Institutionellen Investoren eröffnen sich neue Anlagefreiräume

Institutionellen
Investoren eröffnen sich
neue Anlagefreiräume
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NIEDRIGZINSUMFELD, INVESTITIONSSTAU
UND REGULIERUNG – ANNÄHERUNGSVERSUCHE DES GESETZGEBERS AN INFRASTRUKTURINVESTMENTS
Die weiter anhaltende Niedrigzinsphase
beispielsweise
Eigenkapitalbeteiligungen
gen in den vorhandenen Anlagekategorien
intensiviert das Problem der Versiche-
im Infrastrukturbereich auf einer Stufe mit
immerhin die Möglichkeiten für Infrastruk-
rungswirtschaft, dass ihren vertraglich
Private-Equity-Fonds oder anderen nicht
turinvestitionen deutlich verbessert.
fortbestehenden Verpflichtungen nur ver-
börsennotierten
Unternehmensbeteiligun-
Zu nennen ist hier insbesondere die neu ein-
gleichsweise renditeschwache Kapital-
gen. Dies hätte nach der von nahezu allen
geführte Anlageklasse für sogenannte High-
anlagen gegenüberstehen. Umso wich-
Versicherungsunternehmen
anzuwenden-
Yield-Unternehmensdarlehen (§ 2 Abs. 1 Nr.
tiger und verständlicher ist es, wenn die
den Standardformel zu einer Eigenkapital-
4c AnlV/PFKapAV), also Darlehen an Un-
Versicherungswirtschaft fordert, dass ge-
unterlegung von bis zu 49 Prozent geführt
ternehmen mit einer Bonität unterhalb des
rade alternative und damit potentiell ren-
(bei Außerachtlassung von Diversifikations-
Investment-Grade-Bereichs. Im Gegensatz
ditestärkere und dauerhaft werthaltige
oder Korrelationseffekten).
zu den bisherigen Anforderungen an Unter-
Kapitalanlagen wie Infrastrukturinvest-
Noch gravierender wären die Auswirkun-
nehmensdarlehen ist für die Bonitätsbeurtei-
ments im Rahmen der regulatorischen
gen bei Fremdkapitalinvestitionen, die bis
lung nicht die zurückliegende Entwicklung
Rahmenbedingungen gefördert werden.
dato allein unter Beachtung der Bonität des
der Ertrags- und Vermögenslage des Unter-
Vor dem Hintergrund des steigenden In-
Emittenten und der Laufzeit im sogenann-
nehmens maßgeblich, was beispielsweise für
vestitionsbedarfs im Bereich Infrastruktur
ten Spread-Risiko-Modul zu bewerten sind.
neu gegründete Projektgesellschaften in der
– allein für Infrastrukturnetze in Europa
Gerade bei Projektgesellschaften, die klassi-
Regel keine zu leistende Messgröße wäre,
in den Bereichen Verkehr, Energie und
scherweise über kein Emittenten-Rating ver-
und außerdem eine Bonitätseinstufung im
Telekommunikation wird dieser von der
fügen, würde das zu Kapitalanforderungen
Bereich Speculative Grade ausreichend. An-
EU-Kommission bis 2020 auf eine Billion
von bis zu 100 Prozent führen. Im Vergleich
ders als im Rahmen der Anlageklasse für
Euro geschätzt – sollte dieses Anliegen in
zu der bereits vielfach kritisierten pauscha-
allgemeine Unternehmensdarlehen verlangt
der Politik auf offene Ohren stoßen.
len
EWR-
die neue Kategorie für High-Yield-Unter-
Staatsanleihen von null Prozent erscheint
Eigenkapitalunterlegung
nehmensdarlehen zudem keine bestimmte
Umso bemerkenswerter ist es, dass jeden-
das unverhältnismäßig. Ebenso verhallten
Form der Besicherung, sondern allein eine
falls in der Vergangenheit die maßgeblichen
die Forderungen auf nationaler Ebene, im
„ausreichende“ dingliche oder schuldrecht-
Regularien im Bereich der Versicherungs-
Rahmen der hier noch maßgeblichen An-
liche Besicherung. Das kommt gerade Infra-
aufsicht gerade hier keine Erleichterungen
lageverordnungen für Versicherungen und
strukturprojekten entgegen, bei denen in der
geschaffen haben. Eher die gegenteilige
Pensionskassen
beziehungsweise
Regel die bisher vorgegebenen Sicherheiten
Entwicklung deutete sich an. Noch im De-
für Pensionsfonds (PFKapAV) eine eigene
(zum Beispiel erstrangige Grundschulden,
zember 2013 kam die Europäische Versiche-
Anlageklasse für Infrastrukturinvestments
notierte Wertpapiere) nicht vorhanden sind.
rungsaufsichtsbehörde EIOPA im Rahmen
festzusetzen. Das hatte auch direkte Aus-
Es bleibt abzuwarten, ob und welche Ein-
eines Technischen Reports zu dem Schluss
wirkungen auf die Anlagemöglichkeiten
schränkungen die Bundesanstalt für Finanz-
– teilweise mangels ausreichender Daten-
von Versorgungswerken und -anstalten, da
dienstleistungsaufsicht (Bafin) möglicher-
grundlagen –, dass eine Bevorzugung von
für diese per landesrechtlichem Verweis die
weise in der Zukunft noch postulieren wird.
Infrastrukturinvestitionen im Rahmen der
Beschränkungen der Anlageverordnung mit-
Ebenso interessant ist die neu geschaffene
anstehenden Solvency-II-Regulierung un-
telbar Geltung beanspruchen.
Anlagequote für die sogenannten sonstigen
ter Risikogesichtspunkten nicht angezeigt
Langsam aber zeichnet sich ein Umdenken
regulierten Investmentvermögen (§ 2 Abs.
und damit nicht förderungswürdig sei. In-
ab. So hat das Bundesministerium der Finan-
1 Nr. 17 AnlV/PFKapAV). Mangels nähe-
frastrukturinvestments sollten also wie alle
zen im Zuge der Überarbeitung der Anlage-
rer Anforderungen an die von einem sol-
anderen Asset-Klassen schematisch nur
verordnungen im März dieses Jahres zwar
chen Fonds gehaltenen Assets ist hierüber
nach ihrem jeweiligen Risikomodul bewer-
keine separate Anlageklasse „Infrastruktur“
eine Investition in einen Infrastrukturfonds
tet werden. In der Konsequenz rangierten
geschaffen, aber durch flexiblere Regelun-
oder einen Darlehensfonds, der bis zu 100
(AnlV)
bei
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Prozent in unverbriefte Darlehen investieren
rung wird zudem von der konkreten Beteili-
dem es nicht gestattet ist, andere Funktionen
kann, statthaft.
gungsform abhängen.
auszuüben, als Eigentümer des Infrastruk-
Für die Vielzahl der Versicherer entfalten
Für die neue Anlageklasse QII qualifizieren
turinvestments zu sein, es zu finanzieren,
diese Neuerungen aber keinen nachhalti-
zunächst nur sogenannte „infrastructure as-
zu entwickeln oder zu betreiben, wenn die
gen Effekt mehr, denn für sie gilt ab Januar
sets“ (Infrastrukturinvestments) und „infra-
Mittel für Zahlungen an Kreditgeber und
2016 nicht mehr die Anlageverordnung,
structure project entities“ (Infrastrukturpro-
„equity investors“, also Eigenkapitalgeber,
sondern das bereits angeführte prinzipien-
jektgesellschaften):
in erster Linie aus den Erträgen aus den
und risikobasierte Aufsichtsregime von Sol-
Infrastrukturinvestments,
Kapital-
finanzierten Kapitalanlagen erwirtschaftet
vency II, wonach die Versicherungsunter-
anlagen in Infrastruktur, sind nach den
werden. Sinn und Zweck dieser Definition
nehmen ihre Kapitalanlagen erstmals nach
Vorstellungen der EU-Kommission bauli-
ist der EU-Kommission zufolge der Investo-
ihrem jeweiligen Risikogewicht mit Eigen-
che Anlagen oder Einrichtungen, Systeme
renschutz, da diese Definition unter ande-
mitteln unterlegen müssen. Aber auch auf
und Netzwerke, die wesentliche öffentliche
rem einen stichhaltigen Wirtschaftsplan und
europäischer Ebene gibt es die ersten An-
Dienstleistungen bereitstellen oder unter-
die Kontrolle durch den Investor vorausset-
näherungsversuche in Sachen Infrastruktur-
stützen. Durch diese Definition soll erreicht
ze. Die Anlageklasse QII verlange zudem ein
investments. Erst kürzlich hat sich EIOPA
werden, dass die niedrigeren Kapitalanfor-
tragfähiges Risikoprofil des Infrastruktur-
in einer Empfehlung an die EU-Kommission
derungen nur für solche Investments gelten,
investments. Damit dürfte sich auch das Vor-
vom 29. September 2015 (Final Report on
die ein besseres Risikoprofil aufweisen als
liegen einer Infrastrukturprojektgesellschaft
Consultation Paper no. 15/004 on the Call
andere Unternehmensinvestitionen. Dieses
im Sinne der genannten Definition nur in-
for Advice from the European Commissi-
Ziel kann insbesondere daran festgemacht
folge einer eingehenden Gesamtbetrachtung
on on the identification and calibration of
werden, dass die Dienstleistung „wesent-
im Einzelfall feststellen lassen. Beteiligungen
infrastructure investment risk categories,
lich“ und „öffentlich“ sein muss. Aus dem
an Unternehmen der Realwirtschaft, die im
EIOPA-BoS-15-223) dafür ausgesprochen,
Merkmal „wesentlich“ lässt sich ableiten,
Bereich Infrastruktur tätig sind, werden hin-
eine eigene Anlageklasse für Infrastruktur-
dass die bereitgestellte oder unterstützte
gegen nicht privilegiert.
investments mit einer vorteilhafteren Ei-
Infrastruktur (für die Öffentlichkeit) be-
Sofern ein Infrastrukturinvestment sowie
genkapitalunterlegung unter Solvency II zu
deutsam sein muss und dementsprechend
eine
implementieren. Die EU-Kommission hat
mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen
Sinne der vorgenannten Definitionen vorlie-
diese Empfehlung aufgegriffen und am 30.
längeren Zeitraum auslastend genutzt wer-
gen, sind die nachfolgenden, verkürzt dar-
September 2015 angekündigt, als Teil des
den wird; das Merkmal „öffentlich“ spricht
gestellten Anforderungen zu erfüllen, damit
Maßnahmenpakets
„Kapitalmarktunion“
also
Infrastrukturprojektgesellschaft
im
dafür, dass die Dienstleistung einem unbe-
eine Zuordnung zu der Anlageklasse QII
einige Änderungen der Delegierten Verord-
schränkten
erfolgen kann:
nung (EU) 2015/35 zu Solvency II vorzuneh-
was ebenfalls für eine dauerhafte Auslas-
– Die Infrastrukturprojektgesellschaft kann
men. Diese Änderungen sind allgemein auf
tung spricht. Beide Merkmale vermindern
ihre finanziellen Verpflichtungen unter
die Beseitigung von Investitionshindernissen
also das Risiko, dass die Investition mangels
anhaltenden Stressszenarien, welche die
gerichtet und sollen in Bezug auf Solvency
Nutzung buchstäblich umsonst sein wird.
für das Projekt relevanten Risiken betref-
II sicherstellen, dass keine unangemessenen
Dies wird sich ebenso wie die übergeordne-
oder bestrafenden Kapitalanforderungen
te Frage des Vorliegens eines Infrastruktur-
eingeführt werden. Eine Bevorzugung sollen
investments im Sinne der genannten Defini-
turprojektgesellschaft
aber nur bestimmte Infrastrukturprojekte
tion nur anhand des konkreten Einzelfalls
und
(sogenannte „qualifying infrastructure in-
bestimmen lassen.
vestments“; im Folgenden QII) erfahren,
Unter einer Infrastrukturprojektgesellschaft
– Dem Infrastrukturinvestment und der
und das quantitative Ausmaß der Erleichte-
wird nur ein solcher Rechtsträger verstanden,
Infrastrukturprojektgesellschaft liegt ein
Personenkreis
zugutekommt,
fen, aufrechterhalten.
– Die Cash Flows, welche die Infrastrukfür
Eigenkapitalgeber
Kreditgeber
erwirtschaftet,
sind vorhersehbar.
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Vertragswerk zugrunde, das den Kredit-
über 40 Prozent betragen. Zu erwähnen ist
börsennotierte Aktien zu behandeln, so dass
gebern und Eigenkapitalgebern ein hohes
in diesem Zusammenhang, dass möglicher-
hier ein Stressfaktor von 39 Prozent statt
Maß an Schutz zusichert.
weise sogar bestimmte Verbriefungspositi-
49 Prozent in Anwendung zu bringen ist.
– In Rentenpapieren oder Darlehen getä-
onen in den Anwendungsbereich der ver-
Investiert der Versicherer über einen ELTIF
tigte Infrastrukturinvestments können
besserten Risikokalibrierung für Anleihen
in qualifizierte Infrastrukturbeteiligungen
vom Versicherungs- oder Rückversiche-
und nicht in das Spread-Risiko-Submodul
und findet das Durchschauprinzip Anwen-
rungsunternehmen nachweisbar bis zur
für Verbriefungen fallen könnten. Denn die
dung, gilt für diese QII sogar der reduzier-
Fälligkeit gehalten werden.
EU-Kommission hat bereits zuvor gefor-
te Schockfaktor von 30 Prozent. Selbst bei
– Besondere Voraussetzungen gelten, wenn
dert, dass eine Risikoposition, die für ein
ELTIF, bei denen die Grundsätze der Durch-
Infrastrukturinvestments in Beteiligungs-
Geschäft oder eine Struktur eine direkte
schau nicht zum Tragen kommen, darf pau-
papieren, Rentenpapieren oder Darlehen
Zahlungsverpflichtung aus der Finanzierung
schal ein reduzierter Schockfaktor von 39
getätigt werden, für die keine Kreditbe-
oder dem Betrieb von Sachanlagen schafft,
Prozent angenommen werden. Damit er-
wertung einer in Europa zugelassenen
nicht als Risikoposition in einer Verbriefung
folgt eine Gleichbehandlung des ELTIF mit
Rating-Agentur (ECAI) verfügbar sind
gelten soll, selbst wenn die Zahlungsver-
Investitionen in European-Venture-Capital-
(unter anderem Vorrang gegenüber an-
pflichtungen aufgrund des Geschäfts oder
Fonds und European-Social-Entrepreneur-
deren Forderungen; das Infrastruktur-
der Struktur unterschiedlichen Rang haben,
ship-Fonds.
investment und die Infrastrukturpro-
was grundsätzlich für die Einordnung als
Das EU-Parlament und der EU-Rat haben
jektgesellschaft müssen in EWR- oder
Verbriefung sprechen würde.
zwar noch eine Frist von drei Monaten, um
OECD-Mitgliedstaaten gelegen sein).
Erklärte Zielsetzung war in diesem Zusam-
ihre Ablehnung oder Gegenvorschläge zu der
Werden diese Anforderungen der Anlage-
menhang, länger laufende Investitionen
Initiative der EU-Kommission vorzubringen;
klasse QII erfüllt, sollen deutlich vorteilhafte
im Bereich der europäische Infrastruktur
es sind sicherlich auch weitere Konkretisie-
Solvabilitätskapitalanforderungen zum Tra-
durch Versicherungsunternehmen zu för-
rungen erforderlich und zu erwarten. Unab-
gen kommen. So sinkt der Schockfaktor, mit
dern, sodass Infrastruktur-Project-Bonds als
hängig davon ist aber die positive Grund-
dem eine Eigenkapitalinvestition gestresst
Unternehmensanleihen und nicht als Ver-
tendenz zu vermerken, dass EIOPA und
wird, in der Standardformel auf 30 Prozent
briefungen behandelt werden, selbst wenn
die EU-Kommission mit ihrer Initiative zur
(gegenüber der sonst maßgeblichen Quote
das Kreditrisiko tranchiert ist (vergleiche
Senkung der Eigenkapitalanforderungen für
von 49 Prozent).
FAQ zu Solvency II, 12. Januar 2015). Da
bestimmte Infrastrukturinvestments unter
Gleichermaßen ist im Spread-Risiko-Modul
durch die am 30. September 2015 von der
Solvency II die Asset-Klasse „Infrastruktur“
für qualifizierte Fremdkapitalinvestments
EU-Kommission angenommene sogenannte
für Versicherungs- und Rückversicherungs-
(Anleihen und Kredite) eine Neukalibrierung
„Initiative zu Verbriefungen“ die gesamte
unternehmen deutlich aufwerten und anders
vorgesehen. Die zur Anwendung kommende
Qualifikation und Bewertung von Verbrie-
als bisher nun sogar zu fördern scheinen.
Reduktion der Kapitalanforderungen für
fungen in der Bankenregulierung auf dem
qualifizierte Investments ist beachtlich und
Prüfstand stehen, sind die hierin schon an-
kann über 30 Prozent liegen, wiederum ab-
gedeuteten Auswirkungen auf Solvency II
hängig von Laufzeit und Rating. Beispiels-
erst abzuwarten.
weise wird eine Anleihe mit einer Laufzeit
Eine grundsätzliche Aufwertung sollen auch
von 20 Jahren und einer Bonitätsstufe von 3
Investitionen in sogenannte europäische
mit der verbesserten Risikokalibrierung mit
langfristige Investmentfonds (ELTIF) erfah-
einem Risikofaktor von 20 Prozent anstatt
ren. Nicht notierte Eigenkapitalbeteiligun-
30 Prozent bewertet. Für Anleihen ohne
gen, die über einen ELTIF gehalten werden,
Rating kann die effektive Verbesserung
sind unter Solvency-II-Gesichtspunkten wie
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Dr. Timo Patrick Bernau, Dr. Otto Bornschlegl, Tobias Bürger, Lutz Morjan,
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