Ilona Blank / Lösung 2

Fall Ilona Blank
Themen:
o Betreten der Wohnung
o Vermögensverwaltung
o Bindung an Wünsche
o Betreuungsgerichtliche
Genehmigungen
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Ilona Blank / Fall
Ilona Blank, 56 J., geschieden, allein in Dachgeschosswohnung lebend, erleidet einen
schweren Unfall im Gebirge. Sie wird mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus
gebracht und dort behandelt. Nach einem Koma bleiben schwere, hirnorganische
Schäden zurück.
Eine Betreuerin wird bestellt. Sie betritt die Wohnung der IB und stellt
Einkommensverhältnisse fest:
o Ehegattenunterhalt ca. EUR 300,- mtl. / Eigentumswohnung Wert ca. EUR
120.000,00, Rettungseinsatz EUR 20.000,-, Krankenhauskosten EUR
40.000,00.
o Ilona Blank ist nicht krankenversichert
Nach dem Koma liegt eine Hirnschädigung vor, sie kann keine Entscheidungen mehr
treffen und ist auf den Rollstuhl angewiesen.
Die Betreuerin löst den Haushalt auf und sucht einen Heimplatz. Die Wohnung will sie
verkaufen, Ilona Blank ist dagegen.
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Ilona Blank / Frage 1
Durfte die Betreuerin die Wohnung der
Ilona Blank ohne deren Wissen
betreten?
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Ilona Blank / Lösung1:
 Grundsätzlich stellt es einen Verstoß gegen das Recht an der
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 I GG dar, die Wohnung
eines Menschen gegen oder ohne dessen Willen zu betreten.
 Maßgeblich hierfür ist der natürliche Wille des Betreuten.
 Aber:
o Ilona Blank lag im Koma und war nicht in der Lage, einen Willen
zu der Frage zu bilden, wer sich in der Wohnung aufhält.
o Betreuerin mit Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ darf
in diesem Fall entscheiden, wer die Wohnung betritt und darf
sie auch selbst betreten.
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Ilona Blank / Frage 2
(Die Betreuerin beabsichtigt, die Wohnung aufzulösen und zu verkaufen und für B.
einen Heimplatz zu suchen)
o Muss die Betreuerin die Haushaltsauflösung mit Ilona
Blank besprechen?
o Darf sie den Haushalt auch entgegen dem Wunsch
der Ilona Blank auflösen?
o Was muss sie dabei beachten?
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Ilona Blank / Lösung 2
Besprechungspflicht:
Bei allen drei Aktionen handelt es sich um wichtige Angelegenheiten,
die sie zuvor mit Ilona Blank besprechen muss, § 1901 III 3 BGB:
Der Betreuer hat alle Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es
dessen Wohl entspricht. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der
Bestellung des Betreuers geäussert hat, es sei denn, dass er an diesen
Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige
Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies
dessen Wohl nicht zuwider läuft.
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Ilona Blank / Lösung 2
Haushaltsauflösung
Ilona Blank lehnt die Haushaltsauflösung und den Verkauf der
Wohnung ab.
Aber: Ihr Wunsch ist nachvollziehbar, widerspricht aber ihrem Wohl.
o Mit Rollstuhl kann sie nicht im Dachgeschoss leben
o Einkommen ist zu gering, um andere Wohnung daraus zu
finanzieren.
o Sozialhilfe für eine Mietwohnung bekommt sie nur, wenn ihre
Wohnung verkauft und ihr Vermögen aufgebraucht hat.
D.H.,die Betreuerin darf in diesem Fall den Haushalt auch gegen
den Willen der Ilona Blank auflösen und die Wohnung verkaufen.
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Ilona Blank / Lösung 2
Was muss die Betreuerin hierbei beachten?
Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf einer
gerichtlichen Genehmigung.
Andere Aufgabe von Wohnraum muss dem Gericht
unverzüglich angezeigt werden.
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Ilona Blank / Frage 3
Darf die Betreuerin Ilona Blank auch
gegen deren Willen in eine
Pflegeeinrichtung verbringen?
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Ilona Blank / Lösung 3
§ 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB (Berücksichtigung von Wünschen)
Betreuerin prüft, wie sich Ilona Blank wohl entschieden hätte, würde sie ihre
Situation erkennen, § 1901 Abs 2 BGB.
• Frage 1) Hängt Ilona Blank speziell an dieser Wohnung?
Nicht realistisch, da Dachgeschoss
• Frage 2) Möchte sie einfach nur selbstbestimmt ausserhalb einer
Einrichtung wohnen?
Betreuerin muss prüfen, ob Alternativen in Betracht kommen, zB
Betreutes Wohnen, ambulante Betreuung in eigener Wohnung
Wenn dies ausscheidet, darf sich die Betreuerin nach einer Pflegeeinrichtung
für Ilona Blank umsehen.
Die Betreuerin hat keine Handhabe, IB mit körperlichem Zwang in eine
Einrichtung zu bringen. Auch das kann ein Grund sein, eine Alternative zu
wählen.
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Ilona Blank / Frage 4
 Angenommen, das Geld, EUR 120.000,00 vom
Wohnungsverkauf ist auf Ilona Blanks Girokonto
eingegangen. Die Betreuerin möchte nun die aufgelaufenen
Rechnungen iHv EUR 40.000,00 bezahlen.
 Was muss sie tun?
 Was hat mit dem Rest des Geldes zu geschehen?
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Ilona Blank / Lösung 4
Bezahlung der Rechnungen:
o Betreuerin darf über Guthaben idR nur verfügen, wenn eine gerichtliche
Genehmigung vorliegt, § …1912I1 BGB.
o § 1813 Abs 1 Nr. 3 BGB: Guthaben auf Girokonten sind Bargeldersatz und
damit von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen.
Was geschieht mit dem Rest des Geldes?
§ 1806 BGB: das demnächst nicht gebrauchte Geld muss verzinslich mit
Genehmigung des Gerichts angelegt werden.
Da die Betreuerin das Geld nach und nach verbrauchen wird, ist die Anlage auf
einem Sparbuch am Sinnvollsten.
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Ilona Blank / Frage 5
Was würde sich ändern, wenn die
Mutter der Ilona Blank als Betreuerin
bestellt worden wäre oder ein
Vereinsbetreuer?
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Ilona Blank / Lösung 5
§§ 1908i iVm 1857a, 1852II BGB
Angehörige und Vereinsbetreuer sind von einzelnen
Genehmigungspflichten befreit.
- Keine Genehmigung zur mündelsicheren Anlage
- Kein Mündelsperrvermerk
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