Gewerbe- und Umweltrecht DVR: 0008249 Stadttheater Klagenfurt OG übertragener Wirkungsbereich Berthold-Schwarz-Straße 118 - 120 9020 Klagenfurt am W örthersee Parz.Nr.: 89/2 KG Ehrenthal Betriebsanlagegenehmigung mündliche Verhandlung MMag. Stéphane Binder Paulitschgasse 13 4. Stock, Zimmer Nr. 411 T 0463-537’ 4 7 1 4 F 0463-537’ 6 2 4 2 [email protected] Klagenfurt am Wörthersee, 05.01.2016 Zl. BG-300/34/15 KUNDM ACHU NG Ö ff ent lich e Bekannt m achu ng d u rch An sch lag an d er Am t st af el des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee I. An su chen Die Stadttheater Klagenfurt OG hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes lautend auf „Kostüm verleih“ im Standort BertholdSchwarz-Straße 118 - 120, 9020 Klagenfurt am W örthersee, Parz.Nr.: 89/2, KG Ehrenthal, laut eingereichten Projektsunterlagen angesucht. II. Beschreibung des Vorhabens: Errichtung und Betrieb eines „Kostümverleih“ bestehend aus Lagerflächen, B ü r o , W C - A n l a g e m i t e i n e m A u s m a ß v o n c a . 3 0 0 0 m ²; B e t r i e b s z e i t e n : Montag bis Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr. III. Mündliche Verhandlung und Ort und der Zeit der Einsichtnahme Hierüber findet gemäß §§ 74 ff., 333, 356 Abs. 1, 356b Abs. 1 GewO 1994 idgF. nach den Bestimmungen der §§ 40 – 44 AVG 1991 idgF. eine mündliche Verhandlung statt. Termin: F r e i t a g , 2 2 . 0 1 . 2 0 1 6 , 0 8 : 3 0 Uhr Ort: 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Berthold-Schw arz-Straße 118 - 120 Die Beteiligten werden hiermit eingeladen, zur Verhandlung persönlich zu erscheinen, an der Verhandlung sowie an der Abfassung der Niederschrift, soweit ihre Interessen berührt werden, teilzunehmen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Gemäß § 42 AVG 1991 idgF. hat die rechtzeitige Verständigung bzw. Kundmachung durch Anschlag in der Gemeinde und in den unmittelbar benachbarten Häusern zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee – Abt. Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abteilung Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T 0463-537’3681, F 0463-537’6242, [email protected] Baurecht.Gewerberecht – oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2, Ziff. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 idgF. erhebt. Macht eine Person glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, so kann sie binnen zwei W ochen nach W egfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in der Sache bei der Behörde, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2, Ziff. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 idgF. auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung vorbringen. Dieserart erhobene Einwendungen sind von der Behörde oder von der Berufungsbehörde in gleicher W eise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Die Pläne und sonstigen Behelfe sind beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abt. Baurecht.Gewerberecht, Paulitschgasse 13, 4.Stock, Zimm er Nr. 411, während der Am tsstunden (Montag – Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr) zur Einsicht der Parteien und Beteiligten aufgelegt. An die Einlauf- und Expeditstelle im Hause mit dem Ersuchen um Anschlag einer Ausfertigung an der Amtstafel des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt über 2 Wochen. Angeschlagen vom ................. bis ........................ Für den Bürgermeister Der Sachbearbeiter MMag. Stéphane Binder eh - 2 -
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