Muster eines Arbeitsvertrages - bei der Handwerkskammer Hannover

Muster eines Arbeitsvertrages
(Stand: Dezember 2015)
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Handwerkskammer Hannover
- Abteilung Recht und
Handwerksrolle Berliner Allee 17
30175 Hannover
Tel. 0511 3 48 59 86
Fax 0511 3 48 59 32
Dieses Muster wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Es wird jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit
und Richtigkeit erhoben. Das Muster dient lediglich als Formulierungs- und Orientierungshilfe; es
kann beispielsweise betriebliche Besonderheiten oder sonstige Umstände des Einzelfalls nicht
berücksichtigen.
Eine Haftung für den Inhalt des Musters wird nicht übernommen. Für eine individuelle Beratung und
einen exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsvertrag raten wir Ihnen daher, einen
Rechtsanwalt aufzusuchen.
Arbeitsvertrag
Zwischen
.………………………………………………………………………………………………………………………
(Name des Betriebes) als Arbeitgeber
(ggf. vertreten durch: ……………..……………………………………………………………….……)
………….……………………………………………………………………………………………………………
………....................................................................................................................
(vollständige Anschrift)
und
.………………………………………………………………………………. geb. am ………………………
als Arbeitsnehmer / Arbeitnehmerin
wird nachstehender Arbeitsvertrag geschlossen:
(Der Vertrag ist von den Parteien zu unterschreiben. Nichtzutreffende Teile des Vertrages sind
durchzustreichen. Freie Felder müssen ausgefüllt oder durchgestrichen werden.)
§ 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses
(1) Herr/Frau ….…………………………………………………………………………………………..…
geboren am …………………………………….. tritt ab dem ……………………………………..
als …………………………………………………………………………………..................................
(genaue Berufsbezeichnung erforderlich)
 auf unbestimmte Zeit
oder
 zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis von …….…………… Monaten
bis zum …………………………………..…………..
in die Dienste des oben genannten Arbeitgebers und wir vor allem mit
folgenden Arbeiten beschäftigt:
………………………………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………………………………………………..
(2) Die Beschäftigung erfolgt als
 gewerbliche(r) Arbeitnehmer(in)
 Angestellte(r)
(3) Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das ……………………………-Handwerk
jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen (Lohn-, Gehalts-, Rahmen- bzw.
Manteltarifvertrag etc.).
(4) Eine Probezeit ist in dem Umfang vereinbart, der tarifvertraglich maximal
vorgesehen ist. Soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht entgegensteht,
gilt eine Probezeit von sechs Monaten.
(5) Arbeitsort ist …………………………………………………………………………………………… .
Die Beschäftigung an verschiedenen Orten ist, sofern nicht tariflich geregelt,
vereinbart (ja/nein).
§ 2 Arbeitsentgelt
(1) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält folgendes Arbeitsentgelt:
Bruttovergütung je Stunde/Woche/Monat
 Tariflohn/Gehalt der Gruppe
……………………………………….
 im ………… Beschäftigungs- bzw. Berufsjahr ……………………………………….€
 außertarifliche Zulage
……………………………………….€
 Zulage aufgrund besonderer Umstände
des Einzelfalls
……………………………………….€
 Bruttovergütung gesamt:
……………………………………….€
(2) Die außertarifliche Zulage stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Anspruch
auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Ihre Zahlung kann jederzeit
eingestellt werden. Sie kann bei Änderung der tariflichen Vergütung
aufgerechnet werden.
(3) Das Arbeitsentgelt ist jeweils am …………………………………….. zahlbar. Bei
unbarer Zahlung gehen die Bankkosten zulasten des Arbeitnehmers/der
Arbeitnehmerin.
(4) Lohn-, Gehalts- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der
Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin weder abtreten noch verpfänden.
(5) Bei Pfändungen der Arbeitsvergütung ist der Arbeitgeber berechtigt, 3 %
des jeweils an den Gläubiger zu überweisenden Betrages als Kosten für die
Bearbeitung der Pfändung einzubehalten.
§ 3 Besondere Bezüge
(1) In (neben) dem in § 2 festgelegten Arbeitsentgelt sind (werden) folgende
Leistungen oder Sachbezüge gewährt: …………………………………………………………..
.………………………………………………………………………………………………………………………
(2)
Soweit
dem
Arbeitnehmer/der
Arbeitnehmerin
eine
Weihnachtsgratifikation ausschließlich auf freiwilliger betrieblicher
Grundlage oder zusätzlich zur tariflichen Gratifikation eine übertarifliche
Zulage gewährt wird, erfolgt dies freiwillig ohne Begründung eines
Rechtsanspruchs. Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des
Auszahlungstages (sofern tariflich oder vertraglich nichts anderes vereinbart,
ist dies der 30.11. des Jahres) gekündigt, so entfällt die Gratifikation. Wird
das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des folgenden Jahres beendet, weil es
vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitgeber aus
Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin liegen,
gekündigt worden ist, so ist die Gratifikation bzw. der übertarifliche Anteil
zurückzuzahlen und kann vom Arbeitgeber unter Beachtung der
Pfändungsfreigrenze mit Vergütungszahlungen verrechnet werden. Diese
Rückzahlungsvereinbarung gilt nicht, wenn die Gratifikation 150,00 Euro
nicht übersteigt. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer/die
Arbeitnehmerin ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat und er/sie
sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierauf beruft.
(3) Die vorstehende Regelung findet entsprechende Anwendung auf alle
freiwilligen Einmalleistungen mit Gratifikationscharakter.
§ 4 Arbeitsfähigkeit
(1) Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so
besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von
sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes: Der
Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, dem Arbeitgeber bei
Krankheit oder einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung, den Grund
oder die voraussichtliche Dauer seiner/ihrer Verhinderung unverzüglich
mitzuteilen. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat
der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber
ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
(3) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erklärt, dass er/sie an keiner
ansteckenden Krankheit leidet und keine gesundheitlichen oder körperlichen
Mängel (z.B. chronische Krankheiten) verschwiegen hat.
§ 5 Urlaub
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat – sofern tarifvertraglich keine
anderweitige Regelung besteht – pro Kalenderjahr ………………………………
Werktage/Arbeitstage Erholungsurlaub.
§ 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Beachtung der tariflichen
Kündigungsfrist – ansonsten unter Einhaltung der kürzesten möglichen
gesetzlichen Kündigungsfrist – gekündigt werden. Im Falle der Befristung
endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erstmals Anspruch auf
die gesetzliche Regelaltersgrenze hat.
(3) Entgeltliche, vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte
Nebentätigkeit jeder Art, insbesondere jedoch Schwarzarbeit und
Nebentätigkeit im Gewerk des Arbeitgebers, gelten als wichtiger
Kündigungsgrund, der den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.
(4) Die Kündigung bedarf gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(5) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung
der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie
eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung
hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft
erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
anrechnen zu lassen.
§ 7 Vertragsstrafe bei Vertragsbruch
(1) Tritt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht an
oder kündigt er/sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen
Kündigungsfrist vor Vertragsbeginn oder während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges
Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der Arbeitnehmer/die
Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer
Bruttomonatsvergütung gemäß § 2 dieses Vertrages zu zahlen.
(2) Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche
geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 8 Ausschlussfrist
Soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht zur Anwendung
kommt, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie
nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen
Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei
den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb
von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich
geltend gemacht wird.
§ 9 Kurzarbeit
Der Arbeitgeber ist berechtigt, unter Beachtung der einschlägigen
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, Kurzarbeit einzuführen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden haben die Vertragsparteien nicht getroffen.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(4) Als allgemeinen Gerichtsstand haben die Parteien ………………………………….
vereinbart.
§ 11 Besondere Vereinbarungen
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………….……………………
…………………………………………………..
Ort, Datum
.......………………………………….
.......………………………………….
Arbeitgeber
Arbeitnehmer