Sachverhalt Hausarbeit - Institut für deutsches und europäisches

Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke, LL.M.
Sommersemester 2016
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Juristische Fakultät
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger
Hausarbeit
„Handygeschäfte“
Der Süßigkeitenladen der 17-jährigen Jungunternehmerin J floriert. J hat sich auf den Vertrieb
von ausgesuchten Qualitätssüßigkeiten spezialisiert und nach längerer Standortsuche ein
Ladenlokal unmittelbar gegenüber einem Schulzentrum angemietet. Die Eltern der J sind von
der Idee ihrer Tochter überzeugt und haben daher gerne der Aufnahme des Betriebs
zugestimmt und die Zustimmung des zuständigen Familiengerichts eingeholt. Inzwischen
erfordert der Betrieb des Ladens allerdings einen derartigen Arbeitseinsatz, dass J beschließt,
die Tätigkeit in Zukunft nicht mehr ohne fremde Hilfe auszuüben, um ihre schulischen
Leistungen nicht zu gefährden. J stellt daher die 17-jährige A ein, die bereits zuvor mit
Zustimmung ihrer Eltern als Aushilfsverkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft tätig war. J
und A vereinbaren einen Monatslohn von 400 €. In der darauffolgenden Woche beschließt J,
ihre beiden veralteten Geschäftshandys zu veräußern. Sie teilt A mit, dass diese die Handys
und auch die vorhandenen Prepaidkarten im Laufe der nächsten Woche den Stammkunden
zum Kauf anbieten solle – vielleicht könne einer der Schüler ein Handy oder eine
Prepaidkarte gebrauchen.
Als A dem 11-jährigen Schüler S die Handys anbietet, findet S Gefallen an der Idee, endlich
ein eigenes Mobiltelefon zu besitzen, und beschließt, eines der Handys zum
Stammkundenpreis von 30 € zu kaufen und daneben noch eine Prepaidkarte zum Preis von
10 € zu erwerben. Da ihm bekannt ist, dass seine Eltern der Ansicht sind, dass die ständige
Erreichbarkeit aufgrund eines Handys der kindlichen Seele schade und daher allein
Erwachsene ein Mobiltelefon besitzen sollten, will er für den Kauf Geld verwenden, das er
von seiner Tante (T) zu seinem letzten Geburtstag erhalten hat. T findet, dass es in der
heutigen Zeit unverzichtbar sei, Kinder mit Handys auszustatten, um ihnen in
Gefahrensituationen zu ermöglichen, einen Notruf abzusetzen. Da S allerdings an diesem Tag
nur einen Teil seines Geburtstagsgeldes bei sich hat, kann er vorerst nur die Prepaidkarte
bezahlen. A hat Verständnis für den Wunsch des S, Handy und Prepaidkarte schon
mitnehmen zu können. A bietet S daher an, in der darauffolgenden Woche die restlichen 30 €
für das Handy zu bezahlen. S ist damit einverstanden. Als S mit dem Handy nach Hause
kommt, sind seine Eltern empört. Sie verlangen von S, er solle den Kauf sofort am nächsten
Tag rückgängig machen. Am selben Abend findet J heraus, dass A den Kaufpreis nicht
umgehend kassiert hat, und ist darüber verärgert. Zudem bereitet es ihr Sorgen, dass A das
Handy an S verkauft hat, da sie die Einstellung der Eltern des S zu Handys für Kinder kennt.
Sie beschließt daher, bei den Eltern des S telefonisch nachzufragen. Diese haben vor dem
Telefonat einen Fernsehbericht über Kinder, die auf dem Nachhauseweg verschwunden sind,
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Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger
Sommersemester 2016
gesehen und ihre Meinung daher geändert. Sie stimmen dem Kaufvertrag der J gegenüber nun
zu.
Die Freude des S an seinem neuen Handy währt allerdings nicht allzu lange. Schon bald
merkt er, dass er mit seinem veralteten Handy auf dem Pausenhof nicht mithalten kann. Er
meint, dass er sein Geburtstagsgeld besser anders investiert hätte. Er fasst daher den
Entschluss, sein Handy wieder zu verkaufen. Auf dem Nachhauseweg trifft S seinen Onkel O.
Dieser lebt unweit der Schule in einem Heim. Er ist seit seiner Geburt kognitiv erheblich
eingeschränkt und ein medizinisches Gutachten hat ergeben, dass eine freie
Willensbestimmung bei ihm ausgeschlossen ist. O ist ganz begeistert von dem Handy und ist
insbesondere von dem vorinstallierten Spiel „Snake“ sehr fasziniert. S will seinem Onkel eine
Freude machen und verkauft ihm daher das Handy (ohne die Prepaidkarte) zu einem Preis von
20 €, damit dieser auf dem Handy das vorinstallierte Spiel spielen, sich aber nicht mit teuren
Telefondienstleistungen in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann. O entrichtet den
Kaufpreis sofort in bar an S und dieser übergibt ihm im Gegenzug das Handy. Zu Hause
angekommen loben die Eltern des S ihn für sein Verhalten gegenüber O.
O ist von seinem neuen Handy begeistert und findet, dass er nun nur noch eine Prepaidkarte
benötigt. Er kauft daher am nächsten Tag drei Prepaidkarten bei verschiedenen Geschäften. Er
bezahlt in allen Fällen bar und erhält die Karten umgehend ausgehändigt. Sein letzter
Einkaufsbummel führt O zu V. Bei diesem kauft er seine vierte Prepaidkarte für 10 €. Er
bezahlt den Kaufpreis wiederum bar und nimmt die Karte umgehend mit.
1. In dem Laden der J kommt es währenddessen zum Streit: J beschließt, da A ihr in letzter
Zeit so viel Ärger bereitet hat, der A für den vergangenen Monat als Strafe keinen Lohn
auszuzahlen – überhaupt habe sie nämlich erfahren, dass die Eltern der A von dem
Jobwechsel von dem Bekleidungsgeschäft hin zu ihrem Süßigkeitenladen überhaupt keine
Kenntnis hatten. A besteht allerdings auf Zahlung ihres Arbeitslohns für einen Monat. Zu
Recht?
2. Kurz darauf erfährt J, dass die ausstehende Kaufpreiszahlung des S noch nicht eingegangen
ist. Sie verlangt daher von S Zahlung der noch fälligen 30 €. Außerdem verlangt sie die
Prepaidkarte heraus, da sie der Ansicht ist, dass dieser Teil des Geschäfts nicht gültig sei. Zu
Recht?
3. S auf der anderen Seite hat es sich anders überlegt und möchte gerne sein Handy von O
zurückhaben. Er verlangt von O daher Herausgabe seines Handys. Zu Recht?
4. V findet kurz darauf heraus, dass O Bewohner eines Heims ist. Er hat ein schlechtes
Gewissen, ihm eine Prepaidkarte verkauft zu haben, und möchte das Geschäft gerne
rückgängig machen. Er verlangt daher von O die Karte heraus und bietet ihm die
Rückzahlung des Kaufpreises an. O weigert sich. Zu Recht?
Fertigen sie ein Rechtsgutachten zu den von A, J, S und V aufgeworfenen Fragen an.
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Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke, LL.M.
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger
Sommersemester 2016
1. Die Hausarbeit muss in gedruckter Form bis spätestens 11.04.2016, 12.00 Uhr, am
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales
Unternehmensrecht (Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und
Wirtschaftsrecht, Friedrich-Ebert-Platz 2, 69117 Heidelberg) eingegangen sein. Die Abgabe
kann persönlich (Zimmer 310) oder postalisch erfolgen. Zur Überprüfung der Einhaltung der
Formatvorgaben und einer eventuellen Kontrolle auf Plagiate ist eine elektronische Fassung
(Word-Format oder PDF-Datei; auf CD) beizufügen; es ist zu versichern, dass gedruckte und
elektronische Fassung der Arbeit übereinstimmen.
2. Der Umfang des Rechtsgutachtens darf 20 Seiten nicht überschreiten. Nicht von der
Seitenbegrenzung umfasst sind Deckblatt, Inhalts-, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis.
Folgende Vorgaben sind zu beachten: Format: linker Rand: 2,5 cm, unterer Rand: 2 cm,
oberer Rand: 2,5 cm, rechter Rand: 7 cm; Textteil: Times New Roman, 12 Punkt,
anderthalbfacher Zeilenabstand, keine Verringerung des Zeichenabstandes (Abstand:
„normal“, keine Skalierung); Fußnoten: Times New Roman, 10 Punkt, einfacher
Zeilenabstand.
3. Die Hausarbeit ist zu unterschreiben und mit der nach § 4 Abs. 4 der
Zwischenprüfungsordnung erforderlichen Versicherung zu versehen.
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