Gewerbe und Umweltrecht DVR: 0008249 Babyone Nr.3 Baby- und Kinderbedarf GmbH Alte Stadtgrenze 1 9020 Klagenfurt am W örthersee Grdst. Nr.: .804 KG W elzenegg Betriebsanlageänderungsgenehmigung Mündliche Verhandlung übertragener Wirkungsbereich MMag. Dr. W olfgang Posch Paulitschgasse 13 4. Stock, Zimmer Nr. 402 T 0463-537’ 4802 F 0463-537’ 6 2 6 3 [email protected] Klagenfurt am Wörthersee, 22.7.2016 Zl. BG-300/1038/16 K U N DM AC H U N G Ö ff ent lich e Bekannt m achu ng d u rch An sch lag an d er Am t st af el des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee I. An su chen Die Babyone Nr.3 Bab y- und Kinderbedarf Gm bH hat um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Alte Stadtgrenze 1, 9020 Klagenfurt am W örthersee Grdst. Nr.: .804, KG W elzenegg laut eingereichten Projektsunterlagen angesucht. II. Beschreibung des Vorhabens Teilung der Verkaufsfläche „Vögele“ und Zubau für einen Handelsbetrieb mit Babyartikeln. Betriebszeiten: Montag – Samstag 08.30 – 18.30 III. Mündliche Verhandlung und Ort und Zeit der Einsichtnahme Hierüber findet gemäß §§ 74 ff., 81, 333 und 356 Abs. 1 GewO 1994 idgF nach den Bestimmungen der §§ 40 – 44 AVG 1991 idgF eine mündliche Verhandlung statt. Termin: Donnerstag, 4.8.2016, 9.00 Uhr O r t : Al t e S t a d t g r e n z e 1 Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abteilung Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T 0463-537’3681, F 0463-537’6242, [email protected] Die Beteiligten werden hiermit eingeladen, zur Verhandlung persönlich zu erscheinen, an der Verhandlung sowie an der Abfassung der Niederschrift, soweit ihre Interessen berührt werden, teilzunehmen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Gemäß § 42 AVG 1991 idgF hat die rechtzeitige Verständigung bzw. Kundmachung durch Anschlag in der Gemeinde und in den benachbarten Häusern zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee – Abt. Baurecht.Gewerberecht – oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2, Ziff. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 idgF erhebt. Macht eine Person glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, so kann sie binnen zwei W ochen nach W egfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in der Sache bei der Behörde, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2, Ziff. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 idgF auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung vorbringen. Dieserart erhobene Einwendungen sind von der Behörde oder von der Berufungsbehörde in gleicher W eise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Die Pläne und sonstigen Behelfe sind beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am W örthersee, Abt. Baurecht.Gewerberecht, Paulitschgasse 13, Zimmer Nr. 402, während der Amtsstunden (Montag – Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr) zur Einsicht der Parteien und Beteiligten aufgelegt. Für die Bürgermeisterin: Der Sachbearbeiter: MMag. Dr. W olfgang Posch e.h. - 2 -
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