Zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden, vertreten durch den

Zwischen
der Landeshauptstadt Wiesbaden, vertreten durch den Magistrat, - Dezernat VII – Dezernat für
Ordnung, Bürgerservice und Grünflächen, 65029 Wiesbaden, Postfach 3920
- Vermieterin und
- Mieter wird nachstehender Vertrag geschlossen:
MIETVERTRAG
§ 1 – Mietobjekt und Mietzweck – Mietobjekt und Mietzweck
Die Vermieterin vermietet an den Mieter einen Container auf dem städtischen Grundstück in
Wiesbaden-Schierstein, Flur 14, Flurstück 158/3, Stielstraße 3, Größe ca. 15 m² zur Nutzung als
Präge- und Verkaufsstelle für Kfz-Kennzeichen sowie Montage derselben. Die Lage und Begrenzung
ergeben sich aus dem beigefügten Lageplan.
Dem Mieter ist bekannt, dass insgesamt 3 Container, die auf dem in Abs. 1 beschriebenen Gelände
direkt nebeneinander stehen für den in Abs. 1 bezeichneten Zwecke an unterschiedliche Firmen
vermietet werden.
Dem Mieter werden bei Mietbeginn 2 Schlüssel für den Container ausgehändigt.
Toiletten mit Handwaschmöglichkeiten können im Gebäude der Zulassungsstelle während der
üblichen Dienststunden mitbenutzt werden, jedoch keine Aufenthalts- und Sozialräume.
Der Mieter verpflichtet sich, im Container eine Präge- und Verkaufsstelle für Kfz-Kennzeichen und
Kennzeichenzubehör (s. § 10) einzurichten.
Die Öffnungszeiten der Schilderprägung sind an die jeweiligen gültigen Öffnungszeiten der
Zulassungsstelle anzupassen. Diese sind zurzeit:
Montag:
7 – 13 Uhr
Dienstag:
8 – 13 Uhr
Mittwoch:
8 – 18 Uhr
Donnerstag:
8 – 13 Uhr
Freitag:
8 – 13 Uhr
Samstag:
9 – 12 Uhr
Aufgrund des Arbeitsablaufes bis zur Schilderprägung und wegen des unterschiedlichen
Publikumsandranges hat der Mieter Nachlaufzeiten bis zu einer halben Stunde zu berücksichtigen.
§ 2 – Mietdauer - Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2016 und endet am 31.12.2020. Es verlängert sich automatisch
um ein Jahr, wenn keine Kündigung 6 Monate vor Vertragsablauf erfolgt. Das Mietverhältnis läuft
jedoch längstens bis zum 31.12.2021.
Aus einer von der Vermieterin nicht zu vertretenden späteren Aufnahme des Betriebes als zum
01.01.2016 kann der Mieter keine Ansprüche herleiten.
§ 3 – Miete und Nebenkosten
Die Miete beträgt monatlich …. € (in Worten:…. ).
Alle mit dem Mietobjekt zusammenhängenden Betriebskosten, wozu auch die öffentlich-rechtlichen
Gebühren und Abgaben zählen, gehen zu Lasten des Mieters und sind im monatlichen Mietzins
enthalten. Der Mieter ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt.
§ 4 – Fälligkeiten
Die Mietzahlungen sind im Voraus bis zum 10. Tag eines Monats zu leisten auf folgendes Konto:
Der Vermieter ist berechtigt, für jede nach Fälligkeit der monatlichen Mietzahlung erfolgte
schriftliche Mahnung 67,00 € Mahnkosten, unbeschadet weiterer Verzugszinsen, zu erheben.
§ 5 – Sicherheiten
Vor Beginn des Mietverhältnisses hat der Mieter bei der Stadtkasse eine zinslose Sicherheit für die
Einhaltung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten in Höhe von 15.000,00 € (in
Worten: Fünfzehntausend Euro) zu leisten.
Die Vorlage der Sicherheit stellt eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages
dar.
§ 6 – Werbung
An der Eingangsfront ist lediglich das Anbringen des Firmennamens und einer Preistafel gestattet.
Beide Ausführungen sind mit den Nachbarmietern als einheitliche Lösung abzustimmen und der
Vermieterin zur Genehmigung vorzulegen. Das Anbringen von Leuchtreklame oder eines
Reklameschildes auf dem Dach ist ausdrücklich untersagt. Die Werbung über Lautsprecheranlagen
mit Außenwirkung ist nicht zulässig.
Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses und der Räumung des Mietobjekts ist der Mieter zur
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet, insbesondere zum Ausbau jeglicher
fest installierter Einbauten.
§ 7 – Konkurrenzschutz
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Vermieterin dem Mieter keinen
Konkurrenzschutz gewährt.
§ 8 – Mitarbeiter, Zusammenschlüsse
Der Mieter verpflichtet sich, nur ordnungsgemäß sozialversicherte Mitarbeiter zu beschäftigen.
Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen im Bezug auf
Arbeitsstättenrichtlinien etc. selbst einzuholen bzw. alle entsprechenden Auflagen selbst zu erfüllen.
Der Mieter verpflichtet sich, mit den beiden anderen Mietern keinen betrieblichen Zusammenschluss
jedweder Art einzugehen.
§ 9 – Bedingung zur Gewerbeausübung
Die Vermieterin übernimmt keine Haftung dafür, dass Genehmigungen für den vorgesehenen Betrieb
erteilt werden bzw. erteilte Genehmigungen fortbestehen. Das gilt insbesondere für
Gewerbeerlaubnis und ähnliches. Der Mieter hat auf seine Kosten sämtliche Voraussetzungen für
den Betrieb seines Gewerbes zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Auflagen der Gewerbeaufsicht
oder anderer Stellen hat der Mieter auf eigene Kosten zu erfüllen.
Beim Betrieb des Gewerbes dürfen nur umweltverträgliche Materialien und Arbeitsmittel verwendet
werden. Diesbezügliche Auflagen, auch zukünftigen, durch die Vermieterin oder Behörden, ist
nachzukommen.
Sollte es durch den Betrieb des Gewerbes zu Geruchs- oder Lärmbelästigungen kommen, so ist der
Mieter zum Einsatz aller technisch möglichen Einrichtungen verpflichtet, um diese Belästigungen
abzustellen. Ebenso sind evtl. Forderungen nach Filteranlagen etc. durch deren Einbau unverzüglich
nachzukommen.
§ 10 – Benutzung der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, auf Wunsch des Kunden neben der Kfz-Kennzeichen-Herstellung, auch
zur Montage der Kennzeichen. Der Mieter darf das Mietobjekt nur zur Prägung und zum Verkauf von
Kfz-Kennzeichen nach den geltenden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO), zum Verkauf von Autoschilderzubehör, wie Kennzeichenverstärker,
Schrauben und Halterungen für rote Kennzeichen, D-Schilder und Geschwindigkeitsaufkleber sowie
zum Verkauf sonstiger, mit dem Schilder(ver)kauf oder einer Zulassung verbundenen Produkte
benutzen.
Will der Mieter die Mietsache oder einen Teil derselben zu anderen als den vertraglich vorgesehenen
Zwecken benutzen, so bedarf es hierzu der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters.
Der Mieter verpflichtet sich, den Geschäftsbetrieb unmittelbar nach Übergabe des Containers
aufzunehmen und während der gesamten Mietdauer aufrechtzuhalten.
§ 11 – Bauliche Veränderungen, Erhaltung der Mietsache
Der Container verfügt über keinen Wasseranschluss. Sanitärräume können gemäß § 1 während der in
§ 1 genannten Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle mit genutzt werden.
Die Außengestaltung des Containers einschließlich der Fenster- und Türenöffnungen ist mit den
beiden anderen Mietern abzustimmen und der Vermieterin zur Genehmigung vorzulegen.
Bauliche Veränderungen wie z. B. die Errichtung von Aufbauten oder Einfriedungen jeglicher Art
sowie die Veränderung einschließlich der Außengestaltung oder Erweiterung vorhandener Aufbauten
durch den Mieter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Des Weiteren ist es ohne schriftliche Genehmigung untersagt, das Mietgrundstück durch
Ausgrabungen und Aufschüttungen zu verändern.
Die Vermieterin leistet keine Gewehr für Güte und Beschaffenheit der vermieteten Teilfläche des
Grundstücks.
Der Standort der Container kann von der Vermieterin im Falle größerer baulicher Veränderungen am
Gebäude Stielstraße 3 auf dem Gelände neu bestimmt werden. Ein etwa damit verbundener
Verdienstausfall wird von der Vermieterin nicht erstattet.
Der Mieter hat den Container auf seine Kosten instand zu setzen und instand zu halten und einen
vertragsgemäßen Zustand sicherzustellen.
§ 12 – Betreten der Mietsache
Der Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen sind- unbeschadet der Regelung in § 6d des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) – berechtigt, den Mietraum zu den Geschäftszeiten des Mieters
nach Vorankündigung zu betreten. Ist der Mietvertrag gekündigt oder eine Neuvermietung in
Vorbereitung, dürfen Beauftragte der Vermieterin zusammen mit Mietinteressenten den Mietraum
nach Vorankündigung jederzeit betreten.
In Fällen dringender Gefahr ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auch ohne Vorankündigung
bei Abwesenheit des Mieters zu betreten.
§ 13 – Untervermietung
Ohne ausdrückliche Genehmigung der Vermieterin ist es dem Mieter untersagt das Mietobjekt oder
Teile desselben an andere Personen oder Firmen unterzuvermieten oder stillschweigend zu
überlassen.
§ 14 – Haftung bei ungenehmigter Untervermietung
Sollte der Mieter ohne Genehmigung die Nutzung einem anderen überlassen, so hat er ein dem
anderen bei der Nutzung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
§ 15 – Haftung – allgemein
Der Mieter hat das Umfeld seines Containers stets ordnungsgemäß zu reinigen und von Schnee und
Glätte freizuhalten.
Die Vermieterin übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die dem Mieter,
seinem Erfüllungsgehilfen oder seinen Kunden, auf dem Grundstück „Stielstraße 3“ entstehen. Diese
Haftung übernimmt in vollem Umfang der Mieter. Er hat die Vermieterin insoweit von solchen
Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin
gestellt werden.
Der Mieter haftet der Vermieterin für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen
schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch für den Verlust von Schlüsseln. Dem Mieter obliegt der
Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
Der Mieter schließt zur Abdeckung der aus diesem Vertrag entstehenden Risiken eine
Betriebshaftpflichtversicherung ab, die jährlich nachzuweisen ist.
§ 16 – Beendigung des Mietverhältnisses
Die Vermieterin kann den Vertrag, unbeschadet der Regelungen nach § 2 und gesetzlicher
Kündigungsgründe und ohne zum Ersatz von Aufwendungen oder zu irgendeiner Entschädigung
verpflichtet zu sein, fristlos kündigen:
1. wenn der Mieter berechtigte Beanstandungen von Schilderbestellern innerhalb einer
angemessenen, von der Vermieterin schriftlich gesetzten Frist, nicht abstellt,
2. wenn der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus einem in dem Risikobereich
des Mieters liegenden Grunde unzumutbar ist,
3. wenn sich der Mieter mit der Zahlung der Miete einschließlich der Nebenkosten mit
mindestens zwei Monatsraten im Rückstand befindet,
4. wenn gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
5. wenn der Mieter behördlichen Auflagen, auch Auflagen der Vermieterin, nicht innerhalb von
14 Tagen nachkommt,
6. wenn der Mieter ohne Genehmigung der Vermieterin eine Untervermietung vornimmt,
7. wenn der Mieter gegen Regelungen des Vertrages verstößt,
8. wenn durch notwendige Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Stielstraße 3 ein
ordentlicher Geschäftsbetrieb der Kfz-Zulassungsstelle nicht mehr gewährleistet werden
kann.
Wird das Mietverhältnis durch Kündigung nach § 16 Nr. 1 - 8 beendet, haftet der Mieter für den
daraus entstehenden Schaden in Höhe von vier Monatsmieten. Wenn die Mietfläche ganz oder
teilweise verkauft wird, oder eine Verwendung im eigenen oder öffentlichen Interesse beabsichtigt
ist, ist die Vermieterin berechtigt, in Abweichung von § 2 des Mietvertrages mit einer Frist von 3
Monaten zu kündigen.
Die hinterlegte Sicherheit in Höhe von 15.000,00 € ist dem Mieter spätestens 1 Monat nach
Vertragsende zurückzugeben, sofern keine Ansprüche der Vermieterin bestehen.
§ 17 – Rückgabe der Mietsache
Die Mietsache ist nach Beendigung des Mietverhältnisses geräumt sowie in ordnungsgemäßem und
gereinigtem Zustand mit sämtlichen Schlüssel zurückzugeben.
Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen
versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine
Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, auch wenn der Vermieter diesen baulichen
Veränderungen zugestimmt hatte, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 18 – Geschäftsleitung
Der Mieter ist verpflichtet, eine Veränderung seiner Geschäftsführung unverzüglich der Vermieterin
mitzuteilen.
§ 19 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist
Wiesbaden.
§ 20 – Vertragsänderungen
Veränderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Durch Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der
übrigen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien
verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglichen beabsichtigten
mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt.
Wiesbaden,
Die Vermieterin:
Landeshauptstadt Wiesbaden
Der Magistrat
Dezernat VII
Der Mieter: