Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke, LL.M. Sommersemester 2016 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Hausarbeit „Handygeschäfte“ Der Süßigkeitenladen der 17-jährigen Jungunternehmerin J floriert. J hat sich auf den Vertrieb von ausgesuchten Qualitätssüßigkeiten spezialisiert und nach längerer Standortsuche ein Ladenlokal unmittelbar gegenüber einem Schulzentrum angemietet. Die Eltern der J sind von der Idee ihrer Tochter überzeugt und haben daher gerne der Aufnahme des Betriebs zugestimmt und die Zustimmung des zuständigen Familiengerichts eingeholt. Inzwischen erfordert der Betrieb des Ladens allerdings einen derartigen Arbeitseinsatz, dass J beschließt, die Tätigkeit in Zukunft nicht mehr ohne fremde Hilfe auszuüben, um ihre schulischen Leistungen nicht zu gefährden. J stellt daher die 17-jährige A ein, die bereits zuvor mit Zustimmung ihrer Eltern als Aushilfsverkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft tätig war. J und A vereinbaren einen Monatslohn von 400 €. In der darauffolgenden Woche beschließt J, ihre beiden veralteten Geschäftshandys zu veräußern. Sie teilt A mit, dass diese die Handys und auch die vorhandenen Prepaidkarten im Laufe der nächsten Woche den Stammkunden zum Kauf anbieten solle – vielleicht könne einer der Schüler ein Handy oder eine Prepaidkarte gebrauchen. Als A dem 11-jährigen Schüler S die Handys anbietet, findet S Gefallen an der Idee, endlich ein eigenes Mobiltelefon zu besitzen, und beschließt, eines der Handys zum Stammkundenpreis von 30 € zu kaufen und daneben noch eine Prepaidkarte zum Preis von 10 € zu erwerben. Da ihm bekannt ist, dass seine Eltern der Ansicht sind, dass die ständige Erreichbarkeit aufgrund eines Handys der kindlichen Seele schade und daher allein Erwachsene ein Mobiltelefon besitzen sollten, will er für den Kauf Geld verwenden, das er von seiner Tante (T) zu seinem letzten Geburtstag erhalten hat. T findet, dass es in der heutigen Zeit unverzichtbar sei, Kinder mit Handys auszustatten, um ihnen in Gefahrensituationen zu ermöglichen, einen Notruf abzusetzen. Da S allerdings an diesem Tag nur einen Teil seines Geburtstagsgeldes bei sich hat, kann er vorerst nur die Prepaidkarte bezahlen. A hat Verständnis für den Wunsch des S, Handy und Prepaidkarte schon mitnehmen zu können. A bietet S daher an, in der darauffolgenden Woche die restlichen 30 € für das Handy zu bezahlen. S ist damit einverstanden. Als S mit dem Handy nach Hause kommt, sind seine Eltern empört. Sie verlangen von S, er solle den Kauf sofort am nächsten Tag rückgängig machen. Am selben Abend findet J heraus, dass A den Kaufpreis nicht umgehend kassiert hat, und ist darüber verärgert. Zudem bereitet es ihr Sorgen, dass A das Handy an S verkauft hat, da sie die Einstellung der Eltern des S zu Handys für Kinder kennt. Sie beschließt daher, bei den Eltern des S telefonisch nachzufragen. Diese haben vor dem Telefonat einen Fernsehbericht über Kinder, die auf dem Nachhauseweg verschwunden sind, Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke, LL.M. Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2016 gesehen und ihre Meinung daher geändert. Sie stimmen dem Kaufvertrag der J gegenüber nun zu. Die Freude des S an seinem neuen Handy währt allerdings nicht allzu lange. Schon bald merkt er, dass er mit seinem veralteten Handy auf dem Pausenhof nicht mithalten kann. Er meint, dass er sein Geburtstagsgeld besser anders investiert hätte. Er fasst daher den Entschluss, sein Handy wieder zu verkaufen. Auf dem Nachhauseweg trifft S seinen Onkel O. Dieser lebt unweit der Schule in einem Heim. Er ist seit seiner Geburt kognitiv erheblich eingeschränkt und ein medizinisches Gutachten hat ergeben, dass eine freie Willensbestimmung bei ihm ausgeschlossen ist. O ist ganz begeistert von dem Handy und ist insbesondere von dem vorinstallierten Spiel „Snake“ sehr fasziniert. S will seinem Onkel eine Freude machen und verkauft ihm daher das Handy (ohne die Prepaidkarte) zu einem Preis von 20 €, damit dieser auf dem Handy das vorinstallierte Spiel spielen, sich aber nicht mit teuren Telefondienstleistungen in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann. O entrichtet den Kaufpreis sofort in bar an S und dieser übergibt ihm im Gegenzug das Handy. Zu Hause angekommen loben die Eltern des S ihn für sein Verhalten gegenüber O. O ist von seinem neuen Handy begeistert und findet, dass er nun nur noch eine Prepaidkarte benötigt. Er kauft daher am nächsten Tag drei Prepaidkarten bei verschiedenen Geschäften. Er bezahlt in allen Fällen bar und erhält die Karten umgehend ausgehändigt. Sein letzter Einkaufsbummel führt O zu V. Bei diesem kauft er seine vierte Prepaidkarte für 10 €. Er bezahlt den Kaufpreis wiederum bar und nimmt die Karte umgehend mit. 1. In dem Laden der J kommt es währenddessen zum Streit: J beschließt, da A ihr in letzter Zeit so viel Ärger bereitet hat, der A für den vergangenen Monat als Strafe keinen Lohn auszuzahlen – überhaupt habe sie nämlich erfahren, dass die Eltern der A von dem Jobwechsel von dem Bekleidungsgeschäft hin zu ihrem Süßigkeitenladen überhaupt keine Kenntnis hatten. A besteht allerdings auf Zahlung ihres Arbeitslohns für einen Monat. Zu Recht? 2. Kurz darauf erfährt J, dass die ausstehende Kaufpreiszahlung des S noch nicht eingegangen ist. Sie verlangt daher von S Zahlung der noch fälligen 30 €. Außerdem verlangt sie die Prepaidkarte heraus, da sie der Ansicht ist, dass dieser Teil des Geschäfts nicht gültig sei. Zu Recht? 3. S auf der anderen Seite hat es sich anders überlegt und möchte gerne sein Handy von O zurückhaben. Er verlangt von O daher Herausgabe seines Handys. Zu Recht? 4. V findet kurz darauf heraus, dass O Bewohner eines Heims ist. Er hat ein schlechtes Gewissen, ihm eine Prepaidkarte verkauft zu haben, und möchte das Geschäft gerne rückgängig machen. Er verlangt daher von O die Karte heraus und bietet ihm die Rückzahlung des Kaufpreises an. O weigert sich. Zu Recht? Fertigen sie ein Rechtsgutachten zu den von A, J, S und V aufgeworfenen Fragen an. 2 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke, LL.M. Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2016 1. Die Hausarbeit muss in gedruckter Form bis spätestens 11.04.2016, 12.00 Uhr, am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Friedrich-Ebert-Platz 2, 69117 Heidelberg) eingegangen sein. Die Abgabe kann persönlich (Zimmer 310) oder postalisch erfolgen. Zur Überprüfung der Einhaltung der Formatvorgaben und einer eventuellen Kontrolle auf Plagiate ist eine elektronische Fassung (Word-Format oder PDF-Datei; auf CD) beizufügen; es ist zu versichern, dass gedruckte und elektronische Fassung der Arbeit übereinstimmen. 2. Der Umfang des Rechtsgutachtens darf 20 Seiten nicht überschreiten. Nicht von der Seitenbegrenzung umfasst sind Deckblatt, Inhalts-, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis. Folgende Vorgaben sind zu beachten: Format: linker Rand: 2,5 cm, unterer Rand: 2 cm, oberer Rand: 2,5 cm, rechter Rand: 7 cm; Textteil: Times New Roman, 12 Punkt, anderthalbfacher Zeilenabstand, keine Verringerung des Zeichenabstandes (Abstand: „normal“, keine Skalierung); Fußnoten: Times New Roman, 10 Punkt, einfacher Zeilenabstand. 3. Die Hausarbeit ist zu unterschreiben und mit der nach § 4 Abs. 4 der Zwischenprüfungsordnung erforderlichen Versicherung zu versehen. 3
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