Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse

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ÖKOSTROM-EINSPEISE-
TARIFVERORDNUNG 2016
IMPRESSUM
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Medieninhaber und Herausgeber:
BUNDESMINISTERIUM
FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Stubenring 1, 1010 Wien
Das Programm „energieholz“ ist Teil der Klimaschutzinitiative klimaaktiv
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW).
Strategische Gesamtkoordination:
BMLFUW, Abt. Energie- und Wirtschaftspolitik:
Dr. Martina Schuster, Dr. Katharina Kowalski, Elisabeth Bargmann BA, DI Hannes Bader
Konzept und Gestaltung:
klimaaktiv energieholz
Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency
Marina Luggauer BSc., DI Martin Höher Msc., DI Lorenz Strimitzer
Mariahilfer Straße 136, 1150 Wien
Tel: +43 1 5861524-0
E-Mail: [email protected]
Website: www.klimaaktiv.at/energieholz
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Alle Rechte vorbehalten.
Wien, März 2016
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ÖKOSTROM-EINSPEISETARIFVERORDNUNG 2016
1 KLIMAAKTIV ENERGIEHOLZ
ANGESICHTS DER HOHEN NACHFRAGE NACH HOLZ für die stoffliche und
energetische Verwendung benötigt der Markt zusätzlich, möglichst nachhaltig produzierte und klar
definierte Holzsortimente. Aktuell nehmen jedoch sowohl die Waldfläche und der Holzvorrat in Österreich
zu. Es bestünde daher großes Potential heimisches Holz einer nachhaltigen Verwendung, sowohl stofflich
als auch energetisch, zuzuführen und damit fossile Rohstoffe zu ersetzen.
Das klimaaktiv Programm „energieholz“ unterstützt die Mobilisierung dieser bislang ungenutzten
österreichischen Holzressourcen und trägt dazu bei, dass neue Energieholzmengen beschleunigt auf den
Markt gebracht werden. Darüber hinaus informiert klimaaktiv energieholz regelmäßig über aktuelle
Bedingungen und Entwicklungen am Energieholzmarkt um dessen Transparenz zu erhöhen. Aktuelles
Wissen zum Thema Energieholz erleichtert die Erreichung der gewünschten Ziele, wie z.B. die
Mobilisierung ungenutzter Holzressourcen. Aus diesem Grund beobachtet und analysiert klimaaktiv
energieholz laufend den Markt für Energieholz und bietet ein umfassendes Informationsangebot.
Teil dieser Tätigkeit ist die Aufbereitung aktueller Themen für unsere Zielgruppen. Die Kenntnis der
Marktsituation bietet die Möglichkeit, auf Änderungen zu reagieren und gewünschte Ziele, wie z. B. die
Mobilisierung ungenutzter Holzressourcen, leichter zu erreichen. Im Rahmen des klimaaktiv energieholz
Programms wird der Markt für Energieholz laufend beobachtet und analysiert. Der vorliegende Bericht
befasst sich mit der am 01. Jänner 2016 in Österreich in Kraft getretenen ÖkostromEinspeisetarifverordnung 2016. Das Hauptaugenmerk der folgenden Betrachtungen liegt vor allem auf der
Ökostromerzeugung aus fester Biomasse.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage von klimaaktiv energieholz
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ÖKOSTROM-EINSPEISETARIFVERORDNUNG 2016
2 GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
DEN GESETZLICHEN RAHMEN FÜR DIE AKTUELLE ÖKOSTROMEINSPEISETARIFVERORDNUNG bildet das Ökostromgesetz (ÖSG), das im Jahr 2012 in Kraft
getreten ist. Mit dem Ökostromgesetz sollen Inhalte der EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen umgesetzt werden, welche im Wesentlichen eine Anhebung der
Stromerzeugungsanteile aus erneuerbaren Energien vorsehen. Kernelemente des aktuellen und auch der
vorhergehenden Ökostromgesetze sind das Anschlussrecht für Anlagen an das öffentliche Stromnetz, sowie
die Abnahme- und Vergütungspflicht für eingespeiste elektrische Energie aus Ökostromanlagen durch die
österreichische Abwicklungsstelle für Ökostrom (OeMAG). Eine Anlage im Sinne des ÖSG ist eine
Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und
als Ökostromanlage anerkannt (genehmigt) ist. Die Anlage kann auf Antrag der Betreiberin / des Betreibers
von der Landeshauptfrau/ vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit
Bescheid als Ökostromanlage anerkannt werden. Die Planung zur Vorbereitung der Anlagengenehmigung
(Behördenverfahren) erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Anlageplanerin/ dem Anlagenplaner, der
Anlagenherstellerin / dem Anlagenhersteller und der Behörde. Auf den Websites der jeweiligen
Landesregierung existieren Informationen und teilweise auch Leitfäden, welche einen Überblick zum
Ablauf des Genehmigungsverfahrens, über die Genehmigungspflichten (nach bundes- bzw.
landesrechtlichen Bestimmungen), sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen, Normen und Richtlinien
geben. Je nach eingesetztem Energieträger müssen unterschiedliche Genehmigungen von der
Antragstellerin / vom Antragsteller eingeholt werden. Eine Genehmigung gemäß Gewerbeordnung (GewO)
und eine elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung sind bei allen Anlagen vorzuweisen. Zuständig ist
jeweils die Landesregierung. Die Betriebsanlagengenehmigung gemäß GewO fällt in den
Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde. Zuständigkeiten auf Landes- und Gemeindeebene
ergeben sich je nach angewendeten Rechtsakten (Wasserrecht, Abfallrecht usw.). Die
Bezirksverwaltungsbehörde ist die zentrale Anlaufstelle für das Genehmigungsverfahren.
Als Voraussetzung für eine Anerkennung der Ökostromanlagen auf Basis feste Biomasse und Abfälle
durch die Landeshauptfrau / den Landeshauptmann gelten laut ÖSG u. a.:
- das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Bescheide,
- ein Nachweis über die Erreichung eines Brennstoffnutzungsgrades von 60 %,
- ein Konzept für eine gesicherte Rohstoffversorgung für die ersten fünf Betriebsjahre und
- der Einbau von technischen Einrichtungen zur Vermeidung von Feinstaub.
Der Brennstoffnutzungsgrad bezeichnet dabei die Summe aus Stromerzeugung und genutzter
Wärmeerzeugung (verpflichtender Einbau eines Wärmezählers), geteilt durch den Energieinhalt der
eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr. Erfüllt die Anlage alle Voraussetzungen und sind
im Antragsjahr die für die Anlage erforderlichen Fördermittel vorhanden, so kann im gleichen Jahr mit der
OeMAG ein Vertrag über die Abnahme und Vergütung abgeschlossen werden.
Die Höhe dieser Vergütung richtet sich seit 1. Jänner 2016 nach der neuen ÖkostromEinspeisetarifverordnung 2016 - ÖSET-VO 2016. Bereits ab 7. Jänner 2016 können die ersten
Förderanträge auf Basis dieser Verordnung bei der OeMAG eingereicht werden. Im Folgenden wird darauf
eingegangen welche wesentlichen Änderungen die neue Verordnung im Vergleich zur Vorhergehenden
vorsieht und was es bei der Inanspruchnahme der aktuellen Einspeisetarife zu beachten gilt.
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ÖKOSTROM-EINSPEISETARIFVERORDNUNG 2016
3 INANSPRUCHNAHME DES ÖKOSTROMEINSPEISETARIFS
DIE ÖKOSTROM-EINSPEISETARIFVERORDNUNG SIEHT FÜR ELEKTRISCHE
ENERGIE aus erneuerbaren Energiequellen eine Abnahmepflicht zu festen Einspeisetarifen vor, wodurch
der Ausbau erneuerbarer Energiequellen gefördert werden soll. Zu den erneuerbaren Energieträgern zählen
festes, flüssige oder gasförmige Biomasse, Wind, Sonne, Geothermie und Kleinwasserkraftwerke. Bei
Anlagen die teilweise auf Basis von Biomasse oder Biogas betrieben werden gilt ein gesamtenergetischer
Nutzungsgrad von mindestens 60%. Für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse
sowie Biogas ein jährliches Unterstützungsvolumen von 10 Mio. Euro zur Verfügung. Davon sind 3 Mio.
Euro für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse mit einer elektrischen Engpassleistung bis 500 kW
vorgesehen. Aufgebracht werden die Fördermittel über die Ökostrompauschale und den
Ökostromförderbeitrag, welche von den Endverbrauchern entrichtet werden.
Die Antragstellung für die Vergütung von Ökostrom-Einspeisetarifen läuft ausschließlich über die
Homepage der OeMAG. Diese ist laut Ökostromgesetz 2012 verpflichtet die Förderverträge abzuschließen,
solange die gesetzlich vorgesehenen Mittel für neue Anlagen noch nicht ausgeschöpft sind. Die
Einspeisetarife für Strom aus fester Biomasse (Holzverstromung) wurden teilweise deutlich angehoben. Als
feste Biomasse gelten laut ÖNORM EN ISO 16559 forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe
sowie deren Früchte. Ökostromanlagen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können ihren Strom zu
den in der Ökostromverordnung festgelegten Einspeisetarifen an die OeMAG liefern. Die Dauer der
Tariflaufzeit beträgt für rohstoffabhängige Anlagen wie Biomasse oder Biogas 15 Jahre, für die anderen
Technologien (z.B. Photovoltaik und Windkraft) 13 Jahre. Für Anlagen, die bereits einen Vertrag mit der
OeMAG abgeschlossen haben, gelten weiterhin die Tarife und die Laufzeit des bereits abgeschlossenen
Vertrags.
Abbildung 1: Biomassekraftwerk Wien Simmering mit einer installierten Leistung 17,5 MW elektrisch und 35 MW
thermisch ist Österreichs größte Kraft-Wärme-Koppelungsanlage basierend auf fester Biomasse und liefert
elektrische Energie für 48.000 Haushalte.
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ÖKOSTROM-EINSPEISETARIFVERORDNUNG 2016
4 EINSPEISTARIFE FÜR BIOMASSE
IM VERGLEICH ZUR EINSPEISETARIFVERORDNUNG 2012 wurden die aktuellen
Einspeisetarife für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW zwar erhöht, jedoch ist bei den Anlagen
höherer Leistungsklassen eine Senkung des Einspeisetarifs zu verzeichnen. Unter Engpassleistung wird die
höchstmögliche elektrische Dauerleistung eine Stromerzeugungsanlage verstanden. Wie in Tabelle 1
darstellt erhalten insbesondere hocheffizienten Anlagen bis 500 kW bei einem Brennstoffnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent nun deutlich höhere Einspeisetarife. Für Anlagen über 1 MW wurden die
Einspeisetarife jedoch gesenkt. Diese Tarif-Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass Kleinkraftwerke
(< 1MW) verstärkt gefördert werden sollen, da in den letzten Jahren ein Rückgang von Kleinkraftwerken
zu verzeichnen war. Des Weiteren können Sie Tabelle 1 die Einspeisetarife für das Jahr 2017 entnehmen.
Beachten Sie, dass Stromerzeugungsanlagen, welche mit Abfällen mit hohen Biogenen Anteil betrieben
werden, im Vergleich zu Stromerzeugungsanlagen mit fester Biomasse als Brennstoff, einen abhängig vom
verwendeten Energieträger um 25 bzw. 40 Prozent verringerten Einspeisetarife erhalten. Zu den als
Abfällen kategorisierten Energieträgern zählen unter Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 definierte
Stoffe, welche unter anderem Wachse, Holzschleifstäube und -schlämme, Staub und Schlamm aus der
Spanplattenherstellung, Spanplattenabfälle, Bau- und Abbruchholz, Eisenbahnschwellen, Holz
teerölimprägniert, Rückstände aus der Papiergewinnung (ohne Altpapieraufbereitung), Papier und Pappe,
etc. sowie Speiseabfälle umfassen.
TABELLE 1: ÖKOSTROM-EINSPEISETARIFE FÜR ERZEUGUNGSANLAGEN, WELCHE FESTE
BIOMASSE VERWENDEN UND DEREN ÖKOSTROMLIEFERVERTRÄGE IN DEN JAHREN 2012
BIS 2017 ABSCHLOSSEN IN KRAFT TRATEN (QUELLE: OEMAG, ÖKOSTROMEINSPEISETARIFVERORDNUNGEN 2012 UND 2016)
Einspeisetarife in Cent/kWh
bei hocheffizienten Anlagen mit einer
Engpassleistung bis 500 kW
bei einer Engpassleistung bis 500 kW
bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1
MW
bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5
MW
bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2
MW
bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5
MW
bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10
MW
bei einer Engpassleistung von über 10 MW
2012
20,00
2013
19,90
2016
22,22
2017
22,00
18,00
15,80
17,91
15,72
18,80
16,32
18,61
16,15
15,50
15,42
14,97
14,82
15,00
14,92
14,47
14,33
14,37
14,30
13,88
13,74
13,88
13,81
13,39
13,26
11,00
10,94
10,61
10,50
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ÖKOSTROM-EINSPEISETARIFVERORDNUNG 2016
5 ÖKOSTROM-EINSPEISUNG IM JAHR 2015
IM JAHR 2015 WURDEN LAUT OEMAG rund 9,17 Terawattstunden (TWh) elektrische
Energie aus Ökostromanlagen in das österreichische Netz eingespeist. Wie in Tabelle 2Tabelle 2 dargestellt
wurde knapp die Hälfte dieser Energie von den Windstromanlagen erzeugt, welche mit großem Abstand
auch die höchste installierte Leistung aufweisen. Anlagen welche Biomasse fest als Energieträger nutzten
lieferten rund 2,04 TWh elektrische Energie und waren damit hinter der Windkraft der zweitgrößte
Lieferant von Ökostrom. Das gute Verhältnis von installierter Leistung zur Einspeisemenge in der
Anlagenkategorie „Biomasse fest inkl. Abfall“ unterstreicht die Bedeutung dieser Anlagen als
wetterunabhängige und verlässliche Energieerzeuger. Des Weiteren werden in Tabelle 2Tabelle 2 die
Anzahlt der Verträge sowie die Vergütung der Einspeisemengen aufgeführt. Hierbei zeigt ein Vergleich,
dass Anlagen basierend auf Biomasse fest die hohen Einspeisemengen mit einer relativ geringen Anzahl
von 128 Anlagen erreichen. Die Betrachtung der durchschnittlichen Vergütung pro eingespeistem Kilowatt
zeigt, dass Biomasse fest nach Photovoltaik, Biogas, Biomasse flüssig erst an vierter Stelle gereiht ist.
TABELLE 2: KENNZAHLEN DER VERGÜTUNG DER ÖKOSTROM-EINSPEISUNG IN
ÖSTERREICH FÜR DAS JAHR 2015 (QUELLE: OEMAG)
Bezugsjahr 2015
Anzahl
Verträge
Einspeisemengen in
MWh
1.518.950,3
Vergütung netto
in Euro
1.916
Installierte
Leistung in
MW
413,8
74.474.232,32
Durchschnitts
vergütung in
Cent/kWh
4,90
Kleinwasserkraft
Windkraft
399
2.349,1
4.591.775,3
404.484.374,70
8,81
Biomasse fest
inkl. Abfall
Biogas
128
315,0
2.043.298,4
270.404.572,60
13,23
291
81,3
558.929,6
98.361.146,23
17,60
26
2,8
78,0
10.705,33
13,72
19.021
489,3
436.582,9
109.275.366,50
25,03
39
14,7
18.607,4
799.382,60
4,30
2
0,9
61,3
1919,21
3,13
21.822
3.666,9
9.168.283,2
957.811.699,50
Biomasse flüssig
Photovoltaik
Deponie- und
Klärgas
Geothermie
Summe
Aus diesen Betrachtungen geht hervor, dass die Erzeugung elektrischer Energie auf Basis von fester
Biomasse nicht nur ein Motor für die ländliche Wirtschaft sind, sondern auch eine wichtige Stütze der
Ökostromerzeugung in Österreich. Aufgrund seiner Vorteile wird feste Biomasse für eine Erreichung der
Ziele Österreichs im Ausbau der erneuerbaren Energien auch weiterhin einen festen Platz haben. Denn
diese Anlagen tragen einen hohen Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bei, sind ein
Wirtschaftsfaktor für den ländlichen Raum und können die Stromerzeugung unabhängig von
Umweltbedingungen an den Bedarf anpassen. Darüber hinaus besteht in den Wäldern Österreich hohes
Potential die energetische Verwendung weiter auszubauen.
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