TAX Flash Öffentliche Verhandlung VfGH Registrierkasse Nr. 02 vom 24.02.2016 Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Sabine Bernegger, MMag. Dr. Hornich Wolfgang Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat für Mittwoch, den 02. März 2016, 10.00 Uhr, eine öffentliche Verhandlung zur Registrierkassenpflicht angesetzt. Die Verhandlung findet im Verhandlungssaal des VfGH in Wien I., Freyung 8, statt. Im Rahmen der derzeit laufenden Session des VfGH, die voraussichtlich bis zum 12. März 2016 andauern wird, beraten die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter ua über die Anträge einer – nebenberuflichen – Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers sowie einer Tischlerei, die Bestimmungen des § 131b Bundesabgabenordnung in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (BGBl. I 118/2015) gemäß Art. 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben. Nach der Presseinformation auf der Homepage des VfGH (https://www.vfgh.gv.at/cms/vfghsite/attachments/0/9/1/CH0003/CMS1455697104693/presseinformation_sessionvorschau _2-16.pdf) bringen die Antragsteller „…verschiedenste Argumente gegen die gesetzliche Verpflichtung, ab 1. Jänner dieses Jahres eine manipulationssichere Registrierkasse verwenden zu müssen, vor. So greife diese Maßnahme „nachteilig“ in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ein. Der finanzielle Aufwand, der dem Einzelnen durch das Gesetz auferlegt werde, sei „unverhältnismäßig“. Der Taxiunternehmer führt überdies an, dass ein Taxameter mit Registrierkassenfunktion derzeit noch nicht am Markt erhältlich sei. Deshalb müsse er jeweils ein zusätzliches Kassensystem anschaffen. Der Verfassungsgerichtshof muss demnach entscheiden, ob die Einführung der Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist oder nicht.“ Soweit aus den Informationen des VfGH ersichtlich, dürften die Einzelaufzeichnungspflicht gemäß § 131 Abs 1 Z 2 lit b und c BAO und die Belegerteilungspflicht gemäß § 132a BAO hingegen nicht Gegenstand der oben erläuterten Individualanträge sein. Im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens hat der VfGH für Mittwoch, den 02. März 2016 um 10:00 Uhr eine öffentliche Verhandlung angesetzt, die im Verhandlungssaal des VfGH in Wien I., Freyung 8, stattfindet. Nach dieser Verhandlung werden die nicht öffentlichen Beratungen der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter fortgesetzt. Es ist derzeit nicht absehbar, wann eine Entscheidung des VfGH vorliegen wird. Wir informieren Sie wieder, sobald die Ergebnisse der Beratungen des VfGH in diesem Verfahren bekannt gegeben werden. KPMG Tax Flash / Nr. 02 vom 24.02.2016 Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2014 KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 1
© Copyright 2024 ExpyDoc