und Kinderbedarf GmbH

Gewerbe und Umweltrecht
DVR: 0008249
Babyone Nr.3 Baby- und Kinderbedarf GmbH
Alte Stadtgrenze 1
9020 Klagenfurt am W örthersee
Grdst. Nr.: .804
KG W elzenegg
Betriebsanlageänderungsgenehmigung
Mündliche Verhandlung
übertragener
Wirkungsbereich
MMag. Dr. W olfgang Posch
Paulitschgasse 13
4. Stock, Zimmer Nr. 402
T 0463-537’ 4802
F 0463-537’ 6 2 6 3
[email protected]
Klagenfurt am Wörthersee,
22.7.2016
Zl. BG-300/1038/16
K U N DM AC H U N G
Ö ff ent lich e Bekannt m achu ng d u rch An sch lag an d er Am t st af el
des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
I. An su chen
Die Babyone Nr.3 Bab y- und Kinderbedarf Gm bH hat um Erteilung der
gewerberechtlichen
Genehmigung
für
die
Änderung
der
bestehenden
Betriebsanlage im Standort Alte Stadtgrenze 1, 9020 Klagenfurt am W örthersee
Grdst. Nr.: .804, KG W elzenegg laut eingereichten Projektsunterlagen
angesucht.
II. Beschreibung des Vorhabens
Teilung der Verkaufsfläche „Vögele“ und Zubau für einen Handelsbetrieb mit
Babyartikeln. Betriebszeiten: Montag – Samstag 08.30 – 18.30
III. Mündliche Verhandlung und Ort und Zeit der Einsichtnahme
Hierüber findet gemäß §§ 74 ff., 81, 333 und 356 Abs. 1 GewO 1994 idgF nach
den Bestimmungen der §§ 40 – 44 AVG 1991 idgF eine mündliche Verhandlung
statt.
Termin: Donnerstag, 4.8.2016, 9.00 Uhr
O r t : Al t e S t a d t g r e n z e 1
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abteilung Baurecht.Gewerberecht,
A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T 0463-537’3681, F 0463-537’6242,
[email protected]
Die Beteiligten werden hiermit eingeladen, zur Verhandlung persönlich zu
erscheinen, an der Verhandlung sowie an der Abfassung der Niederschrift,
soweit ihre Interessen berührt werden, teilzunehmen oder einen mit der
Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
Gemäß § 42 AVG 1991 idgF hat die rechtzeitige Verständigung bzw.
Kundmachung durch Anschlag in der Gemeinde und in den benachbarten
Häusern zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie
nicht
spätestens
am
Tag
vor
Beginn
der
Verhandlung
beim
Magistrat
der
Landeshauptstadt
Klagenfurt
am
W örthersee
–
Abt.
Baurecht.Gewerberecht – oder während der Verhandlung Einwendungen im
Sinne des § 74 Abs. 2, Ziff. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 idgF erhebt.
Macht eine Person glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben
und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, so
kann sie binnen zwei W ochen nach W egfall des Hindernisses, jedoch spätestens
bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in der Sache bei der
Behörde, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, Einwendungen
gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2, Ziff. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 idgF
auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung vorbringen. Dieserart
erhobene Einwendungen sind von der Behörde oder von der Berufungsbehörde
in gleicher W eise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen
Verhandlung erhoben worden.
Die Pläne und sonstigen Behelfe sind beim Magistrat der Landeshauptstadt
Klagenfurt am W örthersee, Abt. Baurecht.Gewerberecht, Paulitschgasse 13,
Zimmer Nr. 402, während der Amtsstunden (Montag – Freitag von 8:00 – 12:00
Uhr) zur Einsicht der Parteien und Beteiligten aufgelegt.
Für die Bürgermeisterin:
Der Sachbearbeiter:
MMag. Dr. W olfgang Posch e.h.
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