Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/1315
21. Wahlperiode
25.08.15
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 17.08.15
und
Betr.:
Antwort des Senats
Vergiftungen in Shisha-Bars
Wiederholt wurden Kunden in Shisha-Bars schwer vergiftet. Die Patienten
wurden nicht in Hamburg behandelt.
Ich frage den Senat:
1.
Wann wurden wo wie viele Kunden in welchen Shisha-Bars mit Kohlenmonoxid vergiftet?
Der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) ist bekannt, dass am
28. Januar 2014 in einer Schankwirtschaft in Altona durch das Rauchen von ShishaWasserpfeifen drei Personen durch eine Kohlenmonoxid-Vergiftung erkrankt sind.
Darüber hinaus hat die BGV den Medien entnommen, dass es am 15. August 2015 in
einem Hamburger Lokal zu einer vergleichbaren Situation gekommen ist. Darüber
hinausgehende Informationen liegen nicht vor.
2.
Bestand oder besteht bei diesen Kunden Lebensgefahr oder die Gefahr
bleibender Schäden?
3.
Wie erfolgte die Behandlung dieser Kunden?
Daten zum Gesundheitszustand beziehungsweise Details der medizinischen Behandlung der betroffenen Personen unterliegen dem Datenschutz (§ 7 fortfolgende Hamburgisches Krankenhausgesetz). Angaben sind dem Krankenhaus daher nicht möglich.
4.
Warum wurden die Kunden zur Behandlung nach Berlin verlegt?
Die in einem Fall erfolgte – bereits aus der Darstellung in den Medien bekannte –
Verlegung nach Berlin war notwendig, da zur maßgeblichen Zeit eine hyperbare
Sauerstofftherapie, die zur Verbesserung der Prognose grundsätzlich innerhalb weniger Stunden begonnen werden muss, in Hamburg nicht möglich war. Die private Zentrum für Hyperbarmedizin Hamburg ZHH GmbH, die über eine Druckkammer verfügt,
hält derzeit keinen Wochenend- und nächtlichen Bereitschaftsdienst vor und stand
daher zur Behandlung in Hamburg nicht zur Verfügung. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 5 und 6.
5.
Liegt dies daran, weil in Hamburg eine hierfür benötigte Druckkammer
nicht vorhanden ist?
Wenn ja: Warum gibt es sie nicht und wer hat das zu verantworten?
6.
Trifft es zu, dass es in Hamburg eine solche Druckkammer gibt, dieses
aber in diesem Falle und auch in anderen Fällen nicht angefragt wurde?
Wenn ja: Warum wurde nicht angefragt?
Drucksache 21/1315
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
In Hamburg besteht als ambulantes Behandlungsangebot die Zentrum für Hyperbarmedizin Hamburg ZHH GmbH in der Holstenstraße. Dort werden ambulante Heilbehandlungen mit hyperbarem Sauerstoff (HBO-Therapie) durchgeführt.
Die 87. Gesundheitsministerkonferenz hat sich im Jahre 2014 mit der „Versorgungslage Sauerstoffüberdrucktherapie“ in Deutschland befasst und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass in Deutschland die Versorgungssituation für die hyperbare Sauerstoff-Therapie insgesamt ausreichend ist.
7.
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2012 – 2015 Patienten zur
Behandlung in eine auswärtige Druckkammer verlegt? Wie viele davon
hätten auch in Hamburg behandelt werden können?
Hierzu liegen der zuständigen Behörde keine Angaben vor. Im Übrigen siehe Antwort
zu 9.
8.
Welche weiteren Krankheiten können in Hamburg nicht behandelt werden, sodass eine Verlegung in auswärtige Krankenhäuser nötig ist? Bitte
alle Krankheitsbilder beschreiben und begründen, warum diese nicht in
Hamburg versorgt werden können.
Siehe Antwort zu 10.
9.
Wie viele Patienten mit welchen Krankheitsbildern wurden in den Jahren
2012 – 2015 aus Hamburg in andere Städte verlegt, weil in Hamburg
deren Krankheit nicht versorgt werden können? Bitte jeden einzelnen
Fall beschreiben.
In den Hamburger Krankenhäusern sind in 2014 insgesamt 487.000 Fälle vollstationär
behandelt worden. Eine wie mit der Fragestellung erbetene Auflistung würde die
Durchsicht aller Krankenakten bedeuten, um im Einzelfall herauszufinden, warum eine
Verlegung in ein auswärtiges Krankenhaus erfolgte inklusive der Beschreibung jedes
Einzelfalls. Dies ist weder der zuständigen Behörde noch den Krankenhäusern in der
für die Bearbeitung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit
möglich.
10. Wird sich der Senat dafür einsetzen, dass künftig alle Krankheiten in
Hamburg behandelt werden können?
Falls ja: Was wird er dafür tun?
Falls nein: warum nicht?
Die Hamburger Krankenhäuser verfügen über ein sehr breit aufgestelltes Versorgungsangebot, von der Geburtshilfe bis zur Organtransplantation. In Hamburger Krankenhäusern werden durchschnittlich über 30 Prozent auswärtige Patientinnen und
Patienten behandelt. Im Gegenzug nehmen Hamburgerinnen und Hamburger auf
eigenen Wunsch Krankenhausleistungen in anderen Ländern in Anspruch, zum Beispiel in der Psychosomatik, der neurologischen Frührehabilitation und in der Psychiatrie, insbesondere in Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
Im Einzelfall kann eine besonders spezielle Behandlung oder Behandlungsmethode
auf Wunsch der Patientin beziehungsweise des Patienten zu einer Verlegung in ein
Krankenhaus außerhalb Hamburgs führen.
11. Wie beurteilt der Senat die gesundheitliche Gefährdung in Shisha-Bars?
Eine allgemein gültige Aussage ist hierzu nicht möglich. Zur Beurteilung einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung, beispielsweise durch Kohlenmonoxid oder andere
Stoffe, die im Betrieb von Wasserpfeifen freigesetzt werden, müssten die örtlichen
Gegebenheiten (Shishas je Raumvolumen, Luftwechselrate im Raum und anderes)
bekannt sein.
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Drucksache 21/1315
12. Wie groß ist die Gesundheitsgefahr durch das Rauchen von Wasserpfeifen verglichen mit dem Rauchen von Zigaretten?
Siehe Veröffentlichung des Bundesinstituts für Risikobewertung:
http://www.bfr.bund.de/de/ausgewaehlte_fragen_und_antworten_zu_wasserpfeifen8953.html.
13. Unterfallen Shisha-Bars dem Passivraucherschutzgesetz?
Falls ja: Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Ja. Das Rauchen von Wasserpfeifen mit Tabak ist dem von Zigaretten gleichgestellt,
da beim Passivrauchen von Wasserpfeifen eine ähnliche Gefährdung anzunehmen ist
wie beim Zigarettenrauchen. Die Konsequenzen ergeben sich aus dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz.
Im Regelfall wird eine gastronomische Einheit von dem Betreiber beantragt, wenn
Alkoholausschank geplant ist und nicht der Betrieb einer Shisha-Bar. Nur in Ausnahmefällen wird explizit der Betrieb einer Shisha-Bar beantragt. Ist das der Fall, wird das
Dezernat Bauen, Wirtschaft und Umwelt eingeschaltet und es erfolgt eine spezielle
Prüfung, ob die Räume (Raumvolumen, Luftwechselrate im Raum et cetera) geeignet
sind.
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