die jeweiligen gültigen Öffnungszeiten der Zulassungsstelle anzupassen. Diese sind zurzeit: Montag: 7 – 13 Uhr Dienstag: 8 – 13 Uhr Mittwoch: 8 – 18 Uhr Donnerstag: 8 – 13 Uhr Freitag: 8 – 13 Uhr Samstag: 9 – 12 Uhr Aufgrund des Arbeitsablaufes bis zur Schilderprägung und wegen des unterschiedlichen Publikumsandranges hat der Mieter Nachlaufzeiten bis zu einer halben Stunde zu berücksichtigen. § 2 – Mietdauer - Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2016 und endet am 31.12.2020. Es verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn keine Kündigung 6 Monate vor Vertragsablauf erfolgt. Das Mietverhältnis läuft jedoch längstens bis zum 31.12.2021. Aus einer von der Vermieterin nicht zu vertretenden späteren Aufnahme des Betriebes als zum 01.01.2016 kann der Mieter keine Ansprüche herleiten. § 3 – Miete und Nebenkosten Die Miete beträgt monatlich …. € (in Worten:…. ). Alle mit dem Mietobjekt zusammenhängenden Betriebskosten, wozu auch die öffentlich-rechtlichen Gebühren und Abgaben zählen, gehen zu Lasten des Mieters und sind im monatlichen Mietzins enthalten. Der Mieter ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt. § 4 – Fälligkeiten Die Mietzahlungen sind im Voraus bis zum 10. Tag eines Monats zu leisten auf folgendes Konto: Der Vermieter ist berechtigt, für jede nach Fälligkeit der monatlichen Mietzahlung erfolgte schriftliche Mahnung 67,00 € Mahnkosten, unbeschadet weiterer Verzugszinsen, zu erheben. § 5 – Sicherheiten Vor Beginn des Mietverhältnisses hat der Mieter bei der Stadtkasse eine zinslose Sicherheit für die Einhaltung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten in Höhe von 15.000,00 € (in Worten: Fünfzehntausend Euro) zu leisten. Die Vorlage der Sicherheit stellt eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages dar. § 6 – Werbung An der Eingangsfront ist lediglich das Anbringen des Firmennamens und einer Preistafel gestattet. Beide Ausführungen sind mit den Nachbarmietern als einheitliche Lösung abzustimmen und der Vermieterin zur Genehmigung vorzulegen. Das Anbringen von Leuchtreklame oder eines Reklameschildes auf dem Dach ist ausdrücklich untersagt. Die Werbung über Lautsprecheranlagen mit Außenwirkung ist nicht zulässig. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses und der Räumung des Mietobjekts ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet, insbesondere zum Ausbau jeglicher fest installierter Einbauten. § 7 – Konkurrenzschutz Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Vermieterin dem Mieter keinen Konkurrenzschutz gewährt. § 8 – Mitarbeiter, Zusammenschlüsse Der Mieter verpflichtet sich, nur ordnungsgemäß sozialversicherte Mitarbeiter zu beschäftigen. Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen im Bezug auf Arbeitsstättenrichtlinien etc. selbst einzuholen bzw. alle entsprechenden Auflagen selbst zu erfüllen. Der Mieter verpflichtet sich, mit den beiden anderen Mietern keinen betrieblichen Zusammenschluss jedweder Art einzugehen. § 9 – Bedingung zur Gewerbeausübung Die Vermieterin übernimmt keine Haftung dafür, dass Genehmigungen für den vorgesehenen Betrieb erteilt werden bzw. erteilte Genehmigungen fortbestehen. Das gilt insbesondere für Gewerbeerlaubnis und ähnliches. Der Mieter hat auf seine Kosten sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb seines Gewerbes zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Auflagen der Gewerbeaufsicht oder anderer Stellen hat der Mieter auf eigene Kosten zu erfüllen. Beim Betrieb des Gewerbes dürfen nur umweltverträgliche Materialien und Arbeitsmittel verwendet werden. Diesbezügliche Auflagen, auch zukünftigen, durch die Vermieterin oder Behörden, ist nachzukommen. Sollte es durch den Betrieb des Gewerbes zu Geruchs- oder Lärmbelästigungen kommen, so ist der Mieter zum Einsatz aller technisch möglichen Einrichtungen verpflichtet, um diese Belästigungen abzustellen. Ebenso sind evtl. Forderungen nach Filteranlagen etc. durch deren Einbau unverzüglich nachzukommen. § 10 – Benutzung der Mietsache Der Mieter verpflichtet sich, auf Wunsch des Kunden neben der Kfz-Kennzeichen-Herstellung, auch zur Montage der Kennzeichen. Der Mieter darf das Mietobjekt nur zur Prägung und zum Verkauf von Kfz-Kennzeichen nach den geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO), zum Verkauf von Autoschilderzubehör, wie Kennzeichenverstärker, Schrauben und Halterungen für rote Kennzeichen, D-Schilder und Geschwindigkeitsaufkleber sowie zum Verkauf sonstiger, mit dem Schilder(ver)kauf oder einer Zulassung verbundenen Produkte benutzen. Will der Mieter die Mietsache oder einen Teil derselben zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken benutzen, so bedarf es hierzu der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, den Geschäftsbetrieb unmittelbar nach Übergabe des Containers aufzunehmen und während der gesamten Mietdauer aufrechtzuhalten. § 11 – Bauliche Veränderungen, Erhaltung der Mietsache Der Container verfügt über keinen Wasseranschluss. Sanitärräume können gemäß § 1 während der in § 1 genannten Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle mit genutzt werden. Die Außengestaltung des Containers einschließlich der Fenster- und Türenöffnungen ist mit den beiden anderen Mietern abzustimmen und der Vermieterin zur Genehmigung vorzulegen. Bauliche Veränderungen wie z. B. die Errichtung von Aufbauten oder Einfriedungen jeglicher Art sowie die Veränderung einschließlich der Außengestaltung oder Erweiterung vorhandener Aufbauten durch den Mieter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Des Weiteren ist es ohne schriftliche Genehmigung untersagt, das Mietgrundstück durch Ausgrabungen und Aufschüttungen zu verändern. Die Vermieterin leistet keine Gewehr für Güte und Beschaffenheit der vermieteten Teilfläche des Grundstücks. Der Standort der Container kann von der Vermieterin im Falle größerer baulicher Veränderungen am Gebäude Stielstraße 3 auf dem Gelände neu bestimmt werden. Ein etwa damit verbundener Verdienstausfall wird von der Vermieterin nicht erstattet. Der Mieter hat den Container auf seine Kosten instand zu setzen und instand zu halten und einen vertragsgemäßen Zustand sicherzustellen. § 12 – Betreten der Mietsache Der Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen sind- unbeschadet der Regelung in § 6d des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) – berechtigt, den Mietraum zu den Geschäftszeiten des Mieters nach Vorankündigung zu betreten. Ist der Mietvertrag gekündigt oder eine Neuvermietung in Vorbereitung, dürfen Beauftragte der Vermieterin zusammen mit Mietinteressenten den Mietraum nach Vorankündigung jederzeit betreten. In Fällen dringender Gefahr ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auch ohne Vorankündigung bei Abwesenheit des Mieters zu betreten. § 13 – Untervermietung Ohne ausdrückliche Genehmigung der Vermieterin ist es dem Mieter untersagt das Mietobjekt oder Teile desselben an andere Personen oder Firmen unterzuvermieten oder stillschweigend zu überlassen. § 14 – Haftung bei ungenehmigter Untervermietung Sollte der Mieter ohne Genehmigung die Nutzung einem anderen überlassen, so hat er ein dem anderen bei der Nutzung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. § 15 – Haftung – allgemein Der Mieter hat das Umfeld seines Containers stets ordnungsgemäß zu reinigen und von Schnee und Glätte freizuhalten. Die Vermieterin übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die dem Mieter, seinem Erfüllungsgehilfen oder seinen Kunden, auf dem Grundstück „Stielstraße 3“ entstehen. Diese Haftung übernimmt in vollem Umfang der Mieter. Er hat die Vermieterin insoweit von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin gestellt werden. Der Mieter haftet der Vermieterin für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch für den Verlust von Schlüsseln. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Der Mieter schließt zur Abdeckung der aus diesem Vertrag entstehenden Risiken eine Betriebshaftpflichtversicherung ab, die jährlich nachzuweisen ist. § 16 – Beendigung des Mietverhältnisses Die Vermieterin kann den Vertrag, unbeschadet der Regelungen nach § 2 und gesetzlicher Kündigungsgründe und ohne zum Ersatz von Aufwendungen oder zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet zu sein, fristlos kündigen: 1. wenn der Mieter berechtigte Beanstandungen von Schilderbestellern innerhalb einer angemessenen, von der Vermieterin schriftlich gesetzten Frist, nicht abstellt, 2. wenn der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus einem in dem Risikobereich des Mieters liegenden Grunde unzumutbar ist, 3. wenn sich der Mieter mit der Zahlung der Miete einschließlich der Nebenkosten mit mindestens zwei Monatsraten im Rückstand befindet, 4. wenn gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, 5. wenn der Mieter behördlichen Auflagen, auch Auflagen der Vermieterin, nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommt, 6. wenn der Mieter ohne Genehmigung der Vermieterin eine Untervermietung vornimmt, 7. wenn der Mieter gegen Regelungen des Vertrages verstößt, 8. wenn durch notwendige Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Stielstraße 3 ein ordentlicher Geschäftsbetrieb der Kfz-Zulassungsstelle nicht mehr gewährleistet werden kann. Wird das Mietverhältnis durch Kündigung nach § 16 Nr. 1 - 8 beendet, haftet der Mieter für den daraus entstehenden Schaden in Höhe von vier Monatsmieten. Wenn die Mietfläche ganz oder teilweise verkauft wird, oder eine Verwendung im eigenen oder öffentlichen Interesse beabsichtigt ist, ist die Vermieterin berechtigt, in Abweichung von § 2 des Mietvertrages mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die hinterlegte Sicherheit in Höhe von 15.000,00 € ist dem Mieter spätestens 1 Monat nach Vertragsende zurückzugeben, sofern keine Ansprüche der Vermieterin bestehen. § 17 – Rückgabe der Mietsache Die Mietsache ist nach Beendigung des Mietverhältnisses geräumt sowie in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand mit sämtlichen Schlüssel zurückzugeben. Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, auch wenn der Vermieter diesen baulichen Veränderungen zugestimmt hatte, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. § 18 – Geschäftsleitung Der Mieter ist verpflichtet, eine Veränderung seiner Geschäftsführung unverzüglich der Vermieterin mitzuteilen. § 19 – Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist Wiesbaden. § 20 – Vertragsänderungen Veränderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Durch Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglichen beabsichtigten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt. Wiesbaden, Die Vermieterin: Landeshauptstadt Wiesbaden Der Magistrat Dezernat VII Der Mieter:
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